Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, wird wie folgt geändert: 1. Im Absatz 2, des Paragraph 3, ist die Klammer erst nach dem Wort „Dispensanten" zu schließen. 2. Im Absatz 3, des Paragraph 3, haben die Worte „oder als Dispensanten" zu entfallen. 3. Im Absatz 2, des Paragraph 4, haben die Worte „und Dispensanten" zu entfallen. 4. Die Litera c, des Absatz 2, des Paragraph 6, hat zu lauten: „c) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeher, ausgenommen die Miteigentümer, 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten zu leisten ist; werden keine vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 v. H. dieser Umlage zu entrichten;" 5. Dem Absatz 2, des Paragraph 6, ist eine Litera d, folgenden Inhalts anzufügen: „d) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgäber, ausgenommen die Miteigentümer, 0•1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß Paragraph eins, Abs. 2 Litera b, der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben." 6. Im Absatz eins, des Paragraph 7, halben die Worte „und für jeden Dispensanten" zu entfallen. 7. Absatz eins bis 3 des Paragraph 8, haben zu lauten: „§ 8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich. (2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet. (3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die gemäß Absatz eins, auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat, sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten." 8. Im Absatz 4, des Paragraph 8, sind nach dem Wort „Gehaltskassenumlage" die Worte „für einen vertretungsberechtigten Apotheker" einzufügen. 9. Der Absatz 5, des Paragraph 8, hat zu entfallen. 10. Der Absatz 6, des Paragraph 8, ist als Absatz 5, zu bezeichnen.
Ziffer 11 Der Absatz 7, des Paragraph 8, ist als Absatz 6, zu bezeichnen und hat zu lauten: „(6) Die Gehakskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag bei jeder Änderung der Gehaltsschemen oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen." 12. Der Absatz 2, des Paragraph 9, hat zu lauten: „(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Absatz eins,) folgenden Monats zu stellen." 13. Dem Paragraph 9, ist ein Absatz 7, folgenden Inhalts anzufügen: „(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Absatz eins, können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (Paragraph 10, Albs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden." 14. Paragraph 10, hat zu lauten: „§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inihaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden. (2) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden Beträge zu leisten. (3) Ansprüche im Sinne des Absatz 2, erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände." 15. Der Absatz eins, des Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen haben. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen und kundzumachen." 16. Die Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 12, haben zu lauten: „(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens 50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzen. (5) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten. (6) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen." 17. Im Absatz eins, des Paragraph 13, hat der Ausdruck „(Entlohnungs)" zu entfallen. 18. Im Absatz 2, des Paragraph 13, sind die Worte „180 Stunden" durch die Worte „172 Stunden" zu ersetzen. 19. Der Absatz eins, des Paragraph 14, hat zu lauten: „§ 14. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektiv- vertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden." 20. Die Litera f, des Absatz 2, des Paragraph 15, hat zu lauten: „f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während deren ein Miteigentümer als pharmazeutische Fachkraft in seiner Apotheke tätig war." 21. Die Litera c, des Absatz eins, des Paragraph 16, hat zu lauten: „c) Zeiten 1. einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laiboratorien der österreichischen Universitäten; 2. einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel; 3. einer Tätigkeit als Angestellter der pharmazeutischen Berufskörperschaften und der pharmazeutischen Fachpresse;
Ziffer 4 einer Berufsausübung als beamteter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke vor dem 1. Juli 1960;" 22. Der Paragraph 17, hat zu entfallen. 23. Im Absatz 2, des Paragraph 23, sind in der Litera b, die Worte „24. Lebensjahres" durch die Worte „26. Lebensjahres" und in der Litera c, die Worte „24. Lebensjahr" durch die Worte „26. Lebensjahr" zu ersetzen. 24. Der Absatz 5, des Paragraph 23, hat zu lauten: „(5) Ob ein Kind als versorgt anzusehen ist, hat sich nach den für die Bundesbediensteten geltenden Vorschriften über den Anspruch auf Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten." 25. Die Litera b und c des Absatz 2, des Paragraph 24, haben zu lauten: „b) nichtverheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das ihnen die Kinderzulage gebührt; c) den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehefrau aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist." 26. Der Paragraph 26, ist wie folgt zu ergänzen: „Eine Frau ist dann als Familienerhalterin anzusehen, wenn das Einkommen des Ehegatten 50 v. H. des Einkommens der Ehegattin nicht übersteigt und unter dem Betrag der ersten Gehaltsstufe eines vertretungsberechtigten Apothekers im Voltdienst liegt, oder wenn das gemeinsame Einkommen diesen Betrag nicht erreicht. Wenn beide Ehegatten durch die Gehaltskasse besoldet werden, gebührt die Haushaltszulage dem in einem höheren Dienstausmaß stehenden, oder bei gleichem Dienstausmaß, dem höher besoldeten Eheteil." 27. Im Absatz eins, des Paragraph 27, ist der Ausdruck „binnen einem Monat" jeweils durch den Ausdruck „binnen drei Monaten" zu ersetzen. 28. Der Paragraph 29, ist als Paragraph 29, Absatz eins, zu bezeichnen und diesem ein Absatz 2, folgenden Inhalts anzufügen: „(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (Paragraph 7, Absatz 5,)." 29. Im Absatz 2, des Paragraph 31, haben die Worte „mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden" zu entfallen. 30. Der Absatz eins, des Paragraph 32, hat zu lauten: „§ 32. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben." 31. Der Paragraph 34, ist als Paragraph 34, Absatz eins, zu bezeichnen und diesem ein Absatz 2, folgenden Inhalts anzufügen: „(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit." 32. Paragraph 35, hat zu tauten: „§ 35. Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Paragraph 49, Abs. 3) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an pharmazeutische Fachkräfte, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren." 33. Der Absatz 3, des Paragraph 49, hat zu lauten: „(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeträgen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, b und c sowie allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im § 35 angeführten Aufgaben zu bestreiten." Artikel römisch zwei 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 15, 17 bis 19, 28, 30 und 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Jonas Kreisky Leodolter Broda