Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971
und BGBl. Nr. 229/1971 wird wie folgt geändert:
1. § 1 hat zu lauten:
„§ 1. Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie werden die
nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen
gewährt."
2. Im § 2 Abs. 3 hat die lit. d zu lauten:
„d) deren Pflegekinder (§ 186 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches)."
3. Abschnitt I a hat zu lauten:
„ABSCHNITT I a
Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten
§ 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)
wird oder für die sie nur deswegen keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Schule im Inland
als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen
Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler
besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen
ist als eine inländische Schule, wenn
bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche
Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
geregelte Schule oder eine
Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz
1963, BGBl. Nr. 3/1964.) besucht und
der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule
in einer Richtung (Schulweg) mindestens 3 km
lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn
der Schulweg weniger als 3 km lang ist und
dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar
ist.
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch
Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird
(§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Schule im Inland
als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler
besucht, die günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen
hiefür die schulbehördliche Bewilligung
vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
geregelte Schule oder eine
Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz
1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht
und der Schulweg mindestens 3 km lang ist.
Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg
weniger als 3 km lang ist und der behinderten
Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar
ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 302 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, BGBl. Nr. 10/
1970, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1971,
und Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1971, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, hat zu lauten:
„§ 1. Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie werden die
nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen
gewährt."
2. Im Paragraph 2, Absatz 3, hat die Litera d, zu lauten:
„d) deren Pflegekinder (Paragraph 186, des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches)."
3. Abschnitt römisch eins a hat zu lauten:
„ABSCHNITT römisch eins a
Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten
§ 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (Paragraph 12,)
wird oder für die sie nur deswegen keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Schule im Inland
als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen
Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler
besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen
ist als eine inländische Schule, wenn
bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche
Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
geregelte Schule oder eine
Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz
1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,.) besucht und
der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule
in einer Richtung (Schulweg) mindestens 3 km
lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn
der Schulweg weniger als 3 km lang ist und
dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar
ist.
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch
Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird
(Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(Paragraph 4, Absatz eins,), wenn die Vollwaise
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Schule im Inland
als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler
besucht, die günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen
hiefür die schulbehördliche Bewilligung
vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
geregelte Schule oder eine
Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz
1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,) besucht
und der Schulweg mindestens 3 km lang ist.
Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg
weniger als 3 km lang ist und der behinderten
Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar
ist.
(3)Absatz 3,Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes
sind auch Hochschulen und unter Schülern auch
Hörer zu verstehen.
§ 30 b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
besteht für den Teil des Schulweges, der
von einem Verkehrsmittel befahren wird, das
der Schüler unentgeltlich benutzen kann (§ 30 f),
wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels
zumutbar ist. Für den verbleibenden
Teil des Schulweges besteht Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des
Schulweges mindestens 3 km lang ist; in diesen
Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe
(§ 30 c Abs. 1 und 2) nach der Länge
dieses Teiles des Schulweges.
(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht
für den Besuch von Lehrveranstaltungen,
die nur fallweise stattfinden.
§. 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn
der Schulweg an mindestens 4 Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des
Schulweges
a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 50 S,
b) von über 10 km monatlich 80 S.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schulweg nur an bestimmten Schultagen und
weniger als an 4 Tagen in der Woche zurückgelegt
wird, bei einer Länge des Schulweges
a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 25 S,
b) von über 10 km monatlich 40 S.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels durch den Schüler höhere
Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet
sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der
Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen
Kosten, sofern die im Tarif für den Schülerverkehr
vorgesehenen Ermäßigungen in Anspruch
genommen wurden.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise
eine Zweitunterkunft außerhalb seines
Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe
des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung
zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 100 km monatlich 100 S,
b) von über 100 km bis einschließlich
200 km monatlich 150 S,
c) von über 200 km bis einschließlich
300 km monatlich 200 S,
d) von über 300 km bis einschließlich
400 km monatlich 250 S,
e) von über 400 km bis einschließlich
500 km monatlich 300 S,
f) von über 500 km bis einschließlich
600 km monatlich 350 S,
g) von über 600 km monatlich 400 S.
Die Entfernung ist in diesen Fällen nach der
Wegstrecke des zwischen den Orten verkehrenden
öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern
ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke
nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der
kürzesten Straßenverbindung zu messen.
§ 30 d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein
Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe
für ein Kind gemäß § 12 einer anderen
Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt,
so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind
der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe
ausgezahlt wird.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden
Monat gewährt; in dem der Schüler die Schule
besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch
höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat
die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden
hoher Pauschbeträge vor, so ist die
Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages
zu gewähren.
§ 30 e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf
Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem
nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember
des Kalenderjahres einzubringen, in dem
das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches
die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 4
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt
zuständig, das für die Gewährung der
Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit
einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben
ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren,
wenn der Antragsteller eine Bestätigung der
Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft
des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort
des Schülers hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr
(Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des
Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.
§ 30 f. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des
öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen,
wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die
im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die
Beförderung der Schüler zur und von der Schule
ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur
freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der
zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in
Betracht kommenden Benützer des öffentlichen
Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden
Ermäßigungen zu ermitteln; eine
Pauschalierung ist zulässig.
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler
geleistet werden, für die eine Schulbestätigung
im Sinne des § 30 e Abs. 3 beigebracht wird.
Die Leistung eines Fahrpreisersatzes ist bei
Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes
sind auch Hochschulen und unter Schülern auch
Hörer zu verstehen.
§ 30 b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
besteht für den Teil des Schulweges, der
von einem Verkehrsmittel befahren wird, das
der Schüler unentgeltlich benutzen kann (Paragraph 30, f),
wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels
zumutbar ist. Für den verbleibenden
Teil des Schulweges besteht Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des
Schulweges mindestens 3 km lang ist; in diesen
Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe
(Paragraph 30, c Absatz eins und 2) nach der Länge
dieses Teiles des Schulweges.
(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht
für den Besuch von Lehrveranstaltungen,
die nur fallweise stattfinden.
§. 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn
der Schulweg an mindestens 4 Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des
Schulweges
a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 50 S,
b) von über 10 km monatlich 80 S.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schulweg nur an bestimmten Schultagen und
weniger als an 4 Tagen in der Woche zurückgelegt
wird, bei einer Länge des Schulweges
a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 25 S,
b) von über 10 km monatlich 40 S.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels durch den Schüler höhere
Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet
sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der
Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen
Kosten, sofern die im Tarif für den Schülerverkehr
vorgesehenen Ermäßigungen in Anspruch
genommen wurden.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise
eine Zweitunterkunft außerhalb seines
Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe
des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung
zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 100 km monatlich 100 S,
b) von über 100 km bis einschließlich
200 km monatlich 150 S,
c) von über 200 km bis einschließlich
300 km monatlich 200 S,
d) von über 300 km bis einschließlich
400 km monatlich 250 S,
e) von über 400 km bis einschließlich
500 km monatlich 300 S,
f) von über 500 km bis einschließlich
600 km monatlich 350 S,
g) von über 600 km monatlich 400 S.
Die Entfernung ist in diesen Fällen nach der
Wegstrecke des zwischen den Orten verkehrenden
öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern
ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke
nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der
kürzesten Straßenverbindung zu messen.
§ 30 d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein
Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe
für ein Kind gemäß Paragraph 12, einer anderen
Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt,
so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind
der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe
ausgezahlt wird.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden
Monat gewährt; in dem der Schüler die Schule
besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch
höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat
die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden
hoher Pauschbeträge vor, so ist die
Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages
zu gewähren.
§ 30 e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf
Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem
nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember
des Kalenderjahres einzubringen, in dem
das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches
die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Paragraph 10, Absatz 4,
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt
zuständig, das für die Gewährung der
Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). Insoweit
einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben
ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren,
wenn der Antragsteller eine Bestätigung der
Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft
des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort
des Schülers hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr
(Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des
Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.
§ 30 f. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des
öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen,
wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die
im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die
Beförderung der Schüler zur und von der Schule
ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur
freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der
zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in
Betracht kommenden Benützer des öffentlichen
Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden
Ermäßigungen zu ermitteln; eine
Pauschalierung ist zulässig.
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler
geleistet werden, für die eine Schulbestätigung
im Sinne des Paragraph 30, e Absatz 3, beigebracht wird.
Die Leistung eines Fahrpreisersatzes ist bei
Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, überdies davon abhängig
zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes
beigebracht wird, wonach für den Schüler
Familienbeihilfe bezogen wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt,
a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im
Gelegenheitsverkehr zur und von der
Schule befördern, Verträge abzuschließen,
wonach der Bund die Kosten für die
Schülerbeförderung übernimmt, wenn für
die Schülerbeförderung kein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
steht,
b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die
Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung
entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz
darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen,
die bei Abschluß eines Vertrages
gemäß lit. a für den Bund entstehen würden.
(4) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a
dürfen nur Schüler begünstigt werden, die
Schulen im Sinne des § 30 a Abs. 1 lit. a bis c
besuchen. Ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b darf
nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im
Sinne des § 30 a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Für
Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, ist eine Kostenübernahme nach
Abs. 3 nur zulässig, wenn für den Schüler
Familienbeihilfe bezogen wird.
(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat
sich der Bundesminister für Finanzen auszubedingen,
daß sich die Verkehrsunternehmen zur
Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten
und den Organen des Bundes die Überprüfung
der Unterlagen gestatten, auf die sich
der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der
Abschluß eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann
überdies davon abhängig gemacht werden, daß
der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung
bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft
und die Anschriften der zu befördernden
Schüler sowie das in Frage kommende
Verkehrsunternehmen bekannt gibt.
§ 30 g. (1) Die im § 30 a Abs. 1 lit. a und c
genannten Schulen haben die Bestätigungen
gemäß § 30 e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese
Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt
(§ 30 f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich
aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese
Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler,
die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
und für einen Schüler nur in der für die Erlangung
der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen
Anzahl ausgestellt werden.
(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen
(Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Sektion B, (§ 39) vom Bundesministerium
für Finanzen aufzulegen und den
Schulen zur Verfügung zu stellen.
§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe
zu Unrecht bezieht oder durch unwahre
Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu
Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht
nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu
ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist
(§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt zwei Jahre.
§ 30 i. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe
ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach
den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen
Schriften sowie die Schulbestätigungen
gemäß § 30 e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren
befreit."
4. Nach Abschnitt I a wird folgender Abschnitt
I b eingefügt:
„ABSCHNITT I b
Unentgeltliche Schulbücher
§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den
Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der
Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Pflichtschule, mittlere oder höhere
Schule dm Inland als ordentliche Schüler besuchen,
die für den Unterricht notwendigen
Schulbücher nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und
höhere Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten die
entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966,- geregelten Schulart einschließlich
der Sonderformen der höheren Schulen
sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,
und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
Ferner gelten als Schulen im Sinne des
Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die
den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut
(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung,
daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr
mindestens acht Monate mit mindestens
30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren
insgesamt mindestens 1200 Unterrichts-
Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, überdies davon abhängig
zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes
beigebracht wird, wonach für den Schüler
Familienbeihilfe bezogen wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt,
a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im
Gelegenheitsverkehr zur und von der
Schule befördern, Verträge abzuschließen,
wonach der Bund die Kosten für die
Schülerbeförderung übernimmt, wenn für
die Schülerbeförderung kein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
steht,
b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die
Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung
entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz
darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen,
die bei Abschluß eines Vertrages
gemäß Litera a, für den Bund entstehen würden.
(4) In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a,
dürfen nur Schüler begünstigt werden, die
Schulen im Sinne des Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a bis c
besuchen. Ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, darf
nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im
Sinne des Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Für
Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, ist eine Kostenübernahme nach
Abs. 3 nur zulässig, wenn für den Schüler
Familienbeihilfe bezogen wird.
(5) In Verträgen nach den Absatz eins und 3 hat
sich der Bundesminister für Finanzen auszubedingen,
daß sich die Verkehrsunternehmen zur
Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten
und den Organen des Bundes die Überprüfung
der Unterlagen gestatten, auf die sich
der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der
Abschluß eines Vertrages nach Absatz 3, Litera a, kann
überdies davon abhängig gemacht werden, daß
der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung
bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft
und die Anschriften der zu befördernden
Schüler sowie das in Frage kommende
Verkehrsunternehmen bekannt gibt.
§ 30 g. (1) Die im Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a und c
genannten Schulen haben die Bestätigungen
gemäß Paragraph 30, e Absatz 3, auszustellen. Sofern diese
Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt
(Paragraph 30, f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich
aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese
Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler,
die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
und für einen Schüler nur in der für die Erlangung
der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen
Anzahl ausgestellt werden.
(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen
(Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Sektion B, (Paragraph 39,) vom Bundesministerium
für Finanzen aufzulegen und den
Schulen zur Verfügung zu stellen.
§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe
zu Unrecht bezieht oder durch unwahre
Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu
Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht
nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu
ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist
(Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt zwei Jahre.
§ 30 i. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe
ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach
den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen
Schriften sowie die Schulbestätigungen
gemäß Paragraph 30, e Absatz 3, sind von den Stempelgebühren
befreit."
4. Nach Abschnitt römisch eins a wird folgender Abschnitt
römisch eins b eingefügt:
„ABSCHNITT römisch eins b
Unentgeltliche Schulbücher
§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den
Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der
Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Pflichtschule, mittlere oder höhere
Schule dm Inland als ordentliche Schüler besuchen,
die für den Unterricht notwendigen
Schulbücher nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und
höhere Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten die
entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242 aus 1962,, oder im Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175 aus 1966,,- geregelten Schulart einschließlich
der Sonderformen der höheren Schulen
sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,,
und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
Ferner gelten als Schulen im Sinne des
Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die
den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut
(Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244 aus 1962,), jeweils unter der Voraussetzung,
daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr
mindestens acht Monate mit mindestens
30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren
insgesamt mindestens 1200 Unterrichts-
stunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr
jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in
den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen
im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Vorbereitungslehrgänge
der Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Privatschulen,
für die
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen
worden ist sowie für das laufende
Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht
bereits verliehen wäre.
§ 31 a. (1) Als für den Unterricht notwendige
Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung,
die zum Gebrauch als Lehrbuch für die
jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich
zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung
des Unterrichtes erforderlich bestimmt
wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen
Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen
für einen berufsbildenden Unterricht keine
schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten
auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht
notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit
von der für die Schule zuständigen
Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.
(2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches
ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger
Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit
während der vorgesehenen Benützungsdauer
gewährleistet; sie hat den pädagogischen
Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen
bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den
Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen
Schulbuches.
§ 31 b. (1) Den im § 31 Abs. 1 genannten
Schülern können an Stelle von Schulbüchern
Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher
(§ 31 a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine
haben auf ein bestimmtes Schulbuch und
dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst
durch die Eintragung des Namens des Schülers
und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler
besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen
Organes der Schule und den Aufdruck
des Siegels der Schule Gültigkeit.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
über die Auflage, Ausgabe, Annahme
und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen
Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit
Unternehmen, deren Zweck die Durchführung
der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.
§ 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder
der Gutscheine (§ 31 b Abs. 1) an die Schüler
sind die Schulerhalter der im § 31 genannten
Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den
Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung
zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die
jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion
zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß
§ 31 b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister
für Finanzen die Schulerhalter durch Verordnung
ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt
bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge
bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind
in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß
Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen
Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der
hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für
welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt
sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die
Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung
solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der
Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine
decken können, sind die Schulerhalter von der
örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz
2) zur Anschaffung der Schulbücher zu
ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf
Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften
Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion
zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen
zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher
oder der Gutscheine hervorgehen. Sie
sind den Behörden der Abgabenverwaltung gegenüber
zur Auskunfterteilung verpflichtet und
haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu
geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf
ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie
über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur
Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet
die für die Schule, die der Schüler besucht,
örtlich zuständige Finanzlandesdirektion
nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz.
Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 d. (1) Die den Schülern zur Verfügung
gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen
erworbenen Schulbücher gehen in das
Eigentum der Schüler über.
(2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der
Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet
stunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr
jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in
den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen
im Sinne des Absatz eins, zählen auch die Vorbereitungslehrgänge
der Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe.
(3) Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Privatschulen,
für die
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß
§ 16 Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen
worden ist sowie für das laufende
Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht
bereits verliehen wäre.
§ 31 a. (1) Als für den Unterricht notwendige
Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung,
die zum Gebrauch als Lehrbuch für die
jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich
zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung
des Unterrichtes erforderlich bestimmt
wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen
Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen
für einen berufsbildenden Unterricht keine
schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten
auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht
notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit
von der für die Schule zuständigen
Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.
(2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches
ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger
Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit
während der vorgesehenen Benützungsdauer
gewährleistet; sie hat den pädagogischen
Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen
bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den
Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen
Schulbuches.
§ 31 b. (1) Den im Paragraph 31, Absatz eins, genannten
Schülern können an Stelle von Schulbüchern
Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher
(Paragraph 31, a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine
haben auf ein bestimmtes Schulbuch und
dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst
durch die Eintragung des Namens des Schülers
und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler
besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen
Organes der Schule und den Aufdruck
des Siegels der Schule Gültigkeit.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
über die Auflage, Ausgabe, Annahme
und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen
Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit
Unternehmen, deren Zweck die Durchführung
der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.
§ 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder
der Gutscheine (Paragraph 31, b Absatz eins,) an die Schüler
sind die Schulerhalter der im Paragraph 31, genannten
Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den
Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung
zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die
jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion
zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß
§ 31 b Absatz 2, bestehen, kann der Bundesminister
für Finanzen die Schulerhalter durch Verordnung
ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt
bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge
bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind
in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß
Absatz 2, ist eine Bestätigung der zuständigen
Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der
hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für
welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt
sind, um Schulen im Sinne des Paragraph 31, handelt. Die
Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung
solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der
Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine
decken können, sind die Schulerhalter von der
örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz
2) zur Anschaffung der Schulbücher zu
ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf
Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften
Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion
zu bezahlen.
(5) Die Schulen (Paragraph 31,) haben Aufzeichnungen
zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher
oder der Gutscheine hervorgehen. Sie
sind den Behörden der Abgabenverwaltung gegenüber
zur Auskunfterteilung verpflichtet und
haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu
geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf
ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie
über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur
Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet
die für die Schule, die der Schüler besucht,
örtlich zuständige Finanzlandesdirektion
nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz.
Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 d. (1) Die den Schülern zur Verfügung
gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen
erworbenen Schulbücher gehen in das
Eigentum der Schüler über.
(2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der
Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet
derder Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe
nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige
Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen.
Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches
oder über die Verpflichtung zum Ersatz
des Anschaffungswertes entscheidet die für die
Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat,
örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen
deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium
für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 e. Die Schulerhalter haften dem Bund für
die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der
Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht
ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet.
Über die Ersatzansprüche entscheidet
die für die jeweilige Schule örtlich zuständige
Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung
der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel
der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium
für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 f. Die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben
und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 31 g. Insoweit dem Bund für die Auflage und
Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der
Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.
§ 31 h. Wer Gutscheine gemäß § 31 b vorsätzlich
oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet,
verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist
(§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt zwei Jahre."
5. Der bisherige § 31 erhält die Bezeichnung
„§ 32. (1)"; der Wortlaut des § 32 erhält die
Bezeichnung „(2)".
6. § 51 hat zu lauten:
„§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
a) hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28,
soweit es sich um die Befreiung von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, der Bundesminister für Justiz,
b) hinsichtlich des § 30 g Abs. 1 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich
der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und hinsichtlich der im
§ 30 a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
jeweils im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
c) hinsichtlich des § 31 c Abs. 3 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der im § 30 f und
im § 31 b Abs. 2 genannten Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel II
(1) Für das Schuljahr 1972/73 können den
Schülern an Stelle von Gutscheinen (§ 31 b) Schulbücher
(§ 31 a) aus Beständen der Schulerhalter
ins Eigentum übertragen werden. Soweit der
Schulerhalter solche Bücher den Schülern ins
Eigentum überträgt, ist hiefür ein Ablösebetrag
in der Höhe von 50 v. H. der seinerzeitigen
Anschaffungskosten der Schulbücher zu leisten.
(2) Die Schulerhalter haben die Ablösebeträge
nach Abs. 1 bei der für die jeweilige Schule
örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion geltend
zu machen. Der Finanzlandesdirektion ist eine
Aufstellung über die Titel und die jeweilige
Anzahl der abzulösenden Schulbücher sowie
deren seinerzeitige Anschaffungskosten vorzulegen.
§ 31 c Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
(1) Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes tritt am
1. September 1972 mit der Maßgabe in Kraft, daß
für Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe für die
Zeit vor dem 1. September 1972 weiterhin die
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen Fassung anzuwenden
sind.
(2) Unentgeltliche Schulbücher gemäß Art. I
Z. 4 werden erstmals für das Schuljahr 1972/73
zur Verfügung gestellt.
(3) Mit der Vollziehung sind betraut:
a) hinsichtlich des § 30 g Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe
nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige
Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen.
Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches
oder über die Verpflichtung zum Ersatz
des Anschaffungswertes entscheidet die für die
Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat,
örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen
deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium
für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 e. Die Schulerhalter haften dem Bund für
die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der
Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht
ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet.
Über die Ersatzansprüche entscheidet
die für die jeweilige Schule örtlich zuständige
Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung
der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel
der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium
für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31 f. Die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben
und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 31 g. Insoweit dem Bund für die Auflage und
Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der
Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.
§ 31 h. Wer Gutscheine gemäß Paragraph 31, b vorsätzlich
oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet,
verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist
(Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt zwei Jahre."
5. Der bisherige Paragraph 31, erhält die Bezeichnung
„§ 32. (1)"; der Wortlaut des Paragraph 32, erhält die
Bezeichnung „(2)".
6. Paragraph 51, hat zu lauten:
„§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
a) hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 28,,
soweit es sich um die Befreiung von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, der Bundesminister für Justiz,
b) hinsichtlich des Paragraph 30, g Absatz eins, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich
der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und hinsichtlich der im
§ 30 a Absatz eins, Litera c, genannten Schulen der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
jeweils im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
c) hinsichtlich des Paragraph 31, c Absatz 3, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der im Paragraph 30, f und
im Paragraph 31, b Absatz 2, genannten Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel römisch zwei
(1) Für das Schuljahr 1972/73 können den
Schülern an Stelle von Gutscheinen (Paragraph 31, b) Schulbücher
(Paragraph 31, a) aus Beständen der Schulerhalter
ins Eigentum übertragen werden. Soweit der
Schulerhalter solche Bücher den Schülern ins
Eigentum überträgt, ist hiefür ein Ablösebetrag
in der Höhe von 50 v. H. der seinerzeitigen
Anschaffungskosten der Schulbücher zu leisten.
(2) Die Schulerhalter haben die Ablösebeträge
nach Absatz eins, bei der für die jeweilige Schule
örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion geltend
zu machen. Der Finanzlandesdirektion ist eine
Aufstellung über die Titel und die jeweilige
Anzahl der abzulösenden Schulbücher sowie
deren seinerzeitige Anschaffungskosten vorzulegen.
§ 31 c Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch drei
(1) Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes tritt am
1. September 1972 mit der Maßgabe in Kraft, daß
für Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe für die
Zeit vor dem 1. September 1972 weiterhin die
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen Fassung anzuwenden
sind.
(2) Unentgeltliche Schulbücher gemäß Artikel römisch eins,
Z. 4 werden erstmals für das Schuljahr 1972/73
zur Verfügung gestellt.
(3) Mit der Vollziehung sind betraut:
a) hinsichtlich des Paragraph 30, g Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der im § 30 a Abs. 1 lit. c genannten
Schulen der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
b) hinsichtlich des § 31 c Abs. 3 in der Fassung
des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
c) hinsichtlich des Art. I Z. 6 die in dieser
Bestimmung genannten Bundesminister
unter Wahrung des vorgesehenen Einvernehmens,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Finanzen.
(4) Mit der Wahrnehmung der im § 30 f und
im § 31 b Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des Art. I Z. 3 und 4
dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben des
Bundes als Träger von Privatrechten ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der im Paragraph 30, a Absatz eins, Litera c, genannten
Schulen der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
b) hinsichtlich des Paragraph 31, c Absatz 3, in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
c) hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 6, die in dieser
Bestimmung genannten Bundesminister
unter Wahrung des vorgesehenen Einvernehmens,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Finanzen.
(4) Mit der Wahrnehmung der im Paragraph 30, f und
im Paragraph 31, b Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 4
dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben des
Bundes als Träger von Privatrechten ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Jonas
Kreisky Androsch Sinowatz
Firnberg Weihs Leodolter Broda