Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, BGBl. Nr. 10/ 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1971, und Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1971, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt." 2. Im Paragraph 2, Absatz 3, hat die Litera d, zu lauten: „d) deren Pflegekinder (Paragraph 186, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)." 3. Abschnitt römisch eins a hat zu lauten: „ABSCHNITT römisch eins a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten § 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (Paragraph 12,) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch- technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,.) besucht und der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule in einer Richtung (Schulweg) mindestens 3 km lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. (2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn die Vollwaise a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch- technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,) besucht und der Schulweg mindestens 3 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und der behinderten Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

  1. Absatz 3,Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen. § 30 b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, der von einem Verkehrsmittel befahren wird, das der Schüler unentgeltlich benutzen kann (Paragraph 30, f), wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels zumutbar ist. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges mindestens 3 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (Paragraph 30, c Absatz eins und 2) nach der Länge dieses Teiles des Schulweges. (2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden. §. 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg an mindestens 4 Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulweges a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 50 S, b) von über 10 km monatlich 80 S. (2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nur an bestimmten Schultagen und weniger als an 4 Tagen in der Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulweges a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 25 S, b) von über 10 km monatlich 40 S. (3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen Kosten, sofern die im Tarif für den Schülerverkehr vorgesehenen Ermäßigungen in Anspruch genommen wurden. (4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft a) bis einschließlich 100 km monatlich 100 S, b) von über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich 150 S, c) von über 200 km bis einschließlich 300 km monatlich 200 S, d) von über 300 km bis einschließlich 400 km monatlich 250 S, e) von über 400 km bis einschließlich 500 km monatlich 300 S, f) von über 500 km bis einschließlich 600 km monatlich 350 S, g) von über 600 km monatlich 400 S. Die Entfernung ist in diesen Fällen nach der Wegstrecke des zwischen den Orten verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen. § 30 d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird. (2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt; in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. § 30 e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember des Kalenderjahres einzubringen, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Paragraph 10, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. (3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers hervorgehen. (4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr (Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt. § 30 f. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in Betracht kommenden Benützer des öffentlichen Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung ist zulässig. (2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des Paragraph 30, e Absatz 3, beigebracht wird. Die Leistung eines Fahrpreisersatzes ist bei

Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß Litera a, für den Bund entstehen würden. (4) In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a, dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, darf nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. (5) In Verträgen nach den Absatz eins und 3 hat sich der Bundesminister für Finanzen auszubedingen, daß sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluß eines Vertrages nach Absatz 3, Litera a, kann überdies davon abhängig gemacht werden, daß der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt. § 30 g. (1) Die im Paragraph 30, a Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30, e Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30, f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. (2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (Paragraph 39,) vom Bundesministerium für Finanzen aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen. § 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen. (2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre. § 30 i. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist nicht pfändbar. (2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß Paragraph 30, e Absatz 3, sind von den Stempelgebühren befreit." 4. Nach Abschnitt römisch eins a wird folgender Abschnitt römisch eins b eingefügt: „ABSCHNITT römisch eins b Unentgeltliche Schulbücher § 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule dm Inland als ordentliche Schüler besuchen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175 aus 1966,,- geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts- Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244 aus 1962,), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichts-

stunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Absatz eins, zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe. (3) Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Privatschulen, für die a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre. § 31 a. (1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch als Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildenden Unterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird. (2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. (3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen. (4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches. § 31 b. (1) Den im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (Paragraph 31, a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit Unternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen. § 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (Paragraph 31, b Absatz eins,) an die Schüler sind die Schulerhalter der im Paragraph 31, genannten Schulen verpflichtet. (2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31 b Absatz 2, bestehen, kann der Bundesminister für Finanzen die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen. (3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Absatz 2, ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt sind, um Schulen im Sinne des Paragraph 31, handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet. (4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen. (5) Die Schulen (Paragraph 31,) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind den Behörden der Abgabenverwaltung gegenüber zur Auskunfterteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben. (6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden. § 31 d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über. (2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet

der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden. § 31 e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden. § 31 f. Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren befreit. § 31 g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen. § 31 h. Wer Gutscheine gemäß Paragraph 31, b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre." 5. Der bisherige Paragraph 31, erhält die Bezeichnung „§ 32. (1)"; der Wortlaut des Paragraph 32, erhält die Bezeichnung „(2)". 6. Paragraph 51, hat zu lauten: „§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 28,, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, b) hinsichtlich des Paragraph 30, g Absatz eins, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der im § 30 a Absatz eins, Litera c, genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, c) hinsichtlich des Paragraph 31, c Absatz 3, der Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. (2) Mit der Wahrnehmung der im Paragraph 30, f und im Paragraph 31, b Absatz 2, genannten Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister für Finanzen betraut." Artikel römisch zwei (1) Für das Schuljahr 1972/73 können den Schülern an Stelle von Gutscheinen (Paragraph 31, b) Schulbücher (Paragraph 31, a) aus Beständen der Schulerhalter ins Eigentum übertragen werden. Soweit der Schulerhalter solche Bücher den Schülern ins Eigentum überträgt, ist hiefür ein Ablösebetrag in der Höhe von 50 v. H. der seinerzeitigen Anschaffungskosten der Schulbücher zu leisten. (2) Die Schulerhalter haben die Ablösebeträge nach Absatz eins, bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion geltend zu machen. Der Finanzlandesdirektion ist eine Aufstellung über die Titel und die jeweilige Anzahl der abzulösenden Schulbücher sowie deren seinerzeitige Anschaffungskosten vorzulegen. § 31 c Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Artikel römisch drei (1) Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. September 1972 mit der Maßgabe in Kraft, daß für Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe für die Zeit vor dem 1. September 1972 weiterhin die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der bisherigen Fassung anzuwenden sind. (2) Unentgeltliche Schulbücher gemäß Artikel römisch eins, Z. 4 werden erstmals für das Schuljahr 1972/73 zur Verfügung gestellt. (3) Mit der Vollziehung sind betraut: a) hinsichtlich des Paragraph 30, g Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der im Paragraph 30, a Absatz eins, Litera c, genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, b) hinsichtlich des Paragraph 31, c Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, c) hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 6, die in dieser Bestimmung genannten Bundesminister unter Wahrung des vorgesehenen Einvernehmens, d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen. (4) Mit der Wahrnehmung der im Paragraph 30, f und im Paragraph 31, b Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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