Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit. (2) Soweit sich aus den Absatz 3 und 4 nicht anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt, keine Anwendung auf a) die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehenden Betriebe, b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebe, c) die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, d) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, soweit sie nicht unter Litera c, fallen, e) die Kultusanstalten, f) die Hauswirtschaft. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für die im Absatz 3, Litera c, angeführten Dienststellen, soweit diese der Aufsicht der Verkehrs- Arbeitsinspektion unterliegen, und für solche Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten, die von einer Gebietskörperschaft geführt werden. Sie gelten ferner bei den unter Absatz 3, Litera d und e genannten Anstalten für jene betriebsähnlichen Einrichtungen dieser Anstalten, die nicht unmittelbar der Zweckbestimmung derselben dienen, sofern in diesen Arbeitnehmer tätig sind. (5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausgenommen sind Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,. Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer § 2. (1) Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden. (2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Absatz eins, dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden.

ABSCHNITT 2 Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen § 3. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen. Diese Erfordernisse sind insbesondere hinsichtlich der Ausmaße, der Lage, der Beschaffenheit und der Ausgestaltung der Arbeitsräume maßgebend. (2) Arbeitsräume müssen, soweit es die Art der Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden. Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Ausnahmen von den Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können. (3) Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen und die örtlichen Verhältnisse müssen Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich beleuchtet sein. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, ist auch für eine Notbeleuchtung oder eine Warnbeleuchtung für Gefahrenstellen vorzusorgen. (4) Die natürliche Belichtung und die künstliche Beleuchtung müssen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen; insbesondere müssen Belichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere muß überdies auch flimmerfrei sein. (5) In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer für eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verdorbener Luft sowie dafür Vorsorge getroffen sein, daß an den Arbeitsplätzen eine angemessene Raumtemperatur herrscht. Soweit es die Art der Arbeit zuläßt, müssen an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben sein. Bei Auswahl und Gestaltung von Heiz- und Kühleinrichtungen ist auf die mit diesen allenfalls verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor einer die Gesundheit schädigenden Einwirkung durch Lärm oder Erschütterungen zu treffen. (6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß. Ausgänge und Verkehrswege § 4. (1) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen, derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können; hiefür sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Ausgänge und Verkehrswege maßgebend. Die Anforderungen an Ausgänge und Verkehrswege gelten in entsprechender Weise auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht ausschließlich oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen. (2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, die besondere Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, oder aus anderen Gründen die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege die dadurch bedingten besonderen Maßnahmen zu treffen, wie Anordnung kürzerer Fluchtwege, Anlegen von Notausgängen oder Notausstiegen, allenfalls auch von Notleitern. (3) Ausgänge und Verkehrswege müssen in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; auf die örtlichen Verhältnisse, die besonderen betrieblichen Erfordernisse sowie auf die im Abs. 2 angeführten Umstände ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen. Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, ist auch für eine Notbeleuchtung vorzusorgen.

  1. Absatz 4Für Verkehrswege im Freien gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel § 5. (1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore, sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern, Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel, müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen und erforderlichenfalls auch in der notwendigen Weise gekennzeichnet sein. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. (2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische. Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschenzügen der Fall ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden. (3) Abnahmeprüfungen nach Absatz 2, sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen durchzuführen. Der zuständige Bundesminister kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz 2, sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis durchzuführen; unter Berücksichtigung der Art der Betriebseinrichtungeri und der Betriebsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Im Bereich von Eisenbahnen können die besonderen Prüfungen auch von Personen vorgenommen werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, geführt werden. (4) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden. (5) Durch die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere Prüfung von Betriebseinrichtungen oder von Teilen von solchen Einrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder von Betriebsmitteln nicht berührt. Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen § 6. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Ar-

beitgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten. (2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen wird oder bei denen sich aus anderen Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch die solche Einwirkungen möglichst vermieden werden. Kann der Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen annehmen, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat bekanntzugeben. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann. (3) In Betrieben, in denen unter die Bestimmung des Absatz 2, erster Satz fallende Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen solche Stoffe nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Arbeitnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu achten. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Kennzeichnung werden hiedurch nicht berührt; soweit eine derartige Kennzeichnung auch den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich. (4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie Sprengarbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten an laufenden Transmissionen oder Arbeiten des Gasrettungsdienstes, dürfen nur solche Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Gefahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltungsanweisungen erteilt werden; auch muß eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht gegeben sein. (5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Absatz 4, fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden. Andere Rechtsvorschriften, in denen Erfordernisse für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht berührt. (6) Eine Ermächtigung gemäß Absatz 5, ist auszusprechen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die für die Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden. Den Prüfungen zur Erwerbung der Zeugnisse ist, soweit es sich nicht um solche im Rahmen des Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt handelt, ein Organ der Arbeitsinspektion beizuziehen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer Stellen, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse erbracht wird; der vorletzte Satz des Absatz 5, gilt entsprechend. (7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen. (8) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Absatz 2, erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutz-

maßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt. Verkehr in den Betrieben § 7. (1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, soweit sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Solche Abweichungen müssen im Betrieb entsprechend bekanntgegeben werden. (2) Anlagen für Bahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, sind, müssen so gebaut sein und in einem solchen Zustand erhalten werden, daß bei ihrem Betrieb ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. (3) Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen Straßen vorliegt, müssen auch im Betriebsbereich in einem dieser Genehmigung entsprechenden Zustand verwendet werden. Änderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge und Anhänger nur im Betriebsbereich verwendet werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs und die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen. (4) Zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund eines Lenkerausweises im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, hat er diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen. Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer § 8. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Arbeitnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung auch vom Arbeitsinspektorat getroffen werden. (2) Sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer zu Tätigkeiten nach Absatz eins, erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt. Arbeitnehmer, die bei solchen Tätigkeiten verwendet werden, müssen ferner in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nötigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer, maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung mit diesen Tätigkeiten zuläßt. Die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes kann auch angeordnet werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforderlich ist. Eine Weiterbeschäftigung ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von diesem jedoch ein Einspruch erhoben, dann hat der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Arbeitgeber zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich das Arbeitsinspektorat dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers ausgesprochen hat.

  1. Absatz 3Untersuchungen nach Absatz 2, sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten; zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat. Entsprechende Aufzeichnungen sind über jene Arbeitnehmer zu führen, auf die die Bestimmungen des Absatz 2, Anwendung finden. In diese Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der Untersuchungen einzutragen; sie sind im Betrieb aufzubewahren. (4) Untersuchungen nach Absatz 2, sind von hiezu ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen. Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, nachweisen; liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Ermächtigung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung zu erteilen ist. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung der Ergebnisse derselben festgestellt wurden. (5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Absatz 2, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Arbeitnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet. (6) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen nach Absatz 5, zweiter Satz zu vereinbaren. Unterweisung der Arbeitnehmer § 9. (1) Die Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen werden. (2) Vor der erstmaligen Verwendung an Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, oder 4 fallen, müssen die Arbeitnehmer über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. (3) Die Unterweisungen nach Absatz eins und 2 sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat. (4) Unterweisungen nach Absatz eins und 2 sind nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten hat. Verwendung jugendlicher, weiblicher und besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer § 10. (1) Bei Verwendung jugendlicher und weiblicher Arbeitnehmer sowie bei Verwendung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie Behinderter, ist auf die besonderen Erfordernisse des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit dieser Personengruppen Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen nach Paragraph 6, (2) Bei Verwendung weiblicher Arbeitnehmer müssen auch jene Maßnahmen getroffen werden, die zur Wahrung der Sittlichkeit geboten sind; ferner ist auf die Konstitution und die Körperkräfte der weiblichen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Zu Arbeiten, die im Hinblick darauf sowie infolge ihrer Art mit einer erhöhten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit für weibliche Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen diese, soweit sie über 18 Jahre alt sind, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden. (3) Bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefährdung bewirken können, zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen

abhängig zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen leiden. Schutzausrüstung und Arbeitskleidung § 11. (1) Arbeitnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind. (2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Absatz eins,, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, auf diesen Zustand geprüft werden; auch sind mit solchen Gegenständen, wenn sie seltener benützt werden, in gewissen Zeitabständen Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Prüfungen und Übungen sind Vormerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind. (3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird. Brandschutzmaßnahmen § 12. (1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden. (2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. In gewissen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vormerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind. (3) Zum Schutze der im Betrieb Beschäftigten kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe vorschreiben, wenn es die Art und Größe des Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe oder der dort angewendeten Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden besonders begünstigt wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes erschwert ist. (4) Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Arbeitsstellen, wenn eine besondere Brandgefährdung besteht. Vorsorge für erste Hilfeleistung § 13. Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen. Ferner muß während der Betriebszeit in jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen. Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte und Umkleideräume § 14. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Die Getränke und die Entnahme derselben müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten unter größerer Hitzeeinwirkung, kann die zuständige Behörde vorschreiben, daß für die damit befaßten Arbeitnehmer geeignete alkoholfreie Getränke bereitzustellen sind. (2) Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem Wasser zur Verfügung zu stellen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter verwendet werden können. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbe-

reitung muß gegeben sein. Bei besonders starker Verschmutzung, bei Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe oder bei größerer Hitzeeinwirkung sind auch Warmwasser sowie die notwendigen Mittel zum Reinigen und Trocknen, nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brauseeinrichtungen, bereitzustellen. Bei Beschäftigung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern muß bei Errichtung und Benützung der Waschplätze, Bade- und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht genommen werden. (3) Für die Arbeitnehmer müssen entsprechend ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer muß hinsichtlich der Einrichtung und Benützung der Abortanlagen auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht genommen werden. (4) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Umkleidens auf die Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen. (5) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein; hiebei ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen. Wasch- und Umkleideräume sind darüber hinaus auch dann einzurichten, wenn dies im Hinblick auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendig ist. Waschplätze sowie Wasch-, Bade- und Umkleideräume müssen eine solche Lage aufweisen und so ausgestattet sein, daß durch ihre Benützung nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. (6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes des Betriebes ist den Absatz eins bis 4 tunlichst Rechnung zu tragen. Aufenthalt während der Arbeitspausen § 15. (1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in einer Weise, durch die der Aufenthalt in den Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt wird. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern aus Gründen des Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt während der Arbeitspausen in den Arbeitsräumen infolge der dort gegebenen Einwirkungen die notwendige Erholung nicht erreicht wird oder bei längerdauernden Arbeiten im Freien. (2) Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit die Bestimmungen des Absatz eins, auch auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes des Betriebes anzuwenden sind, wobei auf den Umfang, die Art und die Dauer der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist. Wohnräume und Unterkünfte § 16. (1) Räume, die Arbeitnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen, soweit diese den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck eingerichtet sein; auch müssen den Arbeitnehmern den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechende Abortanlagen zur Verfügung stehen. (2) Arbeitnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Absatz eins, für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen, zur Verfügung stehen. Solche Unterkünfte sind dann nicht erforderlich, wenn ein zumutbarer Anmarschweg nicht überschritten wird oder zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfügung stehen und der Zeitaufwand hiefür ein für die Arbeitnehmer zumutbares Ausmaß nicht überschreitet.

  1. Absatz 3Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten. Sie müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle liegen; ergibt sich bei größerer Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle ein nicht zumutbarer Anmarschweg, so müssen für den Verkehr zwischen diesen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfügung stehen. (4) Unterkünfte müssen den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen; für andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur sinngemäß. Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Werden Unterkünfte von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern benützt, müssen besondere Räume mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw. Brauseeinrichtungen vorhanden sein. (5) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß. Inwieweit für Unterkünfte, die von Arbeitnehmern benützt werden, die Errichtung einer entsprechend ausgestatteten Krankenstube vorgeschrieben wird und ein zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen muß, ist durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die Zahl der in der Unterkunft befindlichen Arbeitnehmer und die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer erreichbaren Unterkünften hat die zuständige Behörde, wenn es die besonderen Umstände mit Rücksicht auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, vorzuschreiben, daß Vorsorge zu treffen ist, damit ein Arzt rasch zur Stelle sein kann. (6) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne der Bestimmungen des Absatz eins, Instandhaltung, Prüfung und Reinigung § 17. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet besonderer Prüfungen, die nach den Paragraphen 5, Abs. 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2, vorgeschrieben sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen Maßnahmen und Vorkehrungen, die einer dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechenden Gestaltung der. Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen. (2) Die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, wie über besondere Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen, sind den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen zu gewähren. (3) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben. (4) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind entsprechend rein zu halten; für ihre Reinigung ist unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreinigungen zu sorgen. ABSCHNITT 3 Durchführung des Arbeitnehmerschutzes in den Betrieben Pflichten der Arbeitgeber § 18. (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und so unterhalten sowie geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer gegeben ist. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber so zu verhalten, daß im Betrieb eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit als möglich vermieden wird. (2) Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen, für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen sowie den auf Grund dieser Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie

den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende Anordnungen sind in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Sind im Bereich einer Arbeitsstelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß von ihm getroffene Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, daß solche Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Für Arbeitsstellen, an denen der Arbeitgeber nicht selbst anwesend ist, hat dieser einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. (3) Sofern in einem Betrieb auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen sind (Paragraph 20,), ein sicherheitstechnischer Dienst (Paragraph 21,) oder ein betriebsärztlicher Dienst (Paragraph 22,) einzurichten oder ein Sicherheitsausschuß (Paragraph 23,) zu errichten ist, hat der Arbeitgeber alle für die Bestellung, Einrichtung oder Errichtung notwendigen Vorsorgen zu treffen. Bei Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz hat sich der Arbeitgeber dieser Einrichtungen zu bedienen, deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu fördern und auf deren Zusammenarbeit mit den betrieblichen Vorgesetzten und der Betriebsvertretung Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen Dienstes oder deren Stellvertreter bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers der Sozialversicherung Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen Umfang teilzunehmen. (4) Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten darnach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Absatz 2, angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz. (5) Werden dem Arbeitgeber nach Paragraph 19, Absatz 3, Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden darf. (6) Werden dem Arbeitgeber Ereignisse zur Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus Paragraph 9, Absatz 3, auch jene Maßnahmen zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden kann. Pflichten der Arbeitnehmer § 19. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz und die in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten, daß im Betrieb eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit als möglich vermieden wird. (2) Die Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der zu dessen Durchführung erlassenen, für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten oder beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln. (3) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb und der Betriebsvertretung zu melden.

  1. Absatz 4Dem Arbeitgeber ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (5) Arbeitnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen und beim Führen von Kranen. Sicherheitsvertrauenspersonen § 20. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine der Zahl der Beschäftigten und dem Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer Eigenart eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmer besteht, wie bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe oder bei besonders gefährlichen Arbeitsvorgängen hat das Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber auch bei einer geringeren Zahl von Beschäftigten die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson aufzutragen. In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringem Maß zu erwarten sind, wie bei Handelsbetrieben, Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, muß eine angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen erst dann tätig sein, wenn regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden. (2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Arbeitnehmerschutzes anzuregen und dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen. (3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauensperson wird die Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen nicht berührt. (4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhinderung der Vertrauensperson hat die Ersatzperson deren Aufgaben durchzuführen. Sicherheitstechnischer Dienst § 21. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der allgemeinen Gefährdung angemessener sicherheitstechnischer Dienst einzurichten. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer Eigenart für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht, hat das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs Monate betragen darf, einen sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Für Betriebe mit verhältnismäßig geringer Gefährdung der Arbeitnehmer kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes erst ab Erreichen einer höheren Arbeitnehmerzahl zulassen. Der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und das technische Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor ihrer Bestellung bekanntzugeben. (2) Der sicherheitstechnische Dienst hat den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere dahin zu wirken, daß im Betrieb entsprechende Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Dem sicherheitstechnischen Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und die Unterweisung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 9 ;, außerdem hat er mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische Dienst hat auch in geeigneter Weise das Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes an Fragen des Arbeitnehmerschutzes zu fördern. (3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen das für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen; er muß unter der Leitung eines Sicherheits-

technikers stehen, dessen Name dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist. Sicherheitstechniker müssen das für ihre Tätigkeit im Betrieb notwendige Fachwissen sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Verwaltungsstellen und sonstige Bürobetriebe. Betriebsärztlicher Dienst § 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer angemessener betriebsärztlicher Dienst einzurichten. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer Eigenart für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer besondere Gefahren für die Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht mehr als 6 Monate betragen darf, einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten. Sofern es die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben zuläßt, kann ein betriebsärztlicher Dienst auch für mehrere Betriebe gemeinsam eingerichtet werden. Der Leiter des betriebsärztlichen Dienstes und das medizinische Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor ihrer Bestellung bekanntzugeben. (2) Der betriebsärztliche Dienst hat den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt. Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen auf vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen, die Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen sowie auf eine ambulante Nachbehandlung zu erstrecken. Der betriebsärztliche Dienst hat insbesondere dahin beratend zu wirken, daß im Betrieb entsprechende Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Er hat auch ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer, vor allem im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes, vorzunehmen; liegt eine Ermächtigung hiefür nicht vor, hat er auf die Vornahme der Untersuchungen zu achten. Dem betriebsärztlichen Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes im Betrieb, die Überwachung der Tätigkeit der Personen, die für erste Hilfeleistung zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvetrauenspersonen; er hat auch in geeigneter Weise das Interesse der Arbeitnehmer an Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu fördern. (3) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen das für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen; er muß von einem Arzt geleitet werden, dessen Name dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist. Die Betriebsärzte sind unbeschadet der Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Wahrung der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse, auch gegenüber dem Arbeitgeber, verpflichtet. Dies gilt sinngemäß für das Fach- und Hilfspersonal. (4) Als Betriebsärzte dürfen nur solche Ärzte bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes berechtigt sind und das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und auch Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Die Unabhängigkeit der Betriebsärzte gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in ärztlichen sowie in sonstigen Belangen, die sich bei Durchführung der betriebsärztlichen Aufgaben ergeben, muß gewährleistet sein. Sicherheitsausschuß § 23. (1) In Betrieben, in denen mehr als drei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sind, ist ein Sicherheitsausschuß zu errichten. Dieser Ausschuß hat den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm damit beauftragte Person. Dem Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder die Sicherheitsvertrauenspersonen oder deren Ersatzpersonen und, sofern ein solcher Dienst im Betrieb eingerichtet ist, der Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen Dienstes sowie eine entsprechende Zahl betrieblicher Vorgesetzter und von Mitgliedern des Betriebsrates an. (2) Der Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr, vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen. Bei diesen Sitzungen sind die Erfahrungen mitzuteilen und jene Angelegenheiten zu erörtern, die für den Arbeitnehmerschutz im

Betrieb von Bedeutung sind, vor allem solche, die Verbesserungen auf diesem Gebiet zum Ziele haben. (3) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Betrieben, in denen ein Sicherheitsausschuß nach Absatz eins, zu errichten ist, ist am Sitz des Unternehmens ein zentraler Sicherheitsausschuß einzurichten, dem Vertreter der Sicherheitsausschüsse, jedenfalls aber der Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen Dienstes der einzelnen Betriebe, sowie betriebliche Vorgesetzte und Mitglieder des Zentralbetriebsrates angehören. Dieser zentrale Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, zu einer Sitzung einzuberufen; im übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung. ABSCHNITT 4 Behördliche und andere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer Nähere Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz § 24. (1) Die näheren Bestimmungen über die in den Paragraphen 3 bis 23 mit Ausnahme der Paragraphen 6, Abs. 5 und 10 Absatz 2, festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer sind im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden. (2) Mit Verordnungen nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde zu ermächtigen, in jenen Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnungen hinausgehen, im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben. (3) Die zuständige Behörde ist mit den auf Grund des Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen auch zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in diesen Verordnungen vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde ist ferner zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen von den Vorschriften der genannten Verordnungen zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Wenn es jedoch der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer infolge besonders schwieriger Arbeitsbedingungen erfordert, ist in den Verordnungen die Vorschreibung anderer Vorkehrungen oder die Zulassung von Abweichungen den zuständigen Bundesministern vorzubehalten. (4) Die Arbeiten, bei denen das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Absatz 5, durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, sind durch Verordnung zu bezeichnen, mit der auch die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse festzulegen sind. (5) Durch Verordnung sind die Arbeiten zu bezeichnen, zu denen weibliche Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden dürfen. In dieser Verordnung ist das Arbeitsinspektorat zu ermächtigen, im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen von den Vorschriften derselben zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Ferner hat das Arbeitsinspektorat über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus im Einzelfall die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. (6) Der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständige Bundesminister kann bei Vorliegen der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen über den Einzelfall hinausgehend durch Bescheid andere Vorkehrungen, als sie in den auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen vorgeschrieben sind, oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnungen zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung ist mit dem nach Paragraph 35, Absatz 2, beteiligten Bundesminister das Einvernehmen zu pflegen. Entscheidungen dieser Art sind in den Amtlichen Nachrichten oder in dem diesen entsprechenden Mitteilungsblatt des betreffenden Bundesministeriums zu verlautbaren. Arbeitnehmerschutzkommission § 25. (1) Zur Beratung und Begutachtung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer ist die Arbeitnehmerschutzkommission berufen; sie dient ferner dem Erfahrungsaustausch in solchen Angelegenheiten sowie der allgemeinen Förderung des Arbeit-

nehmerschutzes Die Kommission ist beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu errichten. (2) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu ernennen und abzuberufen; die Funktionsdauer der Kommission beträgt jeweils drei Jahre. Als Mitglieder sind in die Kommission drei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesingenieurkammer, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer sowie je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu ernennen; den genannten Körperschaften steht das Recht zu, entsprechende Vorschläge zu erstatten. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder. (3) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission ist ehrenamtlich. Diese Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen über Antrag vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu ersetzen sind, der auch im Streitfall zu entscheiden hat. (4) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann zum Zweck der Vorberatung der Verhandlungsgegenstände Fachausschüsse einsetzen. Die Sitzungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse sind nicht öffentlich; den Sitzungen können Sachverständige beigezogen werden. Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer Fachausschüsse sind die jeweils nach dem Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien sowie zwei von den Ländern zu bestimmende Vertreter zu laden. (5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission durch Verordnung zu erlassen. Die Geschäftsführung der Kommission obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen § 26. (1) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatz 5, sind, dürfen in den Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie den aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zu stellenden besonderen Anforderungen entsprechen und sie zur Verwendung zugelassen sind. (2) Über Anträge auf Zulassung nach Absatz eins, entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung. Soweit es sich jedoch um Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder Gegenstände handelt, die ausschließlich oder nur unter besonderen, von den bei der üblichen Verwendung abweichenden Voraussetzungen in Betrieben verwendet werden sollen, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt in diesen Fällen die Entscheidung dem Bundesminister für Verkehr. Die genannten Bundesminister haben vor einer Entscheidung mit dem nach Paragraph 35, Absatz 2, beteiligten Bundesminister das Einvernehmen zu pflegen. Einem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn die Einrichtung, das Gerät, der Stoff oder der Gegenstand den für die Zulassung maßgebenden Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann für eine Type oder eine Einzelausführung erteilt werden; sie ist durch Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten oder in dem diesen entsprechenden Mitteilungsblatt des betreffenden Bundesministeriums zu verlautbaren. (3) Bei Änderungen an zugelassenen Einrichtungen, Geräten, Stoffen oder Gegenständen erstreckt sich die Zulassung auf eine geänderte Ausführung derselben nur dann, wenn die Änderung von dem für die Zulassung nach Absatz 2, zuständigen Bundesminister zur Kenntnis genommen wurde. Eine Kenntnisnahme darf unter Einhaltung der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise nur dann erfolgen, wenn die Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder Gegenstände auch in der geänderten Ausführung den aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zu stellenden Anforderungen entsprechen. (4) Eine nach Absatz 2, erteilte Zulassung ist unter Einhaltung der für diese festgelegten Vorgangsweise aufzuheben, wenn sich nachträglich an der zugelassenen Einrichtung, dem Gerät, Stoff oder Gegenstand wesentliche Mängel ergeben, die aus Gründen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer eine solche Maßnahme erfordern, oder das zugelassene Erzeugnis den Vorschriften für die Zulassung und den Bedingungen derselben nicht mehr entspricht. Eine derartige Maßnahme ist ferner in jenen Fallen zu treffen, in denen für den Verwendungszweck zugelassene Erzeugnisse zur Verfügung stehen, die bei zumindest gleichwertiger Wirkungsweise in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer einen wesentlichen Fortschritt darstellen; in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse bis zu einem Zeitpunkt weiter verwendet werden, der bei Aufhebung der Zulassung unter Bedacht-

nahme auf die allgemein übliche Benützungsdauer festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner für solche Erzeugnisse aufzuheben, die während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nicht mehr verwendet worden sind. (5) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung sind im Verordnungswege zu treffen. Insbesondere sind jene Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer, die nach Absatz eins, einer Zulassung bedürfen, zu bezeichnen und die Anforderungen festzulegen, denen diese Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder Gegenstände im Hinblick auf die in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen müssen. Mit dieser Verordnung ist auch die Art der Kennzeichnung der zugelassenen Erzeugnisse festzulegen und zu bestimmen, in welchem Ausmaß im Rahmen der genannten Anforderungen für andere Gebiete erteilte Zulassungen anerkannt werden. (6) Der nach Absatz 2, für die Zulassung zuständige Bundesminister kann unter Einhaltung der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise Ausnahmen von Absatz eins, gestatten, wenn sich dies aus besonderen Gründen als notwendig erweist und hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Betriebsbewilligung und Aufträge, Meldung von Arbeitsstellen § 27. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden. Um die Erteilung dieser Betriebsbewilligung hat der Arbeitgeber anzusuchen; dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung sowie die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen, die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, in mindestens dreifacher Ausfertigung anzuschließen. (2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen. In dem betreffenden Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24, erforderlich ist. (3) Werden in Betrieben, für die eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Absatz eins, gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als die bisher bestandene verbunden ist, so ist für diese Änderung die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen. (4) Einem Ansuchen um Betriebsbewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins, und 3 stattzugeben, wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen werden kann. Mit der Bewilligung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24, die nach den angeführten Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Wenn es die für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Umstände erfordern, kann die Bewilligung auf bestimmte Teile des Betriebes beschränkt werden, sofern die Art derselben eine selbständige Führung dieser Betriebsteile zuläßt. Von der Betriebsbewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn den Bedingungen und Auflagen des rechtskräftigen Bescheides entsprochen worden ist; geschieht dies nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, oder wird der Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt. Jede der angeführten Fristen darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Die näheren Bestimmungen über das Erfordernis der Betriebsbewilligung sowie über das Bewilligungsverfahren sind im Verordnungswege zu treffen. (5) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die hiezu unbedingt notwendigen Maßnahmen von der Behörde aufzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, für die eine Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift vorliegt, soweit diese Rechtsvorschrift eine entsprechende Regelung nicht enthält.

  1. Absatz 6Bei Betrieben, die einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht bedürfen, sowie bei Betrieben, für die auch nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung nicht vorliegt, hat die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Aufträge zu erteilen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24, notwendig ist. Dies gilt auch bei Änderungen in solchen Betrieben, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, sofern derartige Änderungen nach dieser Vorschrift eine Bewilligung nicht erfordern. (7) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeitsinspektorat außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen zu melden, soweit diese einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift nicht bedürfen und die Meldung mit Rücksicht auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes notwendig ist. Die Art der Arbeitsstellen, die unter die Meldepflicht fallen, ist durch Verordnung zu bezeichnen, mit der auch der Inhalt und die Frist für die Erstattung der Meldung festzulegen ist. Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern § 28. (1) Die zuständige Behörde hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einem Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen, wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat die ihm gemäß Paragraph 18, obliegenden Pflichten in einer Weise verletzt, daß hiedurch eine erhöhte Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer droht. Die Paragraphen 1155 und 1157 ABGB werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Die Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern kann je nach Art und Umfang der Pflichtverletzung für den ganzen Betrieb oder für Teile desselben, sie kann für immer oder für eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Die Untersagung auf bestimmte Zeit hat sich bis zu jenem Zeitpunkt zu erstrecken, bis zu dem die Mängel behoben worden sind. Die zuständige Behörde hat mit Feststellungsbescheid auszusprechen, ob die Mängel, die zu der Untersagung geführt haben, behoben worden sind. Allfälligen Berufungen gegen solche Feststellungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden; zu diesem Zweck kann die Behörde einstweilige Verfügungen erlassen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Betriebe und Anstalten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Betriebspflicht besteht, die Bestimmungen des Absatz 3, auf diese Betriebe und Anstalten sowie auf Betriebsanlagen im Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung keine Anwendung. ABSCHNITT 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen Auflegen der Vorschriften § 29. In jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß ein Abdruck dieses Bundesgesetzes, je ein Abdruck der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der dem Arbeitgeber mit Bescheid für den Betrieb vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufliegen. Für Arbeitsstellen außerhalb des Standortes des Betriebes gilt dies nur dann, wenn die Arbeitsstelle gemäß Paragraph 27, Abs. 7 zu melden ist. Behördenzuständigkeit § 30. (1) Die Befugnisse, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegenden Betrieben in erster Instanz, wenn die Anlage des Betriebes einer Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift als nach diesem Bundesgesetz bedarf, die hiefür zuständige Bewilligungsbehörde, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben; wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige Behörde der Landeshauptmann. (2) Bei den dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Eisenbahnunternehmen, bei der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt ist zuständige Behörde die nach den für diese Unternehmungen geltenden Rechtsvorschriften in Betracht kommende Behörde. Hinsichtlich der Post- und Telegfaphenverwaltung hat die Befugnisse der zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr auszuüben. (3) Der Instanzenzug endet in jenen Fällen, in denen zuständige Behörde nach Absatz eins, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Betracht kommende Bewilligungsbehörde ist, bei dem in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister, sonst beim Bundesminister für soziale Verwaltung; in den Fällen des Absatz 2, erster Satz beim Bundesminister für Verkehr.
  1. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs- Arbeitsinspektorat auszuüben. Strafbestimmungen § 31. (1) Personen, die einen Betrieb, bei dessen Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, betreiben, ohne die hiefür nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendige Bewilligung (Paragraph 27,) zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die a) trotz Untersagung bestimmte Arbeitsstoffe verwenden oder bestimmte Arbeitsverfahren anwenden (Paragraph 6, Absatz 2,), b) zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, Arbeitnehmer heranziehen, die die erforderliche Eignung sowie die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nicht besitzen (Paragraph 6, Absatz 4,) oder diese nicht nachweisen können (Paragraph 6, Absatz 5,), c) Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen Verkehr zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit eines Arbeitnehmers diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung nicht entziehen (Paragraph 7, Absatz 4,), d) zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, Arbeitnehmer heranziehen, bei denen eine besondere ärztliche Untersuchung (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz) nicht vorgenommen wurde oder deren Gesundheitszustand nach dem Ergebnis einer besonderen ärztlichen Untersuchung eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz) oder Arbeitnehmer, die in bestimmten Zeitabständen einer Untersuchung zu unterziehen sind, ohne diese Untersuchung weiterbeschäftigen (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz), e) bei Verwendung jugendlicher, weiblicher oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer auf die besonderen Erfordernisse des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit dieser Personengruppen nicht Bedacht nehmen (Paragraph 10,), f) den Arbeitnehmern die notwendige und geeignete Schutzausrüstung nicht zur Verfügung stellen oder diese nicht in bestimmten Zeitabständen prüfen lassen (Paragraph 11, Abs. 1 und 2), g) keine entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung treffen (Paragraph 13,), h) keine ausreichenden oder entsprechenden Waschgelegenheiten oder keine entsprechenden Aborte in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen (Paragraph 14,), i) keine entsprechenden Wohnräume oder Unterkünfte zur Verfügung stellen (Paragraph 16, Abs. 1 bis 5), j) für die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen, der Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte oder der Schutzausrüstung keine Sorge tragen (Paragraph 17,), k) Sicherheitvertrauenspersonen und ihre Ersatzpersonen nicht bestellen (Paragraph 20,), l) keinen sicherheitstechnischen Dienst einrichten (Paragraph 21,), m) keinen betriebsärztlichen Dienst einrichten (S 22), n) keinen Sicherheitsausschuß errichten (Paragraph 23,), o) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe oder Gegenstände der Schutzausrüstung, für die eine Zulassung vorgeschrieben ist, ohne eine solche verwenden (Paragraph 26, Absatz eins,) oder p) den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen. (3) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die a) Arbeitnehmer ohne entsprechende Unterweisung beschäftigen (Paragraph 9, Absatz eins bis 3), b) keine einwandfreien Getränke, keine ausreichenden Umkleideräume sowie keine

geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die vom Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung stellen (Paragraph 14,), c) keine Vorsorge für entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten während der Arbeitspausen getroffen haben (Paragraph 15, Absatz eins,), d) die Meldung außerhalb des Standortes des Betriebes gelegener Arbeitsstellen unterlassen (Paragraph 27, Absatz 7,) oder e) das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen Unterlagen unterlassen (Paragraph 29,), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen. (4) Arbeitnehmer, die nicht Bevollmächtigte des Arbeitgebers sind, begehen bei Handlungen der im Absatz 2, Litera a,, b, e, o und p genannten Art, wenn sie diese trotz Aufklärung und Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat durchführen, eine Verwaltungsübertretung; sie sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S oder einer Arreststrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen. (5) Arbeitgeber sind neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. (6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Artikel 20, Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) untersteht, in allen anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Außerkrafttreten von Vorschriften § 32. (1) Es treten außer Kraft; a) die Paragraphen 74,, 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung, b) Paragraph 132, Litera i, der Gewerbeordnung, soweit er sich nicht auf die Vorschriften über die Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter oder die Bestimmungen über die Lohnzahlungen bezieht, c) Paragraph 17, Absatz 2, des Schauspielergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, d) Paragraph 24, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, e) Paragraph 22, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952, f) die Paragraphen 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1902, RGBl. Nr. 156, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter, g) Paragraph 142, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/ 1957, h) Abschnitt A der Verordnung vom 17. Jänner 1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen getroffen werden, i) Verordnung vom 7. Feber 1941, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 88, zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben (Röntgenverordnung), in der Fassung der Verordnung vom 17. Jänner 1942, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 31, j) Artikel römisch II sowie Paragraph 21, der Verordnung vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen werden, in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382, k) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 26. März 1920, StGBl. Nr. 145, über das Statut der Unfallverhütungskommission im Staatsamte für soziale Verwaltung, 1) der Erlaß des ehemaligen Reichsarbeitsministers vom 1. Oktober 1941, Zahl römisch III a- 18.501/1941, RABl. Teil römisch III Sitzung 390. (2) Ferner treten für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Paragraph 16, der Arbeitzeitordnung, GBlÖ. Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung zur Arbeitzeitordnung, GBlÖ. Nr. 667/1939, mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, die die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer regelt, außer Kraft.

Weitergelten von Vorschriften § 33.(1) Die nachstehend angeführten, auf Grund der Paragraphen 74, a und 74 c der Gewerbeordnung sowie des Paragraph 24, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 erlassenen Verordnungen und die sonstigen Verordnungen, die Angelegenheiten des Schützes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer regeln, bleiben bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung: a) Erlassen auf Grund der Gewerbeordnung bzw. des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 1. Verordnung vom 22. August 1911, RGBl. Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen werden, 2. Verordnung vom 25. September 1911, RGBl. Nr. 199, mit welcher Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter erlassen werden, 3. Verordnung vom 1. August 1922, BGBl. Nr. 588, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden, 4. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 183, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, 5. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, 6. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 185, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, 7. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, 8. Verordnung vom 6. August 1942, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 498, über die Verwendung von Methanol in Lacken und Anstrichmitteln, 9. Verordnung vom 30. Jänner 1945, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 31, über das Verbot der Verwendung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in Reinigungsmitteln, 10. Verordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung), in der Fassung der Verordnung vom 29. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, 11. Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, 12. Verordnung vom 10. November 1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, 13. Verordnung vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 122, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, 14. Verordnung vom 5. September 1956, BGBl. Nr. 194, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben, 15. Art. römisch eins, römisch III und römisch IV sowie Art. römisch fünf mit Ausnahme des Paragraph 21, der Verordnung vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen werden, in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382, 16. Verordnung vom 12. November 1962, BGBl. Nr. 305, über die Verbindlicherklärung einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte, 17. Verordnung vom 19. November 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1966,, über die Verbindlicherklärung von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für den Betrieb und die Wartung von Kranen, 18. Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl. Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von ÖNormen für Schleifkörper. b) Sonstige Verordnungen 19. Abschnitt B der Verordnung vom 17. Jänner 1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen getroffen werden, 20. Verordnung für Arbeiten in Druckluft, GBlÖ. Nr. 717/1939, 21. Verordnung über Magnesiumlegierungen und Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen, GBlÖ. Nr. 744/1939.

  1. Absatz 2Die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften, die Regelungen zum Schutze der Arbeitnehmer und solche zum Schutze der Nachbarschaft oder sonstige gewerberechtliche Regelungen enthalten, bleiben bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung: 1. Verordnung vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, betreffend den Verkehr mit Mineralölen, in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1912, RGBl. Nr. 179, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht, 2. Verordnung vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1936,, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/ 1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/ 1936, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen, oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht, 3. Verordnung vom 15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der Fassung des Paragraph 46, Ziffer 20, des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in geltender Fassung, 4. Verordnung vom 29. November 1910, RGBl. Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, 5. Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, in der Fassung der Verordnung vom 30. März 1966, BGBl. Nr. 52, 6. Verordnung vom 28. März 1934, BGBl. 1 Nr. 205, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben, in denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff oder Schwefelkohlenstoff erzeugt oder verwendet wird (Benzolverordnung), 7. Verordnung vom 18. November 1939, GBlÖ. Nr. 1447, über Garagen und Einstellplätze, in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944, RABl. 1944, Teil römisch eins Sitzung 325, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht, 8. Verordnungen, die sich auf die Schädlingsbekämpfung beziehen: a) Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 83 in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 444 und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 179, b) Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 360 in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 633, c) Verordnung über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S. 1058 in der Fassung der Verordnung vom 2. Feber 1941, deutsches RGBl. römisch eins S. 69, d) Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Feber 1941, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 72, 9. Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl. S. 46, über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht, 10. Verordnung vom 20. Dezember 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung), in der Fassung der Kundmachung vom 7. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 70, 11. Verordnung vom 25. Oktober 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, 12. Verordnung vom 21. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 305, über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung), 13. Verordnung vom 8. März 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet ward (Flüssiggas-Verordnung). (3) Für die gemäß Paragraph 74, a bzw. gemäß Paragraphen 74, a und 34 a der Gewerbeordnung erlassenen, in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen der genannten Paragraphen in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung. (4) Tritt durch eine Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder 2 eine der in diesen Absätzen

angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder zur Gänze außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen. (5) Mit dem Inkrafttreten von Verordnungen, die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen für Jugendliche oder für weibliche Arbeitnehmer regeln, treten die diesbezüglichen Bestimmungen der nach Absatz eins und 2 als Bundesgesetze weiter in Geltung bleibenden Verordnungen außer Kraft. Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Die im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften finden sinngemäß auf die dem Verkehrs- Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegenden Betriebe Anwendung. Dies gilt auch für die unter Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften hinsichtlich jener Bestimmungen, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen. (7) Bei Zuwiderhandlung gegen die im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung. (8) Soweit in Rechtsvorschriften auch auf die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer hingewiesen wird, die für der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmungen gelten, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen. Bis zur Erlassung dieser Verordnungen gelten die im Absatz eins, genannten Vorschriften und hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf den Schutz der Arbeitnehmer beziehen auch die im Abs. 2 genannten Vorschriften. Übergangsbestimmungen § 34. (1) Die Vorschriften des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes und die dazu auf Grund dieses Bundesgesetzes in Verordnungen erlassenen näheren Bestimmungen finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers. (2) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die Vorschriften des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes und die dazu auf Grund dieses Bundesgesetzes in Verordnungen erlassenen näheren Bestimmungen insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind. (3) Die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit von Dienstnehmern vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen bleiben solange wirksam, als sie nicht durch auf Grund dieses Bundesgesetzes oder von hiezu ergangenen Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, Auflagen oder Aufträge gegenstandslos werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen solche weiter wirksame Bedingungen oder Auflagen gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, sinngemäß. (4) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Paragraph 24, Absatz 4, angeführten Verordnung Arbeiten ausführen, für die nach dieser Verordnung die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, durch ein Zeugnis nachzuweisen sind, dürfen diese Arbeiten ohne ein solches Zeugnis weiter ausführen, sofern sie den dafür im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgebenden Bestimmungen entsprochen haben Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis im Sinne der eingangs genannten Verordnung erbracht wird. (5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Ermächtigungen zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen von Dienstnehmern verlieren ein Jahr nach dem angegebenen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. (6) Die Dienste nach den Paragraphen 21 und 22 sind in den in Betracht kommenden Betrieben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzurichten. Soweit solche Dienste im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, sind die Leiter derselben innerhalb von drei Monaten nach dem

genannten Zeitpunkt dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen. (7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unfallverhütungskommission üben diese Funktion als im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission bis zur Beendigung der laufenden Funktionsperiode aus. Die weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder dieser Kommission sind ehestens für diese Funktionsperiode zu bestellen. (8) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer, für deren Verwendung auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 26, Abs. 1 eine Zulassung erforderlich ist, dürfen, soweit ihre Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf die angeführte Bestimmung gestützten Verordnung ohne Zulassung gestattet ist, auch weiterhin verwendet werden; bei Vorliegen von Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Umständen hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung zu untersagen. (9) Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geführt werden und für die eine Bewilligung nach Paragraph 27, erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche Bewilligung weitergeführt werden; für derartige Betriebe gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz. Auf Änderungen in solchen Betrieben, die nach dem angeführten Zeitpunkt vorgenommen werden, finden die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, Anwendung. (10) Für Betriebsanlagen im Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung gelten bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung in den gewerberechtlichen Vorschriften auch die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, (11) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den Verwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu Ende zu führen. Inkrafttreten und Vollziehung § 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. In Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, bezüglich des Paragraph 34, Absatz 10, jedoch gemeinsam mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen nach den Paragraphen 24, Absatz eins,, 4 und 5, 26 Absatz 5, sowie 27 Absatz 7,, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Soweit jedoch solche Verordnungen vor allem Regelungen enthalten, die sich aus den besonderen Erfordernissen der Betriebe ergeben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt die Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

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