Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen
Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser
Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht
der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.
(2) Soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nicht
anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zu einem
Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes
gelegenen Arbeitsstellen, sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes
ergibt, keine Anwendung auf
a) die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
unterstehenden Betriebe,
b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe,
c) die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen
sowie die Anstalten des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden,
d) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,
soweit sie nicht unter lit. c fallen,
e) die Kultusanstalten,
f) die Hauswirtschaft.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten jedoch für die im Abs. 3 lit. c angeführten
Dienststellen, soweit diese der Aufsicht der Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, und für
solche Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)
und Kuranstalten, die von einer Gebietskörperschaft
geführt werden. Sie gelten ferner
bei den unter Abs. 3 lit. d und e genannten
Anstalten für jene betriebsähnlichen Einrichtungen
dieser Anstalten, die nicht unmittelbar der
Zweckbestimmung derselben dienen, sofern in
diesen Arbeitnehmer tätig sind.
(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die in Betrieben nach
Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausgenommen
sind Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961.
Vorsorge für den Schutz der
Arbeitnehmer
§ 2. (1) Die Vorsorge für den Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der
Verhütung von beruflich bedingten Unfällen
und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen
oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung
bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben
oder die durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer
gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit
betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend
müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten
und geführt werden.
(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von
Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen
hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1
dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand
der Technik und der Medizin, insbesondere der
Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie
der Ergonomie entsprechende Gestaltung der
Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung
aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung
der beruflichen Tätigkeit möglichst
wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer erreicht werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen
Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser
Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht
der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.
(2) Soweit sich aus den Absatz 3 und 4 nicht
anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zu einem
Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes
gelegenen Arbeitsstellen, sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes
ergibt, keine Anwendung auf
a) die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
unterstehenden Betriebe,
b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe,
c) die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen
sowie die Anstalten des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden,
d) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,
soweit sie nicht unter Litera c, fallen,
e) die Kultusanstalten,
f) die Hauswirtschaft.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten jedoch für die im Absatz 3, Litera c, angeführten
Dienststellen, soweit diese der Aufsicht der Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, und für
solche Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)
und Kuranstalten, die von einer Gebietskörperschaft
geführt werden. Sie gelten ferner
bei den unter Absatz 3, Litera d und e genannten
Anstalten für jene betriebsähnlichen Einrichtungen
dieser Anstalten, die nicht unmittelbar der
Zweckbestimmung derselben dienen, sofern in
diesen Arbeitnehmer tätig sind.
(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die in Betrieben nach
Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausgenommen
sind Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
Vorsorge für den Schutz der
Arbeitnehmer
§ 2. (1) Die Vorsorge für den Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der
Verhütung von beruflich bedingten Unfällen
und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen
oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung
bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben
oder die durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer
gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit
betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend
müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten
und geführt werden.
(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von
Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen
hygienischen Erfordernissen im Sinne des Absatz eins,
dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand
der Technik und der Medizin, insbesondere der
Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie
der Ergonomie entsprechende Gestaltung der
Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung
aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung
der beruflichen Tätigkeit möglichst
wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer erreicht werden.
ABSCHNITT 2
Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer
Arbeitsräume sowie sonstige
Betriebsräume und Arbeitsstellen
§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt
von Menschen geeignet sein und unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprechen. Diese Erfordernisse
sind insbesondere hinsichtlich der Ausmaße, der
Lage, der Beschaffenheit und der Ausgestaltung
der Arbeitsräume maßgebend.
(2) Arbeitsräume müssen, soweit es die Art
der Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der
Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich
belichtet sein. Diese Belichtung muß nach
Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten
Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig
sein; kann dies aus zwingenden, vor allem
in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen,
wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume,
nicht erreicht werden, müssen diese
Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden.
Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger
wichtiger Gründe Ausnahmen von den
Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur
durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden
können.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge,
die Arbeitsbedingungen und die örtlichen
Verhältnisse müssen Arbeitsräume sowie
sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen im
Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig
künstlich beleuchtet sein. Wenn es der
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erfordert, ist auch für eine Notbeleuchtung
oder eine Warnbeleuchtung für
Gefahrenstellen vorzusorgen.
(4) Die natürliche Belichtung und die künstliche
Beleuchtung müssen den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprechen; insbesondere müssen
Belichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere
muß überdies auch flimmerfrei sein.
(5) In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichtigung
der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen
des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer für eine ausreichende Zufuhr frischer
und Abfuhr verunreinigter oder verdorbener
Luft sowie dafür Vorsorge getroffen sein,
daß an den Arbeitsplätzen eine angemessene
Raumtemperatur herrscht. Soweit es die Art der
Arbeit zuläßt, müssen an den Arbeitsplätzen den
allgemeinen Anforderungen entsprechende,
erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben
sein. Bei Auswahl und Gestaltung von Heiz-
und Kühleinrichtungen ist auf die mit diesen
allenfalls verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen.
Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume
sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge
notwendigen Maßnahmen zum Schutz
vor einer die Gesundheit schädigenden Einwirkung
durch Lärm oder Erschütterungen zu treffen.
(6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume
anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend
gearbeitet wird, derart beschaffen sein
oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen
werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen
des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.
Ausgänge und Verkehrswege
§ 4. (1) Ausgänge und Verkehrswege müssen
so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen
sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen
in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge
und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen,
derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von
Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume
und -gebäude von den Arbeitnehmern
rasch und sicher verlassen werden können; hiefür
sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen
der Ausgänge und Verkehrswege maßgebend.
Die Anforderungen an Ausgänge und
Verkehrswege gelten in entsprechender Weise
auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht
ausschließlich oder überwiegend betrieblichen
Zwecken dienen.
(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,
wie Lagerung oder Verwendung von
Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,
die besondere Vorkehrungen zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erfordern, oder aus anderen Gründen
die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen
Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege
im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und
sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der
Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten,
sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege
die dadurch bedingten besonderen
Maßnahmen zu treffen, wie Anordnung kürzerer
Fluchtwege, Anlegen von Notausgängen oder
Notausstiegen, allenfalls auch von Notleitern.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen in
einer Weise natürlich belichtet oder künstlich
beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich
ist; auf die örtlichen Verhältnisse, die besonderen
betrieblichen Erfordernisse sowie auf die im
Abs. 2 angeführten Umstände ist hiebei besonders
Bedacht zu nehmen. Wenn es die Erfordernisse
eines sicheren Verkehrs verlangen, ist auch
für eine Notbeleuchtung vorzusorgen.
(4)Absatz 4Für Verkehrswege im Freien gelten die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel
§ 5. (1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate,
Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die
Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von
Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore,
sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern,
Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel,
müssen dem Stand der Technik entsprechend
derart ausgebildet oder sonst wirksam
gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet
werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise
den anerkannten Regeln der Technik,
insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen
und erforderlichenfalls auch in der notwendigen
Weise gekennzeichnet sein. Von diesen
Regeln abweichende Ausführungen sind
jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche
Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen
und Mitteln und bei deren Verwendung
auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.
In anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel
der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische.
Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer
Zustand für den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise
bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,
Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren
sowie Winden und Flaschenzügen der Fall
ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für
deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung
der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend
sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende
Prüfungen). Darüber hinaus müssen
jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen
dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint,
wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,
bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren,
auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach
größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen).
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
dürfen nur verwendet werden, wenn die nach
den vorstehenden Bestimmungen notwendigen
Prüfungen durchgeführt wurden.
(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von
Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes, fachkundigen Organen des
Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen
durchzuführen. Der zuständige
Bundesminister kann Prüfbescheinigungen anerkennen,
die im Ausland von dort hiezu berufenen
Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art
der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies
erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß
damit jedenfalls der Zweck einer im Inland
durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht
wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2
sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis
durchzuführen; unter Berücksichtigung
der Art der Betriebseinrichtungeri und der
Betriebsmittel können diese Prüfungen auch von
sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen vorgenommen werden,
die auch Betriebsangehörige sein können. Als
geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung
notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten
bieten. Im Bereich von Eisenbahnen können
die besonderen Prüfungen auch von Personen
vorgenommen werden, die im Verzeichnis gemäß
§ 15 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
geführt werden.
(4) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden
Prüfungen müssen entsprechende
Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren
sind. Soweit Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel
außerhalb der festen Betriebsstätte
verwendet werden, müssen diese Vormerke an
der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.
(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über die besondere Prüfung
von Betriebseinrichtungen oder von Teilen von
solchen Einrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder von Betriebsmitteln nicht
berührt.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze, Lagerungen
§ 6. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt
werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird. Dementsprechend sind vom Ar-
Für Verkehrswege im Freien gelten die
Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel
§ 5. (1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate,
Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die
Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von
Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore,
sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern,
Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel,
müssen dem Stand der Technik entsprechend
derart ausgebildet oder sonst wirksam
gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet
werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise
den anerkannten Regeln der Technik,
insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen
und erforderlichenfalls auch in der notwendigen
Weise gekennzeichnet sein. Von diesen
Regeln abweichende Ausführungen sind
jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche
Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen
und Mitteln und bei deren Verwendung
auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.
In anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel
der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische.
Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer
Zustand für den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise
bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,
Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren
sowie Winden und Flaschenzügen der Fall
ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für
deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung
der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend
sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende
Prüfungen). Darüber hinaus müssen
jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen
dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint,
wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,
bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren,
auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach
größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen).
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
dürfen nur verwendet werden, wenn die nach
den vorstehenden Bestimmungen notwendigen
Prüfungen durchgeführt wurden.
(3) Abnahmeprüfungen nach Absatz 2, sind von
Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes, fachkundigen Organen des
Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen
durchzuführen. Der zuständige
Bundesminister kann Prüfbescheinigungen anerkennen,
die im Ausland von dort hiezu berufenen
Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art
der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies
erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß
damit jedenfalls der Zweck einer im Inland
durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht
wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz 2,
sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis
durchzuführen; unter Berücksichtigung
der Art der Betriebseinrichtungeri und der
Betriebsmittel können diese Prüfungen auch von
sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen vorgenommen werden,
die auch Betriebsangehörige sein können. Als
geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung
notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten
bieten. Im Bereich von Eisenbahnen können
die besonderen Prüfungen auch von Personen
vorgenommen werden, die im Verzeichnis gemäß
§ 15 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
geführt werden.
(4) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden
Prüfungen müssen entsprechende
Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren
sind. Soweit Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel
außerhalb der festen Betriebsstätte
verwendet werden, müssen diese Vormerke an
der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.
(5) Durch die Bestimmungen der Absatz 2 und 3
werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über die besondere Prüfung
von Betriebseinrichtungen oder von Teilen von
solchen Einrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder von Betriebsmitteln nicht
berührt.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze, Lagerungen
§ 6. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt
werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird. Dementsprechend sind vom Ar-
beitgeberbeitgeber die hiefür notwendigen und geeigneten
Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu
stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise im
Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen
umgegangen wird oder bei denen sich aus anderen
Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die
das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer
gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen
getroffen werden, durch die solche Einwirkungen
möglichst vermieden werden. Kann der
Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der
Art der Anwendung von Arbeitsstoffen annehmen,
daß Gefahr für Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer besteht, hat er diese Arbeitsstoffe
vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat
bekanntzugeben. Soweit es die Art der
Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche
Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren
anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen
nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten.
Wenn es der Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, kann
die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder
die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren
untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch
mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen
Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand
erreicht werden kann.
(3) In Betrieben, in denen unter die Bestimmung
des Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe
gelagert oder verwendet werden, dürfen solche
Stoffe nur in Behältnissen verwahrt werden, die
so bezeichnet sind, daß dadurch die Arbeitnehmer
auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam
gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen
ist darauf besonders zu achten. In anderen
Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen
über die Kennzeichnung werden hiedurch nicht
berührt; soweit eine derartige Kennzeichnung
auch den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung
nicht erforderlich.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit beschäftigten oder für
andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie
Sprengarbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten an
laufenden Transmissionen oder Arbeiten des
Gasrettungsdienstes, dürfen nur solche Arbeitnehmer
herangezogen werden, die die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie die
vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten
besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten
Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht
verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten
erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen
werden. Für Arbeiten der angeführten
Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung
einer derartigen Gefahr in einer bestimmten
Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltungsanweisungen
erteilt werden; auch muß eine der
Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht
gegeben sein.
(5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen
des Abs. 4 fallen und bei denen es mit Rücksicht
auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren
für die damit beschäftigten oder für andere
Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,
daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine
sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen,
wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei
der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter
Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch
ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden
Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer
anderen Einrichtung zu erbringen, die vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung
solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist.
Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse
für Arbeiten in Betrieben handelt,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, unterliegen, kann die Ermächtigung
vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen
werden. Andere Rechtsvorschriften, in denen
Erfordernisse für die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht
berührt.
(6) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 5 ist auszusprechen,
wenn die Gewähr gegeben ist, daß
die für die Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse
in entsprechender Weise vermittelt werden. Den
Prüfungen zur Erwerbung der Zeugnisse ist,
soweit es sich nicht um solche im Rahmen des
Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt handelt, ein
Organ der Arbeitsinspektion beizuziehen. Der
Bundesminister für soziale Verwaltung kann die
Zeugnisse anderer Stellen, auch ausländischer,
anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben
ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger
Fachkenntnisse erbracht wird; der vorletzte
Satz des Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme
auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist auch auf
die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(8) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen,
daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst
vermieden werden; insbesondere müssen
für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2
erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit
bekannt oder erkennbar ist, die durch
die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutz-
die hiefür notwendigen und geeigneten
Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu
stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise im
Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen
umgegangen wird oder bei denen sich aus anderen
Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die
das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer
gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen
getroffen werden, durch die solche Einwirkungen
möglichst vermieden werden. Kann der
Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der
Art der Anwendung von Arbeitsstoffen annehmen,
daß Gefahr für Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer besteht, hat er diese Arbeitsstoffe
vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat
bekanntzugeben. Soweit es die Art der
Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche
Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren
anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen
nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten.
Wenn es der Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, kann
die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder
die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren
untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch
mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen
Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand
erreicht werden kann.
(3) In Betrieben, in denen unter die Bestimmung
des Absatz 2, erster Satz fallende Stoffe
gelagert oder verwendet werden, dürfen solche
Stoffe nur in Behältnissen verwahrt werden, die
so bezeichnet sind, daß dadurch die Arbeitnehmer
auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam
gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen
ist darauf besonders zu achten. In anderen
Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen
über die Kennzeichnung werden hiedurch nicht
berührt; soweit eine derartige Kennzeichnung
auch den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung
nicht erforderlich.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit beschäftigten oder für
andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie
Sprengarbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten an
laufenden Transmissionen oder Arbeiten des
Gasrettungsdienstes, dürfen nur solche Arbeitnehmer
herangezogen werden, die die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie die
vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten
besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten
Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht
verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten
erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen
werden. Für Arbeiten der angeführten
Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung
einer derartigen Gefahr in einer bestimmten
Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltungsanweisungen
erteilt werden; auch muß eine der
Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht
gegeben sein.
(5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen
des Absatz 4, fallen und bei denen es mit Rücksicht
auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren
für die damit beschäftigten oder für andere
Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,
daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine
sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen,
wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei
der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter
Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch
ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden
Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer
anderen Einrichtung zu erbringen, die vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung
solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist.
Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse
für Arbeiten in Betrieben handelt,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 99 aus 1952,, unterliegen, kann die Ermächtigung
vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen
werden. Andere Rechtsvorschriften, in denen
Erfordernisse für die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht
berührt.
(6) Eine Ermächtigung gemäß Absatz 5, ist auszusprechen,
wenn die Gewähr gegeben ist, daß
die für die Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse
in entsprechender Weise vermittelt werden. Den
Prüfungen zur Erwerbung der Zeugnisse ist,
soweit es sich nicht um solche im Rahmen des
Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt handelt, ein
Organ der Arbeitsinspektion beizuziehen. Der
Bundesminister für soziale Verwaltung kann die
Zeugnisse anderer Stellen, auch ausländischer,
anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben
ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger
Fachkenntnisse erbracht wird; der vorletzte
Satz des Absatz 5, gilt entsprechend.
(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme
auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist auch auf
die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(8) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen,
daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst
vermieden werden; insbesondere müssen
für die Lagerung von Stoffen der im Absatz 2,
erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit
bekannt oder erkennbar ist, die durch
die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutz-
maßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften
über die Lagerung von Stoffen werden
hiedurch nicht berührt.
Verkehr in den Betrieben
§ 7. (1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe
ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln,
daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht
wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr
sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von
Betrieben sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, soweit
sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit
des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den
genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit
dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche
Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist.
Solche Abweichungen müssen im Betrieb entsprechend
bekanntgegeben werden.
(2) Anlagen für Bahnen, die nicht Eisenbahnen
im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, sind, müssen so gebaut sein und in
einem solchen Zustand erhalten werden, daß bei
ihrem Betrieb ein möglichst wirksamer Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird.
(3) Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen
Anforderungen des § 5 Abs. 1. Kraftfahrzeuge
und Anhänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung
im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen
Straßen vorliegt, müssen auch im Betriebsbereich
in einem dieser Genehmigung entsprechenden
Zustand verwendet werden. Änderungen dürfen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge
und Anhänger nur im Betriebsbereich verwendet
werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs
und die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche
Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.
(4) Zum Lenken von motorisch angetriebenen
Fahrzeugen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen
werden, die die hiefür notwendige Eignung
und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer,
die zum Lenken von motorisch angetriebenen
Fahrzeugen nicht auf Grund eines Lenkerausweises
im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften
berechtigt sind, dürfen zu solchen
Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen
werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon
überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach
dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat
dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung
auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber
Umstände bekannt werden, die Zweifel an der
Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen
lassen, hat er diesem das Lenken eines
motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen
und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
Gesundheitliche Eignung der
Arbeitnehmer
§ 8. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei
Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein
können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu
schädigen vermögen, dürfen Arbeitnehmer nicht
herangezogen werden, deren Gesundheitszustand
eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies
gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art
der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer
an einer Berufskrankheit erkranken, für
Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen
physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen
verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten.
Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung
festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung
auch vom Arbeitsinspektorat getroffen
werden.
(2) Sofern nach der Art der Einwirkung oder
Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische
Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer
zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst
herangezogen werden, nachdem durch eine besondere
ärztliche Untersuchung festgestellt
wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige
Beschäftigung zuläßt. Arbeitnehmer, die
bei solchen Tätigkeiten verwendet werden,
müssen ferner in bestimmten Zeitabständen, für
deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der
schädigenden Einwirkung, nötigenfalls auch eine
Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer,
maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin
untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand
eine weitere Beschäftigung mit diesen
Tätigkeiten zuläßt. Die periodische Überwachung
des Gesundheitszustandes kann auch angeordnet
werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforderlich
ist. Eine Weiterbeschäftigung ist nur
soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat
dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von
diesem jedoch ein Einspruch erhoben, dann hat
der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer
an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen,
sofern dies dem Arbeitgeber zugemutet
werden kann und der Arbeitnehmer damit einverstanden
ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung
an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist,
so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen
Tätigkeit heranziehen, sofern sich das Arbeitsinspektorat
dagegen nicht wegen einer akuten
Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
ausgesprochen hat.
maßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften
über die Lagerung von Stoffen werden
hiedurch nicht berührt.
Verkehr in den Betrieben
§ 7. (1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe
ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln,
daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht
wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr
sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von
Betrieben sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, soweit
sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit
des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den
genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit
dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche
Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist.
Solche Abweichungen müssen im Betrieb entsprechend
bekanntgegeben werden.
(2) Anlagen für Bahnen, die nicht Eisenbahnen
im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 60, sind, müssen so gebaut sein und in
einem solchen Zustand erhalten werden, daß bei
ihrem Betrieb ein möglichst wirksamer Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird.
(3) Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen
Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Kraftfahrzeuge
und Anhänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung
im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen
Straßen vorliegt, müssen auch im Betriebsbereich
in einem dieser Genehmigung entsprechenden
Zustand verwendet werden. Änderungen dürfen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge
und Anhänger nur im Betriebsbereich verwendet
werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs
und die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche
Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.
(4) Zum Lenken von motorisch angetriebenen
Fahrzeugen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen
werden, die die hiefür notwendige Eignung
und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer,
die zum Lenken von motorisch angetriebenen
Fahrzeugen nicht auf Grund eines Lenkerausweises
im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften
berechtigt sind, dürfen zu solchen
Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen
werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon
überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach
dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat
dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung
auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber
Umstände bekannt werden, die Zweifel an der
Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen
lassen, hat er diesem das Lenken eines
motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen
und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
Gesundheitliche Eignung der
Arbeitnehmer
§ 8. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei
Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein
können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu
schädigen vermögen, dürfen Arbeitnehmer nicht
herangezogen werden, deren Gesundheitszustand
eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies
gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art
der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer
an einer Berufskrankheit erkranken, für
Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen
physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen
verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten.
Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung
festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung
auch vom Arbeitsinspektorat getroffen
werden.
(2) Sofern nach der Art der Einwirkung oder
Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische
Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer
zu Tätigkeiten nach Absatz eins, erst
herangezogen werden, nachdem durch eine besondere
ärztliche Untersuchung festgestellt
wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige
Beschäftigung zuläßt. Arbeitnehmer, die
bei solchen Tätigkeiten verwendet werden,
müssen ferner in bestimmten Zeitabständen, für
deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der
schädigenden Einwirkung, nötigenfalls auch eine
Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer,
maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin
untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand
eine weitere Beschäftigung mit diesen
Tätigkeiten zuläßt. Die periodische Überwachung
des Gesundheitszustandes kann auch angeordnet
werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforderlich
ist. Eine Weiterbeschäftigung ist nur
soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat
dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von
diesem jedoch ein Einspruch erhoben, dann hat
der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer
an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen,
sofern dies dem Arbeitgeber zugemutet
werden kann und der Arbeitnehmer damit einverstanden
ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung
an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist,
so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen
Tätigkeit heranziehen, sofern sich das Arbeitsinspektorat
dagegen nicht wegen einer akuten
Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
ausgesprochen hat.
(3)Absatz 3Untersuchungen nach Abs. 2 sind unter
Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen
im Sinne des Abs. 1 nach einheitlichen
Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten;
zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich
dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden,
der eine Ausfertigung an den zuständigen
Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten
hat. Entsprechende Aufzeichnungen sind über
jene Arbeitnehmer zu führen, auf die die Bestimmungen
des Abs. 2 Anwendung finden. In
diese Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der
Untersuchungen einzutragen; sie sind im Betrieb
aufzubewahren.
(4) Untersuchungen nach Abs. 2 sind von hiezu
ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die
sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer
Untersuchungen befassen, vorzunehmen.
Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung
oder besondere Erfahrungen in bezug
auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen;
liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht
ein Anspruch auf Ermächtigung, die vom
Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung
des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
zu erteilen ist. Eine Ermächtigung ist
zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche
Mängel in bezug auf die Durchführung der
Untersuchungen oder die Auswertung der Ergebnisse
derselben festgestellt wurden.
(5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
nach Abs. 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Sofern es sich jedoch um Arbeitnehmer handelt,
bei denen infolge der Art der Einwirkung die
Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
erkranken, hat der Arbeitgeber gegenüber
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser
ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz
wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt
für öffentlich Bedienstete jeweils geltenden
Honorarsätzen geleistet.
(6) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die
direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen
Untersuchungen nach Abs. 5 zweiter Satz zu
vereinbaren.
Unterweisung der Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Arbeitnehmer müssen vor der
erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb
auf die in diesem bestehenden Gefahren für
Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend
ihrer Verwendung in Betracht kommenden
Umfang aufmerksam gemacht und über
die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden
oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für
sie verständlicher Form unterwiesen werden.
(2) Vor der erstmaligen Verwendung an
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie
vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten,
die unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2
oder 4 fallen, müssen die Arbeitnehmer über
die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über
die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden.
(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2
sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen
durchzuführen; sie sind nach Erfordernis,
zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem
jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen.
Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen
im Betrieb gegeben, durch die eine
neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit
der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann.
Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu
wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer
Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach
Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt
hätten und von denen der Arbeitgeber oder
die für die Unterweisung zuständige Person
Kenntnis erhalten hat.
(4) Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch
eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu
berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist,
daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb
im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung
erhalten hat.
Verwendung jugendlicher, weiblicher
und besonders schutzbedürftiger
Arbeitnehmer
§ 10. (1) Bei Verwendung jugendlicher und
weiblicher Arbeitnehmer sowie bei Verwendung
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie
Behinderter, ist auf die besonderen Erfordernisse
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit dieser Personengruppen Bedacht
zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei
Maßnahmen nach § 6.
(2) Bei Verwendung weiblicher Arbeitnehmer
müssen auch jene Maßnahmen getroffen werden,
die zur Wahrung der Sittlichkeit geboten sind;
ferner ist auf die Konstitution und die Körperkräfte
der weiblichen Arbeitnehmer Rücksicht
zu nehmen. Zu Arbeiten, die im Hinblick darauf
sowie infolge ihrer Art mit einer erhöhten Gefährdung
von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
für weibliche Arbeitnehmer verbunden sind,
dürfen diese, soweit sie über 18 Jahre alt sind,
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
herangezogen werden.
(3) Bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer
ist auf deren körperlichen und geistigen
Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das
Arbeitsinspektorat hat die Beschäftigung solcher
Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für sie auf
Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes
eine Gefährdung bewirken können, zu
untersagen oder von bestimmten Bedingungen
Untersuchungen nach Absatz 2, sind unter
Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen
im Sinne des Absatz eins, nach einheitlichen
Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten;
zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich
dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden,
der eine Ausfertigung an den zuständigen
Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten
hat. Entsprechende Aufzeichnungen sind über
jene Arbeitnehmer zu führen, auf die die Bestimmungen
des Absatz 2, Anwendung finden. In
diese Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der
Untersuchungen einzutragen; sie sind im Betrieb
aufzubewahren.
(4) Untersuchungen nach Absatz 2, sind von hiezu
ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die
sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer
Untersuchungen befassen, vorzunehmen.
Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung
oder besondere Erfahrungen in bezug
auf die Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, nachweisen;
liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht
ein Anspruch auf Ermächtigung, die vom
Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung
des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
zu erteilen ist. Eine Ermächtigung ist
zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche
Mängel in bezug auf die Durchführung der
Untersuchungen oder die Auswertung der Ergebnisse
derselben festgestellt wurden.
(5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
nach Absatz 2, sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Sofern es sich jedoch um Arbeitnehmer handelt,
bei denen infolge der Art der Einwirkung die
Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
erkranken, hat der Arbeitgeber gegenüber
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser
ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz
wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt
für öffentlich Bedienstete jeweils geltenden
Honorarsätzen geleistet.
(6) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die
direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen
Untersuchungen nach Absatz 5, zweiter Satz zu
vereinbaren.
Unterweisung der Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Arbeitnehmer müssen vor der
erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb
auf die in diesem bestehenden Gefahren für
Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend
ihrer Verwendung in Betracht kommenden
Umfang aufmerksam gemacht und über
die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden
oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für
sie verständlicher Form unterwiesen werden.
(2) Vor der erstmaligen Verwendung an
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie
vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten,
die unter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,
oder 4 fallen, müssen die Arbeitnehmer über
die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über
die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden.
(3) Die Unterweisungen nach Absatz eins und 2
sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen
durchzuführen; sie sind nach Erfordernis,
zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem
jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen.
Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen
im Betrieb gegeben, durch die eine
neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit
der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann.
Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu
wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer
Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach
Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt
hätten und von denen der Arbeitgeber oder
die für die Unterweisung zuständige Person
Kenntnis erhalten hat.
(4) Unterweisungen nach Absatz eins und 2 sind
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch
eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu
berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist,
daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb
im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung
erhalten hat.
Verwendung jugendlicher, weiblicher
und besonders schutzbedürftiger
Arbeitnehmer
§ 10. (1) Bei Verwendung jugendlicher und
weiblicher Arbeitnehmer sowie bei Verwendung
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie
Behinderter, ist auf die besonderen Erfordernisse
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit dieser Personengruppen Bedacht
zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei
Maßnahmen nach Paragraph 6,
(2) Bei Verwendung weiblicher Arbeitnehmer
müssen auch jene Maßnahmen getroffen werden,
die zur Wahrung der Sittlichkeit geboten sind;
ferner ist auf die Konstitution und die Körperkräfte
der weiblichen Arbeitnehmer Rücksicht
zu nehmen. Zu Arbeiten, die im Hinblick darauf
sowie infolge ihrer Art mit einer erhöhten Gefährdung
von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
für weibliche Arbeitnehmer verbunden sind,
dürfen diese, soweit sie über 18 Jahre alt sind,
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
herangezogen werden.
(3) Bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer
ist auf deren körperlichen und geistigen
Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das
Arbeitsinspektorat hat die Beschäftigung solcher
Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für sie auf
Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes
eine Gefährdung bewirken können, zu
untersagen oder von bestimmten Bedingungen
abhängig zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß
für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen
Schwächen oder Gebrechen leiden.
Schutzausrüstung und
Arbeitskleidung
§ 11. (1) Arbeitnehmern ist die für ihren
persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete
Schutzausrüstung vom Arbeitgeber
kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für
sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender
anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender
Schutz des Lebens oder der Gesundheit
nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung
ist auch dann kostenlos zur Verfügung
zu stellen, wenn entsprechende andere
Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1,
deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz
der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung
ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel,
müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren
Ausmaß vor allem Art und Verwendung der
Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von
einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne
des § 5 Abs. 3 auf diesen Zustand geprüft
werden; auch sind mit solchen Gegenständen,
wenn sie seltener benützt werden, in gewissen
Zeitabständen Einsatzübungen durchzuführen.
Über diese Prüfungen und Übungen sind Vormerke
zu führen, die im Betrieb aufzubewahren
sind.
(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen
der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer entsprechen
und vor allem so beschaffen sein, daß
durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt
wird.
Brandschutzmaßnahmen
§ 12. (1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des
Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen
eines Brandes und im Falle eines solchen eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.
(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen
müssen den anerkannten Regeln der Technik,
insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen.
Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen
von einer geeigneten, fachkundigen Person im
Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der
Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Arbeitnehmern
vertraut sein. In gewissen Zeitabständen
sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen
durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen
sind Vormerke zu führen, die im Betrieb
aufzubewahren sind.
(3) Zum Schutze der im Betrieb Beschäftigten
kann die zuständige Behörde im Einzelfall die
Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe
vorschreiben, wenn es die Art und
Größe des Betriebes erfordert und auf Grund
der im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe oder
der dort angewendeten Arbeitsverfahren die
Entstehung von Bränden besonders begünstigt
wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage
eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich bzw.
die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes
erschwert ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für
Arbeitsstellen, wenn eine besondere Brandgefährdung
besteht.
Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 13. Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb
Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür
notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter
Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie
der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und
der Zahl der Arbeitnehmer in geeigneter Weise
bereitzustellen. Ferner muß während der
Betriebszeit in jeder festen Betriebsstätte, sofern
dort mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, eine entsprechende Zahl von Personen
zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im
Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende
Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten
haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen,
auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens eine
Person diese Voraussetzung erfüllen.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten,
Aborte und Umkleideräume
§ 14. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser
oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Die Getränke und die Entnahme derselben
müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden
Arbeitsbedingungen, bei denen in
verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht,
Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten
unter größerer Hitzeeinwirkung, kann die zuständige
Behörde vorschreiben, daß für die damit
befaßten Arbeitnehmer geeignete alkoholfreie
Getränke bereitzustellen sind.
(2) Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende
Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen
mit fließendem, einwandfreiem Wasser
zur Verfügung zu stellen, wobei für diese
Zwecke Vorratsbehälter verwendet werden
können. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbe-
abhängig zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß
für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen
Schwächen oder Gebrechen leiden.
Schutzausrüstung und
Arbeitskleidung
§ 11. (1) Arbeitnehmern ist die für ihren
persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete
Schutzausrüstung vom Arbeitgeber
kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für
sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender
anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender
Schutz des Lebens oder der Gesundheit
nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung
ist auch dann kostenlos zur Verfügung
zu stellen, wenn entsprechende andere
Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Absatz eins,,
deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz
der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung
ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel,
müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren
Ausmaß vor allem Art und Verwendung der
Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von
einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne
des Paragraph 5, Absatz 3, auf diesen Zustand geprüft
werden; auch sind mit solchen Gegenständen,
wenn sie seltener benützt werden, in gewissen
Zeitabständen Einsatzübungen durchzuführen.
Über diese Prüfungen und Übungen sind Vormerke
zu führen, die im Betrieb aufzubewahren
sind.
(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen
der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer entsprechen
und vor allem so beschaffen sein, daß
durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt
wird.
Brandschutzmaßnahmen
§ 12. (1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des
Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen
eines Brandes und im Falle eines solchen eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.
(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen
müssen den anerkannten Regeln der Technik,
insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen.
Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen
von einer geeigneten, fachkundigen Person im
Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der
Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Arbeitnehmern
vertraut sein. In gewissen Zeitabständen
sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen
durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen
sind Vormerke zu führen, die im Betrieb
aufzubewahren sind.
(3) Zum Schutze der im Betrieb Beschäftigten
kann die zuständige Behörde im Einzelfall die
Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe
vorschreiben, wenn es die Art und
Größe des Betriebes erfordert und auf Grund
der im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe oder
der dort angewendeten Arbeitsverfahren die
Entstehung von Bränden besonders begünstigt
wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage
eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich bzw.
die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes
erschwert ist.
(4) Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für
Arbeitsstellen, wenn eine besondere Brandgefährdung
besteht.
Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 13. Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb
Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür
notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter
Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie
der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und
der Zahl der Arbeitnehmer in geeigneter Weise
bereitzustellen. Ferner muß während der
Betriebszeit in jeder festen Betriebsstätte, sofern
dort mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, eine entsprechende Zahl von Personen
zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im
Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende
Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten
haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen,
auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens eine
Person diese Voraussetzung erfüllen.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten,
Aborte und Umkleideräume
§ 14. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser
oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Die Getränke und die Entnahme derselben
müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden
Arbeitsbedingungen, bei denen in
verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht,
Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten
unter größerer Hitzeeinwirkung, kann die zuständige
Behörde vorschreiben, daß für die damit
befaßten Arbeitnehmer geeignete alkoholfreie
Getränke bereitzustellen sind.
(2) Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende
Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen
mit fließendem, einwandfreiem Wasser
zur Verfügung zu stellen, wobei für diese
Zwecke Vorratsbehälter verwendet werden
können. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbe-
reitungreitung muß gegeben sein. Bei besonders starker
Verschmutzung, bei Einwirkung gesundheitsschädlicher
Stoffe oder bei größerer Hitzeeinwirkung
sind auch Warmwasser sowie die notwendigen
Mittel zum Reinigen und Trocknen,
nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brauseeinrichtungen,
bereitzustellen. Bei Beschäftigung von
männlichen und weiblichen Arbeitnehmern muß
bei Errichtung und Benützung der Waschplätze,
Bade- und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit
der Geschlechter Rücksicht genommen
werden.
(3) Für die Arbeitnehmer müssen entsprechend
ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl
und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen.
Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer
muß hinsichtlich der Einrichtung und
Benützung der Abortanlagen auf die Verschiedenheit
der Geschlechter Rücksicht genommen
werden.
(4) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur Sicherung vor Wegnahme seiner
Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine
geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für
die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung
mitgebrachten Gegenstände und jener
Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung
und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen
werden, eine ausreichend große, versperrbare
Einrichtung zur Verfügung zu stellen,
wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen
sind. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer
für jeden durch die schuldhafte Verletzung
dieser Pflicht verursachten Schaden. Bei
Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer
ist hinsichtlich des Umkleidens auf die
Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend
Rücksicht zu nehmen.
(5) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr
als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden,
müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden
sein; hiebei ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter
entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Wasch- und Umkleideräume sind darüber hinaus
auch dann einzurichten, wenn dies im Hinblick
auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen
aus Gründen des Schutzes der Gesundheit
der Arbeitnehmer notwendig ist.
Waschplätze sowie Wasch-, Bade- und Umkleideräume
müssen eine solche Lage aufweisen
und so ausgestattet sein, daß durch ihre Benützung
nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit
der Arbeitnehmer vermieden werden.
(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes
des Betriebes ist den Abs. 1 bis 4 tunlichst
Rechnung zu tragen.
Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 15. (1) Für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest
entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten und
Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie
Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter
Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in
denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer
tätig sind, müssen für den Aufenthalt während
der Arbeitspausen geeignete und entsprechend
eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die
lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese
Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke
nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt
sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in
einer Weise, durch die der Aufenthalt in den
Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt
wird. Räume für das Einnehmen der
Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur
Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren
Zahl von Arbeitnehmern aus Gründen des
Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht
gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt
während der Arbeitspausen in den Arbeitsräumen
infolge der dort gegebenen Einwirkungen die
notwendige Erholung nicht erreicht wird oder
bei längerdauernden Arbeiten im Freien.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit
die Bestimmungen des Abs. 1 auch auf Arbeitsstellen
außerhalb des Standortes des Betriebes
anzuwenden sind, wobei auf den Umfang,
die Art und die Dauer der Beschäftigung Bedacht
zu nehmen ist.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 16. (1) Räume, die Arbeitnehmern für Wohnzwecke
oder auch nur zur vorübergehenden
Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden
Erfordernissen entsprechen, soweit diese den
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck
eingerichtet sein; auch müssen
den Arbeitnehmern den hygienischen Anforderungen
entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegenheiten
mit einwandfreiem Wasser zum
Waschen und entsprechende Abortanlagen zur
Verfügung stehen.
(2) Arbeitnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt
werden, die so entlegen sind, daß sie
in deren Umgebung keine Räume erhalten
können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke
geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder
andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen,
zur Verfügung stehen. Solche Unterkünfte sind
dann nicht erforderlich, wenn ein zumutbarer
Anmarschweg nicht überschritten wird oder zur
Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstelle
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
entsprechende Fahrgelegenheiten zur
Verfügung stehen und der Zeitaufwand hiefür
ein für die Arbeitnehmer zumutbares Ausmaß
nicht überschreitet.
muß gegeben sein. Bei besonders starker
Verschmutzung, bei Einwirkung gesundheitsschädlicher
Stoffe oder bei größerer Hitzeeinwirkung
sind auch Warmwasser sowie die notwendigen
Mittel zum Reinigen und Trocknen,
nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brauseeinrichtungen,
bereitzustellen. Bei Beschäftigung von
männlichen und weiblichen Arbeitnehmern muß
bei Errichtung und Benützung der Waschplätze,
Bade- und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit
der Geschlechter Rücksicht genommen
werden.
(3) Für die Arbeitnehmer müssen entsprechend
ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl
und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen.
Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer
muß hinsichtlich der Einrichtung und
Benützung der Abortanlagen auf die Verschiedenheit
der Geschlechter Rücksicht genommen
werden.
(4) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur Sicherung vor Wegnahme seiner
Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine
geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für
die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung
mitgebrachten Gegenstände und jener
Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung
und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen
werden, eine ausreichend große, versperrbare
Einrichtung zur Verfügung zu stellen,
wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen
sind. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer
für jeden durch die schuldhafte Verletzung
dieser Pflicht verursachten Schaden. Bei
Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer
ist hinsichtlich des Umkleidens auf die
Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend
Rücksicht zu nehmen.
(5) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr
als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden,
müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden
sein; hiebei ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter
entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Wasch- und Umkleideräume sind darüber hinaus
auch dann einzurichten, wenn dies im Hinblick
auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen
aus Gründen des Schutzes der Gesundheit
der Arbeitnehmer notwendig ist.
Waschplätze sowie Wasch-, Bade- und Umkleideräume
müssen eine solche Lage aufweisen
und so ausgestattet sein, daß durch ihre Benützung
nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit
der Arbeitnehmer vermieden werden.
(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes
des Betriebes ist den Absatz eins bis 4 tunlichst
Rechnung zu tragen.
Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 15. (1) Für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest
entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten und
Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie
Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter
Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in
denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer
tätig sind, müssen für den Aufenthalt während
der Arbeitspausen geeignete und entsprechend
eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die
lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese
Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke
nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt
sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in
einer Weise, durch die der Aufenthalt in den
Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt
wird. Räume für das Einnehmen der
Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur
Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren
Zahl von Arbeitnehmern aus Gründen des
Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht
gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt
während der Arbeitspausen in den Arbeitsräumen
infolge der dort gegebenen Einwirkungen die
notwendige Erholung nicht erreicht wird oder
bei längerdauernden Arbeiten im Freien.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit
die Bestimmungen des Absatz eins, auch auf Arbeitsstellen
außerhalb des Standortes des Betriebes
anzuwenden sind, wobei auf den Umfang,
die Art und die Dauer der Beschäftigung Bedacht
zu nehmen ist.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 16. (1) Räume, die Arbeitnehmern für Wohnzwecke
oder auch nur zur vorübergehenden
Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden
Erfordernissen entsprechen, soweit diese den
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck
eingerichtet sein; auch müssen
den Arbeitnehmern den hygienischen Anforderungen
entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegenheiten
mit einwandfreiem Wasser zum
Waschen und entsprechende Abortanlagen zur
Verfügung stehen.
(2) Arbeitnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt
werden, die so entlegen sind, daß sie
in deren Umgebung keine Räume erhalten
können, die gemäß Absatz eins, für Wohnzwecke
geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder
andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen,
zur Verfügung stehen. Solche Unterkünfte sind
dann nicht erforderlich, wenn ein zumutbarer
Anmarschweg nicht überschritten wird oder zur
Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstelle
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
entsprechende Fahrgelegenheiten zur
Verfügung stehen und der Zeitaufwand hiefür
ein für die Arbeitnehmer zumutbares Ausmaß
nicht überschreitet.
(3)Absatz 3Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß
sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu
errichten. Sie müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle
liegen; ergibt sich bei größerer Entfernung
zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle ein nicht
zumutbarer Anmarschweg, so müssen für den
Verkehr zwischen diesen, unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten
zur Verfügung stehen.
(4) Unterkünfte müssen den Anforderungen
des Abs. 1 entsprechen; für andere geeignete
Einrichtungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur
sinngemäß. Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck
gemäß eingerichtet und ausgestattet
sein. Für das Zubereiten und Wärmen
von Speisen sowie für das Trocknen nasser
Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Werden
Unterkünfte von einer größeren Zahl von
Arbeitnehmern benützt, müssen besondere
Räume mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw.
Brauseeinrichtungen vorhanden sein.
(5) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet
werden können; die Bestimmungen des
§ 13 gelten sinngemäß. Inwieweit für Unterkünfte,
die von Arbeitnehmern benützt werden,
die Errichtung einer entsprechend ausgestatteten
Krankenstube vorgeschrieben wird und ein zur
Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildetes
Personal zur Verfügung stehen muß, ist durch
Verordnung festzulegen. Hiebei ist insbesondere
auf die Zahl der in der Unterkunft befindlichen
Arbeitnehmer und die mit der Tätigkeit verbundenen
Gefahren für Leben und Gesundheit
Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer
erreichbaren Unterkünften hat die zuständige
Behörde, wenn es die besonderen Umstände mit
Rücksicht auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, vorzuschreiben,
daß Vorsorge zu treffen ist, damit ein
Arzt rasch zur Stelle sein kann.
(6) Werks- und Dienstwohnungen gehören
nicht zu Wohnräumen im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1.
Instandhaltung, Prüfung und
Reinigung
§ 17. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume
und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Arbeitnehmer sind
in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet
besonderer Prüfungen, die nach den §§ 5
Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 vorgeschrieben
sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart
entsprechend durch geeignete, fachkundige
Personen im Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche
Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach
den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich
dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel
darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz
genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder
Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen
Maßnahmen und Vorkehrungen, die einer dem
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprechenden Gestaltung der.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen,
wie über besondere Prüfungen,
Untersuchungen oder Übungen, sind den
Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme
vorzulegen; über Verlangen ist den
Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen
zu gewähren.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Verkehrswege im Betriebsgelände und
sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile
desselben.
(4) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und
sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind entsprechend rein
zu halten; für ihre Reinigung ist unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreinigungen
zu sorgen.
ABSCHNITT 3
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes in den
Betrieben
Pflichten der Arbeitgeber
§ 18. (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet,
auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb
so eingerichtet ist und so unterhalten sowie
geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für
den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Arbeitnehmer gegeben ist. Darüber
hinaus hat sich der Arbeitgeber so zu verhalten,
daß im Betrieb eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit
als möglich vermieden wird.
(2) Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür
zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen,
für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen
sowie den auf Grund dieser Rechtsvorschriften
von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie
Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß
sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu
errichten. Sie müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle
liegen; ergibt sich bei größerer Entfernung
zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle ein nicht
zumutbarer Anmarschweg, so müssen für den
Verkehr zwischen diesen, unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten
zur Verfügung stehen.
(4) Unterkünfte müssen den Anforderungen
des Absatz eins, entsprechen; für andere geeignete
Einrichtungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur
sinngemäß. Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck
gemäß eingerichtet und ausgestattet
sein. Für das Zubereiten und Wärmen
von Speisen sowie für das Trocknen nasser
Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Werden
Unterkünfte von einer größeren Zahl von
Arbeitnehmern benützt, müssen besondere
Räume mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw.
Brauseeinrichtungen vorhanden sein.
(5) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet
werden können; die Bestimmungen des
§ 13 gelten sinngemäß. Inwieweit für Unterkünfte,
die von Arbeitnehmern benützt werden,
die Errichtung einer entsprechend ausgestatteten
Krankenstube vorgeschrieben wird und ein zur
Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildetes
Personal zur Verfügung stehen muß, ist durch
Verordnung festzulegen. Hiebei ist insbesondere
auf die Zahl der in der Unterkunft befindlichen
Arbeitnehmer und die mit der Tätigkeit verbundenen
Gefahren für Leben und Gesundheit
Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer
erreichbaren Unterkünften hat die zuständige
Behörde, wenn es die besonderen Umstände mit
Rücksicht auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, vorzuschreiben,
daß Vorsorge zu treffen ist, damit ein
Arzt rasch zur Stelle sein kann.
(6) Werks- und Dienstwohnungen gehören
nicht zu Wohnräumen im Sinne der Bestimmungen
des Absatz eins,
Instandhaltung, Prüfung und
Reinigung
§ 17. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume
und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Arbeitnehmer sind
in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet
besonderer Prüfungen, die nach den Paragraphen 5,
Abs. 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2, vorgeschrieben
sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart
entsprechend durch geeignete, fachkundige
Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche
Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach
den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich
dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel
darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz
genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder
Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen
Maßnahmen und Vorkehrungen, die einer dem
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer entsprechenden Gestaltung der.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen,
wie über besondere Prüfungen,
Untersuchungen oder Übungen, sind den
Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme
vorzulegen; über Verlangen ist den
Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen
zu gewähren.
(3) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß
für Verkehrswege im Betriebsgelände und
sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile
desselben.
(4) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und
sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind entsprechend rein
zu halten; für ihre Reinigung ist unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreinigungen
zu sorgen.
ABSCHNITT 3
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes in den
Betrieben
Pflichten der Arbeitgeber
§ 18. (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet,
auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb
so eingerichtet ist und so unterhalten sowie
geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für
den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Arbeitnehmer gegeben ist. Darüber
hinaus hat sich der Arbeitgeber so zu verhalten,
daß im Betrieb eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit
als möglich vermieden wird.
(2) Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür
zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen,
für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen
sowie den auf Grund dieser Rechtsvorschriften
von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie
denden erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung
als auch bei der Unterhaltung und Führung
des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende
Anordnungen sind in Fällen unmittelbar
drohender oder eingetretener Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes
der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Sind
im Bereich einer Arbeitsstelle Arbeitnehmer verschiedener
Arbeitgeber tätig, hat jeder Arbeitgeber
dafür zu sorgen, daß von ihm getroffene
Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer
sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber
nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber
haben dafür Sorge zu tragen, daß solche
Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Für Arbeitsstellen,
an denen der Arbeitgeber nicht selbst
anwesend ist, hat dieser einen geeigneten Arbeitnehmer
zu bestimmen, der auf die Durchführung
und Einhaltung der zum Schutz der
Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu
achten hat.
(3) Sofern in einem Betrieb auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen sind (§ 20), ein
sicherheitstechnischer Dienst (§ 21) oder ein
betriebsärztlicher Dienst (§ 22) einzurichten oder
ein Sicherheitsausschuß (§ 23) zu errichten ist,
hat der Arbeitgeber alle für die Bestellung, Einrichtung
oder Errichtung notwendigen Vorsorgen
zu treffen. Bei Durchführung seiner Aufgaben
in bezug auf den Arbeitnehmerschutz hat sich
der Arbeitgeber dieser Einrichtungen zu bedienen,
deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu
fördern und auf deren Zusammenarbeit mit den
betrieblichen Vorgesetzten und der Betriebsvertretung
Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeber
hat den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem
Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes oder deren Stellvertreter bei
Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren
oder fachkundige Organe des zuständigen
Trägers der Sozialversicherung Gelegenheit
zu geben, daran im gebotenen Umfang
teilzunehmen.
(4) Der Arbeitgeber hat das Interesse der
Arbeitnehmer an allen Fragen, die im Rahmen
des Betriebes den Schutz des Lebens und der
Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht
der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit
betreffen, entsprechend zu fördern und auch
sein Verhalten darnach einzurichten. Der Arbeitgeber
darf ein den im Abs. 2 angeführten Vorschriften,
Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen
widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei
denn, es handelt sich um eine Anordnung im
Sinne des Abs. 2 zweiter Satz.
(5) Werden dem Arbeitgeber nach § 19 Abs. 3
Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen
der Schutzausrüstung und von sonstigen
Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz
der Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat
er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden
darf.
(6) Werden dem Arbeitgeber Ereignisse zur
Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung
aus § 9 Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu
treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis
verhindert werden kann.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 19. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
durch dieses Bundesgesetz und die in
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden
sowie sich entsprechend diesen Anordnungen
zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang
damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber
hinaus hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten,
daß im Betrieb eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Beschäftigten soweit als
möglich vermieden wird.
(2) Die Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen
und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der zu dessen Durchführung erlassenen,
für den Betrieb in Betracht kommenden
Verordnungen oder entsprechend den dem Arbeitgeber
von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie
den erteilten Aufträgen zu errichten oder beizustellen
sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes
entsprechend zu benützen und pfleglich
zu behandeln.
(3) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies
auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen
von ihnen verlangt werden
kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der
Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen
oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer
zu vergewissern, ob diese offenkundige
Mängel aufweisen, durch die der notwendige
Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt
wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen
an solchen Einrichtungen, Mitteln
oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber
oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im
Betrieb und der Betriebsvertretung zu melden.
erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung
als auch bei der Unterhaltung und Führung
des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende
Anordnungen sind in Fällen unmittelbar
drohender oder eingetretener Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes
der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Sind
im Bereich einer Arbeitsstelle Arbeitnehmer verschiedener
Arbeitgeber tätig, hat jeder Arbeitgeber
dafür zu sorgen, daß von ihm getroffene
Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer
sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber
nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber
haben dafür Sorge zu tragen, daß solche
Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Für Arbeitsstellen,
an denen der Arbeitgeber nicht selbst
anwesend ist, hat dieser einen geeigneten Arbeitnehmer
zu bestimmen, der auf die Durchführung
und Einhaltung der zum Schutz der
Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu
achten hat.
(3) Sofern in einem Betrieb auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen sind (Paragraph 20,), ein
sicherheitstechnischer Dienst (Paragraph 21,) oder ein
betriebsärztlicher Dienst (Paragraph 22,) einzurichten oder
ein Sicherheitsausschuß (Paragraph 23,) zu errichten ist,
hat der Arbeitgeber alle für die Bestellung, Einrichtung
oder Errichtung notwendigen Vorsorgen
zu treffen. Bei Durchführung seiner Aufgaben
in bezug auf den Arbeitnehmerschutz hat sich
der Arbeitgeber dieser Einrichtungen zu bedienen,
deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu
fördern und auf deren Zusammenarbeit mit den
betrieblichen Vorgesetzten und der Betriebsvertretung
Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeber
hat den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem
Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes oder deren Stellvertreter bei
Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren
oder fachkundige Organe des zuständigen
Trägers der Sozialversicherung Gelegenheit
zu geben, daran im gebotenen Umfang
teilzunehmen.
(4) Der Arbeitgeber hat das Interesse der
Arbeitnehmer an allen Fragen, die im Rahmen
des Betriebes den Schutz des Lebens und der
Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht
der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit
betreffen, entsprechend zu fördern und auch
sein Verhalten darnach einzurichten. Der Arbeitgeber
darf ein den im Absatz 2, angeführten Vorschriften,
Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen
widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei
denn, es handelt sich um eine Anordnung im
Sinne des Absatz 2, zweiter Satz.
(5) Werden dem Arbeitgeber nach Paragraph 19, Absatz 3,
Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen
der Schutzausrüstung und von sonstigen
Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz
der Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat
er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden
darf.
(6) Werden dem Arbeitgeber Ereignisse zur
Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung
aus Paragraph 9, Absatz 3, auch jene Maßnahmen zu
treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis
verhindert werden kann.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 19. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
durch dieses Bundesgesetz und die in
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden
sowie sich entsprechend diesen Anordnungen
zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang
damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber
hinaus hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten,
daß im Betrieb eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Beschäftigten soweit als
möglich vermieden wird.
(2) Die Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen
und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der zu dessen Durchführung erlassenen,
für den Betrieb in Betracht kommenden
Verordnungen oder entsprechend den dem Arbeitgeber
von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie
den erteilten Aufträgen zu errichten oder beizustellen
sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes
entsprechend zu benützen und pfleglich
zu behandeln.
(3) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies
auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen
von ihnen verlangt werden
kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der
Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen
oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer
zu vergewissern, ob diese offenkundige
Mängel aufweisen, durch die der notwendige
Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt
wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen
an solchen Einrichtungen, Mitteln
oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber
oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im
Betrieb und der Betriebsvertretung zu melden.
(4)Absatz 4Dem Arbeitgeber ist jeder Arbeitsunfall
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Arbeitnehmer dürfen sich durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand
versetzen, in dem sie sich selbst oder andere
im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim
Lenken von Fahrzeugen und beim Führen von
Kranen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 20. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
muß eine der Zahl der Beschäftigten und dem
Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene
Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig
sein. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmer
besteht, wie bei Verwendung gefährlicher
Arbeitsstoffe oder bei besonders gefährlichen
Arbeitsvorgängen hat das Arbeitsinspektorat dem
Arbeitgeber auch bei einer geringeren Zahl von
Beschäftigten die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson
aufzutragen. In Betrieben, in
denen erfahrungsgemäß Gefahren für Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringem
Maß zu erwarten sind, wie bei Handelsbetrieben,
Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,
muß eine angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
erst dann tätig sein, wenn
regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt
werden.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom
Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates
für die Dauer von jeweils drei Jahren zu
bestellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
den Arbeitgeber bei der Durchführung des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen
und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden
Einrichtungen und Vorkehrungen
sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen
zu achten und diesbezüglich bestehende
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst
von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb
zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen
haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit in Belangen
des Arbeitnehmerschutzes anzuregen und
dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür
bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen
mitzuteilen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die
für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die
Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten. Wird ein Arbeitnehmer
als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und
übt er diese Funktion neben seiner beruflichen
Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung
des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit
der Sicherheitsvertrauensperson wird die
Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund
dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Gesetz
erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist
vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates
eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhinderung
der Vertrauensperson hat die Ersatzperson
deren Aufgaben durchzuführen.
Sicherheitstechnischer Dienst
§ 21. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist
vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,
der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß
und Grad der allgemeinen Gefährdung angemessener
sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.
Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer
eine besondere Gefährdung besteht, hat
das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl
von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber aufzutragen,
innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht
mehr als sechs Monate betragen darf, einen
sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Für
Betriebe mit verhältnismäßig geringer Gefährdung
der Arbeitnehmer kann das Arbeitsinspektorat
im Einzelfall die Einrichtung eines sicherheitstechnischen
Dienstes erst ab Erreichen einer
höheren Arbeitnehmerzahl zulassen. Der Leiter
des sicherheitstechnischen Dienstes und das technische
Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor
ihrer Bestellung bekanntzugeben.
(2) Der sicherheitstechnische Dienst hat den
Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zu unterstützen und
zu beraten. Er hat insbesondere dahin zu wirken,
daß im Betrieb entsprechende Einrichtungen und
Vorkehrungen vorhanden sind, die gebotenen
Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende
Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb
behoben werden. Dem sicherheitstechnischen
Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung
und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
und die Unterweisung der
Arbeitnehmer im Sinne des § 9; außerdem hat
er mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem
Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische
Dienst hat auch in geeigneter
Weise das Interesse der Arbeitnehmer des
Betriebes an Fragen des Arbeitnehmerschutzes
zu fördern.
(3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen
das für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen;
er muß unter der Leitung eines Sicherheits-
Dem Arbeitgeber ist jeder Arbeitsunfall
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Arbeitnehmer dürfen sich durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand
versetzen, in dem sie sich selbst oder andere
im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim
Lenken von Fahrzeugen und beim Führen von
Kranen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 20. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
muß eine der Zahl der Beschäftigten und dem
Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene
Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig
sein. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmer
besteht, wie bei Verwendung gefährlicher
Arbeitsstoffe oder bei besonders gefährlichen
Arbeitsvorgängen hat das Arbeitsinspektorat dem
Arbeitgeber auch bei einer geringeren Zahl von
Beschäftigten die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson
aufzutragen. In Betrieben, in
denen erfahrungsgemäß Gefahren für Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringem
Maß zu erwarten sind, wie bei Handelsbetrieben,
Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,
muß eine angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
erst dann tätig sein, wenn
regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt
werden.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom
Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates
für die Dauer von jeweils drei Jahren zu
bestellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
den Arbeitgeber bei der Durchführung des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen
und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden
Einrichtungen und Vorkehrungen
sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen
zu achten und diesbezüglich bestehende
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst
von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb
zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen
haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit in Belangen
des Arbeitnehmerschutzes anzuregen und
dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür
bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen
mitzuteilen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die
für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die
Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten. Wird ein Arbeitnehmer
als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und
übt er diese Funktion neben seiner beruflichen
Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung
des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit
der Sicherheitsvertrauensperson wird die
Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund
dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Gesetz
erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist
vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates
eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhinderung
der Vertrauensperson hat die Ersatzperson
deren Aufgaben durchzuführen.
Sicherheitstechnischer Dienst
§ 21. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist
vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,
der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß
und Grad der allgemeinen Gefährdung angemessener
sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.
Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer
eine besondere Gefährdung besteht, hat
das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl
von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber aufzutragen,
innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht
mehr als sechs Monate betragen darf, einen
sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Für
Betriebe mit verhältnismäßig geringer Gefährdung
der Arbeitnehmer kann das Arbeitsinspektorat
im Einzelfall die Einrichtung eines sicherheitstechnischen
Dienstes erst ab Erreichen einer
höheren Arbeitnehmerzahl zulassen. Der Leiter
des sicherheitstechnischen Dienstes und das technische
Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor
ihrer Bestellung bekanntzugeben.
(2) Der sicherheitstechnische Dienst hat den
Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zu unterstützen und
zu beraten. Er hat insbesondere dahin zu wirken,
daß im Betrieb entsprechende Einrichtungen und
Vorkehrungen vorhanden sind, die gebotenen
Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende
Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb
behoben werden. Dem sicherheitstechnischen
Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung
und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
und die Unterweisung der
Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 9 ;, außerdem hat
er mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem
Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische
Dienst hat auch in geeigneter
Weise das Interesse der Arbeitnehmer des
Betriebes an Fragen des Arbeitnehmerschutzes
zu fördern.
(3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen
das für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen;
er muß unter der Leitung eines Sicherheits-
technikerstechnikers stehen, dessen Name dem zuständigen
Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist. Sicherheitstechniker
müssen das für ihre Tätigkeit im
Betrieb notwendige Fachwissen sowie entsprechende
Betriebserfahrungen und Kenntnisse über
die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
nicht für Verwaltungsstellen und sonstige Bürobetriebe.
Betriebsärztlicher Dienst
§ 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist
vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,
der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß
und Grad der Gefährdung der Gesundheit der
Arbeitnehmer angemessener betriebsärztlicher
Dienst einzurichten. Bei Betrieben, in denen auf
Grund ihrer Eigenart für einen erheblichen Teil
der Arbeitnehmer besondere Gefahren für die
Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat
bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern
dem Arbeitgeber aufzutragen, innerhalb einer
angemessenen Frist, die nicht mehr als 6 Monate
betragen darf, einen betriebsärztlichen Dienst
einzurichten. Sofern es die ordnungsgemäße
Durchführung der Aufgaben zuläßt, kann ein
betriebsärztlicher Dienst auch für mehrere Betriebe
gemeinsam eingerichtet werden. Der Leiter
des betriebsärztlichen Dienstes und das medizinische
Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor
ihrer Bestellung bekanntzugeben.
(2) Der betriebsärztliche Dienst hat den
Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zu unterstützen und
zu beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten
des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt.
Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen
auf vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen,
die Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Unfällen
und plötzlichen Erkrankungen sowie auf eine
ambulante Nachbehandlung zu erstrecken. Der
betriebsärztliche Dienst hat insbesondere dahin
beratend zu wirken, daß im Betrieb entsprechende
Einrichtungen und Vorkehrungen zum
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorhanden
sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen
angewendet und bestehende Mängel von den
zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.
Er hat auch ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer,
vor allem im Sinne der Bestimmungen
des § 8 dieses Bundesgesetzes, vorzunehmen;
liegt eine Ermächtigung hiefür nicht vor, hat
er auf die Vornahme der Untersuchungen zu
achten. Dem betriebsärztlichen Dienst obliegt
ferner die Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes
im Betrieb, die Überwachung der Tätigkeit
der Personen, die für erste Hilfeleistung
zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls deren
Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit
mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem
Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung
und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvetrauenspersonen;
er hat auch in geeigneter
Weise das Interesse der Arbeitnehmer an
Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu
fördern.
(3) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen das
für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen; er
muß von einem Arzt geleitet werden, dessen Name
dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen
ist. Die Betriebsärzte sind unbeschadet der
Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Wahrung
der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertrauten
oder bekanntgewordenen Geheimnisse,
auch gegenüber dem Arbeitgeber, verpflichtet.
Dies gilt sinngemäß für das Fach- und Hilfspersonal.
(4) Als Betriebsärzte dürfen nur solche Ärzte
bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes im Sinne der Bestimmungen
des Ärztegesetzes berechtigt sind und
das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf
dem Gebiet der Arbeitsmedizin und auch Kenntnisse
über die für den Betrieb maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Die
Unabhängigkeit der Betriebsärzte gegenüber dem
Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in ärztlichen
sowie in sonstigen Belangen, die sich bei
Durchführung der betriebsärztlichen Aufgaben
ergeben, muß gewährleistet sein.
Sicherheitsausschuß
§ 23. (1) In Betrieben, in denen mehr als
drei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sind, ist
ein Sicherheitsausschuß zu errichten. Dieser Ausschuß
hat den Arbeitgeber bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen
und zu beraten. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß
führt der Arbeitgeber oder die
von ihm damit beauftragte Person. Dem Sicherheitsausschuß
gehören als Mitglieder die Sicherheitsvertrauenspersonen
oder deren Ersatzpersonen
und, sofern ein solcher Dienst im Betrieb
eingerichtet ist, der Leiter und das Fachpersonal
des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes sowie eine entsprechende Zahl
betrieblicher Vorgesetzter und von Mitgliedern
des Betriebsrates an.
(2) Der Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis,
mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr,
vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen.
Bei diesen Sitzungen sind die Erfahrungen
mitzuteilen und jene Angelegenheiten zu
erörtern, die für den Arbeitnehmerschutz im
stehen, dessen Name dem zuständigen
Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist. Sicherheitstechniker
müssen das für ihre Tätigkeit im
Betrieb notwendige Fachwissen sowie entsprechende
Betriebserfahrungen und Kenntnisse über
die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten
nicht für Verwaltungsstellen und sonstige Bürobetriebe.
Betriebsärztlicher Dienst
§ 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist
vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,
der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß
und Grad der Gefährdung der Gesundheit der
Arbeitnehmer angemessener betriebsärztlicher
Dienst einzurichten. Bei Betrieben, in denen auf
Grund ihrer Eigenart für einen erheblichen Teil
der Arbeitnehmer besondere Gefahren für die
Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat
bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern
dem Arbeitgeber aufzutragen, innerhalb einer
angemessenen Frist, die nicht mehr als 6 Monate
betragen darf, einen betriebsärztlichen Dienst
einzurichten. Sofern es die ordnungsgemäße
Durchführung der Aufgaben zuläßt, kann ein
betriebsärztlicher Dienst auch für mehrere Betriebe
gemeinsam eingerichtet werden. Der Leiter
des betriebsärztlichen Dienstes und das medizinische
Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor
ihrer Bestellung bekanntzugeben.
(2) Der betriebsärztliche Dienst hat den
Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zu unterstützen und
zu beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten
des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt.
Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen
auf vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen,
die Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Unfällen
und plötzlichen Erkrankungen sowie auf eine
ambulante Nachbehandlung zu erstrecken. Der
betriebsärztliche Dienst hat insbesondere dahin
beratend zu wirken, daß im Betrieb entsprechende
Einrichtungen und Vorkehrungen zum
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorhanden
sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen
angewendet und bestehende Mängel von den
zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.
Er hat auch ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer,
vor allem im Sinne der Bestimmungen
des Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes, vorzunehmen;
liegt eine Ermächtigung hiefür nicht vor, hat
er auf die Vornahme der Untersuchungen zu
achten. Dem betriebsärztlichen Dienst obliegt
ferner die Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes
im Betrieb, die Überwachung der Tätigkeit
der Personen, die für erste Hilfeleistung
zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls deren
Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit
mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem
Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung
und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvetrauenspersonen;
er hat auch in geeigneter
Weise das Interesse der Arbeitnehmer an
Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu
fördern.
(3) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen das
für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen; er
muß von einem Arzt geleitet werden, dessen Name
dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen
ist. Die Betriebsärzte sind unbeschadet der
Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Wahrung
der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertrauten
oder bekanntgewordenen Geheimnisse,
auch gegenüber dem Arbeitgeber, verpflichtet.
Dies gilt sinngemäß für das Fach- und Hilfspersonal.
(4) Als Betriebsärzte dürfen nur solche Ärzte
bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes im Sinne der Bestimmungen
des Ärztegesetzes berechtigt sind und
das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf
dem Gebiet der Arbeitsmedizin und auch Kenntnisse
über die für den Betrieb maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Die
Unabhängigkeit der Betriebsärzte gegenüber dem
Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in ärztlichen
sowie in sonstigen Belangen, die sich bei
Durchführung der betriebsärztlichen Aufgaben
ergeben, muß gewährleistet sein.
Sicherheitsausschuß
§ 23. (1) In Betrieben, in denen mehr als
drei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sind, ist
ein Sicherheitsausschuß zu errichten. Dieser Ausschuß
hat den Arbeitgeber bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen
und zu beraten. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß
führt der Arbeitgeber oder die
von ihm damit beauftragte Person. Dem Sicherheitsausschuß
gehören als Mitglieder die Sicherheitsvertrauenspersonen
oder deren Ersatzpersonen
und, sofern ein solcher Dienst im Betrieb
eingerichtet ist, der Leiter und das Fachpersonal
des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes sowie eine entsprechende Zahl
betrieblicher Vorgesetzter und von Mitgliedern
des Betriebsrates an.
(2) Der Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis,
mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr,
vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen.
Bei diesen Sitzungen sind die Erfahrungen
mitzuteilen und jene Angelegenheiten zu
erörtern, die für den Arbeitnehmerschutz im
Betrieb von Bedeutung sind, vor allem solche,
die Verbesserungen auf diesem Gebiet zum Ziele
haben.
(3) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich
voneinander getrennten Betrieben, in denen ein
Sicherheitsausschuß nach Abs. 1 zu errichten ist,
ist am Sitz des Unternehmens ein zentraler
Sicherheitsausschuß einzurichten, dem Vertreter
der Sicherheitsausschüsse, jedenfalls aber der
Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes der einzelnen Betriebe, sowie
betriebliche Vorgesetzte und Mitglieder des
Zentralbetriebsrates angehören. Dieser zentrale
Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis, mindestens
aber einmal in jedem Kalenderjahr, zu
einer Sitzung einzuberufen; im übrigen finden
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß
Anwendung.
ABSCHNITT 4
Behördliche und andere Maßnahmen zum Schutz
der Arbeitnehmer
Nähere Bestimmungen über den
Arbeitnehmerschutz
§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über
die in den §§ 3 bis 23 mit Ausnahme der §§ 6
Abs. 5 und 10 Abs. 2 festgelegten Anforderungen,
Maßnahmen und Verpflichtungen in
bezug auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch
Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten
auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer sind
im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen
können sowohl allgemeine Vorschriften
als auch solche hinsichtlich einzelner
Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen
werden; es können auch allgemein anerkannte
Regeln der Technik verbindlich erklärt
werden.
(2) Mit Verordnungen nach Abs. 1 ist die
zuständige Behörde zu ermächtigen, in jenen
Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften
dieser Verordnungen hinausgehen, im
Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates
durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die zuständige Behörde ist mit den auf
Grund des Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen
auch zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in
diesen Verordnungen vorgeschriebene Vorkehrungen
zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung
getragen wird. Die zuständige Behörde ist ferner
zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen
von den Vorschriften der genannten
Verordnungen zuzulassen, insoweit hiedurch die
Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden. Wenn es jedoch der Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
infolge besonders schwieriger Arbeitsbedingungen
erfordert, ist in den Verordnungen die Vorschreibung
anderer Vorkehrungen oder die Zulassung
von Abweichungen den zuständigen
Bundesministern vorzubehalten.
(4) Die Arbeiten, bei denen das Vorliegen
der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des
§ 6 Abs. 5 durch ein Zeugnis nachzuweisen ist,
sind durch Verordnung zu bezeichnen, mit der
auch die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse
festzulegen sind.
(5) Durch Verordnung sind die Arbeiten zu
bezeichnen, zu denen weibliche Arbeitnehmer im
Sinne des § 10 Abs. 2 nicht oder nur unter
bestimmten Bedingungen herangezogen werden
dürfen. In dieser Verordnung ist das Arbeitsinspektorat
zu ermächtigen, im Einzelfall mit
Bescheid Abweichungen von den Vorschriften
derselben zuzulassen, insoweit hiedurch Belange
des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden. Ferner hat das Arbeitsinspektorat über
die Vorschriften dieser Verordnung hinaus im
Einzelfall die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer
mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer
mit einer erhöhten Gefährdung von Leben,
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu
untersagen oder von Bedingungen abhängig zu
machen.
(6) Der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
zuständige Bundesminister kann bei Vorliegen
der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
über den Einzelfall hinausgehend durch
Bescheid andere Vorkehrungen, als sie in den
auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen
vorgeschrieben sind, oder Abweichungen von den
Vorschriften dieser Verordnungen zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden. Vor der
Entscheidung ist mit dem nach § 35 Abs. 2
beteiligten Bundesminister das Einvernehmen zu
pflegen. Entscheidungen dieser Art sind in den
Amtlichen Nachrichten oder in dem diesen entsprechenden
Mitteilungsblatt des betreffenden
Bundesministeriums zu verlautbaren.
Arbeitnehmerschutzkommission
§ 25. (1) Zur Beratung und Begutachtung in
grundsätzlichen Angelegenheiten des Schutzes des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer ist die Arbeitnehmerschutzkommission
berufen; sie dient ferner dem
Erfahrungsaustausch in solchen Angelegenheiten
sowie der allgemeinen Förderung des Arbeit-
Betrieb von Bedeutung sind, vor allem solche,
die Verbesserungen auf diesem Gebiet zum Ziele
haben.
(3) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich
voneinander getrennten Betrieben, in denen ein
Sicherheitsausschuß nach Absatz eins, zu errichten ist,
ist am Sitz des Unternehmens ein zentraler
Sicherheitsausschuß einzurichten, dem Vertreter
der Sicherheitsausschüsse, jedenfalls aber der
Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes der einzelnen Betriebe, sowie
betriebliche Vorgesetzte und Mitglieder des
Zentralbetriebsrates angehören. Dieser zentrale
Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis, mindestens
aber einmal in jedem Kalenderjahr, zu
einer Sitzung einzuberufen; im übrigen finden
die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß
Anwendung.
ABSCHNITT 4
Behördliche und andere Maßnahmen zum Schutz
der Arbeitnehmer
Nähere Bestimmungen über den
Arbeitnehmerschutz
§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über
die in den Paragraphen 3 bis 23 mit Ausnahme der Paragraphen 6,
Abs. 5 und 10 Absatz 2, festgelegten Anforderungen,
Maßnahmen und Verpflichtungen in
bezug auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch
Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten
auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer sind
im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen
können sowohl allgemeine Vorschriften
als auch solche hinsichtlich einzelner
Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen
werden; es können auch allgemein anerkannte
Regeln der Technik verbindlich erklärt
werden.
(2) Mit Verordnungen nach Absatz eins, ist die
zuständige Behörde zu ermächtigen, in jenen
Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften
dieser Verordnungen hinausgehen, im
Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates
durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die zuständige Behörde ist mit den auf
Grund des Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen
auch zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in
diesen Verordnungen vorgeschriebene Vorkehrungen
zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung
getragen wird. Die zuständige Behörde ist ferner
zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen
von den Vorschriften der genannten
Verordnungen zuzulassen, insoweit hiedurch die
Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden. Wenn es jedoch der Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
infolge besonders schwieriger Arbeitsbedingungen
erfordert, ist in den Verordnungen die Vorschreibung
anderer Vorkehrungen oder die Zulassung
von Abweichungen den zuständigen
Bundesministern vorzubehalten.
(4) Die Arbeiten, bei denen das Vorliegen
der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des
§ 6 Absatz 5, durch ein Zeugnis nachzuweisen ist,
sind durch Verordnung zu bezeichnen, mit der
auch die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse
festzulegen sind.
(5) Durch Verordnung sind die Arbeiten zu
bezeichnen, zu denen weibliche Arbeitnehmer im
Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, nicht oder nur unter
bestimmten Bedingungen herangezogen werden
dürfen. In dieser Verordnung ist das Arbeitsinspektorat
zu ermächtigen, im Einzelfall mit
Bescheid Abweichungen von den Vorschriften
derselben zuzulassen, insoweit hiedurch Belange
des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden. Ferner hat das Arbeitsinspektorat über
die Vorschriften dieser Verordnung hinaus im
Einzelfall die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer
mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer
mit einer erhöhten Gefährdung von Leben,
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu
untersagen oder von Bedingungen abhängig zu
machen.
(6) Der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
zuständige Bundesminister kann bei Vorliegen
der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen
über den Einzelfall hinausgehend durch
Bescheid andere Vorkehrungen, als sie in den
auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen
vorgeschrieben sind, oder Abweichungen von den
Vorschriften dieser Verordnungen zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden. Vor der
Entscheidung ist mit dem nach Paragraph 35, Absatz 2,
beteiligten Bundesminister das Einvernehmen zu
pflegen. Entscheidungen dieser Art sind in den
Amtlichen Nachrichten oder in dem diesen entsprechenden
Mitteilungsblatt des betreffenden
Bundesministeriums zu verlautbaren.
Arbeitnehmerschutzkommission
§ 25. (1) Zur Beratung und Begutachtung in
grundsätzlichen Angelegenheiten des Schutzes des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Arbeitnehmer ist die Arbeitnehmerschutzkommission
berufen; sie dient ferner dem
Erfahrungsaustausch in solchen Angelegenheiten
sowie der allgemeinen Förderung des Arbeit-
nehmerschutzes.nehmerschutzes Die Kommission ist beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
errichten.
(2) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht
aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates
und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und
der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese
Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zu ernennen
und abzuberufen; die Funktionsdauer
der Kommission beträgt jeweils drei Jahre. Als
Mitglieder sind in die Kommission drei Vertreter
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, je
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Bundesingenieurkammer,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Österreichischen Ärztekammer sowie je ein
Vertreter der Versicherungsanstalt der Österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter zu ernennen; den
genannten Körperschaften steht das Recht zu,
entsprechende Vorschläge zu erstatten. Dies gilt
sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Arbeitnehmerschutzkommission
ist ehrenamtlich. Diese Personen haben Anspruch
auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und
Nächtigungskosten, die ihnen über Antrag vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zu ersetzen
sind, der auch im Streitfall zu entscheiden
hat.
(4) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann
zum Zweck der Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
Fachausschüsse einsetzen. Die Sitzungen
der Kommission und ihrer Fachausschüsse
sind nicht öffentlich; den Sitzungen können Sachverständige
beigezogen werden. Zu den Sitzungen
der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer
Fachausschüsse sind die jeweils nach dem Verhandlungsgegenstand
in Betracht kommenden
Bundesministerien sowie zwei von den Ländern
zu bestimmende Vertreter zu laden.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsordnung
der Arbeitnehmerschutzkommission
durch Verordnung zu erlassen. Die Geschäftsführung
der Kommission obliegt dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
Zulassung von bestimmten
Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen
und Ausrüstungen
§ 26. (1) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel
oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
der Arbeitnehmer, die für den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 5
sind, dürfen in den Betrieben nur dann verwendet
werden, wenn sie den aus Gründen des
Arbeitnehmerschutzes zu stellenden besonderen
Anforderungen entsprechen und sie zur Verwendung
zugelassen sind.
(2) Über Anträge auf Zulassung nach Abs. 1
entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Soweit es sich jedoch um Einrichtungen,
Geräte, Stoffe oder Gegenstände handelt, die
ausschließlich oder nur unter besonderen, von
den bei der üblichen Verwendung abweichenden
Voraussetzungen in Betrieben verwendet werden
sollen, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt
in diesen Fällen die Entscheidung dem Bundesminister
für Verkehr. Die genannten Bundesminister
haben vor einer Entscheidung mit dem
nach § 35 Abs. 2 beteiligten Bundesminister das
Einvernehmen zu pflegen. Einem Antrag auf
Zulassung ist stattzugeben, wenn die Einrichtung,
das Gerät, der Stoff oder der Gegenstand den
für die Zulassung maßgebenden Vorschriften entspricht.
Die Zulassung kann für eine Type oder
eine Einzelausführung erteilt werden; sie ist
durch Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten
oder in dem diesen entsprechenden Mitteilungsblatt
des betreffenden Bundesministeriums
zu verlautbaren.
(3) Bei Änderungen an zugelassenen Einrichtungen,
Geräten, Stoffen oder Gegenständen erstreckt
sich die Zulassung auf eine geänderte Ausführung
derselben nur dann, wenn die Änderung
von dem für die Zulassung nach Abs. 2 zuständigen
Bundesminister zur Kenntnis genommen
wurde. Eine Kenntnisnahme darf unter Einhaltung
der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise
nur dann erfolgen, wenn die Einrichtungen,
Geräte, Stoffe oder Gegenstände auch
in der geänderten Ausführung den aus Gründen
des Arbeitnehmerschutzes zu stellenden Anforderungen
entsprechen.
(4) Eine nach Abs. 2 erteilte Zulassung ist
unter Einhaltung der für diese festgelegten
Vorgangsweise aufzuheben, wenn sich nachträglich
an der zugelassenen Einrichtung, dem Gerät,
Stoff oder Gegenstand wesentliche Mängel ergeben,
die aus Gründen des Schutzes des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer eine
solche Maßnahme erfordern, oder das zugelassene
Erzeugnis den Vorschriften für die Zulassung
und den Bedingungen derselben nicht mehr entspricht.
Eine derartige Maßnahme ist ferner in
jenen Fallen zu treffen, in denen für den
Verwendungszweck zugelassene Erzeugnisse zur
Verfügung stehen, die bei zumindest gleichwertiger
Wirkungsweise in bezug auf den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
einen wesentlichen Fortschritt darstellen;
in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse
bis zu einem Zeitpunkt weiter verwendet werden,
der bei Aufhebung der Zulassung unter Bedacht-
Die Kommission ist beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
errichten.
(2) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht
aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates
und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und
der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese
Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zu ernennen
und abzuberufen; die Funktionsdauer
der Kommission beträgt jeweils drei Jahre. Als
Mitglieder sind in die Kommission drei Vertreter
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, je
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Bundesingenieurkammer,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Österreichischen Ärztekammer sowie je ein
Vertreter der Versicherungsanstalt der Österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter zu ernennen; den
genannten Körperschaften steht das Recht zu,
entsprechende Vorschläge zu erstatten. Dies gilt
sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Arbeitnehmerschutzkommission
ist ehrenamtlich. Diese Personen haben Anspruch
auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und
Nächtigungskosten, die ihnen über Antrag vom
Bundesminister für soziale Verwaltung zu ersetzen
sind, der auch im Streitfall zu entscheiden
hat.
(4) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann
zum Zweck der Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
Fachausschüsse einsetzen. Die Sitzungen
der Kommission und ihrer Fachausschüsse
sind nicht öffentlich; den Sitzungen können Sachverständige
beigezogen werden. Zu den Sitzungen
der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer
Fachausschüsse sind die jeweils nach dem Verhandlungsgegenstand
in Betracht kommenden
Bundesministerien sowie zwei von den Ländern
zu bestimmende Vertreter zu laden.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsordnung
der Arbeitnehmerschutzkommission
durch Verordnung zu erlassen. Die Geschäftsführung
der Kommission obliegt dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
Zulassung von bestimmten
Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen
und Ausrüstungen
§ 26. (1) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel
oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
der Arbeitnehmer, die für den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatz 5,
sind, dürfen in den Betrieben nur dann verwendet
werden, wenn sie den aus Gründen des
Arbeitnehmerschutzes zu stellenden besonderen
Anforderungen entsprechen und sie zur Verwendung
zugelassen sind.
(2) Über Anträge auf Zulassung nach Absatz eins,
entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Soweit es sich jedoch um Einrichtungen,
Geräte, Stoffe oder Gegenstände handelt, die
ausschließlich oder nur unter besonderen, von
den bei der üblichen Verwendung abweichenden
Voraussetzungen in Betrieben verwendet werden
sollen, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt
in diesen Fällen die Entscheidung dem Bundesminister
für Verkehr. Die genannten Bundesminister
haben vor einer Entscheidung mit dem
nach Paragraph 35, Absatz 2, beteiligten Bundesminister das
Einvernehmen zu pflegen. Einem Antrag auf
Zulassung ist stattzugeben, wenn die Einrichtung,
das Gerät, der Stoff oder der Gegenstand den
für die Zulassung maßgebenden Vorschriften entspricht.
Die Zulassung kann für eine Type oder
eine Einzelausführung erteilt werden; sie ist
durch Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten
oder in dem diesen entsprechenden Mitteilungsblatt
des betreffenden Bundesministeriums
zu verlautbaren.
(3) Bei Änderungen an zugelassenen Einrichtungen,
Geräten, Stoffen oder Gegenständen erstreckt
sich die Zulassung auf eine geänderte Ausführung
derselben nur dann, wenn die Änderung
von dem für die Zulassung nach Absatz 2, zuständigen
Bundesminister zur Kenntnis genommen
wurde. Eine Kenntnisnahme darf unter Einhaltung
der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise
nur dann erfolgen, wenn die Einrichtungen,
Geräte, Stoffe oder Gegenstände auch
in der geänderten Ausführung den aus Gründen
des Arbeitnehmerschutzes zu stellenden Anforderungen
entsprechen.
(4) Eine nach Absatz 2, erteilte Zulassung ist
unter Einhaltung der für diese festgelegten
Vorgangsweise aufzuheben, wenn sich nachträglich
an der zugelassenen Einrichtung, dem Gerät,
Stoff oder Gegenstand wesentliche Mängel ergeben,
die aus Gründen des Schutzes des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer eine
solche Maßnahme erfordern, oder das zugelassene
Erzeugnis den Vorschriften für die Zulassung
und den Bedingungen derselben nicht mehr entspricht.
Eine derartige Maßnahme ist ferner in
jenen Fallen zu treffen, in denen für den
Verwendungszweck zugelassene Erzeugnisse zur
Verfügung stehen, die bei zumindest gleichwertiger
Wirkungsweise in bezug auf den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
einen wesentlichen Fortschritt darstellen;
in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse
bis zu einem Zeitpunkt weiter verwendet werden,
der bei Aufhebung der Zulassung unter Bedacht-
nahmenahme auf die allgemein übliche Benützungsdauer
festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner für
solche Erzeugnisse aufzuheben, die während eines
Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nicht
mehr verwendet worden sind.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung
sind im Verordnungswege zu treffen.
Insbesondere sind jene Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände
der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer,
die nach Abs. 1 einer Zulassung bedürfen, zu
bezeichnen und die Anforderungen festzulegen,
denen diese Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder
Gegenstände im Hinblick auf die in Betracht
kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen müssen. Mit dieser Verordnung ist
auch die Art der Kennzeichnung der zugelassenen
Erzeugnisse festzulegen und zu bestimmen, in
welchem Ausmaß im Rahmen der genannten
Anforderungen für andere Gebiete erteilte Zulassungen
anerkannt werden.
(6) Der nach Abs. 2 für die Zulassung zuständige
Bundesminister kann unter Einhaltung
der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise
Ausnahmen von Abs. 1 gestatten, wenn
sich dies aus besonderen Gründen als notwendig
erweist und hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Betriebsbewilligung und Aufträge,
Meldung von Arbeitsstellen
§ 27. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge
der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel,
der verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf
Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde
geführt werden. Um die Erteilung dieser Betriebsbewilligung
hat der Arbeitgeber anzusuchen; dem
Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung sowie
die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen,
die für die Beurteilung des Betriebes vom
Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes erforderlich
sind, in mindestens dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht
erforderlich bei Betrieben, für die durch eine
andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung
vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen
Betrieben, die unter die Bestimmungen der
Gewerbeordnung fallen. In dem betreffenden
Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und
Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24
erforderlich ist.
(3) Werden in Betrieben, für die eine Bewilligung
nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß
der Gefährdung im Sinne des Abs. 1 gegenüber
dem im Zeitpunkt der Erteilung der
Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder
die mit einer derartigen Gefährdung anderer
Art als die bisher bestandene verbunden ist,
so ist für diese Änderung die Bewilligung der
zuständigen Behörde einzuholen.
(4) Einem Ansuchen um Betriebsbewilligung
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1
und 3 stattzugeben, wenn anzunehmen ist, daß
den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen
werden kann. Mit der Bewilligung sind unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24
die nach den angeführten Erfordernissen notwendigen
Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Wenn es die für die Erteilung der
Betriebsbewilligung maßgeblichen Umstände erfordern,
kann die Bewilligung auf bestimmte
Teile des Betriebes beschränkt werden, sofern
die Art derselben eine selbständige Führung
dieser Betriebsteile zuläßt. Von der Betriebsbewilligung
darf erst Gebrauch gemacht werden,
wenn den Bedingungen und Auflagen des rechtskräftigen
Bescheides entsprochen worden ist;
geschieht dies nicht innerhalb von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung
in Rechtskraft erwachsen ist, oder wird der
Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr
als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die
Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese
Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben
vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern,
wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene
Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag
wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
erstreckt. Jede der angeführten Fristen
darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung
wird durch einen Wechsel in der Person des
Arbeitgebers nicht berührt. Die näheren Bestimmungen
über das Erfordernis der Betriebsbewilligung
sowie über das Bewilligungsverfahren
sind im Verordnungswege zu treffen.
(5) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig
erteilter Betriebsbewilligung, daß den
Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen nicht in
ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind
die hiezu unbedingt notwendigen Maßnahmen
von der Behörde aufzutragen. Dies gilt sinngemäß
auch für Betriebe, für die eine Bewilligung
nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift
vorliegt, soweit diese Rechtsvorschrift
eine entsprechende Regelung nicht enthält.
auf die allgemein übliche Benützungsdauer
festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner für
solche Erzeugnisse aufzuheben, die während eines
Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nicht
mehr verwendet worden sind.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung
sind im Verordnungswege zu treffen.
Insbesondere sind jene Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände
der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer,
die nach Absatz eins, einer Zulassung bedürfen, zu
bezeichnen und die Anforderungen festzulegen,
denen diese Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder
Gegenstände im Hinblick auf die in Betracht
kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen müssen. Mit dieser Verordnung ist
auch die Art der Kennzeichnung der zugelassenen
Erzeugnisse festzulegen und zu bestimmen, in
welchem Ausmaß im Rahmen der genannten
Anforderungen für andere Gebiete erteilte Zulassungen
anerkannt werden.
(6) Der nach Absatz 2, für die Zulassung zuständige
Bundesminister kann unter Einhaltung
der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise
Ausnahmen von Absatz eins, gestatten, wenn
sich dies aus besonderen Gründen als notwendig
erweist und hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Betriebsbewilligung und Aufträge,
Meldung von Arbeitsstellen
§ 27. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge
der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel,
der verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf
Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde
geführt werden. Um die Erteilung dieser Betriebsbewilligung
hat der Arbeitgeber anzusuchen; dem
Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung sowie
die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen,
die für die Beurteilung des Betriebes vom
Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes erforderlich
sind, in mindestens dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht
erforderlich bei Betrieben, für die durch eine
andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung
vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen
Betrieben, die unter die Bestimmungen der
Gewerbeordnung fallen. In dem betreffenden
Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und
Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24,
erforderlich ist.
(3) Werden in Betrieben, für die eine Bewilligung
nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß
der Gefährdung im Sinne des Absatz eins, gegenüber
dem im Zeitpunkt der Erteilung der
Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder
die mit einer derartigen Gefährdung anderer
Art als die bisher bestandene verbunden ist,
so ist für diese Änderung die Bewilligung der
zuständigen Behörde einzuholen.
(4) Einem Ansuchen um Betriebsbewilligung
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins,
und 3 stattzugeben, wenn anzunehmen ist, daß
den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen
werden kann. Mit der Bewilligung sind unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24,
die nach den angeführten Erfordernissen notwendigen
Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Wenn es die für die Erteilung der
Betriebsbewilligung maßgeblichen Umstände erfordern,
kann die Bewilligung auf bestimmte
Teile des Betriebes beschränkt werden, sofern
die Art derselben eine selbständige Führung
dieser Betriebsteile zuläßt. Von der Betriebsbewilligung
darf erst Gebrauch gemacht werden,
wenn den Bedingungen und Auflagen des rechtskräftigen
Bescheides entsprochen worden ist;
geschieht dies nicht innerhalb von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung
in Rechtskraft erwachsen ist, oder wird der
Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr
als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die
Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese
Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben
vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern,
wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene
Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag
wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
erstreckt. Jede der angeführten Fristen
darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung
wird durch einen Wechsel in der Person des
Arbeitgebers nicht berührt. Die näheren Bestimmungen
über das Erfordernis der Betriebsbewilligung
sowie über das Bewilligungsverfahren
sind im Verordnungswege zu treffen.
(5) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig
erteilter Betriebsbewilligung, daß den
Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen nicht in
ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind
die hiezu unbedingt notwendigen Maßnahmen
von der Behörde aufzutragen. Dies gilt sinngemäß
auch für Betriebe, für die eine Bewilligung
nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift
vorliegt, soweit diese Rechtsvorschrift
eine entsprechende Regelung nicht enthält.
(6)Absatz 6Bei Betrieben, die einer Bewilligung nach
Abs. 1 nicht bedürfen, sowie bei Betrieben, für
die auch nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift eine Bewilligung nicht vorliegt, hat
die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer notwendigen Aufträge zu erteilen,
soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 24 notwendig ist. Dies gilt auch
bei Änderungen in solchen Betrieben, für die
nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift
eine Bewilligung erteilt wurde, sofern derartige
Änderungen nach dieser Vorschrift eine Bewilligung
nicht erfordern.
(7) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen
Arbeitsinspektorat außerhalb des Standortes des
Betriebes gelegene Arbeitsstellen zu melden,
soweit diese einer Bewilligung nach diesem
Bundesgesetz oder nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift nicht bedürfen und die
Meldung mit Rücksicht auf die Wahrnehmung
der Belange des Arbeitnehmerschutzes notwendig
ist. Die Art der Arbeitsstellen, die unter die
Meldepflicht fallen, ist durch Verordnung zu
bezeichnen, mit der auch der Inhalt und die
Frist für die Erstattung der Meldung festzulegen
ist.
Verbot der Beschäftigung von
Arbeitnehmern
§ 28. (1) Die zuständige Behörde hat nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einem
Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zu untersagen, wenn der Arbeitgeber
trotz Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat
die ihm gemäß § 18 obliegenden Pflichten in
einer Weise verletzt, daß hiedurch eine erhöhte
Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer
droht. Die §§ 1155 und 1157 ABGB
werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Die Untersagung der Beschäftigung von
Arbeitnehmern kann je nach Art und Umfang
der Pflichtverletzung für den ganzen Betrieb
oder für Teile desselben, sie kann für immer
oder für eine bestimmte Zeit ausgesprochen
werden. Die Untersagung auf bestimmte Zeit
hat sich bis zu jenem Zeitpunkt zu erstrecken,
bis zu dem die Mängel behoben worden sind.
Die zuständige Behörde hat mit Feststellungsbescheid
auszusprechen, ob die Mängel, die zu
der Untersagung geführt haben, behoben worden
sind. Allfälligen Berufungen gegen solche Feststellungsbescheide
kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr
für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern
hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen
zu treffen, um die Gefahr abzuwenden;
zu diesem Zweck kann die Behörde einstweilige
Verfügungen erlassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Betriebe und Anstalten, für die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften Betriebspflicht besteht,
die Bestimmungen des Abs. 3 auf diese Betriebe
und Anstalten sowie auf Betriebsanlagen im
Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung
keine Anwendung.
ABSCHNITT 5
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Auflegen der Vorschriften
§ 29. In jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß ein Abdruck dieses
Bundesgesetzes, je ein Abdruck der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
soweit diese für den Betrieb in Betracht kommen,
sowie eine Abschrift der dem Arbeitgeber mit
Bescheid für den Betrieb vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen sowie der erteilten Aufträge
an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufliegen. Für Arbeitsstellen
außerhalb des Standortes des Betriebes gilt dies
nur dann, wenn die Arbeitsstelle gemäß § 27
Abs. 7 zu melden ist.
Behördenzuständigkeit
§ 30. (1) Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes der zuständigen
Behörde zustehen, hat bei den der Aufsicht der
Arbeitsinspektion unterliegenden Betrieben in
erster Instanz, wenn die Anlage des Betriebes
einer Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift als nach diesem Bundesgesetz
bedarf, die hiefür zuständige Bewilligungsbehörde,
sonst die Bezirksverwaltungsbehörde
auszuüben; wird jedoch von einer im selbständigen
Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden
Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige
Behörde der Landeshauptmann.
(2) Bei den dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Eisenbahnunternehmen,
bei der Binnenschiffahrt und
der Luftfahrt ist zuständige Behörde die nach
den für diese Unternehmungen geltenden Rechtsvorschriften
in Betracht kommende Behörde.
Hinsichtlich der Post- und Telegfaphenverwaltung
hat die Befugnisse der zuständigen Behörde
der Bundesminister für Verkehr auszuüben.
(3) Der Instanzenzug endet in jenen Fällen,
in denen zuständige Behörde nach Abs. 1 die
auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in
Betracht kommende Bewilligungsbehörde ist, bei
dem in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister,
sonst beim Bundesminister für soziale
Verwaltung; in den Fällen des Abs. 2 erster
Satz beim Bundesminister für Verkehr.
Bei Betrieben, die einer Bewilligung nach
Abs. 1 nicht bedürfen, sowie bei Betrieben, für
die auch nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift eine Bewilligung nicht vorliegt, hat
die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer notwendigen Aufträge zu erteilen,
soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Paragraph 24, notwendig ist. Dies gilt auch
bei Änderungen in solchen Betrieben, für die
nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift
eine Bewilligung erteilt wurde, sofern derartige
Änderungen nach dieser Vorschrift eine Bewilligung
nicht erfordern.
(7) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen
Arbeitsinspektorat außerhalb des Standortes des
Betriebes gelegene Arbeitsstellen zu melden,
soweit diese einer Bewilligung nach diesem
Bundesgesetz oder nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift nicht bedürfen und die
Meldung mit Rücksicht auf die Wahrnehmung
der Belange des Arbeitnehmerschutzes notwendig
ist. Die Art der Arbeitsstellen, die unter die
Meldepflicht fallen, ist durch Verordnung zu
bezeichnen, mit der auch der Inhalt und die
Frist für die Erstattung der Meldung festzulegen
ist.
Verbot der Beschäftigung von
Arbeitnehmern
§ 28. (1) Die zuständige Behörde hat nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einem
Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zu untersagen, wenn der Arbeitgeber
trotz Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat
die ihm gemäß Paragraph 18, obliegenden Pflichten in
einer Weise verletzt, daß hiedurch eine erhöhte
Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer
droht. Die Paragraphen 1155 und 1157 ABGB
werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Die Untersagung der Beschäftigung von
Arbeitnehmern kann je nach Art und Umfang
der Pflichtverletzung für den ganzen Betrieb
oder für Teile desselben, sie kann für immer
oder für eine bestimmte Zeit ausgesprochen
werden. Die Untersagung auf bestimmte Zeit
hat sich bis zu jenem Zeitpunkt zu erstrecken,
bis zu dem die Mängel behoben worden sind.
Die zuständige Behörde hat mit Feststellungsbescheid
auszusprechen, ob die Mängel, die zu
der Untersagung geführt haben, behoben worden
sind. Allfälligen Berufungen gegen solche Feststellungsbescheide
kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr
für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern
hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen
zu treffen, um die Gefahr abzuwenden;
zu diesem Zweck kann die Behörde einstweilige
Verfügungen erlassen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden
auf Betriebe und Anstalten, für die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften Betriebspflicht besteht,
die Bestimmungen des Absatz 3, auf diese Betriebe
und Anstalten sowie auf Betriebsanlagen im
Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung
keine Anwendung.
ABSCHNITT 5
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Auflegen der Vorschriften
§ 29. In jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß ein Abdruck dieses
Bundesgesetzes, je ein Abdruck der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
soweit diese für den Betrieb in Betracht kommen,
sowie eine Abschrift der dem Arbeitgeber mit
Bescheid für den Betrieb vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen sowie der erteilten Aufträge
an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufliegen. Für Arbeitsstellen
außerhalb des Standortes des Betriebes gilt dies
nur dann, wenn die Arbeitsstelle gemäß Paragraph 27,
Abs. 7 zu melden ist.
Behördenzuständigkeit
§ 30. (1) Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes der zuständigen
Behörde zustehen, hat bei den der Aufsicht der
Arbeitsinspektion unterliegenden Betrieben in
erster Instanz, wenn die Anlage des Betriebes
einer Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen
Vorschrift als nach diesem Bundesgesetz
bedarf, die hiefür zuständige Bewilligungsbehörde,
sonst die Bezirksverwaltungsbehörde
auszuüben; wird jedoch von einer im selbständigen
Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden
Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige
Behörde der Landeshauptmann.
(2) Bei den dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Eisenbahnunternehmen,
bei der Binnenschiffahrt und
der Luftfahrt ist zuständige Behörde die nach
den für diese Unternehmungen geltenden Rechtsvorschriften
in Betracht kommende Behörde.
Hinsichtlich der Post- und Telegfaphenverwaltung
hat die Befugnisse der zuständigen Behörde
der Bundesminister für Verkehr auszuüben.
(3) Der Instanzenzug endet in jenen Fällen,
in denen zuständige Behörde nach Absatz eins, die
auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in
Betracht kommende Bewilligungsbehörde ist, bei
dem in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister,
sonst beim Bundesminister für soziale
Verwaltung; in den Fällen des Absatz 2, erster
Satz beim Bundesminister für Verkehr.
(4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Personen, die einen Betrieb, bei
dessen Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen,
der Betriebsmittel, der verwendeten
Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren
in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten
kann, betreiben, ohne die hiefür nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendige
Bewilligung (§ 27) zu besitzen, machen sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,
die
a) trotz Untersagung bestimmte Arbeitsstoffe
verwenden oder bestimmte Arbeitsverfahren
anwenden (§ 6 Abs. 2),
b) zu Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit Beschäftigten oder
für andere Arbeitnehmer verbunden sind,
Arbeitnehmer heranziehen, die die erforderliche
Eignung sowie die notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
nicht besitzen (§ 6 Abs. 4) oder diese nicht
nachweisen können (§ 6 Abs. 5),
c) Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder
eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen
Verkehr zum Lenken von
motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen
oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit
eines Arbeitnehmers diesem das
Lenken eines motorisch angetriebenen
Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung
nicht entziehen (§ 7 Abs. 4),
d) zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten
Einwirkungen ausgesetzt sein
können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit
zu schädigen vermögen, Arbeitnehmer
heranziehen, bei denen eine besondere
ärztliche Untersuchung (§ 8 Abs. 2 erster
Satz) nicht vorgenommen wurde oder
deren Gesundheitszustand nach dem Ergebnis
einer besonderen ärztlichen Untersuchung
eine derartige Beschäftigung nicht
zuläßt (§ 8 Abs. 2 erster Satz) oder Arbeitnehmer,
die in bestimmten Zeitabständen
einer Untersuchung zu unterziehen sind,
ohne diese Untersuchung weiterbeschäftigen
(§ 8 Abs. 2 zweiter Satz),
e) bei Verwendung jugendlicher, weiblicher
oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer
auf die besonderen Erfordernisse
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit dieser Personengruppen
nicht Bedacht nehmen (§ 10),
f) den Arbeitnehmern die notwendige und
geeignete Schutzausrüstung nicht zur Verfügung
stellen oder diese nicht in bestimmten
Zeitabständen prüfen lassen (§ 11
Abs. 1 und 2),
g) keine entsprechende Vorsorge für erste
Hilfeleistung treffen (§ 13),
h) keine ausreichenden oder entsprechenden
Waschgelegenheiten oder keine entsprechenden
Aborte in ausreichender Zahl zur
Verfügung stellen (§ 14),
i) keine entsprechenden Wohnräume oder
Unterkünfte zur Verfügung stellen (§ 16
Abs. 1 bis 5),
j) für die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstiger
mechanischer Einrichtungen, der Betriebsmittel,
Wohnräume und Unterkünfte oder
der Schutzausrüstung keine Sorge tragen
(§ 17),
k) Sicherheitvertrauenspersonen und ihre
Ersatzpersonen nicht bestellen (§ 20),
l) keinen sicherheitstechnischen Dienst einrichten
(§ 21),
m) keinen betriebsärztlichen Dienst einrichten
(S 22),
n) keinen Sicherheitsausschuß errichten (§ 23),
o) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe
oder Gegenstände der Schutzausrüstung,
für die eine Zulassung vorgeschrieben
ist, ohne eine solche verwenden
(§ 26 Abs. 1) oder
p) den Vorschriften der auf Grund des § 24
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
oder den auf Grund des § 27
dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen oder den erteilten
Aufträgen zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 15.000 S oder
mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden; bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.
(3) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
a) Arbeitnehmer ohne entsprechende Unterweisung
beschäftigen (§ 9 Abs. 1 bis 3),
b) keine einwandfreien Getränke, keine ausreichenden
Umkleideräume sowie keine
Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Personen, die einen Betrieb, bei
dessen Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen,
der Betriebsmittel, der verwendeten
Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren
in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten
kann, betreiben, ohne die hiefür nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendige
Bewilligung (Paragraph 27,) zu besitzen, machen sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,
die
a) trotz Untersagung bestimmte Arbeitsstoffe
verwenden oder bestimmte Arbeitsverfahren
anwenden (Paragraph 6, Absatz 2,),
b) zu Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit Beschäftigten oder
für andere Arbeitnehmer verbunden sind,
Arbeitnehmer heranziehen, die die erforderliche
Eignung sowie die notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
nicht besitzen (Paragraph 6, Absatz 4,) oder diese nicht
nachweisen können (Paragraph 6, Absatz 5,),
c) Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder
eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen
Verkehr zum Lenken von
motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen
oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit
eines Arbeitnehmers diesem das
Lenken eines motorisch angetriebenen
Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung
nicht entziehen (Paragraph 7, Absatz 4,),
d) zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten
Einwirkungen ausgesetzt sein
können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit
zu schädigen vermögen, Arbeitnehmer
heranziehen, bei denen eine besondere
ärztliche Untersuchung (Paragraph 8, Absatz 2, erster
Satz) nicht vorgenommen wurde oder
deren Gesundheitszustand nach dem Ergebnis
einer besonderen ärztlichen Untersuchung
eine derartige Beschäftigung nicht
zuläßt (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz) oder Arbeitnehmer,
die in bestimmten Zeitabständen
einer Untersuchung zu unterziehen sind,
ohne diese Untersuchung weiterbeschäftigen
(Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz),
e) bei Verwendung jugendlicher, weiblicher
oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer
auf die besonderen Erfordernisse
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit dieser Personengruppen
nicht Bedacht nehmen (Paragraph 10,),
f) den Arbeitnehmern die notwendige und
geeignete Schutzausrüstung nicht zur Verfügung
stellen oder diese nicht in bestimmten
Zeitabständen prüfen lassen (Paragraph 11,
Abs. 1 und 2),
g) keine entsprechende Vorsorge für erste
Hilfeleistung treffen (Paragraph 13,),
h) keine ausreichenden oder entsprechenden
Waschgelegenheiten oder keine entsprechenden
Aborte in ausreichender Zahl zur
Verfügung stellen (Paragraph 14,),
i) keine entsprechenden Wohnräume oder
Unterkünfte zur Verfügung stellen (Paragraph 16,
Abs. 1 bis 5),
j) für die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstiger
mechanischer Einrichtungen, der Betriebsmittel,
Wohnräume und Unterkünfte oder
der Schutzausrüstung keine Sorge tragen
(Paragraph 17,),
k) Sicherheitvertrauenspersonen und ihre
Ersatzpersonen nicht bestellen (Paragraph 20,),
l) keinen sicherheitstechnischen Dienst einrichten
(Paragraph 21,),
m) keinen betriebsärztlichen Dienst einrichten
(S 22),
n) keinen Sicherheitsausschuß errichten (Paragraph 23,),
o) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe
oder Gegenstände der Schutzausrüstung,
für die eine Zulassung vorgeschrieben
ist, ohne eine solche verwenden
(Paragraph 26, Absatz eins,) oder
p) den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 24,
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
oder den auf Grund des Paragraph 27,
dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen oder den erteilten
Aufträgen zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 15.000 S oder
mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden; bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.
(3) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
a) Arbeitnehmer ohne entsprechende Unterweisung
beschäftigen (Paragraph 9, Absatz eins bis 3),
b) keine einwandfreien Getränke, keine ausreichenden
Umkleideräume sowie keine
geeignetengeeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung
und zur Sicherung vor Wegnahme
der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung
sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung
der Arbeitsleistung mitgebrachten
Gegenstände und jener Sachen, die vom
Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung
und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen
werden, zur Verfügung stellen
(§ 14),
c) keine Vorsorge für entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten
während der Arbeitspausen
getroffen haben (§ 15 Abs. 1),
d) die Meldung außerhalb des Standortes des
Betriebes gelegener Arbeitsstellen unterlassen
(§ 27 Abs. 7) oder
e) das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen
Unterlagen unterlassen (§ 29),
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 5000 S
oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden; bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.
(4) Arbeitnehmer, die nicht Bevollmächtigte
des Arbeitgebers sind, begehen bei Handlungen
der im Abs. 2 lit. a, b, e, o und p genannten
Art, wenn sie diese trotz Aufklärung und
Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat durchführen,
eine Verwaltungsübertretung; sie sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 1000 S oder einer Arreststrafe
bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(5) Arbeitgeber sind neben ihren Bevollmächtigten
strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem
Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der
nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung
des Betriebes oder bei der Auswahl
oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten
es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen
lassen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind
nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung
vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen
wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
der Verdacht einer Zuwiderhandlung
durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es
sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes
handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das
der Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Art. 20
Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) untersteht, in allen
anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde
zu erstatten.
Außerkrafttreten von
Vorschriften
§ 32. (1) Es treten außer Kraft;
a) die §§ 74, 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung,
b) § 132 lit. i der Gewerbeordnung, soweit
er sich nicht auf die Vorschriften über die
Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter
oder die Bestimmungen über die
Lohnzahlungen bezieht,
c) § 17 Abs. 2 des Schauspielergesetzes, BGBl.
Nr. 441/1922,
d) § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147,
e) § 22 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 99/1952,
f) die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Juli
1902, RGBl. Nr. 156, betreffend die Regelung
des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten
von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten
derselben verwendeten Arbeiter,
g) § 142 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957,
h) Abschnitt A der Verordnung vom 17. Jänner
1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum
Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren
beschäftigten Personen bezüglich
der in den Betriebsanlagen erforderlichen
Einrichtungen und Vorkehrungen
Anordnungen getroffen werden,
i) Verordnung vom 7. Feber 1941, deutsches
RGBl. I S. 88, zum Schutze gegen Schädigungen
durch Röntgenstrahlen und radioaktive
Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben
(Röntgenverordnung), in der Fassung
der Verordnung vom 17. Jänner 1942,
deutsches RGBl. I S. 31,
j) Artikel II sowie § 21 der Verordnung vom
3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern bei
Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen
werden, in der Fassung der Verordnung
vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382,
k) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
soziale Verwaltung vom 26. März 1920,
StGBl. Nr. 145, über das Statut der Unfallverhütungskommission
im Staatsamte für
soziale Verwaltung,
1) der Erlaß des ehemaligen Reichsarbeitsministers
vom 1. Oktober 1941, Zahl III a-
18.501/1941, RABl. Teil III S. 390.
(2) Ferner treten für den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes § 16 der Arbeitzeitordnung,
GBlÖ. Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung
zur Arbeitzeitordnung,
GBlÖ. Nr. 667/1939, mit dem Inkrafttreten einer
Verordnung, die die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer
regelt, außer Kraft.
Einrichtungen zur Aufbewahrung
und zur Sicherung vor Wegnahme
der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung
sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung
der Arbeitsleistung mitgebrachten
Gegenstände und jener Sachen, die vom
Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung
und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen
werden, zur Verfügung stellen
(Paragraph 14,),
c) keine Vorsorge für entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten
während der Arbeitspausen
getroffen haben (Paragraph 15, Absatz eins,),
d) die Meldung außerhalb des Standortes des
Betriebes gelegener Arbeitsstellen unterlassen
(Paragraph 27, Absatz 7,) oder
e) das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen
Unterlagen unterlassen (Paragraph 29,),
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 5000 S
oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden; bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.
(4) Arbeitnehmer, die nicht Bevollmächtigte
des Arbeitgebers sind, begehen bei Handlungen
der im Absatz 2, Litera a,, b, e, o und p genannten
Art, wenn sie diese trotz Aufklärung und
Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat durchführen,
eine Verwaltungsübertretung; sie sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 1000 S oder einer Arreststrafe
bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(5) Arbeitgeber sind neben ihren Bevollmächtigten
strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem
Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der
nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung
des Betriebes oder bei der Auswahl
oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten
es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen
lassen.
(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind
nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung
vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen
wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
der Verdacht einer Zuwiderhandlung
durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es
sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes
handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das
der Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Artikel 20,
Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) untersteht, in allen
anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde
zu erstatten.
Außerkrafttreten von
Vorschriften
§ 32. (1) Es treten außer Kraft;
a) die Paragraphen 74,, 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung,
b) Paragraph 132, Litera i, der Gewerbeordnung, soweit
er sich nicht auf die Vorschriften über die
Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter
oder die Bestimmungen über die
Lohnzahlungen bezieht,
c) Paragraph 17, Absatz 2, des Schauspielergesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 441 aus 1922,,
d) Paragraph 24, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147,
e) Paragraph 22, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 99/1952,
f) die Paragraphen 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Juli
1902, RGBl. Nr. 156, betreffend die Regelung
des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten
von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten
derselben verwendeten Arbeiter,
g) Paragraph 142, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957,
h) Abschnitt A der Verordnung vom 17. Jänner
1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum
Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren
beschäftigten Personen bezüglich
der in den Betriebsanlagen erforderlichen
Einrichtungen und Vorkehrungen
Anordnungen getroffen werden,
i) Verordnung vom 7. Feber 1941, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 88, zum Schutze gegen Schädigungen
durch Röntgenstrahlen und radioaktive
Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben
(Röntgenverordnung), in der Fassung
der Verordnung vom 17. Jänner 1942,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 31,
j) Artikel römisch II sowie Paragraph 21, der Verordnung vom
3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern bei
Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen
werden, in der Fassung der Verordnung
vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382,
k) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
soziale Verwaltung vom 26. März 1920,
StGBl. Nr. 145, über das Statut der Unfallverhütungskommission
im Staatsamte für
soziale Verwaltung,
1) der Erlaß des ehemaligen Reichsarbeitsministers
vom 1. Oktober 1941, Zahl römisch III a-
18.501/1941, RABl. Teil römisch III Sitzung 390.
(2) Ferner treten für den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes Paragraph 16, der Arbeitzeitordnung,
GBlÖ. Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung
zur Arbeitzeitordnung,
GBlÖ. Nr. 667/1939, mit dem Inkrafttreten einer
Verordnung, die die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer
regelt, außer Kraft.
Weitergelten von Vorschriften
§ 33.(1) Die nachstehend angeführten, auf Grund
der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung sowie
des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
erlassenen Verordnungen und die sonstigen Verordnungen,
die Angelegenheiten des Schützes von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer regeln,
bleiben bis zu einer Neuregelung des betreffenden
Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung
im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung:
a) Erlassen auf Grund der Gewerbeordnung bzw.
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
1. Verordnung vom 22. August 1911, RGBl.
Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der bei der
Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen
werden,
2. Verordnung vom 25. September 1911, RGBl.
Nr. 199, mit welcher Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter
erlassen werden,
3. Verordnung vom 1. August 1922, BGBl.
Nr. 588, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter
gegen Milzbrand erlassen werden,
4. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 183, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in den
der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-
und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten
Personen erlassen werden,
5. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben zur Erzeugung von
Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren
beschäftigten Personen erlassen werden,
6. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 185, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben mit Buch- und Steindruckerei-
sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten
Personen erlassen werden,
7. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer-
und Malerarbeiten beschäftigten Personen
erlassen werden,
8. Verordnung vom 6. August 1942, deutsches
RGBl. I S. 498, über die Verwendung von
Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,
9. Verordnung vom 30. Jänner 1945, deutsches
RGBl. I S. 31, über das Verbot der Verwendung
von Arsen und arsenhaltigen Stoffen
in Reinigungsmitteln,
10. Verordnung vom 10. November 1951, BGBl.
Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),
in der Fassung der Verordnung
vom 29. Dezember 1961, BGBl.
Nr. 32/1962, und der Kundmachung vom
9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31,
11. Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl.
Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung
von Sprengarbeiten, in der Fassung
der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl.
Nr. 77,
12. Verordnung vom 10. November 1954, BGBl.
Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
bei Ausführung von Bauarbeiten,
Bauneben- und Bauhilfsarbeiten,
13. Verordnung vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 122, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und
Stahlhüttenbetrieben,
14. Verordnung vom 5. September 1956, BGBl.
Nr. 194, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben,
15. Art. I, III und IV sowie Art. V mit Ausnahme
des § 21 der Verordnung vom
3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden,
in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember
1970, BGBl. Nr. 382,
16. Verordnung vom 12. November 1962, BGBl.
Nr. 305, über die Verbindlicherklärung einer
ÖNorm für Bolzensetzgeräte,
17. Verordnung vom 19. November 1965, BGBl.
Nr. 19/1966, über die Verbindlicherklärung
von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung
von Kranen, Winden und Flaschenzügen
sowie für den Betrieb und die Wartung von
Kranen,
18. Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von
ÖNormen für Schleifkörper.
b) Sonstige Verordnungen
19. Abschnitt B der Verordnung vom 17. Jänner
1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum Schutze
der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren
beschäftigten Personen bezüglich der
in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen
und Vorkehrungen Anordnungen
getroffen werden,
20. Verordnung für Arbeiten in Druckluft, GBlÖ.
Nr. 717/1939,
21. Verordnung über Magnesiumlegierungen und
Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,
GBlÖ. Nr. 744/1939.
Weitergelten von Vorschriften
§ 33.(1) Die nachstehend angeführten, auf Grund
der Paragraphen 74, a und 74 c der Gewerbeordnung sowie
des Paragraph 24, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
erlassenen Verordnungen und die sonstigen Verordnungen,
die Angelegenheiten des Schützes von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer regeln,
bleiben bis zu einer Neuregelung des betreffenden
Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung
im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung:
a) Erlassen auf Grund der Gewerbeordnung bzw.
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
1. Verordnung vom 22. August 1911, RGBl.
Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der bei der
Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen
werden,
2. Verordnung vom 25. September 1911, RGBl.
Nr. 199, mit welcher Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter
erlassen werden,
3. Verordnung vom 1. August 1922, BGBl.
Nr. 588, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter
gegen Milzbrand erlassen werden,
4. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 183, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in den
der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-
und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten
Personen erlassen werden,
5. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben zur Erzeugung von
Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren
beschäftigten Personen erlassen werden,
6. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 185, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben mit Buch- und Steindruckerei-
sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten
Personen erlassen werden,
7. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer-
und Malerarbeiten beschäftigten Personen
erlassen werden,
8. Verordnung vom 6. August 1942, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 498, über die Verwendung von
Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,
9. Verordnung vom 30. Jänner 1945, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 31, über das Verbot der Verwendung
von Arsen und arsenhaltigen Stoffen
in Reinigungsmitteln,
10. Verordnung vom 10. November 1951, BGBl.
Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),
in der Fassung der Verordnung
vom 29. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt
Nr. 32 aus 1962,, und der Kundmachung vom
9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31,
11. Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl.
Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung
von Sprengarbeiten, in der Fassung
der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl.
Nr. 77,
12. Verordnung vom 10. November 1954, BGBl.
Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
bei Ausführung von Bauarbeiten,
Bauneben- und Bauhilfsarbeiten,
13. Verordnung vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 122, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und
Stahlhüttenbetrieben,
14. Verordnung vom 5. September 1956, BGBl.
Nr. 194, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben,
15. Art. römisch eins, römisch III und römisch IV sowie Art. römisch fünf mit Ausnahme
des Paragraph 21, der Verordnung vom
3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden,
in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember
1970, BGBl. Nr. 382,
16. Verordnung vom 12. November 1962, BGBl.
Nr. 305, über die Verbindlicherklärung einer
ÖNorm für Bolzensetzgeräte,
17. Verordnung vom 19. November 1965, Bundesgesetzblatt
Nr. 19 aus 1966,, über die Verbindlicherklärung
von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung
von Kranen, Winden und Flaschenzügen
sowie für den Betrieb und die Wartung von
Kranen,
18. Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von
ÖNormen für Schleifkörper.
b) Sonstige Verordnungen
19. Abschnitt B der Verordnung vom 17. Jänner
1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum Schutze
der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren
beschäftigten Personen bezüglich der
in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen
und Vorkehrungen Anordnungen
getroffen werden,
20. Verordnung für Arbeiten in Druckluft, GBlÖ.
Nr. 717/1939,
21. Verordnung über Magnesiumlegierungen und
Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,
GBlÖ. Nr. 744/1939.
(2)Absatz 2Die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften,
die Regelungen zum Schutze der
Arbeitnehmer und solche zum Schutze der Nachbarschaft
oder sonstige gewerberechtliche Regelungen
enthalten, bleiben bis zu einer Neuregelung
des betreffenden Gebietes durch eine auf
Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung
im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung:
1. Verordnung vom 23. Jänner 1901, RGBl.
Nr. 12, betreffend den Verkehr mit Mineralölen,
in der Fassung der Verordnung vom
24. August 1912, RGBl. Nr. 179, soweit sie
sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
2. Verordnung vom 18. Juli 1906, RGBl.
Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die
Herstellung, Benützung und Instandhaltung
von Anlagen zur Verteilung und Verwendung
brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ),
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 63/1936, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/
1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/
1936, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen,
oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
3. Verordnung vom 15. Juli 1908, RGBl.
Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid,
Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der
Fassung des § 46 Z. 20 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in geltender
Fassung,
4. Verordnung vom 29. November 1910, RGBl.
Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung
an eine Konzession gebunden
wird,
5. Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl.
Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen
über die Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen,
in der Fassung der Verordnung vom 30. März
1966, BGBl. Nr. 52,
6. Verordnung vom 28. März 1934, BGBl. 1
Nr. 205, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben, in denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,
Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff
oder Schwefelkohlenstoff erzeugt
oder verwendet wird (Benzolverordnung),
7. Verordnung vom 18. November 1939, GBlÖ.
Nr. 1447, über Garagen und Einstellplätze,
in der Fassung des Erlasses vom 13. September
1944, RABl. 1944, Teil I S. 325, soweit sie
sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
8. Verordnungen, die sich auf die Schädlingsbekämpfung
beziehen:
a) Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931,
deutsches RGBl. I S. 83 in der Fassung der
Verordnungen vom 29. November 1932,
deutsches RGBl. I S. 539, vom 6. Mai 1936,
deutsches RGBl. I S. 444 und vom
6. April 1943, deutsches RGBl. I S. 179,
b) Verordnung über die Verwendung von
Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung
vom 6. April 1936, deutsches
RGBl. I S. 360 in der Fassung der Verordnung
vom 15. August 1936, deutsches
RGBl. I S. 633,
c) Verordnung über den Gebrauch von
Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung
vom 25. August 1938, deutsches RGBl. I
S. 1058 in der Fassung der Verordnung
vom 2. Feber 1941, deutsches RGBl. I
S. 69,
d) Verordnung über den Gebrauch von
Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung
vom 2. Feber 1941,
deutsches RGBl. I S. 72,
9. Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl.
S. 46, über die Einrichtung und den Betrieb
von Aufzügen, soweit sie sich auf gewerbliche
Betriebsanlagen oder Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes bezieht,
10. Verordnung vom 20. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 75/1951, über die gewerbsmäßige Lagerung
und Zerkleinerung von Karbid und über
die Erzeugung und Verwendung von Azetylen
(Azetylenverordnung), in der Fassung der
Kundmachung vom 7. März 1958, BGBl.
Nr. 70,
11. Verordnung vom 25. Oktober 1955, BGBl.
Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer
und der Nachbarschaft beim Betrieb von
Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben
sowie bei Haldenabtragungen,
12. Verordnung vom 21. Juli 1969, BGBl. Nr. 305,
über den Schutz der Dienstnehmer und der
Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen
(Kälteanlagenverordnung),
13. Verordnung vom 8. März 1971, BGBl.
Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft
und der Dienstnehmer beim Betrieb von
Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt
oder verwendet ward (Flüssiggas-Verordnung).
(3) Für die gemäß § 74 a bzw. gemäß §§ 74 a
und 34 a der Gewerbeordnung erlassenen, in
Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen gelten
weiterhin die Übergangsbestimmungen der
genannten Paragraphen in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung.
(4) Tritt durch eine Verordnung auf Grund des
Abs. 1 oder 2 eine der in diesen Absätzen
Die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften,
die Regelungen zum Schutze der
Arbeitnehmer und solche zum Schutze der Nachbarschaft
oder sonstige gewerberechtliche Regelungen
enthalten, bleiben bis zu einer Neuregelung
des betreffenden Gebietes durch eine auf
Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung
im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung:
1. Verordnung vom 23. Jänner 1901, RGBl.
Nr. 12, betreffend den Verkehr mit Mineralölen,
in der Fassung der Verordnung vom
24. August 1912, RGBl. Nr. 179, soweit sie
sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
2. Verordnung vom 18. Juli 1906, RGBl.
Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die
Herstellung, Benützung und Instandhaltung
von Anlagen zur Verteilung und Verwendung
brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ),
in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt
Nr. 63 aus 1936,, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/
1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/
1936, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen,
oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
3. Verordnung vom 15. Juli 1908, RGBl.
Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid,
Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der
Fassung des Paragraph 46, Ziffer 20, des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in geltender
Fassung,
4. Verordnung vom 29. November 1910, RGBl.
Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung
an eine Konzession gebunden
wird,
5. Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl.
Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen
über die Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen,
in der Fassung der Verordnung vom 30. März
1966, BGBl. Nr. 52,
6. Verordnung vom 28. März 1934, BGBl. 1
Nr. 205, über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben, in denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,
Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff
oder Schwefelkohlenstoff erzeugt
oder verwendet wird (Benzolverordnung),
7. Verordnung vom 18. November 1939, GBlÖ.
Nr. 1447, über Garagen und Einstellplätze,
in der Fassung des Erlasses vom 13. September
1944, RABl. 1944, Teil römisch eins Sitzung 325, soweit sie
sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
bezieht,
8. Verordnungen, die sich auf die Schädlingsbekämpfung
beziehen:
a) Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 83 in der Fassung der
Verordnungen vom 29. November 1932,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 539, vom 6. Mai 1936,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 444 und vom
6. April 1943, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 179,
b) Verordnung über die Verwendung von
Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung
vom 6. April 1936, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 360 in der Fassung der Verordnung
vom 15. August 1936, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 633,
c) Verordnung über den Gebrauch von
Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung
vom 25. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins
S. 1058 in der Fassung der Verordnung
vom 2. Feber 1941, deutsches RGBl. römisch eins
S. 69,
d) Verordnung über den Gebrauch von
Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung
vom 2. Feber 1941,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 72,
9. Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl.
S. 46, über die Einrichtung und den Betrieb
von Aufzügen, soweit sie sich auf gewerbliche
Betriebsanlagen oder Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes bezieht,
10. Verordnung vom 20. Dezember 1950, Bundesgesetzblatt
Nr. 75 aus 1951,, über die gewerbsmäßige Lagerung
und Zerkleinerung von Karbid und über
die Erzeugung und Verwendung von Azetylen
(Azetylenverordnung), in der Fassung der
Kundmachung vom 7. März 1958, Bundesgesetzblatt
Nr. 70,
11. Verordnung vom 25. Oktober 1955, Bundesgesetzblatt
Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer
und der Nachbarschaft beim Betrieb von
Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben
sowie bei Haldenabtragungen,
12. Verordnung vom 21. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 305,
über den Schutz der Dienstnehmer und der
Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen
(Kälteanlagenverordnung),
13. Verordnung vom 8. März 1971, Bundesgesetzblatt
Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft
und der Dienstnehmer beim Betrieb von
Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt
oder verwendet ward (Flüssiggas-Verordnung).
(3) Für die gemäß Paragraph 74, a bzw. gemäß Paragraphen 74, a
und 34 a der Gewerbeordnung erlassenen, in
Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen gelten
weiterhin die Übergangsbestimmungen der
genannten Paragraphen in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung.
(4) Tritt durch eine Verordnung auf Grund des
Abs. 1 oder 2 eine der in diesen Absätzen
angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder
zur Gänze außer Kraft, so ist dies in der
betreffenden Verordnung festzustellen.
(5) Mit dem Inkrafttreten von Verordnungen,
die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen
für Jugendliche oder für weibliche Arbeitnehmer
regeln, treten die diesbezüglichen Bestimmungen
der nach Abs. 1 und 2 als Bundesgesetze weiter in
Geltung bleibenden Verordnungen außer Kraft.
Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
finden sinngemäß auf die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952,
unterliegenden Betriebe Anwendung. Dies gilt
auch für die unter Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften
hinsichtlich jener Bestimmungen, die
den Schutz der Arbeitnehmer betreffen.
(7) Bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1
genannten Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen
des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch
hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften,
soweit es sich um Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich
nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
handelt, gelten Zuwiderhandlungen
gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften
als Verwaltungsübertretungen nach der
Gewerbeordnung.
(8) Soweit in Rechtsvorschriften auch auf die
Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer hingewiesen wird,
die für der Gewerbeordnung unterliegende
Unternehmungen gelten, treten an deren Stelle
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Verordnungen.
Bis zur Erlassung dieser Verordnungen gelten
die im Abs. 1 genannten Vorschriften und hinsichtlich
jener Bestimmungen, die sich auf den
Schutz der Arbeitnehmer beziehen auch die im
Abs. 2 genannten Vorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Die Vorschriften des Abschnittes 2
dieses Bundesgesetzes und die dazu auf Grund
dieses Bundesgesetzes in Verordnungen erlassenen
näheren Bestimmungen finden auf bestehende
Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den für sie in Betracht
kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
entsprochen haben nur insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes
durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer
offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder
daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch
bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
(2) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund
einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung
erteilt wurde, finden die Vorschriften des
Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes und die dazu
auf Grund dieses Bundesgesetzes in Verordnungen
erlassenen näheren Bestimmungen insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der
durch den Bewilligungsbescheid erworbenen
Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar
gefährdenden Mißständen handelt oder daß
die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche
gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus
Gründen des Dienstnehmerschutzes von der zuständigen
Behörde bestimmte Anordnungen getroffen
worden sind.
(3) Die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit von Dienstnehmern vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen
Bedingungen oder Auflagen bleiben solange
wirksam, als sie nicht durch auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder von hiezu ergangenen
Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen,
Auflagen oder Aufträge gegenstandslos werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen solche weiter wirksame
Bedingungen oder Auflagen gelten die
Bestimmungen des § 31 sinngemäß.
(4) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der im § 24 Abs. 4 angeführten
Verordnung Arbeiten ausführen, für die nach
dieser Verordnung die notwendigen Fachkenntnisse
im Sinne des § 6 Abs. 5 durch ein Zeugnis
nachzuweisen sind, dürfen diese Arbeiten ohne
ein solches Zeugnis weiter ausführen, sofern sie
den dafür im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes maßgebenden Bestimmungen entsprochen
haben Wenn es der Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert,
hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag
des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb
einer angemessenen Frist der Nachweis der
notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
im Sinne der eingangs genannten Verordnung
erbracht wird.
(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Ermächtigungen zur Durchführung
ärztlicher Untersuchungen von Dienstnehmern
verlieren ein Jahr nach dem angegebenen
Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
(6) Die Dienste nach den §§ 21 und 22 sind
in den in Betracht kommenden Betrieben innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzurichten. Soweit solche
Dienste im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits bestehen, sind die Leiter
derselben innerhalb von drei Monaten nach dem
angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder
zur Gänze außer Kraft, so ist dies in der
betreffenden Verordnung festzustellen.
(5) Mit dem Inkrafttreten von Verordnungen,
die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen
für Jugendliche oder für weibliche Arbeitnehmer
regeln, treten die diesbezüglichen Bestimmungen
der nach Absatz eins und 2 als Bundesgesetze weiter in
Geltung bleibenden Verordnungen außer Kraft.
Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften
finden sinngemäß auf die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,,
unterliegenden Betriebe Anwendung. Dies gilt
auch für die unter Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften
hinsichtlich jener Bestimmungen, die
den Schutz der Arbeitnehmer betreffen.
(7) Bei Zuwiderhandlung gegen die im Absatz eins,
genannten Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen
des Paragraph 31, sinngemäß. Dies gilt auch
hinsichtlich der im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften,
soweit es sich um Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich
nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
handelt, gelten Zuwiderhandlungen
gegen die im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften
als Verwaltungsübertretungen nach der
Gewerbeordnung.
(8) Soweit in Rechtsvorschriften auch auf die
Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer hingewiesen wird,
die für der Gewerbeordnung unterliegende
Unternehmungen gelten, treten an deren Stelle
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Verordnungen.
Bis zur Erlassung dieser Verordnungen gelten
die im Absatz eins, genannten Vorschriften und hinsichtlich
jener Bestimmungen, die sich auf den
Schutz der Arbeitnehmer beziehen auch die im
Abs. 2 genannten Vorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Die Vorschriften des Abschnittes 2
dieses Bundesgesetzes und die dazu auf Grund
dieses Bundesgesetzes in Verordnungen erlassenen
näheren Bestimmungen finden auf bestehende
Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den für sie in Betracht
kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
entsprochen haben nur insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes
durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer
offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder
daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch
bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
(2) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund
einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung
erteilt wurde, finden die Vorschriften des
Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes und die dazu
auf Grund dieses Bundesgesetzes in Verordnungen
erlassenen näheren Bestimmungen insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der
durch den Bewilligungsbescheid erworbenen
Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar
gefährdenden Mißständen handelt oder daß
die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche
gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus
Gründen des Dienstnehmerschutzes von der zuständigen
Behörde bestimmte Anordnungen getroffen
worden sind.
(3) Die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit von Dienstnehmern vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen
Bedingungen oder Auflagen bleiben solange
wirksam, als sie nicht durch auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder von hiezu ergangenen
Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen,
Auflagen oder Aufträge gegenstandslos werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen solche weiter wirksame
Bedingungen oder Auflagen gelten die
Bestimmungen des Paragraph 31, sinngemäß.
(4) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der im Paragraph 24, Absatz 4, angeführten
Verordnung Arbeiten ausführen, für die nach
dieser Verordnung die notwendigen Fachkenntnisse
im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, durch ein Zeugnis
nachzuweisen sind, dürfen diese Arbeiten ohne
ein solches Zeugnis weiter ausführen, sofern sie
den dafür im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes maßgebenden Bestimmungen entsprochen
haben Wenn es der Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert,
hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag
des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb
einer angemessenen Frist der Nachweis der
notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
im Sinne der eingangs genannten Verordnung
erbracht wird.
(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Ermächtigungen zur Durchführung
ärztlicher Untersuchungen von Dienstnehmern
verlieren ein Jahr nach dem angegebenen
Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
(6) Die Dienste nach den Paragraphen 21 und 22 sind
in den in Betracht kommenden Betrieben innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzurichten. Soweit solche
Dienste im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits bestehen, sind die Leiter
derselben innerhalb von drei Monaten nach dem
genanntengenannten Zeitpunkt dem zuständigen Arbeitsinspektorat
mitzuteilen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Unfallverhütungskommission üben
diese Funktion als im Sinne dieses Bundesgesetzes
bestellte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der
Arbeitnehmerschutzkommission bis zur Beendigung
der laufenden Funktionsperiode aus. Die
weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder dieser
Kommission sind ehestens für diese Funktionsperiode
zu bestellen.
(8) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder
Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
der Arbeitnehmer, für deren Verwendung
auf Grund der Bestimmungen des § 26
Abs. 1 eine Zulassung erforderlich ist, dürfen,
soweit ihre Verwendung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der auf die angeführte Bestimmung
gestützten Verordnung ohne Zulassung
gestattet ist, auch weiterhin verwendet werden;
bei Vorliegen von Leben oder Gesundheit der
Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Umständen
hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung
zu untersagen.
(9) Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geführt werden und
für die eine Bewilligung nach § 27 erforderlich
wäre, dürfen ohne eine solche Bewilligung weitergeführt
werden; für derartige Betriebe gelten
die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 erster Satz.
Auf Änderungen in solchen Betrieben, die nach
dem angeführten Zeitpunkt vorgenommen werden,
finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 3
Anwendung.
(10) Für Betriebsanlagen im Sinne der Vorschriften
der Gewerbeordnung gelten bis zum
Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung in
den gewerberechtlichen Vorschriften auch die
Bestimmungen des § 28 Abs. 3.
(11) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei den Verwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren
sind von diesen nach den
Bestimmungen der Gewerbeordnung zu Ende zu
führen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft. In Durchführung dieses
Gesetzes zu erlassende Verordnungen können
bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie
treten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
bezüglich des § 34 Abs. 10 jedoch gemeinsam
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut; hinsichtlich der Erlassung
von Verordnungen nach den §§ 24 Abs. 1, 4 und
5, 26 Abs. 5 sowie 27 Abs. 7, soweit es sich um
der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr. Soweit jedoch solche Verordnungen vor
allem Regelungen enthalten, die sich aus den
besonderen Erfordernissen der Betriebe ergeben,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt die Vollziehung
dem Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung.
Zeitpunkt dem zuständigen Arbeitsinspektorat
mitzuteilen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Unfallverhütungskommission üben
diese Funktion als im Sinne dieses Bundesgesetzes
bestellte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der
Arbeitnehmerschutzkommission bis zur Beendigung
der laufenden Funktionsperiode aus. Die
weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder dieser
Kommission sind ehestens für diese Funktionsperiode
zu bestellen.
(8) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder
Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
der Arbeitnehmer, für deren Verwendung
auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 26,
Abs. 1 eine Zulassung erforderlich ist, dürfen,
soweit ihre Verwendung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der auf die angeführte Bestimmung
gestützten Verordnung ohne Zulassung
gestattet ist, auch weiterhin verwendet werden;
bei Vorliegen von Leben oder Gesundheit der
Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Umständen
hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung
zu untersagen.
(9) Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geführt werden und
für die eine Bewilligung nach Paragraph 27, erforderlich
wäre, dürfen ohne eine solche Bewilligung weitergeführt
werden; für derartige Betriebe gelten
die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz.
Auf Änderungen in solchen Betrieben, die nach
dem angeführten Zeitpunkt vorgenommen werden,
finden die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3,
Anwendung.
(10) Für Betriebsanlagen im Sinne der Vorschriften
der Gewerbeordnung gelten bis zum
Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung in
den gewerberechtlichen Vorschriften auch die
Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,
(11) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei den Verwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren
sind von diesen nach den
Bestimmungen der Gewerbeordnung zu Ende zu
führen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft. In Durchführung dieses
Gesetzes zu erlassende Verordnungen können
bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie
treten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
bezüglich des Paragraph 34, Absatz 10, jedoch gemeinsam
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut; hinsichtlich der Erlassung
von Verordnungen nach den Paragraphen 24, Absatz eins,, 4 und
5, 26 Absatz 5, sowie 27 Absatz 7,, soweit es sich um
der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr. Soweit jedoch solche Verordnungen vor
allem Regelungen enthalten, die sich aus den
besonderen Erfordernissen der Betriebe ergeben,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt die Vollziehung
dem Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung.
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