Auf Grund des Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet: § 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif angeführten festen Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H. festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft. (2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1972 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Broda