Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz- Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird — hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 7 und 10, des Artikel römisch zwei, Abs. 1 betreffend Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 7 und 10, des "Art". römisch zwei Absatz 2, betreffend Artikel römisch eins, Ziffer 4 und des "Art". römisch drei Absatz 2, betreffend Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 10 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung — verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 77/19,68, 204 aus 1968,, 376/ 1971 und 476 aus 1971, und der Kundmachungen BGBl. Nr. 256 aus 1970,, 257 aus 1970, und 201 aus 1971, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, hat die Litera d, zu lauten: „d) die in den Paragraphen 14 bis 19 und 20 Absatz eins, lit. c und d, Absatz 5 und 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen für solche Scheinwerfer, die den Regelungen Nr. 1, 8 oder 20, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer ausgenommen," 2. Paragraph 9, hat zu lauten: „§ 9. Lichtfarben Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:
Ziffer 3 Paragraph 10, hat zu lauten: „§ 10. Allgemeine Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten (1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern oder Leuchten (gleichzeitig gleichartiges Licht ausgestrahlt werden kann. (3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über Leuchten gilt: a) als eine einzige Leuchte jade Verbindung von zwei oder mehr Leuchten derselben Art und Farbe, bei denen die Projektion ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens 50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen Rechteckes ausfüllt, b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eine einzige bandförmige Leuchtfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet ist, sich nach beiden Seiten hin mindestens bis zu einem Abstand von 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges erstreckt und mindestens 80 cm lang ist und wenn die Beleuchtung dieser Fläche durch mindestens zwei Leuchtkörper erfolgt, die möglichst nahe den äußersten Teilen der Fläche liegen. Besteht die Leuchtfläche aus mehreren aneinandergefügten Teilen, so muß die Projektion der Leuchtflächen der einzelnen Teile auf eine vertikale, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens 50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen Rechteckes bedecken. (4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. (5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist als Vorrichtung zum Abgeben von optischen Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi- Fahrzeugen) (Paragraph 25, a der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1955,, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1970, und 381 aus 1970,) zulässig, sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt werden kann. (6) Scheinwerfer und Leuchten (Absatz eins bis 5), die den Bestimmungen der Regelungen 1, 4 bis 8, 19 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfen sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen können. b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssen so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können. c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich sein. d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mit Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers oder der Leuchte angegebenen Art versehen sein." 4. Paragraph 11, hat zu lauten: „§ 11. Scheinwerfer (1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300.000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 Z. 6.3.2.1.2 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht a) nach der Regelung Nr. 1 oder 5 oder nach Abs. 3 mit anderen als H2- oder H3-Lampen eine Kennzahl 10, b) nach der Regelung Nr. 8 oder nach Absatz 3, mit H2- oder H3-Lampen eine Kennzahl 20 zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen
betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt wenden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein. (2) Scheinwerfer (Absatz eins,) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Regelung ausgestrahlte Licht muß diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. (3) Scheinwerfer (Absatz eins,), die den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 5, 8, 19 und 20 nicht entsprechen, müssen den Bestimmungen der Absatz 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8 oder 20 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Bestimmungen der Absatz 4 bis 9 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die den in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8 oder 20 nicht entsprechen, müssen, soweit es sich nicht um H2- oder H3-Lampen oder um für Nebelscheinwerfer bestimmte Glühlampen handelt, der ÖNORM römisch fünf 5431, März 1966, der ÖNORM römisch fünf 5432, Juli 1966, oder der ÖNORM römisch fünf 5433, März 1966, entsprechen. (4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel- Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkel- Grenze muß auf einem Meßschirm verlaufen: 1. bei Scheinwerfern mit anderen als H2- oder H3-Lampen wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Abs. 1 Litera a,) und unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 Litera e, angeführten Linie, 2. bei Scheinwerfern mit H2- oder H3-Lampen a) links von der Mittellotrechten in der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera g, angeführten Linie, b) rechts von der Mittellotrechten waagrecht oder unter einem Winkel von nicht mehr als 15° über der Verlängerung des Teiles der Hell-Dunkel-Grenze nach Litera a, (5) Bei Scheinwerfern gemäß Absatz 3, nur für Fernlicht muß der Mittelpunkt („H") nach der Anlage 2 Absatz eins, Litera b, innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen; sind solche Scheinwerfer mit H2- oder H3-Lampen ausgerüstet, so muß dieser Mittelpunkt innerhalb des Bereiches liegen, der von der Isoluxlinie für 90 v. H. der größten Beleuchtungsstärke des Scheinwerfers umschrieben wird. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2, der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden.
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch vier gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen. (7) Das mit Nebelscheinwerfern und Breitstrahlern gemäß Absatz 3, ausgestrahlte Licht muß eine deutlich wahrnehmbare, annähernd waagrecht verlaufende Hell-Dunkel-Grenze aufweisen. Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel- Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche. (8) Abblendvorrichtungen in Scheinwerfern gemäß Absatz 3, mit H2- oder H3-Lampen, mit denen mit einer Glühlampe wahlweise Abblendlicht oder Fernlicht ausgestrahlt werden kann, müssen a) 50.000 Betätigungen bei den im Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen standhalten, ohne ihre Wirksamkeit zu verlieren, b) im Falle eines Versagens bei eingeschaltetem Scheinwerfer selbsttätig Abblendlicht ergeben, c) die Möglichkeit, in einer Zwischenstellung anderes Licht als Abblendlicht oder Fernlicht auszustrahlen, ausschließen und d) so gebaut sein, daß — abgesehen von den Teilen der Betätigungsvorrichtung — die Form oder die Stellung ihrer beweglichen Teile ohne Verwendung von Werkzeug nicht verändert werden kann. (9) Filter von Scheinwerfern gemäß Absatz 3, mit H2- oder H3-Lampen, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann, müssen mit dem Scheinwerfer so verbunden sein, daß sie ohne Verwendung von Werkzeug nicht entfernt werden können." 5. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. Begrenzungsleuchten (1) Begrenzungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm über der Fahrbahn liegen; dies gilt jedoch nicht für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Die Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf einer ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene, b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene. (2) Begrenzungsleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (3) Bei Begrenzungsleuchten (Absatz eins,), die den Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen, und bei Begrenzungsleuchten für Krafträder darf die Stärke des ausgestrahlten Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd und muß in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV, C und D mindestens 0,5 cd betragen." 6. Paragraph 13, hat zu lauten: „§ 13. Schlußleuchten (1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß. (2) Schlußleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (3) Schlußleuchten (Absatz eins,), die den Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen, und Schlußleuchten für Krafträder sind nur zulässig, wenn die Stärke des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehr als 12 cd und außer bei Schlußleuchten für Motorfahrräder in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen mindestens beträgt a) in der Richtung HV 1 cd, b) in der Richtung D 0,5 cd, c) in der Richtung C 0,2 cd. Bei Schlußleuchten für Motorfahrräder muß die Stärke des ausgestrahlten Lichtes in einem Vertikalwinkelbereich von ±5C zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene in einem Horizontalwinkelbereich von je 45° beiderseits der Längsmittelebene des Fahrzeuges mindestens 0,05 cd betragen." 7. Nach Paragraph 13, sind als Paragraph 13, a und Paragraph 13, b einzufügen: „§ 13 a. Nebelschlußleuchten Nebelschlußleuchten dürfen nur so am Fahrzeug angebracht sein, daß die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 100 cm über
der Fahrbahn liegen. Die Stärke des mit einer Nebelschlußleuchte ausgestrahlten Lichtes muß a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±5° zu einer durch die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene und b) in einem Horizontalwinkelbereich von ± 10° zu einer durch die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene mindestens 150 cd betragen. Die Lichtstärke darf in keiner Richtung 300 cd überschreiten. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° und in einem Horizontalwinkelbereich von ±25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Projektion der Lichtaustrittsfläche der Nebelschlußleuchte auf einer zur Bezugsachse der Nebelschlußleuchte senkrechten Ebene darf 140 cm² nicht übersteigen. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe erkennbar sein. § 13 b. Kennzeichenleuchten (1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger müssen den Bestimmungen der Regelung Nr. 4, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (2) Kennzeichenleuchten für Krafträder müssen eine die Lesbarkeit einer Kennzeichentafel ohne störende Helligkeitsunterschiede gewährleistende Beleuchtung der für die Aufnahme der Kennzeichentafel dienenden Fläche ermöglichen." 8. Paragraph 14, hat zu lauten: „§ 14. Bremsleuchten (1) Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene, b) in einem Horizontalwinkelbereich von ±45° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene. (2) Bremsleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (3) Bremsleuchten (Absatz eins,), die den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen, und Bremsleuchten für Krafträder sind nur zulässig, wenn die Stärke des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehr als 130 cd und in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen mindestens beträgt a) in der Richtung HV 7 cd, b) in der Richtung D 2 cd, c) in der Richtung C 1 cd. Die Stärke des Bremslichtes muß in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV, C und D mindestens viermal so stark sein wie die des Schlußlichtes." 9. Paragraph 15, hat zu lauten: „§ 15. Fahrtrichtungsanzeiger (1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein 1. in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene; 2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges, b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen, bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen, c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist, aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte, bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen. (2) An den im Paragraph 19, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet, sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den
Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von ± 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich. (3) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahrzeuges müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 200 cm über der Fahrbahn liegen. Blinkleuchten vorne oder hinten am Fahrzeug müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 35 cm und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 150 cm über der Fahrbahn liegen. (4) Der Abstand von an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten vom vordersten Punkt des Fahrzeuges darf 180 cm nicht übersteigen, wenn das Fahrzeug nur seitlich und hinten und 250 cm, wenn das Fahrzeug vorne, seitlich und hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist. (5) Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Z. 2 Litera a und Absatz 3, sinngemäß. (6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen. (7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Absatz eins bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8,, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (8) Bei Blinkleuchten (Absatz eins bis 6), die den Bestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht entsprechen, und bei Blinkleuchten für Krafträder darf die Stärke des nach vorne ausgestrahlten Blinklichtes nicht größer sein als 700 cd, die des nach hinten ausgestrahlten nicht größer als 200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufenden Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen. Die Stärke des Blinklichtes muß mindestens betragen: 1. in einer Horizontalebene durch die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung a) in einem Winkelbereich von ±5° zu dieser Leuchtrichtung 5 cd, b) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten unter einem Winkel von 20° zu dieser Leuchtrichtung gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges zu 1 cd, c) unter einem Winkel von 80° zu dieser Leuchtrichtung nach außen 0,2 cd; 2. in einer Vertikalebene durch die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung, in einem Winkel von ±15° zu dieser Leuchtrichtung und in den in der Ziffer eins, angeführten Winkeln 0,2 cd." 10. Paragraph 16, hat zu lauten: „§ 16. Rückstrahler (1) Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der unterste Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mindestens 40 cm über der Fahrbahn liegt. Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von ±45° um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von ± 15° gewährleistet sein. Die Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei Rückstrahlern gemäß Paragraph 14, Abs. 5 vorletzter Satz und Paragraph 16, Absatz 2, vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufen. Die im Paragraph 14, Absatz 5, vorletzter Satz und im Paragraph 16, Absatz 2, vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler müssen in der hinteren Hälfte des zweiten Drittels der Länge des Fahrzeuges, bei Anhängern ohne Deichsel gemessen, angebracht sein. (2) Rückstrahler (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Bestimmungen der Regelung Nr. 3, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen; an Kraftfahrzeugen, ausgenommen Gelenkkraftfahrzeuge, dürfen nur Rückstrahler der Klasse römisch eins im Sinne der Ziffer 2 Punkt 3 und 4 Punkt 2 Litera c, dieser Regelung angebracht sein. (3) Rückstrahler (Absatz eins,), die nicht den Bestimmungen der Regelung Nr. 3 entsprechen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche der Rückstrahler muß vor Verstaubung geschützt sein. 2. Die Rückstrahler dürfen nicht durch einen Anstrich gefärbt sein. 3. Die im Paragraph 14, Absatz 5, erster, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 5, lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler müssen eine Lichtaustrittsfläche von mindestens 20 cm² haben. Die rückstrahlenden Teile müssen über die ganze Fläche gleichmäßig verteilt sein. Bei diesen Rückstrahlern muß das rückgestrahlte Licht, gemessen in einer Entfernung von mindestens 10 m, erreichen a) bei einem Beobachtungswinkel von 2° und einem Einfallswinkel von 25° eine Stärke von mindestens .... 1,25 mcd/lx,
Litera b bei einem Beobachtungswinkel von 2° und einem Einfallswinkel von 0° eine Stärke von mindestens .... 2,5 mcd/lx, c) bei einem Beobachtungswinkel von 20' und einem Einfallswinkel von 0° eine Stärke von mindestens .... 50 mcd/lx. Der Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen den Geraden, die die senkrechte Projektion des Schwerpunktes der Lichtaustrittsfläche auf die zur Bezugsachse des Rückstrahlers senkrechte, dem Beobachter am nächsten gelegene Ebene, die die Lichtaustrittsfläche berührt, einerseits mit dem Mittelpunkt des Empfängers und andererseits mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle verbinden. 4. Bei den im Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz zweiter Halbsatz und Paragraph 16, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahlern muß die Seitenlänge mindestens 15 cm betragen; sie müssen eine Lichtaustrittsfläche von mindestens 60 cm² haben. Die Stärke des mit diesen Rückstrahlern rückgestrahlten Lichtes muß mindestens das Dreifache der in der Ziffer 3, angeführten Werte erreichen." 11. Paragraph 23, hat zu lauten: „§ 23. Genehmigung einer nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigenden Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen (1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177 aus 1971,, zu genehmigenden Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer gemäß Paragraph 35, des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben: a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes oder Sturzhelmes durch eine Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese Beschreibung die Angabe der Werkstoffe zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist. Dem Antrag ist eine mit Maßen versehene Zeichnung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes oder Sturzhelmes, bei Reifen eine Zeichnung des Profils in natürlicher Größe unter Angabe der Hauptmaße, in dreifacher Ausfertigung beizugeben. Dem Antrag auf Genehmigung von Sicherheitsgurten ist eine Benützungsanweisung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die Prüfung sind Muster der Teile und Ausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl (Absatz 4,) vorzulegen. Bei Reifen ist ein Muster im Schnitt beizugeben. (2) Für die Typenprüfung von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer gelten die Bestimmungen des Paragraph 21, Abs. 1 sinngemäß. (3) Bei der Genehmigung einer Type eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind die am Fahrzeug angebrachten, im Paragraph 2, angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände, soweit sie noch nicht gemäß Paragraph 35, des Kraftfahrgesetzes 1967 genehmigt oder anerkannt sind, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen; im Falle ihrer Genehmigung ist das gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 festzusetzende Genehmigungszeichen im Typengenehmigungsbescheid anzugeben. (4) Folgende Anzahl von Mustern (Absatz eins,) ist zur Verfügung zu stellen: 1. bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen vier Stück, 2. bei Sicherheitsglas drei Tafeln im Ausmaß von annähernd 30 cm römisch zehn 30 cm, 3. bei allen übrigen im Paragraph 2, angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen ein Stück. (5) Für Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten Absatz eins und 4 sinngemäß." 12. Die Anlage 2 hat zu lauten:
Ziffer 13 Nach der Anlage 2 ist als Anlage 2 a einzufügen:
Artikel römisch zwei (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 4 (Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern, Z. 5 (Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes, Z. 6 (Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes, Z. 8 (Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes, Z. 9 (Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder Z. 10 (Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen. (2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 1 (Paragraph 2, Litera d,) über die Genehmigungspflicht und Z. 4 (Paragraph 11, Absatz 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen. (3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 3 (Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten, Z. 7 (Paragraph 13, b Absatz eins,) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger. Artikel römisch drei Folgende Bestimmungen des Artikel römisch eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft: a) in den Ziffer 5, (Paragraph 12,), 6 (Paragraph 13,) und 8 (Paragraph 14,) außer für Krafträder jeweils der Absatz 3,, b) in der Ziffer 9, (Paragraph 15,) außer für Krafträder der Absatz 8 und c) in der Ziffer 10, (Paragraph 16,) im Absatz 2, die Worte „, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3," sowie der Absatz 3,
Staribacher