Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einer Aktiengesellschaft zu übertragen. § 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums
Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können. (2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren 1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling, 1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling, 1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen Schilling. (3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt. § 3. Die Übertragung gemäß Paragraph eins, hat zur Voraussetzung, daß a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist, b) von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen, c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten, d) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen, e) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (Paragraph 4,) vorzubereiten und abzuschließen. § 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Amtssitzes internationaler Organisationen und des Konferenzzentrums Wien im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die Haftung namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 1000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt; c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/ 1969) beträgt: e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt. (3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 Litera d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. (4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen. (5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen. (6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. (7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt, b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird, c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt. (8) Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 139, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen. (9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Paragraph 1358, ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern. (10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten. § 5. (1) Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben beschränkt. (2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach § 2 Absatz eins, die Kosten ersetzt. § 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Litera d, der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des Paragraph eins, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Jonas Kreisky Androsch Moser