Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 273, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 152, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten: „2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist." 2. Der römisch drei. Abschnitt des römisch vierzehn. Hauptstückes hat zu lauten: „III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge. § 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung der Strafvollzugsgesetznovelle 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 480, über den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. (2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird. § 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im Paragraph 180, Absatz 2, bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. § 185. (1) Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist. (2) Wird die Voruntersuchung an ein Bezirksgericht übertragen, bei dem ein Gefangenenhaus eingerichtet ist, so ist der Untersuchungshäftling in dieses Gefangenenhaus zu überstellen, soweit davon ein Vorteil für die Untersuchung zu erwarten und keine Beeinträchtigung der Haftzwecke oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen hat im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, die Anhaltung im Gefangenenhaus des Bezirksgerichtes zu erfolgen. § 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden. (2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen. (3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet. (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden. (5) Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist und von ihr auch keine Nachteile für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Die Paragraphen 54, Absatz 4 und 154 Absatz 3, des. Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung.

  1. Absatz 6,Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind. (7) Ein Waffengebrauch nach Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. § 187. (1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen unbeschadet des Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 85 und 88 des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren und von solchen Personen Besuche empfangen. (2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 88 und 90 Absatz 4, des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt. Schreiben der Untersuchungshäftlinge, die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind stets zurückzuhalten, es sei denn, daß sie an einen inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein inländisches Gericht oder eine andere inländische Behörde oder an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichtet sind. (3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Fall verwehrt werden, mindestens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen. § 188. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. (2) Die Anordnung nach Paragraph 185, Absatz 2, erster Satz dieses Bundesgesetzes und die Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen der Ratskammer zu. (3) Im übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz ist eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist. § 189. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten Gefangenenhaus, der Vorsteher des Bezirksgerichtes, bei dem ein Gefangenenhaus eingerichtet ist, in diesem wenigstens einmal in jeder Woche unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtführenden Vollzugsbediensteten Nachschau zu halten und die Abstellung der auf Grund der Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen." 3. Im Paragraph 452, Ziffer 3, tritt an die Stelle des vierten und fünften Satzes folgender Satz: „Die Untersuchungshäftlinge sind, wenn bei dem Bezirksgericht ein Gefangenenhaus eingerichtet ist und die Haftzwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, in diesem, sonst in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 Absatz eins, zweiter Satz gilt dem Sinne nach." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1972 mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Untersuchungshäftlinge und die in vorläufiger Verwahrung Befindlichen die Bewegung im Freien an Sonn- und Feiertagen ab 1. Jänner 1973 stattfinden soll und ab 1. Jänner 1974 stattfinden muß. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Jonas Kreisky Broda