Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 273, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 152, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten: „2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist." 2. Der römisch drei. Abschnitt des römisch vierzehn. Hauptstückes hat zu lauten: „III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge. § 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung der Strafvollzugsgesetznovelle 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 480, über den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. (2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird. § 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im Paragraph 180, Absatz 2, bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. § 185. (1) Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist. (2) Wird die Voruntersuchung an ein Bezirksgericht übertragen, bei dem ein Gefangenenhaus eingerichtet ist, so ist der Untersuchungshäftling in dieses Gefangenenhaus zu überstellen, soweit davon ein Vorteil für die Untersuchung zu erwarten und keine Beeinträchtigung der Haftzwecke oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen hat im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, die Anhaltung im Gefangenenhaus des Bezirksgerichtes zu erfolgen. § 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden. (2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen. (3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet. (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden. (5) Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist und von ihr auch keine Nachteile für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Die Paragraphen 54, Absatz 4 und 154 Absatz 3, des. Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung.
Jonas Kreisky Broda