„(1)Absatz eins,Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und
die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen
dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden
Gerichtes zu."
b) Die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung
2 und 3.
5. § 22 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens ergehenden Anordnungen
und Entscheidungen sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches
Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu
treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche
Inhalt der Anordnung oder Entscheidung
im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten.
In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen
vom Anstaltsleiter oder von dem damit
besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein
Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden
Anordnungen und Entscheidungen einschließlich
der Bescheide sind den Strafgefangenen
mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu
verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den
Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."
6. § 53 hat zu lauten:
„§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders
fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche
Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung
der höchsten Vergütungsstufe (§ 52
Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der
einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen
Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines
Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes
nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit
nur über einen Teil des Kalenderjahres, so
verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.
(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung
auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1
Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern
als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen
(§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher
Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende
Vergütung ist unzulässig."
7. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer
Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch
Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung
von Leistungen im Strafvollzug nicht
zur Verfügung stehen."
8. Im § 62 Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten:
„Sind die Voraussetzungen für die Ausübung
dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind
die Aufzeichnungen abzunehmen."
9. § 81 hat zu lauten:
„§ 81. Bei Bemessung der Geldleistungen aus
der Unfallfürsorge und der Unfallrenten ist der
höhere der beiden im § 44 Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung
aufscheinenden Verdienstsätze zugrunde zu legen."
10. Im § 112 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4 und wird folgender neue Abs. 3
eingefügt:
„(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf
Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind
die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit
der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben
wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das
Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt,
so hat die Gutschreibung als Rücklage
statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes
der Beschränkung zu geschehen."
11. Dem § 116 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit
wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit
schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht
nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen
und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht
aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint,
trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen
einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit
kann der Widerruf auch noch binnen
sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden."
12. § 120 wird geändert wie folgt:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Art der ärztlichen Behandlung können
sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122
beschweren."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung."
13. Dem § 155 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit
ein Jahr übersteigt, gelten auch die §§ 134
und 135 dem Sinne nach."
14. § 157 wird geändert wie folgt:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch
an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für
Die Anordnung des Vollzuges (Paragraph 3,) und
die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 stehen
dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden
Gerichtes zu."
b) Die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung
2 und 3.
5. Paragraph 22, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens ergehenden Anordnungen
und Entscheidungen sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches
Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu
treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche
Inhalt der Anordnung oder Entscheidung
im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten.
In den Fällen der Paragraphen 116 und 121 ist hingegen
vom Anstaltsleiter oder von dem damit
besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein
Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden
Anordnungen und Entscheidungen einschließlich
der Bescheide sind den Strafgefangenen
mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu
verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den
Fällen der Paragraphen 17, 116 und 121 zu."
6. Paragraph 53, hat zu lauten:
„§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders
fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche
Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung
der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52,
Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der
einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen
Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines
Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes
nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit
nur über einen Teil des Kalenderjahres, so
verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.
(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung
auch gestattet werden, im Ausmaß des Absatz eins,
Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern
als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen
(Paragraph 54, Absatz eins,). Eine Anrechnung solcher
Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende
Vergütung ist unzulässig."
7. Dem Paragraph 60, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer
Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch
Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung
von Leistungen im Strafvollzug nicht
zur Verfügung stehen."
8. Im Paragraph 62, Absatz 3, hat der erste Satz zu
lauten:
„Sind die Voraussetzungen für die Ausübung
dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind
die Aufzeichnungen abzunehmen."
9. Paragraph 81, hat zu lauten:
„§ 81. Bei Bemessung der Geldleistungen aus
der Unfallfürsorge und der Unfallrenten ist der
höhere der beiden im Paragraph 44, Absatz 6, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung
aufscheinenden Verdienstsätze zugrunde zu legen."
10. Im Paragraph 112, erhält der Absatz 3, die Bezeichnung
Absatz 4 und wird folgender neue Absatz 3,
eingefügt:
„(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf
Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind
die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit
der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben
wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das
Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt,
so hat die Gutschreibung als Rücklage
statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes
der Beschränkung zu geschehen."
11. Dem Paragraph 116, Absatz 6, werden folgende Sätze
angefügt:
„Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit
wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit
schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht
nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen
und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht
aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint,
trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen
einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit
kann der Widerruf auch noch binnen
sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden."
12. Paragraph 120, wird geändert wie folgt:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Über die Art der ärztlichen Behandlung können
sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122,
beschweren."
b) Dem Absatz 3, wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung."
13. Dem Paragraph 155, wird folgender Satz angefügt:
„Für den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit
ein Jahr übersteigt, gelten auch die Paragraphen 134,
und 135 dem Sinne nach."
14. Paragraph 157, wird geändert wie folgt:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit aber Paragraph 43, die Bewegung im Freien auch
an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für