Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 3, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten: „(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten." 2. Paragraph 5, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist." 3. Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen der Ziffer 2, Litera a, ist auf den Aufschub die im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Monatsfrist anzurechnen." 4. Paragraph 7, wird geändert wie folgt: a) An die Stelle der Absatz eins und 2 treten nachstehende Bestimmungen:

  1. Absatz eins,Die Anordnung des Vollzuges (Paragraph 3,) und die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu." b) Die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung 2 und 3. 5. Paragraph 22, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Paragraphen 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der Paragraphen 17, 116 und 121 zu." 6. Paragraph 53, hat zu lauten: „§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend. (2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Absatz eins, Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (Paragraph 54, Absatz eins,). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig." 7. Dem Paragraph 60, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen." 8. Im Paragraph 62, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen." 9. Paragraph 81, hat zu lauten: „§ 81. Bei Bemessung der Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und der Unfallrenten ist der höhere der beiden im Paragraph 44, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung aufscheinenden Verdienstsätze zugrunde zu legen." 10. Im Paragraph 112, erhält der Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 4 und wird folgender neue Absatz 3, eingefügt: „(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes der Beschränkung zu geschehen." 11. Dem Paragraph 116, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt: „Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden." 12. Paragraph 120, wird geändert wie folgt: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren." b) Dem Absatz 3, wird folgender Satz vorangestellt: „Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung." 13. Dem Paragraph 155, wird folgender Satz angefügt: „Für den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, gelten auch die Paragraphen 134, und 135 dem Sinne nach." 14. Paragraph 157, wird geändert wie folgt: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Soweit aber Paragraph 43, die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für

die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft." b) An die Stelle der Absatz 2 und 3 tritt nachstehende Bestimmung: „(2) Unbeschadet bestehender Einrichtungen treten die Paragraphen 8, Absatz 3 und 18 mit 1. Jänner 1972, die Paragraphen 144, Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1975 in Kraft." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1972 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des "Art". römisch eins Ziffer 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, betraut.

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