Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 2, 10, 127 und 128 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 92 aus 1970,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung angefügt: „Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern in Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe § 5. Für die Einleitung und Durchführung des Erstvollzuges (Paragraph 127, des Strafvollzugsgesetzes) an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, und des Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Paragraph 128, des Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlagen römisch drei und römisch vier zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe allgemein angeordnet." 2. Nach der Anlage römisch zwei werden folgende weitere Anlagen angefügt: Anlage römisch drei Erstvollzug in Sonderabteilungen der Gefangenenhluser der Gerichtshöfe Für die Einleitung und Durchführung des Erstvollzuges an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 6 und 7 des Strafvollzugsgesetzes die nachstehend angeführten Sonderabteilungen der Gerichtshöfe zuständig. Ist danach die Außenstelle Asten, Hallein oder Rottenstein zuständig (*), so hat die Einleitung des Strafvollzuges in der betreffenden Hauptanstalt zu erfolgen.
Anlage römisch vier Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern in Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe Für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, sind die nachstehend angeführten Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe zuständig, hinsichtlich der im folgenden durch den Zusatz „F" gekennzeichnete Gerichtshofsprengel jedoch nur insoweit, als es sich um weibliche Verurteilte handelt, und hinsichtlich der im folgenden durch den Zusatz „M" gekennzeichnete Gerichtshofsprengel nur insoweit, als es sich um männliche Verurteilte handelt. Im Falle der Außenstelle Rottenstein (*) hat die Einleitung des Strafvollzuges in der Hauptanstalt des Gefangenenhauses des Landesgerichtes Klagenfurt zu erfolgen.
Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Broda