Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1957,, 261 aus 1957,, 289 aus 1959,, 319 aus 1961,, 218/1962, 256 aus 1963,, 282 aus 1963,, 202 aus 1964,, 305/ 1964, 83 aus 1965,, 7 aus 1967,, 258 aus 1967,, 21 aus 1969,, 204/ 1969 und 350 aus 1970, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 11, hat zu lauten: „§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H 94 S, 40 v. H 128 S, 50 v. H 333 S, 60 v. H 438 S, 70 v. H 685 S, 80 v. H 880 S, 90 v. H. und mehr 1440 S. (2) Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 60 S zu erhöhen. (3) An die Stelle der in den Absatz eins und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge." 2. Paragraph 12, Absatz 2, 3 und 7 haben zu lauten: „(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 766 S. Sie ist — abgesehen von den in den Absatz 5 und 6 enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und Paragraph 11, Absatz 2,) nicht erreicht; diese Grenze erhöhe sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (Paragraphen 16, 17,) gebühren, um deren Betrag. (3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H. den Betrag von .... 867 S, 70 und 80 v. H. den Betrag von 938 S, 90 v. H. und mehr den Betrag von .. 1007 S nicht erreicht. (7) An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 angeführten Betrage treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge." 3. Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Die Grundrente beträgt monatlich, a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder für wenigstens zwei waisenrentenbe-
rechtigte Kinder zu sorgen hat, sowie für Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) 386 S; b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen hat, 295 S; c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat, 225 S; d) für alle anderen Witwen 128 S." 4. Paragraph 42, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 260 S und für Doppelwaisen 518 S." 5. Paragraph 46, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Elternrente nach Absatz eins, ist insoweit zu erhöhen, ab das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) bei Elternteilen den Betrag von 708 S und bei Elternpaaren den Betrag von 989 S nicht erreicht." 6. Paragraph 63, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 finden auf die in den Paragraphen 11, 12, 35, 42, 46 und 73 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die im Paragraph 73, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und die in den Paragraphen 11, 12, 35, 42 und 46 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom I. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind." 7. Im Paragraph 63, erhalten die Absatz 6, 7 und 8 die Bezeichnung Absatz 5, 6 und 7; Absatz 5, hat zu entfallen. Artikel römisch zwei Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Jonas Häuser