Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, wird in folgender Weise geändert: 1. Der Paragraph 23, Absatz 7, hat zu lauten: „(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des Paragraph 23, a, nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft." 2. Nach dem Paragraph 23, ist einzufügen: „§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch Kündigung seitens des Angestellten endet, sofern das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat. (2) Eine nach dem Absatz eins, gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, gezahlt werden. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten. (3) Weiblichen Angestellten, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,) austreten, gebührt die Hälfte der nach dem Paragraph 23, Absatz eins, zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (Paragraph 15, Mutterschutzgesetz) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft zu erklären. (4) Im Sinne des Paragraph 23, zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den Abs. 1 und 3. Bei Anwendung des Albs. 2 ruhen jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die die Abfertigung gebührt. (5) Im übrigen gilt der Paragraph 23, sinngemäß." 3. Im Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz ist der Klammerausdruck „(Paragraph 23,)" durch „(Paragraphen 23 und 23 a)" zu ersetzen. Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1971 in Kraft. (2) Für Angestellte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die den Gewinn nach dem Paragraph 4, Abs. 3 EStG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, ermitteln, vermindert sich der nach dem Paragraph 23, a Absatz eins, gebührende Abfertigungsanspruch um die Hälfte, wenn das Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 endet. (3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Jonas Häuser Broda