Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzes
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:
„Auch ist ein etwa erhaltenes Geschenk oder
dessen Wert zugunsten des Staates für verfallen
zu erklären."
2. § 104 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Geschenkannahme durch Beamte.
§ 104. Ein Beamter, der für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder
sich versprechen läßt, wird mit Kerker bis zu
drei Jahren bestraft.
Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt,
wird mit Kerker bis zu einem Jahr bestraft.
Der dritte Satz des § 103 gilt dem Sinne
nach.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine
Anwendung, wenn die Tat das Verbrechen des
Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."
3. § 105 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Verleitung von Beamten zu
schweren Pflichtwidrigkeiten.
§ 105. Wer einem Beamten für ihn oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig
ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,
das für Vermögensrechte oder andere
Rechte der Betroffenen oder der Allgemeinheit
von wesentlicher Bedeutung ist, wird mit Kerker
bis zu einem Jahr bestraft.
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Tat Mitschuld am Verbrechen
des Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."
4. Im § 128 haben die Worte zu entfallen:
„, wenn diese Handlung nicht das im § 129,
lit. b bezeichnete Verbrechen bildet,".
5. Die Überschriften vor $ 129 und dieser
Paragraph haben zu lauten:
„Verbrechen der Unzucht.
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen.
§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende
Arten der Unzucht bestraft:
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person
männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat."
6. § 130 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Strafe.
§ 130. Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
Hat sich der Täter aber eines der im § 125
erwähnten Mittel bedient, so ist die Strafe
schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren;
tritt einer der Umstände des § 126 ein, so ist
die dort bestimmte Strafe zu verhängen."
7. § 284 und seine Überschrift haben zu entfallen;
in der Überschrift des § 283 hat an die
Stelle des Strichpunktes ein Punkt zu treten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderungen des Strafgesetzes
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 103, wird folgender Satz angefügt:
„Auch ist ein etwa erhaltenes Geschenk oder
dessen Wert zugunsten des Staates für verfallen
zu erklären."
2. Paragraph 104 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Geschenkannahme durch Beamte.
§ 104. Ein Beamter, der für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder
sich versprechen läßt, wird mit Kerker bis zu
drei Jahren bestraft.
Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt,
wird mit Kerker bis zu einem Jahr bestraft.
Der dritte Satz des Paragraph 103, gilt dem Sinne
nach.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine
Anwendung, wenn die Tat das Verbrechen des
Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."
3. Paragraph 105 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Verleitung von Beamten zu
schweren Pflichtwidrigkeiten.
§ 105. Wer einem Beamten für ihn oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig
ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,
das für Vermögensrechte oder andere
Rechte der Betroffenen oder der Allgemeinheit
von wesentlicher Bedeutung ist, wird mit Kerker
bis zu einem Jahr bestraft.
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Tat Mitschuld am Verbrechen
des Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."
4. Im Paragraph 128, haben die Worte zu entfallen:
„, wenn diese Handlung nicht das im Paragraph 129,,
lit. b bezeichnete Verbrechen bildet,".
5. Die Überschriften vor $ 129 und dieser
Paragraph haben zu lauten:
„Verbrechen der Unzucht.
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen.
§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende
Arten der Unzucht bestraft:
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person
männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat."
6. Paragraph 130 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Strafe.
§ 130. Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
Hat sich der Täter aber eines der im Paragraph 125,
erwähnten Mittel bedient, so ist die Strafe
schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren;
tritt einer der Umstände des Paragraph 126, ein, so ist
die dort bestimmte Strafe zu verhängen."
7. Paragraph 284 und seine Überschrift haben zu entfallen;
in der Überschrift des Paragraph 283, hat an die
Stelle des Strichpunktes ein Punkt zu treten.
8.Ziffer 8 § 311 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Verleitung von Beamten zu
Pflichtwidrigkeiten.
§ 311. Wer einem Beamten für ihn oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig
ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,
wird, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft."
9. § 312 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Tätlicher Angriff auf einen
Beamten.
§ 312. Wer eine der im § 68 genannten Personen,
während sie sich in Ausübung ihres Amtes
oder Dienstes befindet, tätlich angreift, macht
sich, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
einer Übertretung schuldig und wird mit Arrest
bis zu sechs Monaten bestraft."
10. § 313 und seine Überschrift haben zu entfallen.
11. § 314 und seine Überschrift haben zu entfallen.
12. Die §§ 317 und 318 sowie ihre Überschriften
haben zu entfallen.
13. Im § 319 treten an die Stelle der Worte
„Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche
Beschädigung" die Worte „Ferner ist die vorsätzliche
Hinwegreißung oder Beschädigung".
14. § 335 hat zu lauten:
„§ 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von
welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen,
für jedermann leicht erkennbaren Folgen
oder vermöge besonders bekanntgemachter Vorschriften
oder nach seinem Stande, Amte, Berufe,
Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt
nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen
vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit von
Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern
geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere
körperliche Beschädigung (§ 152) eines Menschen
erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Übertretung
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 100.000 S; dann aber, wenn
hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als
Vergehen mit Arrest bis zu einem Jahr geahndet
werden."
15. § 336 und seine Überschrift haben zu
entfallen.
16. Im § 337 hat die lit. a zu lauten:
„a) wenn die Tat unter den im § 85 lit. c
erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen
begangen wurde;".
17. Die Überschrift des zehnten Hauptstückes
im zweiten Teil hat zu lauten:
„Von anderen die körperliche Sicherheit verletzenden
oder bedrohenden Vergehen und Übertretungen."
18. Nach § 412 wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„Quälen eines Unmündigen,
Jugendlichen oder Wehrlosen.
§ 412 a. Wer vorsätzlich einem anderen, der
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder
Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder
seelische Qualen zufügt, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft."
19. Die §§ 431 und 432 haben zu lauten:
„§ 431. Jede der im § 335 bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen soll dann, wenn sie
keinen der dort genannten Erfolge, jedoch
wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen
(§ 411) nach sich gezogen hat, als Übertretung
mit Geldstrafe bis zu 25.000 S oder mit Arrest
bis zu drei Monaten geahndet werden.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt insoweit nicht,
als den Täter kein schweres Verschulden trifft
und
a) die verletzte Person mit dem Täter in auf-
oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert
oder sein Ehegatte, Bruder oder
seine Schwester ist oder
b) aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit einer anderen Person
von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist.
§ 432. Liegt eine der im § 337 lit. a bis c
bezeichneten Voraussetzungen vor, so soll
a) jede in diesem Strafgesetz als Übertretung
mit Strafe bedrohte Gefährdung des
Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen
Sicherheit von Menschen, insoweit
dadurch keine mildere Ahndung der Tat
bewirkt wird, und
b) jede der im § 335 bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen, wenn sie
keinen der dort genannten Erfolge, jedoch
wenigstens eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit
eines Menschen nach sich gezogen hat,
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft werden.
Paragraph 311 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Verleitung von Beamten zu
Pflichtwidrigkeiten.
§ 311. Wer einem Beamten für ihn oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig
ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,
wird, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft."
9. Paragraph 312 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Tätlicher Angriff auf einen
Beamten.
§ 312. Wer eine der im Paragraph 68, genannten Personen,
während sie sich in Ausübung ihres Amtes
oder Dienstes befindet, tätlich angreift, macht
sich, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
einer Übertretung schuldig und wird mit Arrest
bis zu sechs Monaten bestraft."
10. Paragraph 313 und seine Überschrift haben zu entfallen.
11. Paragraph 314 und seine Überschrift haben zu entfallen.
12. Die Paragraphen 317 und 318 sowie ihre Überschriften
haben zu entfallen.
13. Im Paragraph 319, treten an die Stelle der Worte
„Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche
Beschädigung" die Worte „Ferner ist die vorsätzliche
Hinwegreißung oder Beschädigung".
14. Paragraph 335, hat zu lauten:
„§ 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von
welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen,
für jedermann leicht erkennbaren Folgen
oder vermöge besonders bekanntgemachter Vorschriften
oder nach seinem Stande, Amte, Berufe,
Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt
nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen
vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit von
Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern
geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere
körperliche Beschädigung (Paragraph 152,) eines Menschen
erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Übertretung
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 100.000 S; dann aber, wenn
hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als
Vergehen mit Arrest bis zu einem Jahr geahndet
werden."
15. Paragraph 336 und seine Überschrift haben zu
entfallen.
16. Im Paragraph 337, hat die Litera a, zu lauten:
„a) wenn die Tat unter den im Paragraph 85, Litera c,
erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen
begangen wurde;".
17. Die Überschrift des zehnten Hauptstückes
im zweiten Teil hat zu lauten:
„Von anderen die körperliche Sicherheit verletzenden
oder bedrohenden Vergehen und Übertretungen."
18. Nach Paragraph 412, wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„Quälen eines Unmündigen,
Jugendlichen oder Wehrlosen.
§ 412 a. Wer vorsätzlich einem anderen, der
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder
Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder
seelische Qualen zufügt, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft."
19. Die Paragraphen 431 und 432 haben zu lauten:
„§ 431. Jede der im Paragraph 335, bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen soll dann, wenn sie
keinen der dort genannten Erfolge, jedoch
wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen
(Paragraph 411,) nach sich gezogen hat, als Übertretung
mit Geldstrafe bis zu 25.000 S oder mit Arrest
bis zu drei Monaten geahndet werden.
Die Bestimmung des Absatz eins, gilt insoweit nicht,
als den Täter kein schweres Verschulden trifft
und
a) die verletzte Person mit dem Täter in auf-
oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert
oder sein Ehegatte, Bruder oder
seine Schwester ist oder
b) aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit einer anderen Person
von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist.
§ 432. Liegt eine der im Paragraph 337, Litera a bis c
bezeichneten Voraussetzungen vor, so soll
a) jede in diesem Strafgesetz als Übertretung
mit Strafe bedrohte Gefährdung des
Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen
Sicherheit von Menschen, insoweit
dadurch keine mildere Ahndung der Tat
bewirkt wird, und
b) jede der im Paragraph 335, bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen, wenn sie
keinen der dort genannten Erfolge, jedoch
wenigstens eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit
eines Menschen nach sich gezogen hat,
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft werden.
Die Strafe darf niemals das Doppelte des
Höchstmaßes der sonst angedrohten Strafe übersteigen.
Zugleich kann auf die sonst zugelassenen
und muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen
und Maßnahmen der Besserung und
Sicherung erkannt werden."
20. Der zweite Absatz des § 495 hat zu lauten:
„Ist jedoch der Angriff gegen einen Beamten
oder gegen einen Seelsorger einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft während
der Ausübung seines Amtes oder Dienstes
gerichtet worden, so hat der Staatsanwalt den
Täter mit Zustimmung des Verletzten und der
diesem vorgesetzten Behörde innerhalb der sonst
dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung
offenstehenden Frist zu verfolgen. Das
gleiche gilt, wenn der Angriff gegen eine der
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer
Berufshandlungen in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise erfolgt,
daß er einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich
der Anklage anzuschließen. Verfolgt der Staatsanwalt
eine solche strafbare Handlung nicht oder
tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der
Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist
des § 530 beginnt in diesem Fall, sobald der
Verletzte durch den Staatsanwalt vom Unterbleiben
der Verfolgung oder weiteren Verfolgung
verständigt worden ist."
21. Im § 496 hat der letzte Absatz zu lauten:
„Die Bestimmungen des ersten und zweiten
Absatzes des § 495 gelten auch für öffentliche
Beschimpfungen und Mißhandlungen."
22. Im § 500 hat der zweite Absatz zu lauten:
„Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen
oder Übertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit
in den hier genannten Fällen zu bestrafen:
a) Unzucht; b) gröbliche und öffentliches
Ärgernis verursachende Verletzung der
Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit; c) Werbung
für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes
oder mit Tieren; d) Verbindungen zur
Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht;
e) verbotene Spiele; f) selbstverschuldete volle
Berauschung; g) Tierquälerei; h) andere größere
Unsittlichkeiten."
23. Nach § 500 ist folgende Bestimmung einzufügen:
„Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche
Unzucht.
§ 500 a. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche
Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes
treibt oder sich zu solcher Unzucht
anbietet, wird, sofern die Tat nicht das im § 129
bezeichnete Verbrechen begründet, wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
bestraft."
24. An die Stelle der §§ 502 und 503 und
ihrer Überschriften hat folgende Bestimmung zu
treten:
„Ehebruch.
§ 502. Wer seine oder eine fremde Ehe bricht,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft.
Der Täter wird nur auf Verlangen des verletzten
Ehegatten verfolgt. Dieser ist zu einem
solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem
Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht
oder erleichtert hat oder wenn die eheliche
Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem
Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung (§ 530)
beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten jedoch
nur gegenüber dem Beteiligten, dem der
Ehebruch verziehen worden ist.
Die Strafe wird gegen den Ehegatten nicht
vollstreckt, wenn der verletzte Ehegatte erklärt,
weiter mit ihm leben zu wollen."
25. Nach § 516 sind folgende Bestimmungen
einzufügen:
„Werbung für Unzucht mit Personen
des gleichen Geschlechtes
oder mit Tieren.
§ 517. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,
einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen
Unzucht oder zur Unzucht mit
Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt,
die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen
nahezulegen, macht sich eines Vergehens schuldig
und wird, wenn er nicht als Mitschuldiger oder
Teilnehmer an der Unzuchtshandlung (§§ 5 und 9)
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem
Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 50.000 S bestraft.
Verbindungen zur Begünstigung
gleichgeschlechtlicher Unzucht.
§ 518. Wer eine Verbindung einer größeren
Zahl von Personen gründet, deren, wenn auch
nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche
Unzucht zu begünstigen, und die
geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen,
ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied
angehört oder für sie Mitglieder wirbt,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft."
Die Strafe darf niemals das Doppelte des
Höchstmaßes der sonst angedrohten Strafe übersteigen.
Zugleich kann auf die sonst zugelassenen
und muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen
und Maßnahmen der Besserung und
Sicherung erkannt werden."
20. Der zweite Absatz des Paragraph 495, hat zu lauten:
„Ist jedoch der Angriff gegen einen Beamten
oder gegen einen Seelsorger einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft während
der Ausübung seines Amtes oder Dienstes
gerichtet worden, so hat der Staatsanwalt den
Täter mit Zustimmung des Verletzten und der
diesem vorgesetzten Behörde innerhalb der sonst
dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung
offenstehenden Frist zu verfolgen. Das
gleiche gilt, wenn der Angriff gegen eine der
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer
Berufshandlungen in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise erfolgt,
daß er einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich
der Anklage anzuschließen. Verfolgt der Staatsanwalt
eine solche strafbare Handlung nicht oder
tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der
Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist
des Paragraph 530, beginnt in diesem Fall, sobald der
Verletzte durch den Staatsanwalt vom Unterbleiben
der Verfolgung oder weiteren Verfolgung
verständigt worden ist."
21. Im Paragraph 496, hat der letzte Absatz zu lauten:
„Die Bestimmungen des ersten und zweiten
Absatzes des Paragraph 495, gelten auch für öffentliche
Beschimpfungen und Mißhandlungen."
22. Im Paragraph 500, hat der zweite Absatz zu lauten:
„Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen
oder Übertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit
in den hier genannten Fällen zu bestrafen:
a) Unzucht; b) gröbliche und öffentliches
Ärgernis verursachende Verletzung der
Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit; c) Werbung
für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes
oder mit Tieren; d) Verbindungen zur
Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht;
e) verbotene Spiele; f) selbstverschuldete volle
Berauschung; g) Tierquälerei; h) andere größere
Unsittlichkeiten."
23. Nach Paragraph 500, ist folgende Bestimmung einzufügen:
„Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche
Unzucht.
§ 500 a. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche
Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes
treibt oder sich zu solcher Unzucht
anbietet, wird, sofern die Tat nicht das im Paragraph 129,
bezeichnete Verbrechen begründet, wegen Vergehens
mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
bestraft."
24. An die Stelle der Paragraphen 502 und 503 und
ihrer Überschriften hat folgende Bestimmung zu
treten:
„Ehebruch.
§ 502. Wer seine oder eine fremde Ehe bricht,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft.
Der Täter wird nur auf Verlangen des verletzten
Ehegatten verfolgt. Dieser ist zu einem
solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem
Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht
oder erleichtert hat oder wenn die eheliche
Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem
Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung (Paragraph 530,)
beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten jedoch
nur gegenüber dem Beteiligten, dem der
Ehebruch verziehen worden ist.
Die Strafe wird gegen den Ehegatten nicht
vollstreckt, wenn der verletzte Ehegatte erklärt,
weiter mit ihm leben zu wollen."
25. Nach Paragraph 516, sind folgende Bestimmungen
einzufügen:
„Werbung für Unzucht mit Personen
des gleichen Geschlechtes
oder mit Tieren.
§ 517. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,
einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen
Unzucht oder zur Unzucht mit
Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt,
die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen
nahezulegen, macht sich eines Vergehens schuldig
und wird, wenn er nicht als Mitschuldiger oder
Teilnehmer an der Unzuchtshandlung (Paragraphen 5 und 9)
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem
Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 50.000 S bestraft.
Verbindungen zur Begünstigung
gleichgeschlechtlicher Unzucht.
§ 518. Wer eine Verbindung einer größeren
Zahl von Personen gründet, deren, wenn auch
nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche
Unzucht zu begünstigen, und die
geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen,
ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied
angehört oder für sie Mitglieder wirbt,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft."
26.Ziffer 26 Nach § 523 wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„Tierquälerei.
§ 524. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt
oder ihm unnötige Qualen zufügt, wird wegen
Vergehens mit Arrest bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur
fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung
einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch,
daß er Fütterung oder Tränke unterläßt,
oder auf andere Weise längere Zeit hindurch
einem qualvollen Zustand aussetzt."
27. § 525 wird geändert wie folgt:
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„zwischen Verwandten, Verletzung der ehelichen
Treue, tätige Verletzungen schuldiger Ehrerbietung
der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute
gegen die Dienstherren und dergleichen"
die Worte „und dergleichen zwischen Angehörigen
(§ 216)".
b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„Eltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, Ehegenossen,
Dienstherren u. a. dgl." die Worte
„die in ihren Rechten Verletzten".
28. Im § 530 tritt an die Stelle des Klammerzitates
„(§ 503)" das Zitat „(§ 502)".
Artikel II
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, wird
wie folgt geändert:
1. § 45 hat zu lauten:
„§ 45. (1) Auch während der Vorerhebungen
und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte
eines Rechtsbeistandes aus der Zahl
der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte
bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die
Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine
spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung
bestimmter, von ihm angemeldeter
Rechtsmittel bedienen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger
auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen
des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme
der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen
und von ihnen Abschriften herzustellen;
der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger
statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen. Ist
der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger
vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers
ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem
in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den
Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der
Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis
zur Mitteilung der Anklageschrift kann der
Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von
der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger
oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere
Umstände die Befürchtung rechtfertigen,
daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von
diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert
werden könnte. Dem Beschuldigten oder seinem
Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften
(Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle,
der Befunde und Gutachten von Sachverständigen,
Behörden, Ämtern und Anstalten sowie
der Originalurkunden, die Gegenstand der
strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem
Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung
des Haftbefehles samt Gründen sowie
aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen,
gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet
hat.
(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit
seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson
besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch
oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr
in Haft, so hat bis zur Mitteilung der Anklageschrift
der Besprechung mit dem Verteidiger
eine Gerichtsperson beizuwohnen.
(4) Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten
mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis
zur Mitteilung der Anklageschrift und nur dann
der Überwachung durch den Untersuchungsrichter
(§ 187), wenn der Beschuldigte auch oder
ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft
ist."
2. Im § 114 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
„§ 114. (1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen
ausdrücklich die Beschwerde zugelassen
wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof
zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen
der Ratskammer zulässig, mit denen
1. über die Ausscheidung einzelner Strafsachen
aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren
erkannt wird,
2. ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung
abgelehnt oder die Einstellung der Voruntersuchung
ausgesprochen wird,
3. die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt
wird oder
4. außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung
über die Haft entschieden wird.
(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten
Fällen können der Staatsanwalt und der
Privatankläger Beschwerde führen, der Beschuldigte
aber nur in den unter Z. 1, 3 und 4 bezeichneten
Fällen. Die Beschwerde hat in der
Regel (§ 195 Abs. 7) keine aufschiebende Wirkung.
Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung
des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist,
Nach Paragraph 523, wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„Tierquälerei.
§ 524. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt
oder ihm unnötige Qualen zufügt, wird wegen
Vergehens mit Arrest bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur
fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung
einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch,
daß er Fütterung oder Tränke unterläßt,
oder auf andere Weise längere Zeit hindurch
einem qualvollen Zustand aussetzt."
27. Paragraph 525, wird geändert wie folgt:
a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte
„zwischen Verwandten, Verletzung der ehelichen
Treue, tätige Verletzungen schuldiger Ehrerbietung
der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute
gegen die Dienstherren und dergleichen"
die Worte „und dergleichen zwischen Angehörigen
(Paragraph 216,)".
b) Im Absatz 2, treten an die Stelle der Worte
„Eltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, Ehegenossen,
Dienstherren u. a. dgl." die Worte
„die in ihren Rechten Verletzten".
28. Im Paragraph 530, tritt an die Stelle des Klammerzitates
„(Paragraph 503,)" das Zitat „(Paragraph 502,)".
Artikel römisch zwei
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, wird
wie folgt geändert:
1. Paragraph 45, hat zu lauten:
„§ 45. (1) Auch während der Vorerhebungen
und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte
eines Rechtsbeistandes aus der Zahl
der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte
bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die
Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine
spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung
bestimmter, von ihm angemeldeter
Rechtsmittel bedienen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger
auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen
des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme
der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen
und von ihnen Abschriften herzustellen;
der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger
statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen. Ist
der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger
vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers
ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem
in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den
Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der
Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis
zur Mitteilung der Anklageschrift kann der
Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von
der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger
oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere
Umstände die Befürchtung rechtfertigen,
daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von
diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert
werden könnte. Dem Beschuldigten oder seinem
Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften
(Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle,
der Befunde und Gutachten von Sachverständigen,
Behörden, Ämtern und Anstalten sowie
der Originalurkunden, die Gegenstand der
strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem
Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung
des Haftbefehles samt Gründen sowie
aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen,
gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet
hat.
(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit
seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson
besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch
oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr
in Haft, so hat bis zur Mitteilung der Anklageschrift
der Besprechung mit dem Verteidiger
eine Gerichtsperson beizuwohnen.
(4) Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten
mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis
zur Mitteilung der Anklageschrift und nur dann
der Überwachung durch den Untersuchungsrichter
(Paragraph 187,), wenn der Beschuldigte auch oder
ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft
ist."
2. Im Paragraph 114, haben die Absatz eins und 2 zu lauten:
„§ 114. (1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen
ausdrücklich die Beschwerde zugelassen
wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof
zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen
der Ratskammer zulässig, mit denen
1. über die Ausscheidung einzelner Strafsachen
aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren
erkannt wird,
2. ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung
abgelehnt oder die Einstellung der Voruntersuchung
ausgesprochen wird,
3. die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt
wird oder
4. außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung
über die Haft entschieden wird.
(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten
Fällen können der Staatsanwalt und der
Privatankläger Beschwerde führen, der Beschuldigte
aber nur in den unter Ziffer eins, 3 und 4 bezeichneten
Fällen. Die Beschwerde hat in der
Regel (Paragraph 195, Absatz 7,) keine aufschiebende Wirkung.
Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung
des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist,
beimbeim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet
in nichtöffentlicher Sitzung, in dem im Abs. 1
Z. 4 bezeichneten Fall aber in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 196, wenn
die Entscheidung vor rechtskräftiger Versetzung
in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren ergangen
ist."
3. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten:
„2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden
ist, und Rechtsanwälte über das, was ihnen
in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber
anvertraut worden ist."
4. § 175 hat zu lauten:
„§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung
kann der Untersuchungsrichter die Vorführung
oder vorläufige Verwahrung des eines
Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten
oder unmittelbar nach Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der
Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder
anderen Gegenständen betreten wird, die vom
Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst
auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen
hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe
der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder
aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen
halten;
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
zu beeinflussen, die Spuren der Tat
zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit
zu erschweren versucht hat oder wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht,
er werde dies versuchen; oder
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde die Tat wiederholen oder
die versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,
bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige
Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die
vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet
werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen
aller im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Haftgründe
sei auszuschließen."
5. § 177 hat zu lauten:
„§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige
Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens
Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung
vor den Untersuchungsrichter auch durch einen
zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und
durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne
schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie
2. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4
und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen
Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich
ist.
(2) Der in Verwahrung Genommene ist durch
den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich
zur Sache und zu den Voraussetzungen
der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn
sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner
weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich
freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig
Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern."
6. § 180 hat zu lauten:
„§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur
verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend
verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen
oder Vergehen begangen zu haben, einer der in
den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt
und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter
bereits zur Sache und zu den
Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen
worden ist.
(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft
setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus,
daß auf Grund bestimmter Tatsachen die
Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem
Fuße
1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden
Strafe oder aus anderen Gründen
flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),
2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu
beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit
zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr)
oder
3. die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr)
oder die versuchte oder angedrohte Tat ausführen
(Ausführungsgefahr).
(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen,
wenn der Beschuldigte einer strafbaren
Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als
mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, er sich
in geordneten Lebensverhältnissen befindet und
einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn,
daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen
hat.
(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt
oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke
auch durch eine gleichzeitige Strafhaft
oder Haft anderer Art erreicht werden können,
eine Untersuchungshaft aus den Gründen des
Abs. 2 auch dann nicht, wenn die Haftzwecke
durch Anwendung eines oder mehrerer gelinde-
Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet
in nichtöffentlicher Sitzung, in dem im Absatz eins,
Z. 4 bezeichneten Fall aber in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Paragraph 196,, wenn
die Entscheidung vor rechtskräftiger Versetzung
in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren ergangen
ist."
3. Im Paragraph 152, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten:
„2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden
ist, und Rechtsanwälte über das, was ihnen
in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber
anvertraut worden ist."
4. Paragraph 175, hat zu lauten:
„§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung
kann der Untersuchungsrichter die Vorführung
oder vorläufige Verwahrung des eines
Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten
oder unmittelbar nach Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der
Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder
anderen Gegenständen betreten wird, die vom
Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst
auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen
hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe
der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder
aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen
halten;
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
zu beeinflussen, die Spuren der Tat
zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit
zu erschweren versucht hat oder wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht,
er werde dies versuchen; oder
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde die Tat wiederholen oder
die versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,
bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige
Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die
vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet
werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen
aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe
sei auszuschließen."
5. Paragraph 177, hat zu lauten:
„§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige
Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens
Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung
vor den Untersuchungsrichter auch durch einen
zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und
durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne
schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
2. in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen
Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich
ist.
(2) Der in Verwahrung Genommene ist durch
den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich
zur Sache und zu den Voraussetzungen
der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn
sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner
weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich
freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig
Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern."
6. Paragraph 180, hat zu lauten:
„§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur
verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend
verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen
oder Vergehen begangen zu haben, einer der in
den Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt
und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter
bereits zur Sache und zu den
Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen
worden ist.
(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft
setzt abgesehen von den Fällen des Absatz 7, voraus,
daß auf Grund bestimmter Tatsachen die
Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem
Fuße
1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden
Strafe oder aus anderen Gründen
flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),
2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu
beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit
zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr)
oder
3. die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr)
oder die versuchte oder angedrohte Tat ausführen
(Ausführungsgefahr).
(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen,
wenn der Beschuldigte einer strafbaren
Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als
mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, er sich
in geordneten Lebensverhältnissen befindet und
einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn,
daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen
hat.
(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt
oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke
auch durch eine gleichzeitige Strafhaft
oder Haft anderer Art erreicht werden können,
eine Untersuchungshaft aus den Gründen des
Abs. 2 auch dann nicht, wenn die Haftzwecke
durch Anwendung eines oder mehrerer gelinde-
rerrer Mittel (Abs. 5) erreicht werden können.
Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen
Strafhaft Abstand genommen, so hat der
Untersuchungsrichter die Abweichungen vom
Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die
Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.
(5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Strafverfahrens weder zu flüchten
noch sich verborgen zu halten noch sich ohne
Genehmigung des Untersuchungsrichters von
seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen,
die Untersuchung zu vereiteln;
3. die Weisung, an einem bestimmten Ort,
bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine
bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen
bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel zu
enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;
4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes
anzuzeigen oder sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden;
5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung
eines Fahrzeuges nötigen Papiere;
7. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 190
bis 192.
(6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige
Strafhaft oder Haft anderer Art oder die
Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden,
oder würde die Untersuchung durch die
Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft
anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom
Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu
verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft
eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.
(7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,
bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige
Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die
Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn,
daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten
Haftgründe sei auszuschließen.
(8) Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf
Verhängung der Untersuchungshaft samt Begründung
ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen
und binnen vierundzwanzig Stunden auch schriftlich
zuzustellen. Die mündliche Eröffnung ist im
Protokoll zu vermerken. In der Begründung sind
insbesondere auch die bestimmten Tatsachen anzugeben,
auf Grund derer das Gericht das Vorliegen
eines oder mehrerer der im Abs. 2 angeführten
Haftgründe angenommen hat."
7. § 181 hat zu entfallen und der bisherige
§ 182 erhält die Bezeichnung „§ 181"; der zweite
Satz des neuen § 181 hat zu lauten:
„Der Untersuchungsrichter kann über Personen,
die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den
Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu
5000 S oder eine Arreststrafe bis zu acht Tagen
verhängen."
8. Nach dem neuen § 181 wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„§ 182. Dem Beschuldigten ist für die Zeit,
die er noch in Untersuchungshaft angehalten
wird, von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen,
wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher
Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt
und die Untersuchungshaft schon sechs
Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen
des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten
nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger zu bestellen."
9. Die §§ 190, 191, 194, 196 und 197 haben
zu entfallen und die §§ 192, 193 und 195 erhalten
die Bezeichnungen „§§ 190 bis 192".
10. Im neuen § 190 treten an die Stelle der
Worte „gegen Ablegung des im § 191 erwähnten
Gelöbnisses" die Worte „gegen Ablegung der im
§ 180 Abs. 5 Z. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse".
11. Nach dem neuen § 192 werden nachstehende
Bestimmungen eingefügt:
„§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten
Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß die Haft so kurz wie möglich
dauere.
(2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft
sowie die Anwendung gelinderer
Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen; die Untersuchungshaft
auch, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu
den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen
ist. Im übrigen darf die Dauer der bloß
aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängten
Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z. 2)
zwei Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich
aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft
(§ 180 Abs. 2 Z. 1 und 3 oder Abs. 7)
sechs Monate nicht übersteigen. Auf Antrag des
Untersuchungsrichters oder Staatsanwaltes kann
der Gerichtshof zweiter Instanz wegen besonderer
Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der
Untersuchung bestimmen, daß die bloß aus dem
Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft
bis zu drei Monaten, die auch oder ausschließlich
aus einem anderen Grunde verhängte Haft bis
zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen
handelt, bei dem nach dem Gesetz auf
mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen
Mittel (Absatz 5,) erreicht werden können.
Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen
Strafhaft Abstand genommen, so hat der
Untersuchungsrichter die Abweichungen vom
Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die
Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.
(5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Strafverfahrens weder zu flüchten
noch sich verborgen zu halten noch sich ohne
Genehmigung des Untersuchungsrichters von
seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen,
die Untersuchung zu vereiteln;
3. die Weisung, an einem bestimmten Ort,
bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine
bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen
bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel zu
enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;
4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes
anzuzeigen oder sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden;
5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung
eines Fahrzeuges nötigen Papiere;
7. die Leistung einer Sicherheit nach den Paragraphen 190,
bis 192.
(6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige
Strafhaft oder Haft anderer Art oder die
Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden,
oder würde die Untersuchung durch die
Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft
anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom
Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu
verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft
eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.
(7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,
bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige
Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die
Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn,
daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, das Vorliegen aller im Absatz 2, angeführten
Haftgründe sei auszuschließen.
(8) Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf
Verhängung der Untersuchungshaft samt Begründung
ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen
und binnen vierundzwanzig Stunden auch schriftlich
zuzustellen. Die mündliche Eröffnung ist im
Protokoll zu vermerken. In der Begründung sind
insbesondere auch die bestimmten Tatsachen anzugeben,
auf Grund derer das Gericht das Vorliegen
eines oder mehrerer der im Absatz 2, angeführten
Haftgründe angenommen hat."
7. Paragraph 181, hat zu entfallen und der bisherige
§ 182 erhält die Bezeichnung „§ 181"; der zweite
Satz des neuen Paragraph 181, hat zu lauten:
„Der Untersuchungsrichter kann über Personen,
die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den
Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu
5000 S oder eine Arreststrafe bis zu acht Tagen
verhängen."
8. Nach dem neuen Paragraph 181, wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„§ 182. Dem Beschuldigten ist für die Zeit,
die er noch in Untersuchungshaft angehalten
wird, von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen,
wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher
Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt
und die Untersuchungshaft schon sechs
Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen
des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten
nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger zu bestellen."
9. Die Paragraphen 190, 191, 194, 196 und 197 haben
zu entfallen und die Paragraphen 192, 193 und 195 erhalten
die Bezeichnungen „§§ 190 bis 192".
10. Im neuen Paragraph 190, treten an die Stelle der
Worte „gegen Ablegung des im Paragraph 191, erwähnten
Gelöbnisses" die Worte „gegen Ablegung der im
§ 180 Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse".
11. Nach dem neuen Paragraph 192, werden nachstehende
Bestimmungen eingefügt:
„§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten
Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß die Haft so kurz wie möglich
dauere.
(2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft
sowie die Anwendung gelinderer
Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen; die Untersuchungshaft
auch, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu
den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen
ist. Im übrigen darf die Dauer der bloß
aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängten
Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2,)
zwei Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich
aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft
(Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 oder Absatz 7,)
sechs Monate nicht übersteigen. Auf Antrag des
Untersuchungsrichters oder Staatsanwaltes kann
der Gerichtshof zweiter Instanz wegen besonderer
Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der
Untersuchung bestimmen, daß die bloß aus dem
Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft
bis zu drei Monaten, die auch oder ausschließlich
aus einem anderen Grunde verhängte Haft bis
zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen
handelt, bei dem nach dem Gesetz auf
mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen
ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Die zeitliche
Beschränkung der auch oder ausschließlich aus
einem anderen Grund als dem der Verdunkelungsgefahr
verhängten Untersuchungshaft entfällt,
sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den
Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren angeordnet
worden ist.
§ 194. (1) Sind der Untersuchungsrichter und
der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung,
daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen
sind oder daß mit gelinderen Mitteln
nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 das Auslangen gefunden
werden kann, so hat der Untersuchungsrichter
sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen
zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter
und der Staatsanwalt übereinstimmend
der Meinung, daß das gelindere Mittel
nach § 180 Abs. 5 Z. 7 angewendet werden soll,
so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich
bei der Ratskammer eine Entscheidung über die
Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 94)
und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich
die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis
zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten
zwischen Untersuchungsrichter und
Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des
Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel,
so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung
der Ratskammer einzuholen. Schließlich
ist die Entscheidung der Ratskammer auch
einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen
der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung
ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder
Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen
Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 7 das Auslangen
gefunden werden kann. In allen vorstehend
angeführten Fällen macht es keinen
Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der
Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt
oder nicht.
(2) Über Enthaftungsanträge, über die nicht
nach Abs. 1 entschieden werden kann, sowie
über Beschwerden gegen die Verhängung der
Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter
ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung
zu entscheiden.
(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von
Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies
nach Abs. 2 eine solche Verhandlung stattfinden
muß und entweder die Untersuchungshaft schon
zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche
Verhandlung durchgeführt worden ist, oder seit
der letzten Haftprüfungsverhandlung schon drei
Monate verstrichen sind und der Beschuldigte
keinen Verteidiger hat. Auf die nach zwei Monaten
von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung
kann der Beschuldigte verzichten,
wenn er einen Verteidiger hat.
(4) Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den
Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren angeordnet worden
ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht
mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung
der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung
die Ratskammer in nichtöffentlicher
Sitzung.
§ 195. (1) Die Verhandlung und Entscheidung
darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen
oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel,
aufzuheben ist (Haftprüfungsverhandlung),
obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer
kann vor Durchführung der Verhandlung rasch
durchführbare ergänzende Erhebungen durch den
Untersuchungsrichter anordnen.
(2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt und
der Verteidiger zu laden; der Beschuldigte ist von
der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung
des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten
sind so vorzunehmen, daß ihnen
eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen
zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt
auch der Untersuchungsrichter teil.
(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen,
es sei denn, daß seine Vorführung
wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte
nicht vorgeführt, so muß er während
der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten
sein. Hat weder der Beschuldigte selbst
noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger
gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von
Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Liegen
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist
dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein
Verteidiger zu bestellen.
(4) Die Verhandlung ist nichtöffentlich. Sie
hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die
Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch
die Verhandlung nicht gefährdet werden.
(5) Zuerst trägt der Untersuchungsrichter eine
Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung
vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt
das Wort und dann der Beschuldigte oder sein
Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten
oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der
letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht
sich die Ratskammer zur Beratung zurück. Die
Ratskammer entscheidet über die Fortdauer der
Untersuchungshaft durch Beschluß, der vom Vorsitzenden
mündlich zu verkünden ist.
(6) Gegen den Beschluß der Ratskammer steht
dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
offen.
(7) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen
nach Verkündung des Beschlusses beim Vorsitzenden
der Ratskammer einzubringen und von
ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Die zeitliche
Beschränkung der auch oder ausschließlich aus
einem anderen Grund als dem der Verdunkelungsgefahr
verhängten Untersuchungshaft entfällt,
sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den
Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren angeordnet
worden ist.
§ 194. (1) Sind der Untersuchungsrichter und
der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung,
daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen
sind oder daß mit gelinderen Mitteln
nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 das Auslangen gefunden
werden kann, so hat der Untersuchungsrichter
sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen
zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter
und der Staatsanwalt übereinstimmend
der Meinung, daß das gelindere Mittel
nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, angewendet werden soll,
so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich
bei der Ratskammer eine Entscheidung über die
Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (Paragraph 94,)
und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich
die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis
zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten
zwischen Untersuchungsrichter und
Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des
Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel,
so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung
der Ratskammer einzuholen. Schließlich
ist die Entscheidung der Ratskammer auch
einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen
der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung
ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder
Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen
Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 das Auslangen
gefunden werden kann. In allen vorstehend
angeführten Fällen macht es keinen
Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der
Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt
oder nicht.
(2) Über Enthaftungsanträge, über die nicht
nach Absatz eins, entschieden werden kann, sowie
über Beschwerden gegen die Verhängung der
Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter
ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung
zu entscheiden.
(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von
Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies
nach Absatz 2, eine solche Verhandlung stattfinden
muß und entweder die Untersuchungshaft schon
zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche
Verhandlung durchgeführt worden ist, oder seit
der letzten Haftprüfungsverhandlung schon drei
Monate verstrichen sind und der Beschuldigte
keinen Verteidiger hat. Auf die nach zwei Monaten
von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung
kann der Beschuldigte verzichten,
wenn er einen Verteidiger hat.
(4) Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den
Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung
im vereinfachten Verfahren angeordnet worden
ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht
mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung
der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung
die Ratskammer in nichtöffentlicher
Sitzung.
§ 195. (1) Die Verhandlung und Entscheidung
darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen
oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel,
aufzuheben ist (Haftprüfungsverhandlung),
obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer
kann vor Durchführung der Verhandlung rasch
durchführbare ergänzende Erhebungen durch den
Untersuchungsrichter anordnen.
(2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt und
der Verteidiger zu laden; der Beschuldigte ist von
der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung
des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten
sind so vorzunehmen, daß ihnen
eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen
zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt
auch der Untersuchungsrichter teil.
(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen,
es sei denn, daß seine Vorführung
wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte
nicht vorgeführt, so muß er während
der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten
sein. Hat weder der Beschuldigte selbst
noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger
gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von
Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Liegen
die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist
dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein
Verteidiger zu bestellen.
(4) Die Verhandlung ist nichtöffentlich. Sie
hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die
Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch
die Verhandlung nicht gefährdet werden.
(5) Zuerst trägt der Untersuchungsrichter eine
Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung
vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt
das Wort und dann der Beschuldigte oder sein
Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten
oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der
letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht
sich die Ratskammer zur Beratung zurück. Die
Ratskammer entscheidet über die Fortdauer der
Untersuchungshaft durch Beschluß, der vom Vorsitzenden
mündlich zu verkünden ist.
(6) Gegen den Beschluß der Ratskammer steht
dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
offen.
(7) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen
nach Verkündung des Beschlusses beim Vorsitzenden
der Ratskammer einzubringen und von
diesemdiesem ohne Verzug dem Gerichtshof zweiter
Instanz vorzulegen. Die gegen die Aufhebung
der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet
und binnen drei Tagen ausgeführt wird.
§ 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz
hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden;
er kann zuvor vom Untersuchungsrichter
Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare
ergänzende Erhebungen anordnen.
(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet
über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung,
wenn sie verspätet eingebracht oder von einer
Person ergriffen worden ist, der ein Beschwerderecht
nicht zusteht oder die darauf verzichtet
hat, oder wenn sich der Beschuldigte schon auf
freiem Fuß befindet.
(3) Wird über die Beschwerde nicht schon
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so hat
der Vorsitzende eine Verhandlung anzuordnen,
zu der der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger
zu laden sind. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung
nicht vorzuführen, er muß jedoch während
der Verhandlung durch einen Verteidiger
vertreten sein. Im übrigen gilt § 195 dem Sinne
nach.
§ 197. Über die Aufhebung der Anwendung
gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter.
Sind der Untersuchungsrichter und der
Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung,
so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher
Sitzung."
12. Im § 210 hat der Abs. 4 zu lauten:
„(4) Wenn sich der Beschuldigte gegen die vom
Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer
über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert, hat
über die Beschwerde der Gerichtshof zweiter
Instanz in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 196 zu entscheiden. Auch wenn
sich der Beschuldigte nur gegen die Haft beschwert,
hat der Gerichtshof zweiter Instanz so
vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift
Einspruch erhoben."
13. Die §§ 236 und 236 a haben zu lauten:
„§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter
(Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder
Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt
einer Standesbehörde unterliegt, eines
solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die
dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er
vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer
Geldstrafe bis zum Betrage von eintausendzweihundert
Schilling belegt werden.
(2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches
Benehmen fort, so kann ihm der
Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei
zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern.
Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung
nicht nach, so kann der Vorsitzende ihm
auch von Amts wegen einen Verteidiger bestellen.
(3) Bei erschwerenden Umständen kann der
Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des
Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch
die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor
Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem
bis zu sechs Monaten entziehen.
§ 236 a. Macht sich ein Parteienvertreter, der
der Disziplinargewalt einer Standesbehörde
unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens
schuldig oder verletzt er die dem Gerichte
gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende
nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen
Maßnahmen treffen."
14. § 283 hat zu lauten:
„§ 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den
Ausspruch über die Strafe, soweit nicht der im
§ 281 Abs. 1 Z. 11 erwähnte Nichtigkeitsgrund
vorliegt, und gegen den Ausspruch über die
privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.
(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe
kann die Berufung von allen zur Ergreifung
der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen
werden, und zwar zum Nachteile des Angeklagten,
wenn das Gericht nicht auf die strengste
gesetzlich zulässige Strafart erkannt, wenn es
eine gesetzlich zulässige Nebenstrafe nicht verhängt
hat, und wegen des Strafausmaßes, wenn
die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe das
gesetzliche Höchstmaß nicht erreicht; zugunsten
des Angeklagten aber, wenn das Gericht nicht
auf die mildeste bei Anwendung des außerordentlichen
Milderungsrechtes zulässige Strafart
erkannt, wenn es eine nicht zwingend vorgeschriebene
Nebenstrafe verhängt hat, und wegen
des Strafausmaßes, wenn die verhängte Geld- oder
Freiheitsstrafe das bei Anwendung des
außerordentlichen Milderungsrechtes zulässige
Mindestmaß übersteigt. Bestimmt das Gesetz kein
Mindestmaß, so kann wegen des Strafausmaßes
zugunsten des Angeklagten Berufung ergriffen
werden, wenn eine Strafe das gesetzliche Mindestmaß
von Strafen dieser Art übersteigt.
(3) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe
kann stets zugunsten und zum Nachteil
des Angeklagten Berufung ergriffen werden.
Wegen des Ausspruches über die Anrechnung der
Verwahrungs- und Untersuchungshaft kann zum
Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen
werden, wenn eine solche Anrechnung vorgenommen
worden ist; zugunsten des Angeklagten,
wenn nicht die gesamte Zeit der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
ohne Verzug dem Gerichtshof zweiter
Instanz vorzulegen. Die gegen die Aufhebung
der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet
und binnen drei Tagen ausgeführt wird.
§ 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz
hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden;
er kann zuvor vom Untersuchungsrichter
Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare
ergänzende Erhebungen anordnen.
(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet
über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung,
wenn sie verspätet eingebracht oder von einer
Person ergriffen worden ist, der ein Beschwerderecht
nicht zusteht oder die darauf verzichtet
hat, oder wenn sich der Beschuldigte schon auf
freiem Fuß befindet.
(3) Wird über die Beschwerde nicht schon
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so hat
der Vorsitzende eine Verhandlung anzuordnen,
zu der der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger
zu laden sind. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung
nicht vorzuführen, er muß jedoch während
der Verhandlung durch einen Verteidiger
vertreten sein. Im übrigen gilt Paragraph 195, dem Sinne
nach.
§ 197. Über die Aufhebung der Anwendung
gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter.
Sind der Untersuchungsrichter und der
Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung,
so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher
Sitzung."
12. Im Paragraph 210, hat der Absatz 4, zu lauten:
„(4) Wenn sich der Beschuldigte gegen die vom
Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer
über ihn verhängte Haft (Paragraph 208,) beschwert, hat
über die Beschwerde der Gerichtshof zweiter
Instanz in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Paragraph 196, zu entscheiden. Auch wenn
sich der Beschuldigte nur gegen die Haft beschwert,
hat der Gerichtshof zweiter Instanz so
vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift
Einspruch erhoben."
13. Die Paragraphen 236 und 236 a haben zu lauten:
„§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter
(Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder
Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt
einer Standesbehörde unterliegt, eines
solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die
dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er
vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer
Geldstrafe bis zum Betrage von eintausendzweihundert
Schilling belegt werden.
(2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches
Benehmen fort, so kann ihm der
Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei
zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern.
Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung
nicht nach, so kann der Vorsitzende ihm
auch von Amts wegen einen Verteidiger bestellen.
(3) Bei erschwerenden Umständen kann der
Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des
Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch
die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor
Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem
bis zu sechs Monaten entziehen.
§ 236 a. Macht sich ein Parteienvertreter, der
der Disziplinargewalt einer Standesbehörde
unterliegt, des im Paragraph 235, umschriebenen Verhaltens
schuldig oder verletzt er die dem Gerichte
gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende
nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, vorgesehenen
Maßnahmen treffen."
14. Paragraph 283, hat zu lauten:
„§ 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den
Ausspruch über die Strafe, soweit nicht der im
§ 281 Absatz eins, Ziffer 11, erwähnte Nichtigkeitsgrund
vorliegt, und gegen den Ausspruch über die
privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.
(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe
kann die Berufung von allen zur Ergreifung
der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen
werden, und zwar zum Nachteile des Angeklagten,
wenn das Gericht nicht auf die strengste
gesetzlich zulässige Strafart erkannt, wenn es
eine gesetzlich zulässige Nebenstrafe nicht verhängt
hat, und wegen des Strafausmaßes, wenn
die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe das
gesetzliche Höchstmaß nicht erreicht; zugunsten
des Angeklagten aber, wenn das Gericht nicht
auf die mildeste bei Anwendung des außerordentlichen
Milderungsrechtes zulässige Strafart
erkannt, wenn es eine nicht zwingend vorgeschriebene
Nebenstrafe verhängt hat, und wegen
des Strafausmaßes, wenn die verhängte Geld- oder
Freiheitsstrafe das bei Anwendung des
außerordentlichen Milderungsrechtes zulässige
Mindestmaß übersteigt. Bestimmt das Gesetz kein
Mindestmaß, so kann wegen des Strafausmaßes
zugunsten des Angeklagten Berufung ergriffen
werden, wenn eine Strafe das gesetzliche Mindestmaß
von Strafen dieser Art übersteigt.
(3) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe
kann stets zugunsten und zum Nachteil
des Angeklagten Berufung ergriffen werden.
Wegen des Ausspruches über die Anrechnung der
Verwahrungs- und Untersuchungshaft kann zum
Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen
werden, wenn eine solche Anrechnung vorgenommen
worden ist; zugunsten des Angeklagten,
wenn nicht die gesamte Zeit der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen
Ansprüche können nur der Angeklagte
und dessen gesetzlicher Vertreter und
Erben Berufung einlegen."
15. § 346 hat zu lauten:
„§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann,
soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte
Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283
angeführten Fällen mit Berufung angefochten
werden."
16. Im § 452 treten an die Stelle des ersten
Satzes der Z. 3 folgende Sätze:
„Die Untersuchungshaft darf nur wegen
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt
werden. Die Haftprüfung obliegt auch
im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer.
Gegen ihre Entscheidung ist kein
Rechtsmittel zulässig."
17. § 453 hat zu lauten:
„§ 453. Zeugen sind nur dann zu beeiden,
wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis
(§ 170) entgegensteht und wenn der Richter
die Beeidigung zur Überweisung eines leugnenden
Beschuldigten für nötig hält oder wenn der
Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung
verlangt."
18. Dem § 485 wird folgender Satz angefügt:
„Über Haftbeschwerden ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 194 und 195
zu entscheiden."
19. Im § 486 Abs. 4 entfällt das Klammerzitat
„(§ 114)".
Artikel III
Änderungen des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949
Das Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Strafprozeßnovelle
1952, BGBl. Nr. 161, und des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 152,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„§ 1. (1) Das Gericht kann die Vollziehung
aller oder einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben,
wenn es keine strengere Strafe als ein
Jahr schweren Kerker verhängt, keine der abgeurteilten
Taten im Gesetz mit mindestens zehn
Jahren schwerem Kerker bedroht ist und aus besonderen
Gründen die bloße Androhung der
Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen
Maßnahmen zweckmäßiger scheint als die
Vollstreckung der Strafe."
2. Im § 3 Abs. 1 haben die Z. 3 und 4 zu
lauten:
„3. wenn nachträglich hervorkommt, daß der
Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben
erschlichen hat;
4. wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare
Handlung begeht. Doch kann das Gericht
vom Widerruf absehen, wenn besondere Gründe
für die Annahme sprechen, daß sich der Verurteilte
trotz der abermaligen Verfehlung
künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf
abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre zu
verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und
welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,
falls das noch nicht geschehen sein sollte, der
Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."
3. Im § 14 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten:
„3. wenn er aufs neue eine strafbare Handlung
begeht. Doch kann das Gericht (§ 16 Abs. 1)
vom Widerruf absehen, wenn besondere Umstände
für die Annahme sprechen, daß sich der
Verurteilte trotz der abermaligen Verfehlung
künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf
abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre
zu verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und
welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,
falls es noch nicht geschehen sein sollte, der
Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) Die gegenüber dem bisher geltenden Recht
milderen Bestimmungen der Artikel I und III
sind auch anzuwenden, wenn zwar bereits vor
deren Inkrafttreten eine Strafverfügung erlassen
oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist,
die gerichtliche Entscheidung jedoch später beseitigt
wird.
(2) In Ansehung einer vor dem Inkrafttreten
des Artikels I begangenen Übertretung nach § 312
StG richtet sich die Anklageberechtigung nur
dann nach dem neuen Recht, wenn in diesem
Zeitpunkt noch kein Strafantrag des öffentlichen
Anklägers vorliegt.
Artikel V
Schlußbestimmungen
(1) Von diesem Bundesgesetz treten die
Artikel I, m, IV, V und von Artikel II die
Ziffern 3, 13 bis 15 und 17 am fünfzehnten
Tage nach der Kundmachung, die übrigen Ziffern
des Artikels II am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen
Ansprüche können nur der Angeklagte
und dessen gesetzlicher Vertreter und
Erben Berufung einlegen."
15. Paragraph 346, hat zu lauten:
„§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann,
soweit nicht der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erwähnte
Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im Paragraph 283,
angeführten Fällen mit Berufung angefochten
werden."
16. Im Paragraph 452, treten an die Stelle des ersten
Satzes der Ziffer 3, folgende Sätze:
„Die Untersuchungshaft darf nur wegen
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt
werden. Die Haftprüfung obliegt auch
im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer.
Gegen ihre Entscheidung ist kein
Rechtsmittel zulässig."
17. Paragraph 453, hat zu lauten:
„§ 453. Zeugen sind nur dann zu beeiden,
wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis
(Paragraph 170,) entgegensteht und wenn der Richter
die Beeidigung zur Überweisung eines leugnenden
Beschuldigten für nötig hält oder wenn der
Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung
verlangt."
18. Dem Paragraph 485, wird folgender Satz angefügt:
„Über Haftbeschwerden ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der Paragraphen 194 und 195
zu entscheiden."
19. Im Paragraph 486, Absatz 4, entfällt das Klammerzitat
„(Paragraph 114,)".
Artikel römisch drei
Änderungen des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949
Das Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, Bundesgesetzblatt Nr. 277, in der Fassung der Strafprozeßnovelle
1952, Bundesgesetzblatt Nr. 161, und des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 152,
wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„§ 1. (1) Das Gericht kann die Vollziehung
aller oder einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben,
wenn es keine strengere Strafe als ein
Jahr schweren Kerker verhängt, keine der abgeurteilten
Taten im Gesetz mit mindestens zehn
Jahren schwerem Kerker bedroht ist und aus besonderen
Gründen die bloße Androhung der
Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen
Maßnahmen zweckmäßiger scheint als die
Vollstreckung der Strafe."
2. Im Paragraph 3, Absatz eins, haben die Ziffer 3 und 4 zu
lauten:
„3. wenn nachträglich hervorkommt, daß der
Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben
erschlichen hat;
4. wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare
Handlung begeht. Doch kann das Gericht
vom Widerruf absehen, wenn besondere Gründe
für die Annahme sprechen, daß sich der Verurteilte
trotz der abermaligen Verfehlung
künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf
abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre zu
verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und
welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,
falls das noch nicht geschehen sein sollte, der
Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."
3. Im Paragraph 14, Absatz eins, hat die Ziffer 3, zu lauten:
„3. wenn er aufs neue eine strafbare Handlung
begeht. Doch kann das Gericht (Paragraph 16, Absatz eins,)
vom Widerruf absehen, wenn besondere Umstände
für die Annahme sprechen, daß sich der
Verurteilte trotz der abermaligen Verfehlung
künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf
abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre
zu verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und
welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,
falls es noch nicht geschehen sein sollte, der
Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."
Artikel römisch vier
Übergangsbestimmungen
(1) Die gegenüber dem bisher geltenden Recht
milderen Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch drei
sind auch anzuwenden, wenn zwar bereits vor
deren Inkrafttreten eine Strafverfügung erlassen
oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist,
die gerichtliche Entscheidung jedoch später beseitigt
wird.
(2) In Ansehung einer vor dem Inkrafttreten
des Artikels römisch eins begangenen Übertretung nach Paragraph 312,
StG richtet sich die Anklageberechtigung nur
dann nach dem neuen Recht, wenn in diesem
Zeitpunkt noch kein Strafantrag des öffentlichen
Anklägers vorliegt.
Artikel römisch fünf
Schlußbestimmungen
(1) Von diesem Bundesgesetz treten die
Artikel römisch eins, m, römisch vier, römisch fünf und von Artikel römisch zwei die
Ziffern 3, 13 bis 15 und 17 am fünfzehnten
Tage nach der Kundmachung, die übrigen Ziffern
des Artikels römisch zwei am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Jonas Häuser Broda