Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Strafgesetzes Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 103, wird folgender Satz angefügt: „Auch ist ein etwa erhaltenes Geschenk oder dessen Wert zugunsten des Staates für verfallen zu erklären." 2. Paragraph 104 und seine Überschrift haben zu lauten: „Geschenkannahme durch Beamte. § 104. Ein Beamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, wird mit Kerker bis zu drei Jahren bestraft. Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, wird mit Kerker bis zu einem Jahr bestraft. Der dritte Satz des Paragraph 103, gilt dem Sinne nach. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt begründet." 3. Paragraph 105 und seine Überschrift haben zu lauten: „Verleitung von Beamten zu schweren Pflichtwidrigkeiten. § 105. Wer einem Beamten für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse, das für Vermögensrechte oder andere Rechte der Betroffenen oder der Allgemeinheit von wesentlicher Bedeutung ist, wird mit Kerker bis zu einem Jahr bestraft. Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Tat Mitschuld am Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt begründet." 4. Im Paragraph 128, haben die Worte zu entfallen: „, wenn diese Handlung nicht das im Paragraph 129,, lit. b bezeichnete Verbrechen bildet,". 5. Die Überschriften vor $ 129 und dieser Paragraph haben zu lauten: „Verbrechen der Unzucht. I. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen. § 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." 6. Paragraph 130 und seine Überschrift haben zu lauten: „Strafe. § 130. Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat sich der Täter aber eines der im Paragraph 125, erwähnten Mittel bedient, so ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren; tritt einer der Umstände des Paragraph 126, ein, so ist die dort bestimmte Strafe zu verhängen." 7. Paragraph 284 und seine Überschrift haben zu entfallen; in der Überschrift des Paragraph 283, hat an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt zu treten.

Ziffer 8 Paragraph 311 und seine Überschrift haben zu lauten: „Verleitung von Beamten zu Pflichtwidrigkeiten. § 311. Wer einem Beamten für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft." 9. Paragraph 312 und seine Überschrift haben zu lauten: „Tätlicher Angriff auf einen Beamten. § 312. Wer eine der im Paragraph 68, genannten Personen, während sie sich in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befindet, tätlich angreift, macht sich, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Übertretung schuldig und wird mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft." 10. Paragraph 313 und seine Überschrift haben zu entfallen. 11. Paragraph 314 und seine Überschrift haben zu entfallen. 12. Die Paragraphen 317 und 318 sowie ihre Überschriften haben zu entfallen. 13. Im Paragraph 319, treten an die Stelle der Worte „Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche Beschädigung" die Worte „Ferner ist die vorsätzliche Hinwegreißung oder Beschädigung". 14. Paragraph 335, hat zu lauten: „§ 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen oder vermöge besonders bekanntgemachter Vorschriften oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung (Paragraph 152,) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100.000 S; dann aber, wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit Arrest bis zu einem Jahr geahndet werden." 15. Paragraph 336 und seine Überschrift haben zu entfallen. 16. Im Paragraph 337, hat die Litera a, zu lauten: „a) wenn die Tat unter den im Paragraph 85, Litera c, erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde;". 17. Die Überschrift des zehnten Hauptstückes im zweiten Teil hat zu lauten: „Von anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder bedrohenden Vergehen und Übertretungen." 18. Nach Paragraph 412, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Quälen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen. § 412 a. Wer vorsätzlich einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft." 19. Die Paragraphen 431 und 432 haben zu lauten: „§ 431. Jede der im Paragraph 335, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen soll dann, wenn sie keinen der dort genannten Erfolge, jedoch wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen (Paragraph 411,) nach sich gezogen hat, als Übertretung mit Geldstrafe bis zu 25.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten geahndet werden. Die Bestimmung des Absatz eins, gilt insoweit nicht, als den Täter kein schweres Verschulden trifft und a) die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, Bruder oder seine Schwester ist oder b) aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist. § 432. Liegt eine der im Paragraph 337, Litera a bis c bezeichneten Voraussetzungen vor, so soll a) jede in diesem Strafgesetz als Übertretung mit Strafe bedrohte Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit von Menschen, insoweit dadurch keine mildere Ahndung der Tat bewirkt wird, und b) jede der im Paragraph 335, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen, wenn sie keinen der dort genannten Erfolge, jedoch wenigstens eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Menschen nach sich gezogen hat, mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft werden.

Die Strafe darf niemals das Doppelte des Höchstmaßes der sonst angedrohten Strafe übersteigen. Zugleich kann auf die sonst zugelassenen und muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen und Maßnahmen der Besserung und Sicherung erkannt werden." 20. Der zweite Absatz des Paragraph 495, hat zu lauten: „Ist jedoch der Angriff gegen einen Beamten oder gegen einen Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes gerichtet worden, so hat der Staatsanwalt den Täter mit Zustimmung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Behörde innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Angriff gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise erfolgt, daß er einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der Staatsanwalt eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist des Paragraph 530, beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den Staatsanwalt vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist." 21. Im Paragraph 496, hat der letzte Absatz zu lauten: „Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Paragraph 495, gelten auch für öffentliche Beschimpfungen und Mißhandlungen." 22. Im Paragraph 500, hat der zweite Absatz zu lauten: „Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen oder Übertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit in den hier genannten Fällen zu bestrafen: a) Unzucht; b) gröbliche und öffentliches Ärgernis verursachende Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit; c) Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren; d) Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht; e) verbotene Spiele; f) selbstverschuldete volle Berauschung; g) Tierquälerei; h) andere größere Unsittlichkeiten." 23. Nach Paragraph 500, ist folgende Bestimmung einzufügen: „Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht. § 500 a. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes treibt oder sich zu solcher Unzucht anbietet, wird, sofern die Tat nicht das im Paragraph 129, bezeichnete Verbrechen begründet, wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft." 24. An die Stelle der Paragraphen 502 und 503 und ihrer Überschriften hat folgende Bestimmung zu treten: „Ehebruch. § 502. Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Der Täter wird nur auf Verlangen des verletzten Ehegatten verfolgt. Dieser ist zu einem solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat oder wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung (Paragraph 530,) beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten jedoch nur gegenüber dem Beteiligten, dem der Ehebruch verziehen worden ist. Die Strafe wird gegen den Ehegatten nicht vollstreckt, wenn der verletzte Ehegatte erklärt, weiter mit ihm leben zu wollen." 25. Nach Paragraph 516, sind folgende Bestimmungen einzufügen: „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren. § 517. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, macht sich eines Vergehens schuldig und wird, wenn er nicht als Mitschuldiger oder Teilnehmer an der Unzuchtshandlung (Paragraphen 5 und 9) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft. Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht. § 518. Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren, wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft."

Ziffer 26 Nach Paragraph 523, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Tierquälerei. § 524. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, wird wegen Vergehens mit Arrest bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft. Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt." 27. Paragraph 525, wird geändert wie folgt: a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „zwischen Verwandten, Verletzung der ehelichen Treue, tätige Verletzungen schuldiger Ehrerbietung der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute gegen die Dienstherren und dergleichen" die Worte „und dergleichen zwischen Angehörigen (Paragraph 216,)". b) Im Absatz 2, treten an die Stelle der Worte „Eltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, Ehegenossen, Dienstherren u. a. dgl." die Worte „die in ihren Rechten Verletzten". 28. Im Paragraph 530, tritt an die Stelle des Klammerzitates „(Paragraph 503,)" das Zitat „(Paragraph 502,)". Artikel römisch zwei Änderungen der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 45, hat zu lauten: „§ 45. (1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen. (2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des Haftbefehles samt Gründen sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat. (3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so hat bis zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung mit dem Verteidiger eine Gerichtsperson beizuwohnen. (4) Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis zur Mitteilung der Anklageschrift und nur dann der Überwachung durch den Untersuchungsrichter (Paragraph 187,), wenn der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft ist." 2. Im Paragraph 114, haben die Absatz eins und 2 zu lauten: „§ 114. (1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen 1. über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erkannt wird, 2. ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Einstellung der Voruntersuchung ausgesprochen wird, 3. die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt wird oder 4. außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung über die Haft entschieden wird. (2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen können der Staatsanwalt und der Privatankläger Beschwerde führen, der Beschuldigte aber nur in den unter Ziffer eins, 3 und 4 bezeichneten Fällen. Die Beschwerde hat in der Regel (Paragraph 195, Absatz 7,) keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist,

beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, in dem im Absatz eins, Z. 4 bezeichneten Fall aber in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 196,, wenn die Entscheidung vor rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren ergangen ist." 3. Im Paragraph 152, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten: „2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist." 4. Paragraph 175, hat zu lauten: „§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen: 1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen; 2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten; 3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder 4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde die Tat wiederholen oder die versuchte oder angedrohte Tat ausführen. (2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen." 5. Paragraph 177, hat zu lauten: „§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden: 1. in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 2. in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist. (2) Der in Verwahrung Genommene ist durch den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern." 6. Paragraph 180, hat zu lauten: „§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben, einer der in den Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist. (2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Absatz 7, voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße 1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), 2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder 3. die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr) oder die versuchte oder angedrohte Tat ausführen (Ausführungsgefahr). (3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. (4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können, eine Untersuchungshaft aus den Gründen des Abs. 2 auch dann nicht, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinde-

rer Mittel (Absatz 5,) erreicht werden können. Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind. (5) Als gelindere Mittel sind anwendbar: 1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen; 2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln; 3. die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen; 4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden; 5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere; 6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere; 7. die Leistung einer Sicherheit nach den Paragraphen 190, bis 192. (6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden, oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. (7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz 2, angeführten Haftgründe sei auszuschließen. (8) Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen und binnen vierundzwanzig Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die mündliche Eröffnung ist im Protokoll zu vermerken. In der Begründung sind insbesondere auch die bestimmten Tatsachen anzugeben, auf Grund derer das Gericht das Vorliegen eines oder mehrerer der im Absatz 2, angeführten Haftgründe angenommen hat." 7. Paragraph 181, hat zu entfallen und der bisherige § 182 erhält die Bezeichnung „§ 181"; der zweite Satz des neuen Paragraph 181, hat zu lauten: „Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu 5000 S oder eine Arreststrafe bis zu acht Tagen verhängen." 8. Nach dem neuen Paragraph 181, wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 182. Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon sechs Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger zu bestellen." 9. Die Paragraphen 190, 191, 194, 196 und 197 haben zu entfallen und die Paragraphen 192, 193 und 195 erhalten die Bezeichnungen „§§ 190 bis 192". 10. Im neuen Paragraph 190, treten an die Stelle der Worte „gegen Ablegung des im Paragraph 191, erwähnten Gelöbnisses" die Worte „gegen Ablegung der im § 180 Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse". 11. Nach dem neuen Paragraph 192, werden nachstehende Bestimmungen eingefügt: „§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere. (2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Untersuchungshaft auch, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen ist. Im übrigen darf die Dauer der bloß aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2,) zwei Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 oder Absatz 7,) sechs Monate nicht übersteigen. Auf Antrag des Untersuchungsrichters oder Staatsanwaltes kann der Gerichtshof zweiter Instanz wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, daß die bloß aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu drei Monaten, die auch oder ausschließlich aus einem anderen Grunde verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen

ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der auch oder ausschließlich aus einem anderen Grund als dem der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft entfällt, sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren angeordnet worden ist. § 194. (1) Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (Paragraph 94,) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht. (2) Über Enthaftungsanträge, über die nicht nach Absatz eins, entschieden werden kann, sowie über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung zu entscheiden. (3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Absatz 2, eine solche Verhandlung stattfinden muß und entweder die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist, oder seit der letzten Haftprüfungsverhandlung schon drei Monate verstrichen sind und der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Auf die nach zwei Monaten von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann der Beschuldigte verzichten, wenn er einen Verteidiger hat. (4) Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren angeordnet worden ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung. § 195. (1) Die Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, aufzuheben ist (Haftprüfungsverhandlung), obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer kann vor Durchführung der Verhandlung rasch durchführbare ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter anordnen. (2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt und der Verteidiger zu laden; der Beschuldigte ist von der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten sind so vorzunehmen, daß ihnen eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt auch der Untersuchungsrichter teil. (3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß seine Vorführung wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muß er während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger zu bestellen. (4) Die Verhandlung ist nichtöffentlich. Sie hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. (5) Zuerst trägt der Untersuchungsrichter eine Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort und dann der Beschuldigte oder sein Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht sich die Ratskammer zur Beratung zurück. Die Ratskammer entscheidet über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch Beschluß, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. (6) Gegen den Beschluß der Ratskammer steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. (7) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen und von

diesem ohne Verzug dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen. Die gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet und binnen drei Tagen ausgeführt wird. § 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. (2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung, wenn sie verspätet eingebracht oder von einer Person ergriffen worden ist, der ein Beschwerderecht nicht zusteht oder die darauf verzichtet hat, oder wenn sich der Beschuldigte schon auf freiem Fuß befindet. (3) Wird über die Beschwerde nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende eine Verhandlung anzuordnen, zu der der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger zu laden sind. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung nicht vorzuführen, er muß jedoch während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Im übrigen gilt Paragraph 195, dem Sinne nach. § 197. Über die Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung, so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung." 12. Im Paragraph 210, hat der Absatz 4, zu lauten: „(4) Wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer über ihn verhängte Haft (Paragraph 208,) beschwert, hat über die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 196, zu entscheiden. Auch wenn sich der Beschuldigte nur gegen die Haft beschwert, hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben." 13. Die Paragraphen 236 und 236 a haben zu lauten: „§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von eintausendzweihundert Schilling belegt werden. (2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann der Vorsitzende ihm auch von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. (3) Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen. § 236 a. Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Paragraph 235, umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen treffen." 14. Paragraph 283, hat zu lauten: „§ 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe, soweit nicht der im § 281 Absatz eins, Ziffer 11, erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden. (2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden, und zwar zum Nachteile des Angeklagten, wenn das Gericht nicht auf die strengste gesetzlich zulässige Strafart erkannt, wenn es eine gesetzlich zulässige Nebenstrafe nicht verhängt hat, und wegen des Strafausmaßes, wenn die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe das gesetzliche Höchstmaß nicht erreicht; zugunsten des Angeklagten aber, wenn das Gericht nicht auf die mildeste bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zulässige Strafart erkannt, wenn es eine nicht zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe verhängt hat, und wegen des Strafausmaßes, wenn die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe das bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zulässige Mindestmaß übersteigt. Bestimmt das Gesetz kein Mindestmaß, so kann wegen des Strafausmaßes zugunsten des Angeklagten Berufung ergriffen werden, wenn eine Strafe das gesetzliche Mindestmaß von Strafen dieser Art übersteigt. (3) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe kann stets zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen werden. Wegen des Ausspruches über die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft kann zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen werden, wenn eine solche Anrechnung vorgenommen worden ist; zugunsten des Angeklagten, wenn nicht die gesamte Zeit der Verwahrungs- und Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

  1. Absatz 4,Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzlicher Vertreter und Erben Berufung einlegen." 15. Paragraph 346, hat zu lauten: „§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im Paragraph 283, angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden." 16. Im Paragraph 452, treten an die Stelle des ersten Satzes der Ziffer 3, folgende Sätze: „Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Haftprüfung obliegt auch im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer. Gegen ihre Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig." 17. Paragraph 453, hat zu lauten: „§ 453. Zeugen sind nur dann zu beeiden, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (Paragraph 170,) entgegensteht und wenn der Richter die Beeidigung zur Überweisung eines leugnenden Beschuldigten für nötig hält oder wenn der Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung verlangt." 18. Dem Paragraph 485, wird folgender Satz angefügt: „Über Haftbeschwerden ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 194 und 195 zu entscheiden." 19. Im Paragraph 486, Absatz 4, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 114,)". Artikel römisch drei Änderungen des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 Das Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 277, in der Fassung der Strafprozeßnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 161, und des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 152, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten: „§ 1. (1) Das Gericht kann die Vollziehung aller oder einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben, wenn es keine strengere Strafe als ein Jahr schweren Kerker verhängt, keine der abgeurteilten Taten im Gesetz mit mindestens zehn Jahren schwerem Kerker bedroht ist und aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen zweckmäßiger scheint als die Vollstreckung der Strafe." 2. Im Paragraph 3, Absatz eins, haben die Ziffer 3 und 4 zu lauten: „3. wenn nachträglich hervorkommt, daß der Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben erschlichen hat; 4. wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begeht. Doch kann das Gericht vom Widerruf absehen, wenn besondere Gründe für die Annahme sprechen, daß sich der Verurteilte trotz der abermaligen Verfehlung künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre zu verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, der Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist." 3. Im Paragraph 14, Absatz eins, hat die Ziffer 3, zu lauten: „3. wenn er aufs neue eine strafbare Handlung begeht. Doch kann das Gericht (Paragraph 16, Absatz eins,) vom Widerruf absehen, wenn besondere Umstände für die Annahme sprechen, daß sich der Verurteilte trotz der abermaligen Verfehlung künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre zu verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls es noch nicht geschehen sein sollte, der Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist." Artikel römisch vier Übergangsbestimmungen (1) Die gegenüber dem bisher geltenden Recht milderen Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch drei sind auch anzuwenden, wenn zwar bereits vor deren Inkrafttreten eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, die gerichtliche Entscheidung jedoch später beseitigt wird. (2) In Ansehung einer vor dem Inkrafttreten des Artikels römisch eins begangenen Übertretung nach Paragraph 312, StG richtet sich die Anklageberechtigung nur dann nach dem neuen Recht, wenn in diesem Zeitpunkt noch kein Strafantrag des öffentlichen Anklägers vorliegt. Artikel römisch fünf Schlußbestimmungen (1) Von diesem Bundesgesetz treten die Artikel römisch eins, m, römisch vier, römisch fünf und von Artikel römisch zwei die Ziffern 3, 13 bis 15 und 17 am fünfzehnten Tage nach der Kundmachung, die übrigen Ziffern des Artikels römisch zwei am 1. Jänner 1972 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Jonas Häuser Broda