Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei, welches also lautet: (Übersetzung) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind in der Erkenntnis, daß die zum Zwecke der Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschußzeichen für Handfeuerwaffen geschlossene Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen der modernen Technik nicht mehr entspricht, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen: Artikel römisch eins Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefaßt C. römisch eins. P. bezeichnet, errichtet. Ihre Aufgaben sind: 1. Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte zur Messung des Beschußdruckes dienen, sowie die Meßverfahren auszuwählen, die von den amtlichen Dienststellen anzuwenden sind, um auf genaueste und praktischeste Weise den Gasdruck festzustellen, den die Normalpatronen und Beschußpatronen entwickeln: a) Bei den Jagd-, Schuß- und Verteidigungswaffen, mit Ausnahme der für den Land-
see- und Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, für die Gesamtheit oder einen Teil der letztgenannten Waffen die angenommenen Meßgeräte und Meßverfahren zu verwenden. b) Bei allen anderen in a) nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Handgeräten, Waffen oder Apparaten, die zur Fortbewegung eines Geschosses oder anderen mechanischen Stückes eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Beschuß von der Ständigen Internationalen Kommission als notwendig anerkannt wird. Diese Apparate werden als „Eichapparate" bezeichnet. 2. Die Art und Durchführung der amtlichen Beschußprüfungen zu bestimmen, denen die in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie geben zu können. Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck „Beschußprüfungen" bezeichnet. 3. An den Gasdruckmeßgeräten und ihren Bedienungsvorschriften sowie an den Beschußprüfungen alle Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die infolge der Entwicklung im Meßwesen, der Entwicklung in der Herstellung von Handfeuerwaffen und industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Apparaten, sowie deren Munition erforderlich sind. 4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen der in den Handel gebrachten Feuerwaffen sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten für deren Munition anzustreben. 5. Die von den vertragschließenden Regierungen erlassenen Gesetze und Bestimmungen betreffend den amtlichen Beschuß von Handfeuerwaffen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, ob sie mit den in Anwendung des obigen Paragraph 2, angenommenen Bestimmungen übereinstimmen. 6. Festzustellen, in welchen Vertrags Staaten die Durchführung von Beschußprüfungen den Beschußprüfungen gemäß Paragraph 2, entsprechen und eine Tabelle mit den Mustern der von den amtlichen Beschußämtern dieser Staaten sowohl derzeit als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen zu veröffentlichen.
Ziffer 7 Die in Paragraph 6, vorgesehene Feststellung zu widerrufen und die Tabelle zu ändern, sobald die in Paragraph 6, festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Artikel römisch zwei Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel römisch eins, Paragraph 6, vorgesehenen Feststellung waren. Artikel römisch drei Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens. Artikel römisch vier Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels römisch eins dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen. Artikel römisch fünf Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf. Artikel römisch sechs 1. Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen. 2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft. 3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Übereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.
Artikel römisch sieben 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschußämter beizuschließen sind. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschließenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende Regierung als Zustimmung angesehen. 2. Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. römisch eins. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis. Artikel römisch acht 1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam. 2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam. Artikel römisch neun Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln römisch sechs (1) und (3), römisch sieben und römisch acht (1) vorgesehenen Notifikationen. Artikel römisch zehn Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im
Anhang römisch eins der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang römisch zwei der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes. Artikel römisch elf Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge römisch eins und römisch zwei. GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE INTERNATIONALE KOMMISSION Artikel 1 Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den Delegierten aller Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei besitzt, unabhängig von der Zahl ihrer Delegierten, eine Stimme. Artikel 2 1. Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige Internationale Kommission unter den Delegierten des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die folgende Sitzung stattfindet, den Präsidenten für die folgende Sitzung. 2. Wenn die Kommission in Anwendung des Artikels römisch eins des Übereinkommens es für zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen oder Versuche in kontinuierlicher Weise fortzusetzen, so kann sie an dem für diese Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit den
Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte im Namen des Unterausschusses abfaßt. Artikel 3 Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt: 1. Während der Tagungen Vorsorge für das Sekretariat der Ständigen Internationalen Kommission zu treffen; 2. zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivdienste; unter dieser Bezeichnung zentralisiert das Ständige Büro Akten, Dokumente und technische Publikationen, bewahrt die Stempel der offiziell anerkannten Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt und übermittelt den Vertragsparteien Informationen jeder Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle und berufliche Zwecke nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen Staaten, sowie über die Modalitäten der Kontrolle und Prüfung deren Munition. Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien. Artikel 4 1. Die Ständige Internationale Kommission tritt auf Einberufung durch das Ständige Büro zusammen. Sie kann auf Ersuchen der Delegation einer Vertragspartei einberufen werden, muß jedoch einberufen werden, wenn mindestens zwei Delegationen der Vertragsparteien es beantragen. 2. Zu diesem Zweck geben die Vertragsparteien allfällige Änderungen in ihrer Delegiertenliste der Regierung des Königreiches Belgien bekannt, die das Büro davon in Kenntnis setzt. Experten können in beratender Eigenschaft zu den technischen Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln. 3. Aus jedem Staat, der nicht unterzeichnender Staat ist, kann ein Beobachter zu den Sitzungen der Ständigen Internationalen Kommission auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien unter der Bedingung zugelassen werden, daß er durch seine Regierung hiezu offiziell bestellt wird.
Sucht eine Regierung, nachdem sie sich durch einen Beobachter bei drei aufeinanderfolgenden Tagungen vertreten ließ, um einen Beitritt zum Übereinkommen nicht an, wird ihr nicht mehr gestattet, sich bei weiteren Tagungen vertreten zu lassen. 4. Bei den technischen Sitzungen der Unterausschüsse können auf Ersuchen des Präsidenten des Unterausschusses und mit Zustimmung aller Mitglieder dieses Unterausschusses Experten aus Staaten, die nicht unterzeichnende Staaten sind, in beratender Eigenschaft eingeladen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln. Artikel 5 1. Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige Internationale Kommission, im Rahmen der im Artikel römisch eins des Übereinkommens näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen Beschlüsse zu fassen. 2. Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien durch Vermittlung der Regierung des Königreiches Belgien die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission und insbesondere die Zeichnungen und Pläne für die Eichapparate zur Messung des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten Kammer- und Patronenabmessungen sowie die Beschreibung der international anerkannten Beschußzeichen. Diese Dokumente werden von der Kommission laufend auf den letzten Stand gebracht. Artikel 6 Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches Belgien, die diese dem Ständigen Büro übermittelt. Artikel 7 1. Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung, die entweder im Laufe einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt. 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder ver-
tretenen Delegationen und unter der Bedingung gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen Kommission beträgt. Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht als Stimmabgabe angesehen. Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten. 3. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht. 4. Eine Vertragspartei kann anläßlich einer Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht einer anderen Vertragspartei im Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die Mandatarregierung erteilen. 5. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung vom Direktor des Ständigen Büros mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung der Frist. Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser Frist wird als Stimmenthaltung angesehen. Artikel 8 1. Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte anmeldet. Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich der anderen Vertragsparteien ohne Wirkung. Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft, wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte zurücknimmt. Als Datum der Zurücknahme wird das Datum des Einganges der an die Regierung des Königreiches Belgien adressierten Notifikation angesehen. Die Regierung des Königreiches Belgien setzt die Ständige Kommission von jedem
Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme in Kenntnis. 2. Bei Beschlüssen, die von der Kommission gemäß Artikel römisch eins Absatz 7 des Übereinkommens gefaßt werden, ist die Vertragspartei, deren Beschußzeichen nicht mehr anerkannt werden und von der amtlichen Tabelle gestrichen werden müssen, weder berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte zu machen. Artikel 9 Die offizielle Sprache der Ständigen Internationalen Kommission ist Französisch. Artikel 10 Die Kosten des Ständigen Büros werden von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen. Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten der Delegierten der Ständigen Internationalen Kommission, die bei Vollversammlungen der Kommission oder Sitzungen der Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten ihrer Regierung. Artikel 11 Die vorliegenden Bestimmungen haben die gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen, dessen Bestandteil sie bilden. GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in französischer Sprache in einer Urschrift. ANHANG römisch eins zu den Vorschriften übet die Ständige Internationale Kommission I. Einheitsgasdruckmessungen Alle Vertragsstaaten und beitretenden Staaten verpflichten sich, die Beschußstempel der offiziellen ausländischen Beschußämter den in ihren eigenen Beschußämtern aufgedruckten Stempeln gleichzustellen und gegenseitig anzuerkennen, wenn die jeweiligen Beschußordnungen dieser Ämter folgenden Grundsätzen nicht widersprechen: Der vollständige Beschuß einer Waffe aus einem Probeschuß unter Druckverhältnissen, die
einen bestimmten Wert nicht unterschreiten dürfen, so wie einer vorherigen und einer nachfolgenden genauen Kontrolle der Waffe zwecks Ausscheidung fehlerhafter Teile und zwar: vor dem Beschuß: alle defekten Mechanismen und ungenügend polierten Läufe sowie alle Läufe mit Fehlern, die die Festigkeit der Waffe beeinträchtigen und die beim Probeschuß nicht kontrolliert werden; nach dem Beschuß: alle jene Läufe oder Bestandteile, die durch den Probeschuß Defekte oder Verformungen erlitten haben. Der eigentliche Beschuß findet statt, wenn die Waffe soweit fertig ist, daß sie keinem Arbeitsgang mehr unterzogen wird, der ihre Festigkeit beeinflußt, oder an der vollständig fertiggestellten versandbereiten Waffe. II. Beschuß von Hinterladejagdgewehren mit glattem Lauf Für glatte Hinterladejagdgewehre sind zwei Arten von Beschuß vorgesehen: — der Normalbeschuß für Gewehre zum Abschuß von Patronen, deren durchschnittlicher Höchstdruck 650 Bar (Crusher-Messung) nicht übersteigt; — der verstärkte Beschuß für Gewehre, die zum Abschuß von stärkeren Patronen bestimmt sind. 1. Normalbeschuß: Diesem Beschuß werden Gewehre der Kal. 12, 16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck 650 Bar nicht übersteigt (Durchschnittswert von 20 Schüssen). Der Normalbeschuß besteht aus der Abfeuerung von mindestens 2 Patronen. Bei der Abfeuerung dieser zwei Patronen muß mindestens einmal jede der folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) der im Patronenlager entwickelte Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines LCA Crusher-Zylinders im 1. Manometer des Eichapparates mit einem 30 mm² Druckstempel höchstens 3,78 mm (850 Bar) beträgt. b) Der in der Laufbohrung entwickelte Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines LCA Crusherzylinders im 2. Manometer mit einem 30 mm² Druckstempel und 162 mm vom Boden der Vertiefung des Verschlußstückes höchstens 4,40 mm (500 Bar) beträgt.
Ziffer 2 Verstärkter Beschuß: Diesem Beschuß werden Gewehre vom Kal. 12, 16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck 650 Bar übersteigen kann. Der Beschuß besteht in der Abfeuerung von mindestens 2 Patronen, unter Berücksichtigung eines eventuellen Normalbeschusses. Bei der Abfeuerung dieser zwei Patronen muß zumindest einmal jede der folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) Der im Patronenlager entwickelte Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines LCA Crusherzylinders im 1. Manometer des Eichapparates mit einem 30 mm² Druckstempel höchstens 3,16 mm (1200 Bar) beträgt. b) Der im Lauf entwickelte Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines Crusherzylinders im 2. Manometer höchstens 4,4 mm (500 Bar) beträgt. Die obgenannten Bedingungen können erfüllt werden: — entweder getrennt mit zwei verschiedenen Patronen — oder mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beide Bedingungen a) und b) erfüllen. Der normale und der verstärkte Beschuß werden mit zwei verschiedenen Stempeln gekennzeichnet.
ANHANG römisch zwei zu den Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 6. April 1971 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Kreisky Der Bundesminister für Bauten und Technik: Moser Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kirchschläger Nach Belgien und Österreich hat Frankreich am 3. Juni 1971 gemäß Artikel römisch sechs, Paragraph eins, des vorliegenden Übereinkommens die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitgeteilt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel römisch sechs, Paragraph 2, im Verhältnis zwischen den genannten Staaten am 3. Juli 1971 in Kraft getreten.
Kreisky