Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 421 aus 1970, wird wie folgt geändert: 1. Die Litera a, des Paragraph 4, Absatz 2, hat zu lauten: „a) für Hausapotheken führende Ärzte bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis zu 100.000 S 5•5 v. H. und bei einem Jahresumsatz von 100.001 S bis 200.000 S 6•5 v. H. der gesamten Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel" 2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt:

 

Artikel römisch zwei Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1971 in Kraft.

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