Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/ 1963 und Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1965, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer, die Stempel- und Rechtsgebühren sowie — mit Ausnahme der Paragraphen 69 und 70 — für die Erbschaftssteuer; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (Paragraphen 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz." 2. Der Absatz 2, des Paragraph 12, ist zu streichen. 3. Paragraph 13, Absatz 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert maßgebend (Paragraphen 10,, 75 a). (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände höher (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) oder niedriger (zum Beispiel weil Bindungen vorhanden sind, die die freie Veräußerung der Anteile hindern) als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend." 4. Paragraph 14, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5•5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt." 5. Paragraph 15, hat zu lauten: „§ 15. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5•5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Paragraph 16, zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des Paragraph 16, mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. (4) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des Paragraph 69, Ziffer 6, oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner

Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes." 6. Paragraph 16, Albs. 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter 1. bis zu 15 Jahren das 18fache, 2. von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache, 3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache, 4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache, 5. von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache, 6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache, 7. von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache, 8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache, 9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache, 10. von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache, 11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache, 12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung. (3) Hat eine nach Absatz 2, bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der Z. 1 nicht mehr als 9 Jahre, Z. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre, Z. 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre, Z. 6 nicht mehr als 6 Jahre, Z. 7 nicht mehr als 5 Jahre, Z. 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre, Z. 10 nicht mehr als 3 Jahre, Z. 11 nicht mehr als 2 Jahre bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten öder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gellten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages." 7. Paragraph 17, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5•5 v. H. anzunehmen." 8. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;". 9. Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 3 haben zu lauten: „(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S, b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 100.000 S, c) bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 61,) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder 2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn 1. für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder 2. bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird. (3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß Paragraph 25, ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben." 10. Paragraph 25, hat zu lauten: „§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 2000 S und 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 5000 S, sind nicht festzustellen." 11. Paragraph 28, hat zu lauten: „§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz

stehende Gebäude, sind mit 30 v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen." 12. Paragraph 30, hat zu lauten: „§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens (1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (Landwirtschaftlicher Betrieb). (2) Ais Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere, 2. Geldschulden, 3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen, 4. der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, 5. ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn J der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern, 6. Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103; solche Rechte sind beim Berechtigten sonstiges Vermögen (Paragraph 69,) und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen. (3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. (4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 gelten die von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe auch dann als landwirtschaftliche Betriebe, wenn zur Geflügelzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. (5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. (6) Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht und Haltung der im Absatz 8, genannten Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetriebe, wenn bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieser Betriebe (Absatz 7,) für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8, für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2 Vieheinheiten (Absatz 8,) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1 Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen;. (7) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Absatz 6, die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes. (8) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:

Ziffer 13 Paragraph 33, hat zu lauten: „§ 33. Wohnungswert (1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist Bestandteil des Vergleichswertes (Paragraph 39,). (2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken zu ermittelnde Wohnungswert bei landwirtschaftlich genutzten Flächen 20 v. H. und bei weinbaumäßig genutzten Flächen 15 v. H. des Vergleichswertes, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,) dem Grundvermögen zuzurechnen. (3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens." 14. Paragraph 37, hat zu lauten: „§ 37. Gang der Bewertung Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den Paragraphen 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach Paragraph 31, Absatz eins und 3 einzubeziehen sind." 14 a. Paragraph 41, hat zu lauten: „§ 41. Bewertungsbeirat (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der Paragraphen 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden. (2) Dem Bewertungsbeirat gehören an: 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates; 2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden; 3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind, oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen mindestens zwei Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen. (3) Die im Absatz 2, unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Absatz 2, angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Anwendung." 14 b. Paragraph 45, hat zu lauten: „§ 45. Gutachterausschuß (1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung

gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden. (2) Dem Gutachterausschuß gehören an: 1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses, 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes, 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung." 15. Paragraph 46, Absatz 3, 2. 3 hat zu lauten: „3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe sowie Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;". 16. Paragraph 46, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Absatz 4, zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; Paragraph 40, Ziffer 2, gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen." 17. Paragraph 49, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum gärtnerischen Vermögen." 18. Paragraph 61, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten." 19. Paragraph 61, Albs. 4 hat zu lauten: „(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert." 20. Paragraph 62, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören." 21. Paragraph 62, erhält folgende neue Ziffer 3 :, „3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, die dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war." 22. Paragraph 63, hat zu lauten: „§ 63. Begünstigung für Schachtelgesellschaften (1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht, die der inländischen Kapitalgesellschaft oder dem inländischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend. (2) Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres eine gemäß Absatz eins, begünstigte Schachtelbeteiligung dadurch, daß eine inländische Kapitalgesellschaft oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Ersterwerber auf Grund einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Aktien oder Anteile der inländischen Kapitalgesellschaft, an deren Grund- oder Stammkapital die Beteiligung besteht, übernimmt, so kann die

Schachtelbegünstigung auch für die erworbenen neuen Aktien oder Anteile ohne Rücksicht auf die zeitliche Voraussetzung des Absatz eins, zweiter Satz insoweit in Anspruch genommen werden, als der Nominalwert der erworbenen neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz nicht übersteigt, mit dem die erwerbende inländische Kapitalgesellschaft oder der inländische Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres am Grund- oder Stammkapital der die neuen Aktien oder Anteile ausgebenden inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. (3) Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes an inländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind." 23. Paragraph 64, Absatz eins,, 2 und 3 haben zu lauten: „(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Paragraph 6, ist auf Pensionsrückstellungen nicht anzuwenden. (2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder 1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder 2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitraum geendet hat. Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt maßgebend. (3) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erförderlich sind. Bei Kreditinstituten, deren einziger Geschäftsgegenstand die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen darstellt, ist vom Rohvermögen ein Betrag in Höhe von 10 v. H. der Bürgschaften abzuziehen, die bereits übernommen wurden oder deren Übernahme verbindlich zugesagt wurde." 24. Paragraph 69, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Litera b und c fallen; b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel; c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften. Lauten die unter Litera a bis c genannten Werte auf Schilling, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 50.000 S übersteigen." 25. Im Paragraph 69, erhalten die bisherigen Ziffern 4, 5, 8, 10 und 11 die Bezeichnung Ziffer 2,, 3, 6, 8 und 9. 26. Paragraph 69, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;" 27. Im Paragraph 69, erhält die bisherige Ziffer 7, die Bezeichnung Ziffer 5,, wobei Litera a, zu lauten hat: „a) alle Versicherungen, deren Wert (Paragraph 14, Abs. 4) insgesamt 150.000 S nicht übersteigt;" 28. Paragraph 69, Ziffer 7, hat zu lauten: „7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, insoweit ihr gemeiner Wert insgesamt 30.000 S übersteigt;" 29. Paragraph 69, Ziffer 10, hat zu lauten: „10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 100.000 S übersteigt." 30. Im Paragraph 69, erhält die bisherige Ziffer 13, die Bezeichnung Ziffer 11,, wobei Litera b, zu lauten hat: „b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt." 31. Im Paragraph 69, hat die bisherige Ziffer 12, zu entfallen.

Ziffer 32 Paragraph 70, hat zu lauten: „§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: 1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind; 2. Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung; 3. Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden; 4. Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist; 5. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden; 6. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe; 7. Ansprüche auf Renten, a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen; 8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Ziffer 3,, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht; 9. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im Paragraph 69, besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind. 10. Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind." 33. Paragraph 71, hat zu lauten: „§ 71. Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen (1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. (2) Der sich aus Absatz eins, ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapkaianlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Absatz eins, maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds." 34. Paragraph 72, hat zu lauten: „§ 72. Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte Für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an Kapitalanlagefonds sind nach Maßgabe der Paragraphen 73 und 74 an Stelle der nach Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, maßgebenden Werte besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). Paragraph 13, Absatz 3, gilt entsprechend." 35. Paragraph 73, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für die in Paragraph 72, angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag oder innerhalb eines Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse im amtlichen Verkehr oder im geregelten Freiverkehr tatsächlich umgesetzt worden sind." 36. Paragraph 74, hat zu lauten: „§ 74. Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten (1) Für die zum Börsehandel zugelassenen Wertpapiere ermittelt die Wiener Börsekammer aus dem letzten Kursvorfall eines jeden Monats innerhalb des maßgebenden Zeitraumes, für andere Wertpapiere und Anteile das Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Wiener Börsekammer unter Berücksichtigung der vorgekommenen Umsätze den durchschnittlichen Kurswert. Statt der Börsekurse sind bei den nicht an der Börse gehandelten Anteilen an Kapitalanlagefonds die errechneten Anteilwerte zugrunde zu legen. Die ermittelten durchschnittlichen Kurswerte für Aktien sind um 25 v. H., für Anteile an Kapitalanlagefonds um 15 v. H. zu kürzen. Die ermittelten durchschnittlichen Kurswerte für Wandelschuldverschreibungen sind um 25 v. H. des Oberparibetrages zu kürzen.

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht die so ermittelten Steuerkurswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung". (2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswertes können Vorstellungen erheben: 1. Das Unternehmen, um dessen Anteile oder Genußscheine es sich handelt; 2. der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen; 3. die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der von ihr verwalteten Anteile an Kapitalanlagefonds (Investmentanteile); 4. der Inhaber der Anteile, Genußscheine, Schuldverschreibungen oder Investmentanteile. (3) Die Vorstellung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat beim Bundesministerium für Finanzen zu erheben. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerkurswert im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht worden ist. Die Vorstellung gegen die Festsetzung eines Steuerkurswertes kann nur damit begründet werden, daß innerhalb des maßgebenden Zeitraumes Umsätze nicht stattgefunden haben (ausgenommen sind die Fälle des Paragraph 73, Abs. 2) oder daß der festgesetzte Steuerkurswert unrichtig ermittelt worden sei. Das Bundesministerium für Finanzen berichtigt die gemäß Absatz eins, erfolgte Veröffentlichung, wenn es die Vorstellung für zutreffend erachtet." 37. Paragraph 75, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 75. Einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen und Genußscheinen (1) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist der gemeine Wert einheitlich und gesondert festzustellen, wenn für die Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt. Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung nicht im Inland, ist das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig." 38. Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75, a eingefügt: „§ 75 a. Ermittlung des gemeinen Wertes (1) Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen und Genußscheinen ist in erster Linie aus Verkäufen, die im Kalenderjahr vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben, abzuleiten. Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. (2) Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist vom Einheitswert des Betriebes auszugehen. Diesem sind die Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, die bei der Einheitswertermittlung außer Betracht geblieben sind. Abzurechnen sind alle Lasten, auch die aufschiebend bedingten (wie z. B. Garantierückstellungen) und ebenso die zukünftige Steuerbelastung (ermittelt auf Basis der sich im Durchschnitt der letzten drei Jahre ergebenden Steuerbelastung) auf die im Einheitswert enthaltenen Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter (Paragraph 6, a EStG) und vorzeitige Abschreibung (Paragraph 6, c EStG) sowie auf die gebildete Investitionsrücklage (Paragraph 6, d EStG). Die Abfertigungsrücklage (Paragraph 6, b EStG) ist mit dem in der Bilanz gebildeten Betrag als Passivpost anzusetzen. Der um die Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte Einheitswert des Betriebsvermögens ist generell um 15 v. H. zu kürzen. Der auf diese Weise ermittelte Vermögenswert der Gesellschaft ist mit dem Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen. Der nach der Formel Vermögenswerte der Gesellschaft römisch zehn 100 Nennkapital ermittelte Vermögenswert je 100 S Nennkapital ist der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde zu legen. (3) Zur Ermittlung des Ertragswertes ist vom Durchschnitt der Erträge der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Feststellungszeitpunkt auszugehen, wenn das Ergebnis des ersten Jahres nach dem Feststellungszeitpunkt bereits feststeht, sind die Erträge der letzten zwei Wirtschaftsjahre vor und des ersten Wirtschaftsjahres nach dem Feststellungszeitpunkt heranzuziehen. Der einzelne Jahresertrag ist ausgehend vom körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Diesem sind hinzuzurechnen die im betreffenden Jahr vorgenommenen Abschreibungen nach Paragraph 6, a EStG, soweit sie den Betrag der für diese Wirtschaftsgüter zulässigen AfA gemäß § 7 EStG überschreiten, ferner Abschreibungen nach Paragraph 6, c EStG sowie die Dotierung der Investitionsrücklage nach Paragraph 6, d EStG (jeweils unter Abzug der zukünftigen Steuerbelastung auf die genannten unversteuerten Rücklagen, ermittelt auf Basis der sich im Durchschnitt der letzten drei Jahre ergebenden Steuerbelastung), weiters die Gewinne aus Schachtelbeteiligungen und aus ausländischen Betriebsstätten, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Abzurechnen sind alle Ausgaben (soweit sie keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen), und zwar nicht nur Betriebsausgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG, sondern auch laut Paragraph 16, KStG 1966 nicht abzugsfähige Ausgaben. Die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

sind in Höhe der tatsächlichen Steuerschuld abzuziehen, die für die in die Berechnung einbezogenen Jahre entstanden ist. Der Durchschnittsbetrag ist aus dem arithmetischen Mittel der drei Jahreserträge zu bilden, davon ist ein genereller Abschlag von 30 v. H. vorzunehmen. Der gekürzte durchschnittliche Jahresertrag ist mit dem Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen. Bei der Ertragswertbildung ist eine Kapitalverzinsung von 8 v. H. anzunehmen. Der nach der Formel ermittelte Ertragswert je 100 S Nennkapital ist der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde zu legen. (4) Der gemeine Wert ist aus dem Vermögens- und Ertragswert nach der Formel zu errechnen; dabei ist ein negativer Ertragswert mit Null anzusetzen. (5) Ist auf Grund von Vorschaurechnungen in den auf den Stichtag folgenden Jahren mit Verlusten zu rechnen, so ist von dem laut Absatz 4, ermittelten Wert noch der durchschnittliche Jahresverlust in Abzug zu bringen. (6) Wenn sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals richtet, sind Vermögens- und Ertragswert nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Betrag zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je 100 S des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals. (7) Bei Gesellschaften, die während des gemäß Abs. 3 maßgeblichen Dreijahreszeitraumes durch Verschmelzung entstanden sind oder eine andere Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung aufgenommen haben oder in welche während des genannten Zeitraumes Betriebe oder Teilbetriebe anderer Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmungen oder Genossenschaften eingebracht worden sind, ist bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nach den Absatz 3, bis 5 vorzugehen; dabei ist für die Ermittlung der Ertragsaussicht der Gesellschaft das frühere Betriebsergebnis der verschmolzenen oder eingebrachten Unternehmung oder des Unternehmensteiles heranzuziehen. (8) Wird das Grund- oder Stammkapital geändert, so sind die gesamten Aktien und Anteile wie neu ausgegebene Aktien und Anteilte zu behandeln. Stichtag für die Neubewertung ist der 31. Dezember des Jahres, in welchem die Kapitaländerung durchgeführt wurde (Paragraph 71, Abs. 2). Der neu ermittelte Wert gilt dann für den Rest des Hauptveranlagungszeitraumes oder bis zu einer neuen Kapitaländerung." 39. Im Paragraph 78, ist folgender neuer Absatz 4, anzufügen: „(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Absatz 2, erhöhen sich die im Paragraph 69, Ziffer 7, und 11 angeführten Freibeträge sowie die in Z. 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag." 40. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, hat zu lauten: „6. Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;". Artikel römisch II Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 Sitzung Artikel römisch III (1) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 4, 6 bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 12 bis 17 und des Art. römisch II sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden. (3) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins,, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. (4) Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 33, ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen. (5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Jonas Kreisky Androsch