Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, BGBl. Nr, 10/ 1970 und Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1970, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches werden Beihilfen gewährt. Diese Beihilfen sind a) die Familienbeihilfe, b) die Schulfahrtbeihilfe und c) die Geburtenbeihilfe." 2. Dem Paragraph 2, werden als Absatz 7 und Absatz 8, angefügt: „(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat." 3. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. (1) Personen, die im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt sind oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Personen, die zwar im Bundesgebiet einen Wohnsitz, nicht jedoch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Paragraph 2, Absatz 8,) haben." 4. Dem Paragraph 5, Absatz eins, ist anzufügen: „Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht." 5. Dem Paragraph 5, Absatz 2, ist anzufügen: „Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulaus-
bildung befindet, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftigt ist." 6. Im Paragraph 24, Absatz 3, haben die Worte: „jeweils auf ein halbes Jahr" zu entfallen. 7. Dem Paragraph 26, Absatz eins, ist anzufügen: „Die Anrechnung ist durch das Finanzamt durchzuführen. Die Familienbeihilfenkarte ist zur Durchführung der Anrechnung dem Finanzamt zu überlassen." 8. Nach dem Paragraph 30, wird eingefügt: „ABSCHNITT römisch eins a Schulfahrtbeihilfe § 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (Paragraph 12,) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht. (2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Abs. 1), wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besuchen. (3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen. (4) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur, wenn für den regelmäßigen Schulbesuch die Benutzung eines Verkehrsmittels erforderlich ist und der Schulweg mindestens 2 km beträgt, es sei denn, daß der Schüler derart behindert ist, daß. auch dieser Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar ist. (5) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur für das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72. § 30 b. Die Schulfahrtbeihilfe ist in Höhe des für ein Massenbeförderungsmittel erforderlichen Aufwandes laut des im Linienverkehr behördlich genehmigten Tarifes unter Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen zu gewähren. Kommt für die Fahrt zur und von der Schule die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels im Linienverkehr nicht in Betracht, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe der notwendigen Kosten zu gewähren. Die Schulfahrtbeihilfe darf die Höhe der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Pauschbeträge nicht übersteigen; für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels ist hiebei der für die Benutzung eines Personenkraftwagens geltende Pauschbetrag maßgebend. § 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Paragraph 10, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). (3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller a) eine Bestätigung der Schule, aus der der Schulbesuch, der Wohnort des Schülers und dessen österreichische Staatsbürgerschaft hervorgehen, und b) einen Nachweis über die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten für den Schulbesuch vorlegt. (4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr (Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt. § 30 d. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen. (2) Wer Schulfahrtbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt zwei Jahre. § 30 e. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist nicht pfändbar. (2) Die Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe und Schulbestätigungen gemäß § 30 c Absatz 3, Litera a, sind von den Stempelgebühren befreit. § 30 f. (1) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen Verträge für das Schuljahr (Studienjahr) 1971/72 abzuschließen, wonach sich diese Unternehmen verpflichten, im Linienverkehr gegen Ersatz des für den Schülerverkehr (Hochschülerverkehr) im Tarif vorgesehenen Fahrpreises durch den Bund Schüler unentgeltlich zur und von der Schule zu befördern. (2) Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des Paragraph 30, c Absatz 3, Litera a, beigebracht wird.
Jonas Kreisky Androsch Gratz Firnberg Weihs