Auf Grund der Paragraphen 8, 9, Absatz 8 und des Paragraph 10, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, wird verordnet: Strafvollzugsanstalten § 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und Stein und die Frauenstrafvollzugsanstalt Sdvwarzau/Steinfeld. (2) Sonderanstalt (Paragraph 8, Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt für männliche Strafgefangene mit psychischen Besonderheiten Mittersteig (Wien). (3) An welchen Verurteilten die über sie verhängten Freiheitsstrafen in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen ist, wird auf Grund der Paragraphen 8, 9, Abs. 1, 10 und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe § 2. Die Sprengel der nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständigen Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz. Gefangenenhäuser der Bezirksgerichte § 3. Die Sprengel der zum Vollzug der von den Bezirksgerichten verhängten Arreststrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt (Paragraph 9, Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes), zuständigen bezirksgerichtlichen Gefangenenhäuser sind in der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung (Sprengelplan) näher bestimmt. Vollzug von bezirksgerichtlichen Strafen in Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe § 4. Für die in der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung angeführten Bezirksgerichtssprengel wird die Zuständigkeit des Gefangenenhauses des dem betreffenden Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz für den Vollzug der im Paragraph 9, Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes angeführten Strafen allgemein angeordnet.

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