Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind hinsichtlich der internationalen Beförderung von Gütern auf der Straße wie folgt übereingekommen. Artikel 1 — Definitionen Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten a) der Begriff „befugter Unternehmer" eine physische oder juristische Person, die entweder in der Republik Österreich oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder zum Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen befugt ist; b) der Begriff „Gebiet" bedeutet hinsichtlich des. Vereinigten Königreiches: England, Wales, Schottland und Nordirland; c) der Begriff „Ausweis" (permit) bedeutet einen Ausweis, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Vereinbarung ausgegeben worden ist. Artikel 2 — Anwendungsbereich Diese Vereinbarung findet auf die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße sowohl im Werkverkehr als auch im gewerblichen Verkehr Anwendung. Artikel 3 — Zulässige Transporte Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Vereinbarung darf ein in einem der beiden Länder befugter Unternehmer a) Güter nach jedem Ort des Gebietes des anderen Landes oder im Transit durch dieses Gebiet befördern; b) nach Durchführung der Beförderung von Gütern in das Gebiet des anderen Landes dort Rückfrachten für seinen Heimatstaat aufnehmen;
Litera c Leerfahrten in das Gebiet des anderen Landes durchführen, um dort Güter zur Beförderung in sein Heimatland aufzunehmen; d) Güter zwischen dem Gebiet des anderen Landes und dem Gebiet eines dritten Landes befördern, soweit es die Gesetze des dritten Landes oder die Bestimmungen einer Vereinbarung zwischen diesem dritten Land und Österreich oder dem Vereinigten Königreich gestatten. Artikel 4 — Ausweise (permits) (1) Von den in Artikel 5 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Länder, zur internationalen Beförderung von Gütern nach, von oder im Transit durch das Gebiet des anderen Landes eines Ausweises, der gemäß Abs. (2) ausgegeben wird. (2)a) Ausweise des Vereinigten Königreiches für in der Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge werden vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie oder von einer Behörde ausgegeben, die von dem genannten Ministerium hiezu ermächtigt wird; b) österreichische Ausweise für im Vereinigten Königreich zugelassene Kraftfahrzeuge werden vom Verkehrsministerium oder von einer Behörde ausgegeben, die vom Verkehrsministerium hiezu ermächtigt wird. (3) Der Ausweis lautet auf Namen und ist nicht übertragbar. Er gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelaggregat oder Kraftwagenzug). Artikel 5 — Ausnahme von der Ausweispflicht Kein Ausweis im Sinne des Artikels 4 dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich: a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen; c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen; d) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;
Litera e die Beförderung von Kunstwerken; f) die gelegentliche Beförderung von Gütern, die ausschließlich zur Werbung oder zum Unterricht benötigt werden; g) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen und Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; h) die Beförderung von Gütern, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind; i) die Beförderung von Leichen; j) die Beförderung von Gütern im Werkverkehr, vorausgesetzt, daß ein entsprechender Werkverkehrsausweis mitgeführt wird; k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen. Artikel 6 — Kontingent Die Anzahl der Ausweise, die in jedem Land innerhalb des Jahres ausgegeben werden dürfen, werden in ihrer Höhe (Kontingent) festgesetzt. Das Kontingent wird durch die beiden Ministerien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung festgesetzt. Artikel 7 —Ausschluß der Kabotage Auf Grund dieser Vereinbarung ist nicht gestattet: a) für österreichische Unternehmer die Aufnahme von Gütern in irgendeinem Ort des Vereinigten Königreiches zur Beförderung nach einem anderen Ort auf diesem Gebiet; b) für Unternehmer des Vereinigten Königreiches die Aufnahme von Gütern in irgendeinem Ort Österreichs zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes. Artikel 8 — Beachtung von Rechtsvorschriften Die in einem der Länder befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Land, entsprechen. Artikel 9 — Übertretungen (1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Länder, wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Landes
befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert es Güter, oder wird es anderwärtig in einer solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht, dann wird das zuständige Ministerium dieses Landes, das zuständige Ministerium des anderen Landes unvorgreiflich allfälliger gesetzlichen Maßnahmen, die von den Gerichten oder den zuständigen Behörden des betreffenden Landes getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam machen. (2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz (1) dieses Artikels kann das zuständige Ministerium des Landes, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, vom zuständigen Ministerium des anderen Landes verlangen: a) den Unternehmer zu verwarnen; oder b) eine solche Verwarnung zugleich mit der Verständigung auszusprechen, daß jeder weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge, die sich im Besitz oder im Betrieb des betreffenden Unternehmens befinden, für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des erstgenannten Landes führen wird; oder c) eine solche Ausschließung auszusprechen. (3) Das zuständige Ministerium, das ein solches Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich nachkommen und das zuständige Ministerium des anderen Vertragsstaates von der getroffenen Maßnahme verständigen. Artikel 10 — Durchführung Die zuständigen Ministerien beider Länder werden untereinander den notwendigen Kontakt halten, um alle Probleme, die sich aus der Anwendung des Abkommens, einschließlich aller Fragen betreffend die Höhe des Kontingentes ergeben, zu klären. Artikel 11 — Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, nachdem die beiden Minister einander die Durchführung der in ihren Ländern für die Anwendung erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt haben. Diese Vereinbarung wird auf Nordirland erst zu einem Zeitpunkt angewendet, in dem der Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland auf Verlangen und mit Zustimmung des Ministers für Entwicklung von Nordirland dies mitteilt. Beide Minister können die Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigen.
Unterzeichnet in Wien, am 29. Mai 1969 in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich: Dr. Walther Habel m. p. Für den Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland: G. G. D. Hill m. p. Die im ersten Absatz des Artikels 11 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Mitteilungen wurden am 5. Jänner 1970 übersandt. Die Vereinbarung tritt daher am 4. Feber 1970 in Kraft. Der Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches hat mitgeteilt, daß der Geltungsbereich der Vereinbarung mit Wirkung vom gleichen Tag auf das Gebiet Nordirlands ausgedehnt wird.
Klaus