Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins § 1. Die Verpflichtungen aus den von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs- Aktiengesellschaft, mit Haftung des Bundes im Sinne des Bundesgesetzes vom 1. März 1967, BGBL Nr. 82, im Ausland aufgenommenen Krediten sind mit Wirkung 31. Dezember 1969 von der Republik Österreich zu erfüllen. § 2. Die Republik Österreich verzichtet mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 auf die Ausübung des ihr auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, gegenüber der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zustehenden Regreßrechtes. § 3. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß §§ 1 und 2 bei der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, für das Geschäftsjahr 1969 ein Reingewinn, so ist dieser der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen. Artikeln § 4. (1) Der bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zur Anschaffung von neuen Mittelstreckenflugzeugen samt dazugehörigen Fluginstrumenten und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Krediten namens des Bundes die Haftung ab Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1900 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt; c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgendem Formel nicht mehr als das 2½fache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 42, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBL Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/ 1969) beträgt: e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das 2½fache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt. (3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 Litera d und e sind die Zuzählungsverluste und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. (4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Litera d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. (5) Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph 4, Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. (6) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, die gemäß Absatz eins bis 5 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt, b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird, c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt. Artikel römisch drei § 5. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge und, die darüber zu errichtenden Urkunden sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. § 6. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 — AUA-Schuld" zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22.755.000 Schilling genehmigt wird. (2) Die Bedeckung der im Absatz eins, genehmigten. Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen: § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Jonas Kreisky Androsch