Auf Grund des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1958, und BGBl. Nr. 245 aus 1970,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: Artikel römisch eins Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1968,, wird wie folgt geändert: 1. Der Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, erhält folgenden Wortlaut: „Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Leiter folgender Schulen gemäß Paragraph 57, Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:" 2. Dem Paragraph 4, wird folgende Ziffer 10, angefügt: „10. Wenn ein Pädagogisches und ein Berufspädagogisches Institut unter gemeinsamer Leitung stehen, ist deren Leiter jener Dienstzulagengruppe für Leiter von Pädagogischen Instituten zuzuweisen, die sich ergibt, wenn der Zahl der Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen die verdoppelte Zahl der Lehrer an berufsbildenden Schulen im Betreuungsbereich des Pädagogischen und Berufspädagogischen Institutes zugezählt wird." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.
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