Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1967,) ratifiziert oder sind diesem beigetreten: Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien, Burundi, Chile, China, Cypern, Dänemark, Finnland, Honduras, Italien, Kuwait, Lesotho, Mali, Marokko, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Peru, Portugal, Rumänien, Somalia, Spanien, Swaziland, Tunesien, Uruguay; ferner haben Barbados und Mauritius erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten. Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 18. April 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1967,) ratifiziert oder sind diesem beigetreten: Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien, Chile, Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen, Paraguay; ferner hat Mauritius erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu erachten. Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen gemacht, die in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben: Botswana Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwendbar sein soll. Kuwait Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet. Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen weder eine Anerkennung „Israels" noch die Aufnahme durch das Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm bedeutet. Marokko Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37 Absatz 2 keine Anwendung findet.
Portugal Die im Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Gewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten des Missonschefs und des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung Portugals anderen Kategorien des Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, nicht gewährt werden.
Kreisky