Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193 aus 1969,, wird wie folgt abgeändert und ergänzt: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1975 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften, von Krediten, des Erwerbs von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen verwendet wird, für die der Bund eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen hat." 2. Paragraph 2, hat zu lauten: „§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, nur übernehmen, wenn 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung 7000 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken gemäß Paragraph 3, Litera b,; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen; 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen, Begebungskosten im Sinne des Abs. 3 sowie die Garantien für Kursrisiken gemäß § 3 Litera b,; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen; 3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt; 4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 v. H. über dem arithmetischen Mittel aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; 5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 25 Jahre nicht übersteigt; 6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 2½ v. H. über dem nominellen Zinsfuß gemäß Ziffer 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 2V2 v. H. über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z. 4 beträgt; die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen: 7. im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z. 6 nicht überschritten wird; 8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling, Belgische Franken, Deutsche Mark, Französische Franken, Englische Pfund, Italienische Lire, Kanadische Dollar, Holländische Gulden, Schwedische Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar, oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, lautet. (2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen. (3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Z. 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Jonas Kreisky Androsch