Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis
von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden
keine Anwendung auf das Dienstverhältnis
von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers
a) in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten
haben,
b) in einem Hause verrichten, das den
Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden
Tätigkeit dient,
c) neben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb des Hauseigentümers
gegen Entgelt verrichten,
d) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich
oder überwiegend unmittelbar
Amtsswecken einer Gebietskörperschaft
dient, sofern diese Personen in einem
Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft
stehen,
e) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich
oder überwiegend Schulzwecken einer
Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen
in einem Dienstverhältnis zu dieser
Gebietskörperschaft stehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung
als auch die Wartung und Beaufsichtigung
eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers
gegen Entgelt zu verrichten haben,
2. Hausbewohner Personen, die im Hause wohnen
oder zu wohnen berechtigt sind; als Hausbewohner
gelten auch Personen, die eine "Wohnung
oder andere Räumlichkeiten des Hauses,
wie Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten,
Magazine und Garagen, zur Ausübung ihres
Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig
benützen oder ständig zu benützen berechtigt
sind.
Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers
(Beaufsichtigung)
§ 3. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das
Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm
obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und
Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen
oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten
Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen
der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen
dem Hauseigentümer oder dritten Personen
Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen
könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur
Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der
Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.
Reinhaltung und Wartung des Hauses
§ 4. (1) Dem Hausbesorger obliegt:
1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung der
im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen,
der Benutzung durch alle oder wenigstens
durch mehrere Hausbewohner zugänglichen
Räume, soweit sich deren Verschmutzung
aus der regelmäßigen und üblichen Benützung
ergibt. Die Reinigung umfaßt:
a) das Reinigen der Stiegen, Gänge und Wasserleitungsmuscheln
und der auf Stiegen,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis
von Hausbesorgern, soweit Absatz 2, nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden
keine Anwendung auf das Dienstverhältnis
von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers
a) in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten
haben,
b) in einem Hause verrichten, das den
Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden
Tätigkeit dient,
c) neben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb des Hauseigentümers
gegen Entgelt verrichten,
d) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich
oder überwiegend unmittelbar
Amtsswecken einer Gebietskörperschaft
dient, sofern diese Personen in einem
Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft
stehen,
e) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich
oder überwiegend Schulzwecken einer
Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen
in einem Dienstverhältnis zu dieser
Gebietskörperschaft stehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung
als auch die Wartung und Beaufsichtigung
eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers
gegen Entgelt zu verrichten haben,
2. Hausbewohner Personen, die im Hause wohnen
oder zu wohnen berechtigt sind; als Hausbewohner
gelten auch Personen, die eine "Wohnung
oder andere Räumlichkeiten des Hauses,
wie Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten,
Magazine und Garagen, zur Ausübung ihres
Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig
benützen oder ständig zu benützen berechtigt
sind.
Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers
(Beaufsichtigung)
§ 3. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das
Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm
obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und
Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen
oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten
Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen
der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen
dem Hauseigentümer oder dritten Personen
Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen
könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur
Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der
Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.
Reinhaltung und Wartung des Hauses
§ 4. (1) Dem Hausbesorger obliegt:
1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung der
im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen,
der Benutzung durch alle oder wenigstens
durch mehrere Hausbewohner zugänglichen
Räume, soweit sich deren Verschmutzung
aus der regelmäßigen und üblichen Benützung
ergibt. Die Reinigung umfaßt:
a) das Reinigen der Stiegen, Gänge und Wasserleitungsmuscheln
und der auf Stiegen,
Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen,
aus Metall und aus sonstigem Material
gefertigten Bestandteile sowie das Kehren
der Höfe, soweit Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln
und Höfe allen Hausbewohnern
zugänglich sind, wobei Stiegen
und Gänge einmal wöchentlich zu kehren
und einmal wöchentlich nach vorherigem
Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich
zu kehren und Wasserleitungsmuscheln
einmal wöchentlich zu reinigen sind,
b) das Reinigen der Waschküche und des zum
Wäschetrocknen bestimmten Raumes einmal
monatlich,
c) das Kehren des Kellers, ausgenommen der
zu den einzelnen Wohnungen oder anderen
Räumlichkeiten gehörigen Kellerabteile,
einmal monatlich,
d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster,
ausgenommen Gangfenster, die zu
Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten
gehören, dreimal jährlich in angemessenen
Zeitabständen, wenn die Stöcke und Rahmen
der Stiegenhaus- und Gangfenster und
deren Verankerung in gutem Zustand, die
Glasscheiben gut verkittet, Sicherheitshaken
angebracht sind, Sicherheitsgürtel zur Verfügung
gestellt werden und außerdem solche
Reinigungsarbeiten ohne besondere Gefahr
von jedermann verrichtet werden können,
e) das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung
der dem Hauseigentümer nach den
bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
erforderlich ist;
2. die Sorge für die Beleuchtung des Hauses,
soweit dies ohne besondere fachliche Kenntnisse
und ohne besondere Gefahr möglich ist, die
Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und
Öffnen des Haustores bei Eintritt und Ablauf
der vorgeschriebenen Sperrzeit, sowie auf Verlangen
das Öffnen des Haustores während
dieser Zeit und die Verrichtung der für das
Haus notwendigen Dienstgänge.
(2) Die Pflicht zum Öffnen des Haustores
während der vorgeschriebenen Sperrzeit entfällt,
wenn durch entsprechende technische Vorkehrungen
am Haus (Rufanlage und Toröffnungsanlage)
oder durch andere geeignete Maßnahmen
dafür Sorge getragen ist, daß das Haustor auf
Verlangen der Hausbewohner oder solcher Personen,
die am Eintritt ein berechtigtes Interesse
haben, wie insbesondere auf Verlangen von
behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes,
geöffnet wird.
(3) Andere Dienstleistungen, die mit dem
Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, müssen
ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders
zu entlohnen.
(4) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im
Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die
ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und 3
obliegenden Verpflichtungen erfordert.
(5) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen
Beanspruchung des Hausbesorgers darf das
Arbeitsausmaß aus den sich nach Abs. 1 und 3
ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein,
daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft
unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit
regelmäßig bewältigt werden kann, die
für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf
Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung
solcher kraft gesetzlicher Vorschriften
gilt.
Haustor- und andere Schlüssel
§ 5. (1) Für die Zeit, in der der Hausbesorger
zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist
(§ 4 Abs. 4) hat er, soweit ihm die Verwahrung
der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere
Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den
zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der
anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern
diese Schlüssel zugänglich sind.
(2) Kommt darüber, in welcher Weise Vorsorge
zu treffen ist, zwischen Hausbesorger und Hauseigentümer
keine Einigung zustande, so ist vom
Hauseigentümer je Wohnung oder andere Räumlichkeit
auf Verlangen des Berechtigten für
die Dauer der Berechtigung der betreffende
Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe
der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Hauseigentümer ist verpflichtet, je
Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen
des Berechtigten für ihn und die mit ihm
im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen
für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel
in der erforderlichen Zahl gegen eine Sicherstellung
in der Höhe der Anschaffungskosten zur
Verfügung zu stellen.
(4) Nach Erlöschen der Berechtigung sind die
Schlüssel, die gemäß Abs. 2 oder 3 zur Verfügung
gestellt worden sind, gegen Rückstellung der
Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit
über die Privat- und Familienverhältnisse der
Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber
nur behördlichen Organen, die sich als solche
ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem
Hauseigentümer Auskunft geben.
Entgelt
§ 7. (1) Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger
für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen,
aus Metall und aus sonstigem Material
gefertigten Bestandteile sowie das Kehren
der Höfe, soweit Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln
und Höfe allen Hausbewohnern
zugänglich sind, wobei Stiegen
und Gänge einmal wöchentlich zu kehren
und einmal wöchentlich nach vorherigem
Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich
zu kehren und Wasserleitungsmuscheln
einmal wöchentlich zu reinigen sind,
b) das Reinigen der Waschküche und des zum
Wäschetrocknen bestimmten Raumes einmal
monatlich,
c) das Kehren des Kellers, ausgenommen der
zu den einzelnen Wohnungen oder anderen
Räumlichkeiten gehörigen Kellerabteile,
einmal monatlich,
d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster,
ausgenommen Gangfenster, die zu
Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten
gehören, dreimal jährlich in angemessenen
Zeitabständen, wenn die Stöcke und Rahmen
der Stiegenhaus- und Gangfenster und
deren Verankerung in gutem Zustand, die
Glasscheiben gut verkittet, Sicherheitshaken
angebracht sind, Sicherheitsgürtel zur Verfügung
gestellt werden und außerdem solche
Reinigungsarbeiten ohne besondere Gefahr
von jedermann verrichtet werden können,
e) das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung
der dem Hauseigentümer nach den
bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
erforderlich ist;
2. die Sorge für die Beleuchtung des Hauses,
soweit dies ohne besondere fachliche Kenntnisse
und ohne besondere Gefahr möglich ist, die
Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und
Öffnen des Haustores bei Eintritt und Ablauf
der vorgeschriebenen Sperrzeit, sowie auf Verlangen
das Öffnen des Haustores während
dieser Zeit und die Verrichtung der für das
Haus notwendigen Dienstgänge.
(2) Die Pflicht zum Öffnen des Haustores
während der vorgeschriebenen Sperrzeit entfällt,
wenn durch entsprechende technische Vorkehrungen
am Haus (Rufanlage und Toröffnungsanlage)
oder durch andere geeignete Maßnahmen
dafür Sorge getragen ist, daß das Haustor auf
Verlangen der Hausbewohner oder solcher Personen,
die am Eintritt ein berechtigtes Interesse
haben, wie insbesondere auf Verlangen von
behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes,
geöffnet wird.
(3) Andere Dienstleistungen, die mit dem
Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, müssen
ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders
zu entlohnen.
(4) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im
Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die
ordentliche Besorgung der ihm nach Absatz eins und 3
obliegenden Verpflichtungen erfordert.
(5) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen
Beanspruchung des Hausbesorgers darf das
Arbeitsausmaß aus den sich nach Absatz eins und 3
ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein,
daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft
unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit
regelmäßig bewältigt werden kann, die
für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf
Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung
solcher kraft gesetzlicher Vorschriften
gilt.
Haustor- und andere Schlüssel
§ 5. (1) Für die Zeit, in der der Hausbesorger
zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist
(Paragraph 4, Absatz 4,) hat er, soweit ihm die Verwahrung
der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere
Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den
zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der
anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern
diese Schlüssel zugänglich sind.
(2) Kommt darüber, in welcher Weise Vorsorge
zu treffen ist, zwischen Hausbesorger und Hauseigentümer
keine Einigung zustande, so ist vom
Hauseigentümer je Wohnung oder andere Räumlichkeit
auf Verlangen des Berechtigten für
die Dauer der Berechtigung der betreffende
Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe
der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Hauseigentümer ist verpflichtet, je
Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen
des Berechtigten für ihn und die mit ihm
im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen
für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel
in der erforderlichen Zahl gegen eine Sicherstellung
in der Höhe der Anschaffungskosten zur
Verfügung zu stellen.
(4) Nach Erlöschen der Berechtigung sind die
Schlüssel, die gemäß Absatz 2, oder 3 zur Verfügung
gestellt worden sind, gegen Rückstellung der
Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit
über die Privat- und Familienverhältnisse der
Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber
nur behördlichen Organen, die sich als solche
ausweisen, und in den Fällen des Paragraph 3, auch dem
Hauseigentümer Auskunft geben.
Entgelt
§ 7. (1) Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger
für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins,
zuSub-Litera, z, u erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes
Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
(2) Ferner gebührt dem Hausbesorger ein
Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat
Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe des für den Monat
November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß
ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens
jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration
spätestens bis zum 30. November eines
jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das
Dienstverhältnis während des Kalenderjahres,
so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß
und Weihnachtsremuneration, entsprechend der
in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit,
anteilsmäßig.
(3) Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung,
aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen
Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu
ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen,
wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts
ändert.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
die Höhe des Entgeltes gemäß Abs. 1 für
die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1
unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher
Lohnbestimmungen für im wesentlichen
gleichartige Arbeitsverrichtungen zu
regeln.
(5) In dieser Verordnung ist festzusetzen,
welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind:
a) für Wohnungen und
b) für andere Räumlichkeiten
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1
lit. e.
(6) Die Entgeltanteile für Wohnungen und für
andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß,
der Entgeltanteil für das Reinigen
der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis pro m² der zu reinigenden Flächen, in
monatlich gleicher Höhe festzusetzen.
(7) Ändert der Landeshauptmann durch eine
spätere Verordnung die gemäß Abs. 5 festgesetzten
Beträge ab, so ist das Ausmaß dieser Abänderung
überdies durch einen auf die abgeänderten
Beträge bezogenen Hundertsatz anzugeben.
Materialkostenersatz
§ 8. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung
der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1
Z. 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat
der Landeshauptmann durch Verordnung eine
angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in
Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt
gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen,
den der Hauseigentümer an den Hausbesorger
monatlich im nachhinein zu leisten hat.
Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Betriebskosten
§ 9. Die nachstehenden Leistungen gelten als
Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929:
a) das Entgelt (§ 7), das Krankenentgelt (§ 14)
und der Materialkostenersatz (§ 8) des
Hausbesorgers,
b) die Kosten der Vertretung des Hausbesorgers
gemäß § 17 Abs. 2,
c) die Kosten gemäß § 13 Abs. 2 und 3 für
die Instandhaltung und Beleuchtung der
Dienstwohnung,
d) die Kosten der für die Reinigungsarbeiten
erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
soweit sie nicht Gegenstand des
Materialkostenersatzes gemäß § 8 sind.
Sperrgeld
§ 10. (1). Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit
die Dienste des Hausbesorgers oder des
bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger
bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener
Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes
unter Bedachtnahme darauf festzusetzen,
ob die Inanspruchnahme der Dienste
des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht
erfolgt.
Mitwirkung der Interessenvertretungen
§ 11. Vor Erlassung von Verordnungen gemäß
den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen
der Hausbesorger, die Organisationen
der Hauseigentümer und der auf Grund
eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung
von Teilen des Hauses berechtigten Personen
(Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen
vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges
ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung
zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann
hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung
der Hausbesorger über die gemäß §§ 7
Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und
Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die
Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht
kommenden Interessenvertretungen und
Organisationen einzuholen.
Anderweitiges Entgelt
§ 12. (1) Das Ausmaß der Entlohnung für
andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer
besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951,
BGBl. Nr. 156, betreffend die Erlassung von
Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder
Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das
erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes
Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
(2) Ferner gebührt dem Hausbesorger ein
Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat
Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe des für den Monat
November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß
ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens
jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration
spätestens bis zum 30. November eines
jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das
Dienstverhältnis während des Kalenderjahres,
so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß
und Weihnachtsremuneration, entsprechend der
in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit,
anteilsmäßig.
(3) Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung,
aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen
Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu
ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen,
wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts
ändert.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
die Höhe des Entgeltes gemäß Absatz eins, für
die Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins,
unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher
Lohnbestimmungen für im wesentlichen
gleichartige Arbeitsverrichtungen zu
regeln.
(5) In dieser Verordnung ist festzusetzen,
welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind:
a) für Wohnungen und
b) für andere Räumlichkeiten
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins,
lit. e.
(6) Die Entgeltanteile für Wohnungen und für
andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß,
der Entgeltanteil für das Reinigen
der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis pro m² der zu reinigenden Flächen, in
monatlich gleicher Höhe festzusetzen.
(7) Ändert der Landeshauptmann durch eine
spätere Verordnung die gemäß Absatz 5, festgesetzten
Beträge ab, so ist das Ausmaß dieser Abänderung
überdies durch einen auf die abgeänderten
Beträge bezogenen Hundertsatz anzugeben.
Materialkostenersatz
§ 8. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung
der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
Z. 1 Litera a bis d erforderlichen Materialien hat
der Landeshauptmann durch Verordnung eine
angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in
Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt
gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen,
den der Hauseigentümer an den Hausbesorger
monatlich im nachhinein zu leisten hat.
Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Betriebskosten
§ 9. Die nachstehenden Leistungen gelten als
Betriebskosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des
Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929:
a) das Entgelt (Paragraph 7,), das Krankenentgelt (Paragraph 14,)
und der Materialkostenersatz (Paragraph 8,) des
Hausbesorgers,
b) die Kosten der Vertretung des Hausbesorgers
gemäß Paragraph 17, Absatz 2,,
c) die Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 für
die Instandhaltung und Beleuchtung der
Dienstwohnung,
d) die Kosten der für die Reinigungsarbeiten
erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
soweit sie nicht Gegenstand des
Materialkostenersatzes gemäß Paragraph 8, sind.
Sperrgeld
§ 10. (1). Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit
die Dienste des Hausbesorgers oder des
bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger
bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener
Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes
unter Bedachtnahme darauf festzusetzen,
ob die Inanspruchnahme der Dienste
des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht
erfolgt.
Mitwirkung der Interessenvertretungen
§ 11. Vor Erlassung von Verordnungen gemäß
den Paragraphen 7, Absatz 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen
der Hausbesorger, die Organisationen
der Hauseigentümer und der auf Grund
eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung
von Teilen des Hauses berechtigten Personen
(Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen
vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges
ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung
zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann
hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung
der Hausbesorger über die gemäß Paragraphen 7,
Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und
Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die
Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht
kommenden Interessenvertretungen und
Organisationen einzuholen.
Anderweitiges Entgelt
§ 12. (1) Das Ausmaß der Entlohnung für
andere Dienstleistungen (Paragraph 4, Absatz 3,) bleibt einer
besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951,
BGBl. Nr. 156, betreffend die Erlassung von
Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder
Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das
Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend.
Dienstwohnung
§ 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den
gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften
entsprechende, für die dauernde Bewohnung
bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,
normal ausgestattete Wohnung, die mindestens
aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett
und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)
zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich
einzuräumen.
(2) Die durch die normale Abnützung notwendige
Instandhaltung der Dienstwohnung obliegt
dem Hauseigentümer.
(3) Für die Kosten des Stromverbrauches hat
der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen
monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den
Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht.
(4) Die Vornahme von Änderungen an der
Dienstwohnung, die einer baubehördlichen Bewilligung
nicht bedürfen und einem wichtigen
Interesse des Hausbesorgers dienen, kann der
Hauseigentümer nicht untersagen, falls durch die
Änderung keine Schädigung für das Haus, für den
Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt
wird. Die Kosten hat der Hausbesorger zu
tragen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
hat der Hausbesorger den früheren Zustand
wieder herzustellen, wenn nicht ein Einverständnis
über die Belassung erzielt wird.
(5) Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der
Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm
sonst zustehenden Dienstwohnung (Abs. 1 und
§ 29) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so
kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung
schriftlich verzichten.
(6) Hat der Hausbesorger auf den Anspruch
auf Dienstwohnung gemäß Abs. 5 verzichtet, so
gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein
monatliches Entgelt in der Höhe der für die
Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Dienstverhinderung
§ 14. Ist der Hausbesorger durch Krankheit
oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte
Entgelt (§§ 7, 12 und 13) in der Höhe von
49 v. H. für die Dauer von 14 Tagen. Die
Dauer des Entgeltanspruches erhöht sich auf
21 Tage, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre
und auf 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis fünf
Jahre gedauert hat.
Urlaub
§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger
als 15 Dienstjahren 18 Werktage, es erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 15 Jahre und auf 30 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
25 Jahre gedauert hat.
(2) Während des Urlaubes behält der Hausbesorger
den Anspruch auf das gesamte Entgelt
($S 7, 12 und 13).
Anderweitige Beschäftigung
§ 16. Dem Hausbesorger ist es gestattet,
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden
ist, einen anderen Beruf auszuüben.
Vertretung
§ 17. (1) Ist der Hausbesorger verhindert,
seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er
auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine
andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange
nicht, als der Hausbesorger infolge einer
plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch
Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen
vermag; hiedurch wird jedoch eine
besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen
solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
(2) In den Fällen der Dienstverhinderung
durch Krankheit oder Unfall (§ 14) und Urlaub
(§ 15) hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger
die Kosten für die Vertretung bis zum
Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für
diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen
Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der Zeit und Kündigung
§ 18. (1) Die Befristung eines Dienstverhältnisses
kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart
werden. Ein befristetes Dienstverhältnis
endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
worden ist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann rechtswirksam
nur schriftlich und für die Höchstdauer
von zwei Monaten vereinbart werden, in dieser
Zeit kann es von beiden Teilen jederzeit ohne
Angabe von Gründen gelöst werden. Soweit die
Vereinbarung die Höchstdauer von zwei Monaten
überschreitet, gilt sie hinsichtlich dieses Teiles
als nicht gesetzt.
Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend.
Dienstwohnung
§ 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den
gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften
entsprechende, für die dauernde Bewohnung
bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,
normal ausgestattete Wohnung, die mindestens
aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett
und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)
zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich
einzuräumen.
(2) Die durch die normale Abnützung notwendige
Instandhaltung der Dienstwohnung obliegt
dem Hauseigentümer.
(3) Für die Kosten des Stromverbrauches hat
der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen
monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den
Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht.
(4) Die Vornahme von Änderungen an der
Dienstwohnung, die einer baubehördlichen Bewilligung
nicht bedürfen und einem wichtigen
Interesse des Hausbesorgers dienen, kann der
Hauseigentümer nicht untersagen, falls durch die
Änderung keine Schädigung für das Haus, für den
Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt
wird. Die Kosten hat der Hausbesorger zu
tragen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
hat der Hausbesorger den früheren Zustand
wieder herzustellen, wenn nicht ein Einverständnis
über die Belassung erzielt wird.
(5) Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der
Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm
sonst zustehenden Dienstwohnung (Absatz eins und
§ 29) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so
kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung
schriftlich verzichten.
(6) Hat der Hausbesorger auf den Anspruch
auf Dienstwohnung gemäß Absatz 5, verzichtet, so
gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein
monatliches Entgelt in der Höhe der für die
Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Dienstverhinderung
§ 14. Ist der Hausbesorger durch Krankheit
oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte
Entgelt (Paragraphen 7, 12 und 13) in der Höhe von
49 v. H. für die Dauer von 14 Tagen. Die
Dauer des Entgeltanspruches erhöht sich auf
21 Tage, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre
und auf 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis fünf
Jahre gedauert hat.
Urlaub
§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger
als 15 Dienstjahren 18 Werktage, es erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 15 Jahre und auf 30 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
25 Jahre gedauert hat.
(2) Während des Urlaubes behält der Hausbesorger
den Anspruch auf das gesamte Entgelt
($S 7, 12 und 13).
Anderweitige Beschäftigung
§ 16. Dem Hausbesorger ist es gestattet,
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden
ist, einen anderen Beruf auszuüben.
Vertretung
§ 17. (1) Ist der Hausbesorger verhindert,
seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er
auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine
andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange
nicht, als der Hausbesorger infolge einer
plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch
Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen
vermag; hiedurch wird jedoch eine
besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen
solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
(2) In den Fällen der Dienstverhinderung
durch Krankheit oder Unfall (Paragraph 14,) und Urlaub
(Paragraph 15,) hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger
die Kosten für die Vertretung bis zum
Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für
diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen
Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der Zeit und Kündigung
§ 18. (1) Die Befristung eines Dienstverhältnisses
kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart
werden. Ein befristetes Dienstverhältnis
endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
worden ist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann rechtswirksam
nur schriftlich und für die Höchstdauer
von zwei Monaten vereinbart werden, in dieser
Zeit kann es von beiden Teilen jederzeit ohne
Angabe von Gründen gelöst werden. Soweit die
Vereinbarung die Höchstdauer von zwei Monaten
überschreitet, gilt sie hinsichtlich dieses Teiles
als nicht gesetzt.
(3)Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats
durch Kündigung gelöst werden.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt
a) für den Hauseigentümer sechs Wochen und
erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des
Dienstverhältnisses auf drei Monate,
b) für den Hausbesorger einen Monat.
(5) Die Kündigungsfristen nach Abs. 4 können
durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr
ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer
einzuhaltende Frist nicht kürzer sein
als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.
(6) Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung
(§ 13) zu, so kann der Hauseigentümer
nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche
liegen insbesondere vor,
a) wenn durch ein grobes Verschulden des
Hausbesorgers ein Schaden für das Haus,
für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner
herbeigeführt wird,
b) wenn sich der Hausbesorger dem Hauseigentümer,
dessen Stellvertreter oder den
Hausbewohnern gegenüber trotz vorheriger
schriftlicher Verwarnung durch den
Hauseigentümer fortgesetzt ungebührlich
benimmt,
c) wenn der Hausbesorger im Dienste untreu
ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen
oder Willen des Hauseigentümers von
dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden
läßt, oder wenn er sich einer Handlung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens
des Hauseigentümers unwürdig erscheinen
läßt,
d) wenn der Hausbesorgerposten überhaupt
aufgelassen wird.
(7) Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn
dem Hausbesorger gleichzeitig vom Hauseigentümer
eine andere entsprechende Wohnung zur
Verfügung gestellt wird, die den gesundheits- ,
bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht
und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
des Hausbesorgers und der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht.
Das Anbieten einer mit einem anderen
Hausbesorgerposten verbundenen Dienstwohnung
ist nicht als geeigneter Ersatz anzusehen.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 19. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es
für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf
dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen
Gründen gelöst werden.
(2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger
die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.
Entlassungsgründe
§ 20. Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den
Hauseigentümer zur Entlassung berechtigt, ist es
insbesondere anzusehen:
1. wenn der Hausbesorger ein Verbrechen oder
sonst eine von Amts wegen zu verfolgende
strafbare Handlung aus Gewinnsucht oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit begeht;
2. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit gegen den
Hauseigentümer, dessen Stellvertreter oder
einen Hausbewohner schuldig macht, sofern
es sich nicht um Fälle handelt, die nach den
Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind;
dem Verhalten des Hausbesorgers steht, insoweit
er es unterließ, nach Aufforderung durch
den Hauseigentümer die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen, das Verhalten der in der Wohnung
des Hausbesorgers wohnenden Personen gleich;
3. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren
Handlung gegen die Sicherheit der Ehre des
Hauseigentümers, dessen Stellvertreters oder
deren Angehöriger schuldig macht, sofern es
sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen
als geringfügig zu bezeichnen sind;
4. wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten
gröblich und trotz vorheriger schriftlicher
Verwarnung durch den Hauseigentümer
beharrlich vernachlässigt;
5. wenn der Hausbesorger seine Stellung zur Vereitlung
der im öffentlichen Interesse getroffenen
Wohnungsfürsorgemaßnahmen aus Gewinnsucht
mißbraucht.
Austrittsgründc
§ 21. Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den
Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere
anzusehen:
1. wenn sich der Hauseigentümer strafbarer
Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die
körperliche Sicherheit oder Verletzungen der
Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder
dessen Angehörige zuschulden kommen läßt
oder es verweigert, den Hausbesorger gegen
solche Handlungen des Stellvertreters oder
eines Angehörigen des Hauseigentümers oder
eines Hausbewohners zu schützen, sofern es
sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen
als geringfügig anzusehen sind;
2. wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger
zukommende Entgelt ungebührlich
verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn
er fällige Forderungen trotz Aufforderung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats
durch Kündigung gelöst werden.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt
a) für den Hauseigentümer sechs Wochen und
erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des
Dienstverhältnisses auf drei Monate,
b) für den Hausbesorger einen Monat.
(5) Die Kündigungsfristen nach Absatz 4, können
durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr
ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer
einzuhaltende Frist nicht kürzer sein
als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.
(6) Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung
(Paragraph 13,) zu, so kann der Hauseigentümer
nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche
liegen insbesondere vor,
a) wenn durch ein grobes Verschulden des
Hausbesorgers ein Schaden für das Haus,
für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner
herbeigeführt wird,
b) wenn sich der Hausbesorger dem Hauseigentümer,
dessen Stellvertreter oder den
Hausbewohnern gegenüber trotz vorheriger
schriftlicher Verwarnung durch den
Hauseigentümer fortgesetzt ungebührlich
benimmt,
c) wenn der Hausbesorger im Dienste untreu
ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen
oder Willen des Hauseigentümers von
dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden
läßt, oder wenn er sich einer Handlung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens
des Hauseigentümers unwürdig erscheinen
läßt,
d) wenn der Hausbesorgerposten überhaupt
aufgelassen wird.
(7) Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn
dem Hausbesorger gleichzeitig vom Hauseigentümer
eine andere entsprechende Wohnung zur
Verfügung gestellt wird, die den gesundheits- ,
bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht
und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
des Hausbesorgers und der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht.
Das Anbieten einer mit einem anderen
Hausbesorgerposten verbundenen Dienstwohnung
ist nicht als geeigneter Ersatz anzusehen.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 19. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es
für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf
dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen
Gründen gelöst werden.
(2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger
die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.
Entlassungsgründe
§ 20. Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den
Hauseigentümer zur Entlassung berechtigt, ist es
insbesondere anzusehen:
1. wenn der Hausbesorger ein Verbrechen oder
sonst eine von Amts wegen zu verfolgende
strafbare Handlung aus Gewinnsucht oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit begeht;
2. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit gegen den
Hauseigentümer, dessen Stellvertreter oder
einen Hausbewohner schuldig macht, sofern
es sich nicht um Fälle handelt, die nach den
Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind;
dem Verhalten des Hausbesorgers steht, insoweit
er es unterließ, nach Aufforderung durch
den Hauseigentümer die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen, das Verhalten der in der Wohnung
des Hausbesorgers wohnenden Personen gleich;
3. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren
Handlung gegen die Sicherheit der Ehre des
Hauseigentümers, dessen Stellvertreters oder
deren Angehöriger schuldig macht, sofern es
sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen
als geringfügig zu bezeichnen sind;
4. wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten
gröblich und trotz vorheriger schriftlicher
Verwarnung durch den Hauseigentümer
beharrlich vernachlässigt;
5. wenn der Hausbesorger seine Stellung zur Vereitlung
der im öffentlichen Interesse getroffenen
Wohnungsfürsorgemaßnahmen aus Gewinnsucht
mißbraucht.
Austrittsgründc
§ 21. Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den
Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere
anzusehen:
1. wenn sich der Hauseigentümer strafbarer
Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die
körperliche Sicherheit oder Verletzungen der
Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder
dessen Angehörige zuschulden kommen läßt
oder es verweigert, den Hausbesorger gegen
solche Handlungen des Stellvertreters oder
eines Angehörigen des Hauseigentümers oder
eines Hausbewohners zu schützen, sofern es
sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen
als geringfügig anzusehen sind;
2. wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger
zukommende Entgelt ungebührlich
verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn
er fällige Forderungen trotz Aufforderung
nichtnicht spätestens acht Tage nach der Aufforderung
bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte
Wohnung schmälert oder andere
wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 22. (1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung
gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat
die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses
durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen.
Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562
bis 564 und 567 bis 575 ZPO. über das Verfahren
bei Streitigkeiten aus Bestandvertragen sinngemäß
anzuwenden. Der die Kündigung
erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung
die Gründe hiefür kurz anzuführen;
andere Gründe kann er später nicht geltend
machen.
(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen
beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
(3) Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen
Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des
§ 1 Z. 4 EO. einen Exekutionstitel.
Verlängerung der Räumungsfrist
§ 23. (1) Kann ein Hausbesorger in den Fällen
der §§ 18 bis 21 für die von ihm zu räumende
Dienstwohnung keinen oder nur einen offenbar
unzulänglichen Ersatz finden, so hat ihm das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Haus liegt,
auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist
zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände
des Falles eine solche Verzögerung der Räumung
ohne unverhältnismäßige Nachteile für das Haus,
den Hauseigentümer oder die Hausbewohner zulassen.
(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 18
spätestens 14 Tage, in den Fällen der §§ 20
und 21 spätestens vier Tage vor Ablauf der
Räumungsfrist zu stellen. Das Gericht hat darüber
den Hauseigentümer einzuvernehmen und
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
zu entscheiden. Das Verfahren ist tunlichst zu
beschleunigen.
(3) Die Verlängerung der Räumungsfrist ist
bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin,
und zwar, in den Fällen der §§ 18 und 21 um
höchstens fünf Monate, in den Fällen des § 20
um höchstens vier Wochen zu bewilligen.
(4) Die Verlängerung ist auf Antrag des Hauseigentümers
auf einen Teil der Wohnung zu
beschränken, wenn es zur Unterbringung des
nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung
notwendig ist.
(5) Während der Dauer der Verlängerung der
Räumungsfrist steht es dem Hauseigentümer frei,
die Weiterleistung der Hausbesorgerdienste gegen
Fortleistung des Entgeltes vom Hausbesorger zu
verlangen. In diesem Falle ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
Verweigert der Hausbesorger während
der Dauer der Verlängerung die Dienste oder
tritt ein Grund ein, der den Hauseigentümer
gemäß § 20 zur Entlassung berechtigt, so ist auf
dessen Antrag nach Einvernehmung des Hausbesorgers
(§ 56 EO.) die Verlängerung- zu widerrufen
und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist
bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist
zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen
Räumung unbedingt erforderliche Ausmaß zu
beschränken ist.
(6) Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse nach
Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage.
(7) Gegen die Entscheidung des Gerichtes
zweiter Instanz über einen Antrag auf Verlängerung
der Räumungsfrist oder auf Widerruf der
Verlängerung findet kein Rechtsmittel statt.
(8) In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz
zwischen den Parteien statt.
(9) Die Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575
letzter Absatz ZPO. Exekutionstitel auf Räumung
außer Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung
des Hausbesorgers sechs Monate.
Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers
§ 24. (1) Stirbt der Hausbesorger, so ist die
Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu
räumen.
(2) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat,
wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen
Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als
fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf
zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate,
wenn es zehn Jahre gedauert hat.
(3) Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung,
daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste
weiter verrichten, drei Monate,
Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das
Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers
zwei Jahre gedauert hat.
(4) Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Abs. 2
und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers.
Die Räumungsfrist kann gerichtlich
verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen,
die im § 23 für die Verlängerung der
Räumungsfrist im Falle der Kündigung (§ 18)
vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Hauseigentümer kann die sofortige
Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen,
soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden
Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich
ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer
so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen
die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung
des Entgeltes verrichten.
spätestens acht Tage nach der Aufforderung
bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte
Wohnung schmälert oder andere
wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 22. (1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung
gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeräumt, so hat
die Kündigung (Paragraph 18,) des Dienstverhältnisses
durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen.
Hiebei sind die Bestimmungen der Paragraphen 562,
bis 564 und 567 bis 575 ZPO. über das Verfahren
bei Streitigkeiten aus Bestandvertragen sinngemäß
anzuwenden. Der die Kündigung
erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung
die Gründe hiefür kurz anzuführen;
andere Gründe kann er später nicht geltend
machen.
(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen
beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
(3) Die gemäß Absatz eins, ergehenden gerichtlichen
Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des
§ 1 Ziffer 4, EO. einen Exekutionstitel.
Verlängerung der Räumungsfrist
§ 23. (1) Kann ein Hausbesorger in den Fällen
der Paragraphen 18 bis 21 für die von ihm zu räumende
Dienstwohnung keinen oder nur einen offenbar
unzulänglichen Ersatz finden, so hat ihm das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Haus liegt,
auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist
zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände
des Falles eine solche Verzögerung der Räumung
ohne unverhältnismäßige Nachteile für das Haus,
den Hauseigentümer oder die Hausbewohner zulassen.
(2) Der Antrag ist in den Fällen des Paragraph 18,
spätestens 14 Tage, in den Fällen der Paragraphen 20,
und 21 spätestens vier Tage vor Ablauf der
Räumungsfrist zu stellen. Das Gericht hat darüber
den Hauseigentümer einzuvernehmen und
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
zu entscheiden. Das Verfahren ist tunlichst zu
beschleunigen.
(3) Die Verlängerung der Räumungsfrist ist
bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin,
und zwar, in den Fällen der Paragraphen 18 und 21 um
höchstens fünf Monate, in den Fällen des Paragraph 20,
um höchstens vier Wochen zu bewilligen.
(4) Die Verlängerung ist auf Antrag des Hauseigentümers
auf einen Teil der Wohnung zu
beschränken, wenn es zur Unterbringung des
nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung
notwendig ist.
(5) Während der Dauer der Verlängerung der
Räumungsfrist steht es dem Hauseigentümer frei,
die Weiterleistung der Hausbesorgerdienste gegen
Fortleistung des Entgeltes vom Hausbesorger zu
verlangen. In diesem Falle ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
Verweigert der Hausbesorger während
der Dauer der Verlängerung die Dienste oder
tritt ein Grund ein, der den Hauseigentümer
gemäß Paragraph 20, zur Entlassung berechtigt, so ist auf
dessen Antrag nach Einvernehmung des Hausbesorgers
(Paragraph 56, EO.) die Verlängerung- zu widerrufen
und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist
bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist
zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen
Räumung unbedingt erforderliche Ausmaß zu
beschränken ist.
(6) Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse nach
Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage.
(7) Gegen die Entscheidung des Gerichtes
zweiter Instanz über einen Antrag auf Verlängerung
der Räumungsfrist oder auf Widerruf der
Verlängerung findet kein Rechtsmittel statt.
(8) In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz
zwischen den Parteien statt.
(9) Die Frist, mit deren Ablauf gemäß Paragraph 575,
letzter Absatz ZPO. Exekutionstitel auf Räumung
außer Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung
des Hausbesorgers sechs Monate.
Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers
§ 24. (1) Stirbt der Hausbesorger, so ist die
Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu
räumen.
(2) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat,
wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen
Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als
fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf
zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate,
wenn es zehn Jahre gedauert hat.
(3) Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung,
daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste
weiter verrichten, drei Monate,
Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das
Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers
zwei Jahre gedauert hat.
(4) Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Absatz 2,
und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers.
Die Räumungsfrist kann gerichtlich
verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen,
die im Paragraph 23, für die Verlängerung der
Räumungsfrist im Falle der Kündigung (Paragraph 18,)
vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Hauseigentümer kann die sofortige
Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen,
soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden
Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich
ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer
so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen
die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung
des Entgeltes verrichten.
Zeugnis
§ 25. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem
Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ein schriftliches Zeugnis über die Dauer
und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere
Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
Sicherstellung
§ 26. (1) Dem Hauseigentümer ist es verboten,
Sicherstellungen vom Hausbesorger zu verlangen
oder entgegenzunehmen, es sei denn, daß der
Hausbesorger vom Hauseigentümer auf Grund
einer Vereinbarung mit der Einhebung des Mietzinses
betraut ist. In diesem Falle kann der
Hauseigentümer zur Sicherstellung des Mietzinses
eine dem anvertrauten Betrage entsprechende
Sicherstellung in Form vinkulierter
Wertpapiere oder solcher Einlagebücher verlangen.
(2) Sicherstellungen, die entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes geleistet wurden,
können vom Hausbesorger jederzeit zurückgefordert
werden.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 27. Vereinbarungen, wonach jemand für die
Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem
Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger
oder sonst jemandem etwas zu leisten
hat, sind rechtsunwirksam.
Zwingende Vorschriften
§ 28. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf
Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der
§§ 7, 8 und 10, des § 13 — sofern nicht gemäß
dessen Absatz 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung
schriftlich verzichtet wurde —, der
§§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26
zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben
noch beschränkt wenden.
Bestehende Entgeltansprüche
§ 29. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden bestehende, für den Hausbesorger
günstigere Entgeltvereinbarungen nicht
berührt.
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme
der Bestimmung über die Mindestzahl der
Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung
des Hausbesorgers zu bestehen hat,
auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am
Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.
(2) Die Bestimmung über die Mindestgröße
und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13
Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die
die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wird.
(3) Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die
Baubewilligungen nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl.
Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden,
oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen
nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten
neu geschaffen wurde, haben aus mindestens
einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.
Schlußbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1970 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
a) die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.
Nr. 154,
b) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,
BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung
1957 neuerlich abgeändert wird,
und
c) die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des
§ 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957
erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 9, 22, 23 mit Ausnahme
des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der
Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
Zeugnis
§ 25. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem
Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ein schriftliches Zeugnis über die Dauer
und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere
Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
Sicherstellung
§ 26. (1) Dem Hauseigentümer ist es verboten,
Sicherstellungen vom Hausbesorger zu verlangen
oder entgegenzunehmen, es sei denn, daß der
Hausbesorger vom Hauseigentümer auf Grund
einer Vereinbarung mit der Einhebung des Mietzinses
betraut ist. In diesem Falle kann der
Hauseigentümer zur Sicherstellung des Mietzinses
eine dem anvertrauten Betrage entsprechende
Sicherstellung in Form vinkulierter
Wertpapiere oder solcher Einlagebücher verlangen.
(2) Sicherstellungen, die entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes geleistet wurden,
können vom Hausbesorger jederzeit zurückgefordert
werden.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 27. Vereinbarungen, wonach jemand für die
Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem
Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger
oder sonst jemandem etwas zu leisten
hat, sind rechtsunwirksam.
Zwingende Vorschriften
§ 28. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf
Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der
§§ 7, 8 und 10, des Paragraph 13, — sofern nicht gemäß
dessen Absatz 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung
schriftlich verzichtet wurde —, der
§§ 14, 15, 17 Absatz 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26
zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben
noch beschränkt wenden.
Bestehende Entgeltansprüche
§ 29. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden bestehende, für den Hausbesorger
günstigere Entgeltvereinbarungen nicht
berührt.
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme
der Bestimmung über die Mindestzahl der
Räume (Paragraph 13, Absatz eins,), aus denen die Dienstwohnung
des Hausbesorgers zu bestehen hat,
auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am
Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.
(2) Die Bestimmung über die Mindestgröße
und Mindestausstattung der Dienstwohnung (Paragraph 13,
Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die
die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wird.
(3) Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die
Baubewilligungen nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden,
oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen
nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten
neu geschaffen wurde, haben aus mindestens
einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.
Schlußbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1970 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
a) die Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 154,
b) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,
BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung
1957 neuerlich abgeändert wird,
und
c) die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 und des
§ 24 Absatz 2, der Hausbesorgerordnung 1957
erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Paragraphen 9, 22, 23, mit Ausnahme
des Absatz 5, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, der
Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
Jonas
Klaus Rehor Klecatsky