Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet: § 1. (1) Die Gemeinde Asparn an der Zaya scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Mistelbach aus. Die Gemeinde Altmanns scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya aus. (2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen der im Absatz 1 genannten Gemeinden mit Genehmigung der Niederösterreichischen Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde Asparn an der Zaya im politischen Bezirk Mistelbach wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Mistelbach zugewiesen. § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

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