Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet: (Übersetzung) PRÄAMBEL In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind, In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden, sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen: Artikel 1 GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS (1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Ver-

tragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. (2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stell:. Artikel 2 BESTIMMUNG DER STELLEN (1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen. (2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll. (3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren. Artikel 3 ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN (1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines

Vertragschließenden Teilet (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen. (2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen. (3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen. (4) Die Übermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten: a) den vollen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters; b) den vollen Vor- und Familiennamen des Anspruchs-

gegners und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, dessen Anschriften während der letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung; c) nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners. Artikel 4 ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN (1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt. (2) Vor der Übersendung dieser Unterlagen hat sich die Übermittlungsstelle davon zu überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen. (3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. Artikel 5 ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDEREN GERICHTLICHEN TITELN (1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Artikel 4, endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen

der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falb notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. (2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3, genannten Urkunden übersandt werden. (3) Die im Artikel 6, vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Absatz eins, übersandten gerichtlichen Titel stützt. Artikel 6 AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE (1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichsweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt. (2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen. (3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechtes dieses Staates anzuwenden.

Artikel 7 REGHTSHILFEERSUCHEN Sind nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen vorgesehen, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Ein Gericht, bei dem ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen, in denen um Aufnähme von Beweisen durch Urkunden oder durch andere Beweismittel ersucht wird, entweder an das zuständige Gericht des anderen Vertragschließenden Teiles oder an eine andere Behörde oder Einrichtung stellen, die der andere Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat. b) Um den Parteien die Teilnahme oder die Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangsstelle, Übermittlungsstelle und dem Anspruchsgegner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzustellen. c) Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen. Ist ein Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind die Günde für die unterlassene Erledigung oder für die Verzögerung der ersuchenden Behörde mitzuteilen. d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet e) Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden: 1. wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;

Ziffer 2 wenn der Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll, dessen Ausführung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Artikel 8 ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind. Artikel 9 BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN (1) In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates; in dem die Verfahren anhängig sind: (2) Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. (3) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben. Artikel 10 ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Über-

weisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren. Artikel 11 BUNDESSTAATSKLAUSEL Bei Bundesstaaten oder Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind für die Bundesregierung gleichermaßen verbindlich, wie für solche Vertragsteile, die keine Bundesstaaten sind; b) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet sind, hat die Bundesregierung sobald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis zu bringen; c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, hat auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen eines anderen Vertragschließenden Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen des Übereinkommens eine Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, inwieweit diese Bestimmungen durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.

Artikel 12 TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragschließender Teil verantwortlich ist, anzuwenden, wenn dieser nicht anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitrittes zu diesem Übereinkommen erklärt hat, daß das Übereinkommen auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung finden soll. Jeder Vertragschließende Teil, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf eines, mehrere oder alle dieser Gebiete ausdehnen. Artikel 13 UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT (1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer SpezialOrganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen. (2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. (3) Die im Absatz eins, angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 14 INKRAFTRETEN (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß "Art". 13 in Kraft. (2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft. Artikel 15 KÜNDIGUNG (1) Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12, erwähnten Gebiete beziehen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens, der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt. Artikel 16 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.

Artikel 17 VORBEHALTE (1) Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts zu einem der Artikel dieses Übereinkommens einen Vorbehalt, so hat der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehaltes, allen Staaten, die Vertragsteile dieses Übereinkommens sind, sowie den anderen in Artikel 13, erwähnten Staaten mitzuteilen. Jeder Vertragschließende Teil, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an dem Generalsekretär bekanntgeben, daß er den Vorbehalt nicht anerkennt. Das Übereinkommen tritt dann zwischen dem Staat, der widersprochen hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben. (2) Ein Vertragschließender Teil kann einen vorher gemachten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist dem Generalsekretär mitzuteilen. Artikel 18 GEGENSEITIGKEIT Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist. Artikel 19 MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS (1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in "Art". 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von: a) Mitteilungen gemäß Art 2 Absatz 3,;

Litera b einer Mitteilung gemäß Art 3 Absatz 2,; c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 12,; d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikel 13,; e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 14, Absatz eins, in Kraft getreten ist; f) Kündigungen gemäß "Art". 15 Absatz eins,; g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Artikel 17, (2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Artikel 20, eingegangen sind. Artikel 20 REVISION (1) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen. (2) Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für. den Znsammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein. Artikel 21 SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer,

englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel 13, erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 24. März 1969 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Justiz: Klecatsky Der Bundesminister für Finanzen: Koren Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Waldheim Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 für Österreich am 15. August 1969 in Kraft. Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Brasilien, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische Republik. Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben: Frankreich a) Das Übereinkommen gilt für die Gebiete der Französischen Republik, und zwar für die Departements des Mutterlandes, die Départements Algeriens, die Départements der Oasen und von Saoura, die Départements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion und für die Überseegebiete (St. Pierre und Miquelon, Französisch- Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien und abhängige Gebiete, und Französisch-Polynesien); b) sein Geltungsbereich kann durch spätere Notifikation auf die anderen Staaten der Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere dieser Staaten ausgedehnt werden.

Israel Artikel 5: Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor, a) die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Überweisung von Geldbeträgen gemäß diesem Artikel für andere Zwecke als für in gutem Glauben geleistete Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu ergreifen; b) die nach diesem Artikel zu überweisenden Beträge auf das für den Unterhalt notwendige Ausmaß zu beschränken. Niederlande Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens: die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird auf Grund dieses Artikels nicht erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber als auch der Anspruchsgegner in den Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch- Neu Guinea aufhalten und auf Grund des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser (Assistance to the Needy Act — Loi sur l'Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt oder ähnliche Vorkehrungen getroffen wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge beim Anspruchsgegner im allgemeinen jedoch uneinbringlich waren. Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden. In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten Vorbehalt enthalten. Schweden Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen eine Person, die nach Schweden als politischer Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen abzulehnen, sofern es die Umstände im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen. Artikel 9: Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Artikel 9 Abätze 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates dieses Übereinkommens oder in einem solchen Staat wohnhaften Staatenlosen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt. Tunesien (1) Im Ausland wohnhafte Personen können die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund der in Tunesien geltenden Vorschriften über Wechselkurse und Devisen als eines inländischen Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden. (2) Streitigkeiten können dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.

Klaus