Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, wird abgeändert wie folgt: § 4 hat zu lauten: „§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch haben, geringer ist, als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. Der Antrag ist jeweils bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu stellen. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, in der ,Wiener Zeitung' kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe und die Bescheinigung des Anspruches auf die Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung." Artikel römisch zwei (1) Ansprüche nach Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes können erstmals für das Kalenderjahr 1968 geltend gemacht werden. Anträge auf Ausgleichszahlungen für 1968 sind bis spätestens 31. Dezember 1969 einzubringen. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Jonas Klaus Koren