Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Paragraphen 7, a und 7 b des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 8. Dezember 1939, (deutsches) RGBl. römisch eins S. 2391, des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943, (deutsches) RGBl. römisch eins S. 489, und des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden in folgender Weise geändert: 1. Der Paragraph 7 a, hat zu lauten: „§ 7 a. Der im Paragraph eins, a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im Paragraph 2, bezeichnete Unternehmer haften im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, nur bis zu einer Jahresrente von 60.000 S." 2. Im Paragraph 7, b Absatz eins und 2 treten an Stelle der dort angeführten Geldbeträge von je „fünfundzwanzigtausend Schilling" die Geldbeträge von je „300.000 S". Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz ist nur auf Schäden anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Schäden, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Artikel römisch drei Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juni 1969 in Kraft. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Jonas Klaus Klecatsky