Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/ 1958, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1961,, BGBl. Nr. 92/ 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1963,, BGBl. Nr. 83/1963, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1966,, BGBl. Nr. 44/ 1968 und Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1969, wird wie folgt abgeändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 34, ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. 2. Im Paragraph 4, Absatz eins, ist nach Ziffer 34, als Ziffer 35, anzufügen: „35. die Lieferungen von Tageszeitungen und Wochenzeitungen, soweit diese vorwiegend zur Berichterstattung über inländische Tagesereignisse und zur innenpolitischen Meinungsbildung bestimmt sind, durch den Verleger. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, so entscheidet darüber auf Antrag des Verlegers das Bundesministerium für Finanzen nach Anhören eines Beirates. Dieser Beirat ist vom Bundesminister für Finanzen von Fall zu Fall einzuberufen; er hat dies innerhalb von 14 Tagen zu tun, wenn eine Einberufung von zwei Mitgliedern des Beirates verlangt wird; er besteht aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien, des Verbandes Österreichischer Zeitungsherausgeber und der Sektion Journalisten der Gewerkschaft Kunst und freie Berufe;" 3. Im Paragraph 4, Absatz eins, ist nach Ziffer 35, anzufügen: „36. die Umsätze von inländischen Nachrichtenagenturen, die aus der laufenden Übermittlung und Überlassung von Nachrichten aus dem In- und Ausland über ein eigenes Fernschreibnetz erzielt werden." Artikel römisch II Die Bestimmung des Artikels römisch eins ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 1969 bewirkt werden. Artikel römisch III Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Jonas Klaus Koren