Nachdem das am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet: Die Republik Österreich und Irland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt: Artikel 1 (1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind a) in Österreich: i) die Einkommensteuer; ii) die Körperschaftsteuer; iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches; (im folgenden „österreichische Steuer" genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln besonders erwähnten Steuern; b) in Irland: die Einkommensteuer (income tax) einschließlich der Zusatzsteuer (sur-tax) und die Steuer von Gewinnen von Körperschaften (corporation profits tax); (im folgenden „irische Steuer" genannt). (2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Artikel 2 (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke ,ein Vertragstaat" und „der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Irland; b) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem Zusammenhang, die österreichische Steuer oder die irische Steuer;
Litera c umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen ; d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) i) bedeuten, vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterabsätze ii) und iii), die Ausdrücke „in Österreich ansässige Person" und „in Irland ansässige Person" eine Person, die im Sinne der österreichischen Steuergesetze ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und nicht in Irland im Sinne der irischen Steuergesetze ansässig („resident") ist, beziehungsweise eine Person, die im Sinne der irischen Steuergesetze in Irland ansässig („resident") ist und nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich hat; ii) eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Österreich hat oder wenn sie ihren Sitz in Österreich und ihre Geschäftsleitung nicht in Irland hat; iii) eine Gesellschaft gilt als eine in Irland ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Irland hat; die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Vorschriften des irischen Rechtes über die Erhebung der Steuer von Gewinnen von Körperschaften bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in Österreich zu haben; f) bedeuten die Ausdrücke „in einem Vertragstaat ansässige Person" und „im anderen Vertragstaat ansässige Person", je nach dem Zusammenhang, eine Person, die in Österreich ansässig ist, oder eine Person, die in Irland ansässig ist; g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" 1. in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen, 2. in Irland: die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter.
Litera d eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. (4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit, handeln. (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. Artikel 4 (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
Artikel 9 (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden. (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 10 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Lizenzgebühren, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1, in Österreich besteuert werden; diese Steuer darf jedoch 10 v. H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographisçher Filme, von Patenten, Marken, Mustern . oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-
fahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (4) Die Absätze 1 und .2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden. (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 11 (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dein dieses Vermögen liegt. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft. (3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 12 (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck „freie Berufe" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder. Artikel 13 (1) Vorbehaltlich der Artikel 14. 16 und 17 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Artikel 14 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Artikel 15 Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Artikel 16 Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 17 (1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des anderen Vertragstaates ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein. (2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 13, 14 und 16 Anwendung. Artikel 18 (1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen. (2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht über-
steigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert. Artikel 19 Natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, welche sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen. Artikel 20 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 21 (1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen stehen in bezug auf die irische Steuer die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu, die irischen Staatsangehörigen, die nicht in Irland ansässig sind, gewährt werden. (2) In Irland ansässigen natürlichen Personen stehen in bezug auf die österreichische Steuer die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu, die österreichischen Staatsangehörigen, die nicht in Österreich ansässig sind, gewährt werden. Artikel 22 (1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, so rechnet Österreich auf die österreichische Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten Einkünfte entfällt. (2) Die nach den Gesetzen Österreichs und nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende Steuer wird auf die für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulassen. Handelt es sich bei diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die
Dividenden zu zahlenden österreichischen Steuer) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende österreichische Steuer berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende österreichische Steuer auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Satz überschreitet. Im Sinn dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer" die Gewerbesteuer, soweit sie vom Gewerbeertrag erhoben wird, und die Aufsichtsratsabgabe. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Besteuerung von natürlichen Personen anzuwenden, die sowohl für Zwecke der österreichischen Steuern in Österreich als. auch für Zwecke der irischen Steuern in Irland ansässig sind. (4) Für Zwecke dieses Artikels gelten Einkünfte, die eine in Irland ansässige natürliche Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches bezieht, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht der Steuer des Vereinigten Königreiches unterliegen. (5) Für Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die durch eine in einem der Vertragstaaten ausgeübte selbständige oder unselbständige Arbeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates und Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder vorwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person betreibt, als in diesem Vertragstaat erbracht. Artikel 23 (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet: a) hinsichtlich Österreichs alle Staatsangehörigen der Republik Österreich und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind; b) hinsichtlich Irlands alle irischen Staatsbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach irischem Recht errichtet worden sind.
macht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. (2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten: a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen; b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe dem Ordre public widerspräche. Artikel 26 (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Dublin ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1964 beginnen; b) in Irland i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1964 beginnen, ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April 1964 beginnen und für den Rest der an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Artikel 27 Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann jedoch das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
Litera b in Irland i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für den Rest der an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1966 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist. Für die Republik Österreich: For the Republic of Austria: Dr. Josef Hammerschmidt e. h. Für Irland: For Ireland: Seán Morrissey e. h. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 19. September 1966 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Finanzen: Schmitz Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Toncic-Sorinj Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 5. Jänner 1968 in Kraft getreten.
Klaus