Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Ghana mit Wirksamkeit vom 8. Juli 1968 Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/ 1961, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1967,) geworden. Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener Schiedssprüche nur dann anwenden wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen werden. Polen hat die in Artikel römisch eins Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte erklärt. Die vorstehenden bei Unterzeichnung erklärten Vorbehalte Ecuadors und Polens wurden anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden (BGBl. Nr. 42 aus 1963,) nicht zurückgezogen. Ferner hat das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mitgeteilt, daß Syrien als Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu betrachten ist, da dieser Staat erklärt hat, daß von ihm während des Zeitraumes der Vereinigung mit Ägypten auf Grund multilateraler Übereinkommen und Konventionen eingegangene Verpflichtungen in Syrien in Kraft bleiben.
Klaus