Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1968, wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis zu 400.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel." 2. In der Anlage A hat Punkt 7 zu lauten: „Bei Inanspruchnahme der Apotheke während der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr von 3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 8 S zu berechnen. Die Zusatzgebühr von 8 S darf auch an Sonn- und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet werden, wenn sich nur eine Apotheke am Ort befindet und in dieser neben dem Apothekenvorstand kein Apotheker oder Assistent tätig ist. Der Hausapotheken führende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 5 S berechnen, wenn das Rezept von einem anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke führt, oder wenn in einem dringenden Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung ausgefolgt wird. Der Hausapotheken führende Arzt hat in diesen Fällen auf dem Rezept ,expeditio nocturna' und die Zeit der Expedition zu vermerken. Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr von 1 S, der Hausapotheken führende Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben. Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken." 3. In der Anlage A Ziffer 10, hat der fünfte Absatz zu lauten:
Ziffer 4 In der Anlage A 2. 20 hat der erste Absatz zu lauten:
Ziffer 5 In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt festgesetzt:
Artikel römisch zwei Öffentliche Apotheken, die im Jahre 1967 mit den begünstigten Beziehern einen Jahresumsatz von 300.000 S bis 400.000 S getätigt haben, haben die im Paragraph 4, Absatz 3, zur Erlangung des ermäßigten Nachlasses geforderte Bescheinigung zwecks Erlangung dieses Nachlasses für die Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 30. Juni 1969 bis zum 15. Feber 1969 beizubringen. Artikel römisch drei Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
Rehor