Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Außer den bereits im Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965, als verfassungsändernd bezeichneten Bestimmungen ist auch Artikel eins, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, BGBl. Nr. 10/ 1965, Verfassungsbestimmung. Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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