Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, wird kundgemacht: 1. Das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1967,, betreffend die Errichtung der Diplomatischen Akademie wird in der Weise berichtigt, daß der erste Satz des Paragraph 14, Absatz eins, wie folgt zu lauten hat: „Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie als Hörer (Lehrgangsteilnehmer) können sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein ehrenhaftes Vorleben aufweisen und das ordentliche Studium an einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule oder ein in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie gleichwertiges ordentliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben." 2. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1968,, über die Aufhebung einer Bestimmung in der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) wird wie folgt berichtigt: Die Ziffer eins, hat richtig zu lauten: „1. In der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, entfällt der dritte Absatz des Paragraph 179,

Klaus