Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 252, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1922,, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1922, und Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1925,, wird wie folgt ergänzt: Dem Paragraph 15, sind nachstehende Bestimmungen als Paragraph 15, a anzufügen: „§ 15 a. (1) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149 aus 1948,, an mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnungen bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Fonds. (2) Die Genehmigung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn a) sich der Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung und dessen Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen binnen zwölf Monaten nach Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben; b) als Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes auftritt; c) vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder Vermögensverhältnissen erwartet werden kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag oder den verbürgten Darlehensteilbetrag tilgungsplanmäßig abstatten wird; d) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder als Volksdeutscher, das ist eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, gilt; e) der Bewerber sich dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu benützen oder nur einer Person zu vermieten oder zur Benützung zu überlassen, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört. (3) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen über die Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB.) des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages durch den Bewerber und die Bedingungen für die Rückzahlung der zu übernehmenden Fondshilfe auch eine Regelung über die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu enthalten. (4) Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Litera a und e nicht einhält. (5) Der Fonds kann in den Fällen der Begründung des Wohnungseigentums nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und Bürgschaften übernehmen. (6) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eingeräumt worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt, so hat der Fonds auch in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen. (7) Das an einer Kleinwohnung begründete Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Fonds veräußert werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß auch für den Erwerb des Wohnungseigentums. Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag, des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten des Fonds im Grundbuch einzuverleiben." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung des letzten Satzes des § 15 a Absatz 7, dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz und mit den übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Bauten und Technik betraut.
Jonas Klaus Kotzina Klecatsky