ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT RIO DE JANEIRO Zl. 8696-A/67 Rio de Janeiro, am 22. August 1967 Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe folgenden Inhalts abzuschließen: Artikel 1 Österreichische und brasilianische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres
Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden Gesetzen von den zuständigen Behörden verlängert werden. Artikel 2 Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich. Artikel 3 Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und brasilianischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die brasilianischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten. Artikel 4 Die zuständigen österreichischen und brasilianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern. Artikel 5 Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen. Artikel 6 Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum seiner Annahme durch die Regierung von Brasilien in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei Monate nach dem Datum des Einlangens der ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen Vertragspartei in Kraft tritt. Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dr. Albin Lennkh m. p. Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Seiner Exzellenz Herrn José de Magalhães Pinto, Außenminister, der Republik Brasilien Rio de Janeiro (Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN RIO DE JANEIRO DPp/DAI/DEOc/60/511.10(82) 22. August 1967 Herr Botschafter! Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz Zl. 2966-A/67 vom 22. August 1967 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: „Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe folgenden Inhalts abzuschließen:
Artikel 1 Österreichische und brasilianische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei in das Gebiet des -anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden Gesetzen von den zuständigen Behörden verlängert werden. Artikel 2 Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich. Artikel 3 Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und brasilianischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die brasilianischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten. Artikel 4 Die zuständigen österreichischen und brasilianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern. Artikel 5 Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen. Artikel 6 Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum seiner Annahme durch die Regierung von Brasilien in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei Monate nach dem Datum des Einlangens der ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen Vertragspartei in Kraft tritt. Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Brasilien diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. José de Magalhães Pinto m. p. Außenminister Seiner Exzellenz Herrn Albin Lennkh, Österreichischer Botschafter Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 21. Oktober 1967 in Kraft.
Klaus