Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen Österreich und der ČSSR zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel 1 (1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in der ČSSR zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen: a) Für jeden Tonnenkilometer vom 1. bis zum einschließlich 50. km 0 g vom 51. bis zum einschließlich 130. km 40 g; b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km übersteigt, 45 öS für jede Tonne Rohgewicht der beförderten Güter. (2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung. (3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden. (4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben. Artikel 2 (1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der ČSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen: für Beförderungsstrecken von 1 bis 25 km 20 Kcs für Beförderungsstrecken von 26 bis 50 km 40 Kcs für Beförderungsstrecken von 51 bis 100 km 120 Kcs für Beförderungsstrecken von 101 bis 130 km 200 Kcs für Beförderungsstrecken über 130 km 300 Kcs. Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der ČSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke. (2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt ungeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.
Klaus