Der Nationalrat hat beschlossen:
I. STEUERPFLICHT
§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig
mit inländischen Einkünften im
Sinne des § 96.
II. EINKOMMEN
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich
nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 10).
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Fall gehören, bestimmt sich nach den
§§ 13 bis 24.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit der Gewinn
(§§ 4 bis 7);
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten
(§§ 8 und 9).
(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach
den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden
Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,
deren Firma im Handelsregister eingetragen
ist und die Bücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig
führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung
des Einkommens für das Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den
regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von
weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten
Tag übergeht.
2. Steuerfreie Einkünfte
§ 3. (1) Steuerfrei sind:
1. Der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung
sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen
Arbeitskleidung, wenn es sich um typische
Berufskleidung handelt;
2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
oder diesen gleichgestellten Personen
auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen
Bestimmungen geleisteten Entschädigungen;
2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies,
demokratisches Österreich auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und
Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten;
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. STEUERPFLICHT
§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig
mit inländischen Einkünften im
Sinne des Paragraph 96,
II. EINKOMMEN
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich
nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im Absatz 3, bezeichneten Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 10,).
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22,
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Fall gehören, bestimmt sich nach den
§§ 13 bis 24.
(4) Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit der Gewinn
(Paragraphen 4 bis 7);
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten
(Paragraphen 8 und 9).
(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach
den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden
Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,
deren Firma im Handelsregister eingetragen
ist und die Bücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig
führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung
des Einkommens für das Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den
regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von
weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten
Tag übergeht.
2. Steuerfreie Einkünfte
§ 3. (1) Steuerfrei sind:
1. Der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung
sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen
Arbeitskleidung, wenn es sich um typische
Berufskleidung handelt;
2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
oder diesen gleichgestellten Personen
auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen
Bestimmungen geleisteten Entschädigungen;
2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies,
demokratisches Österreich auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und
Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten;
3.Ziffer 3 der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften
zur Verfügung gestellten Uniformen
oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;
4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Unfallversicherung
sowie die Sachleistungen aus den übrigen
Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;
5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe
einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld
oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen
und die Karenzurlaubshilfe auf
Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften,
weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften
sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt
werden;
6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft
oder Kunst bewilligt werden;
7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen
und Reisekosten. Dagegen
sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall
und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig;
8. bei Auslandsbeamten (§ 65) die Einkünfte,
die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,
in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren
Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen
Einkünfte gemäß § 96;
9. die Geldentschädigungen der Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften;
10. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren
der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
der Präsidenten des Nationalrates sowie
des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner
Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder
der Bundesregierung, der Staatssekretäre
und des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner
und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder einer
Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf
Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;
11. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages
in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Bundesrates
nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber
verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben
ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig
steuerfreie Bezüge nach Z. 10 beziehen;
12. sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber erhält, soweit sie innerhalb eines
Kalenderjahres insgesamt 3500 S nicht übersteigen.
Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur
einmal, wenn der Arbeitnehmer von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn erhält;
13. Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen
Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
14. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag
gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils geltenden
Fassung;
15. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,
wenn sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums
gegeben werden und
aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc
kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal
in Anspruch genommen werden; auch
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der
Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt
der Versetzung in den dauernden
Ruhestand gewährt werden, obwohl die
Voraussetzungen für das Dienstjubiläum
bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben
waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen
zu behandeln;
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
einen Monatsbezug nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil die Firma
seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen
von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten
Höchstbeträge überschritten, so
ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig;
wird die Einkommensteuer
im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer),
so ist § 67 Abs. 3 insoweit nicht
anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um
nicht mehr als das Einfache überschritten
wird;
16. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften
zur Verfügung gestellten Uniformen
oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;
4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Unfallversicherung
sowie die Sachleistungen aus den übrigen
Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;
5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe
einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld
oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen
und die Karenzurlaubshilfe auf
Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften,
weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften
sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt
werden;
6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft
oder Kunst bewilligt werden;
7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen
und Reisekosten. Dagegen
sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall
und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig;
8. bei Auslandsbeamten (Paragraph 65,) die Einkünfte,
die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,
in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren
Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen
Einkünfte gemäß Paragraph 96 ;,
9. die Geldentschädigungen der Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften;
10. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren
der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
der Präsidenten des Nationalrates sowie
des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner
Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder
der Bundesregierung, der Staatssekretäre
und des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner
und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder einer
Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf
Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;
11. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages
in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Bundesrates
nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber
verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben
ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig
steuerfreie Bezüge nach Ziffer 10, beziehen;
12. sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber erhält, soweit sie innerhalb eines
Kalenderjahres insgesamt 3500 S nicht übersteigen.
Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur
einmal, wenn der Arbeitnehmer von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn erhält;
13. Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen
Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
14. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag
gemäß Paragraph 80, Absatz 5 und Paragraph 85, Absatz 3, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils geltenden
Fassung;
15. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,
wenn sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums
gegeben werden und
aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach Litera a, a,, bb oder cc
kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal
in Anspruch genommen werden; auch
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der
Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt
der Versetzung in den dauernden
Ruhestand gewährt werden, obwohl die
Voraussetzungen für das Dienstjubiläum
bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben
waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen
zu behandeln;
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
einen Monatsbezug nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil die Firma
seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen
von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten
Höchstbeträge überschritten, so
ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig;
wird die Einkommensteuer
im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer),
so ist Paragraph 67, Absatz 3, insoweit nicht
anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um
nicht mehr als das Einfache überschritten
wird;
16. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;
17.Ziffer 17 in Überstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S
wöchentlich (130 S monatlich) nicht übersteigen;
18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, wenn der steuerpflichtige
laufende Bezug für die Normalarbeitszeit
nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen
laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit in
einzelnen oder allen Lohnzahlungszeiträumen die
oben genannte Betragsgrenze, dann sind die Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
in diesen Lohnzahlungszeiträumen steuerfrei, soweit
sie
19. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)
der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder
Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche
Entschädigungen 150 S im Kalendermonat nicht
übersteigen;
20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter
neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der
Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit
entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,
Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen
erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge
10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,
Werklohnes) nicht übersteigen;
21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen
im Sinne der Z. 16 bis 19, die in dem an freigestellte
Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten
Entgelt (§ 16 Abs. 4 Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)
enthalten sind;
22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen
gegen Entgelt nicht länger als sechs
Monate beschäftigten ausländischen Studenten
(Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit
gewährt wird;
23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,
die der Arbeitgeber für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung
stellt (zum Beispiel von Erholungs- und
Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen);
24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit deren Kosten das herkömmliche
Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,
Betriebsfeiern);
25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn
diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell
bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die
Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern
aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds
zufließen;
26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber
zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich
oder verbilligt abgibt;
27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.
Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber
an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und
Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;
unter Haustrunk jenes Bier, das zum
Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk
oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht
verkauft werden darf und daß er nur in einer
solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf
tatsächlich ausschließt;
28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten
an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,
wenn die gewährten Erzeugnisse nicht
verkauft werden dürfen;
29. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Arbeitnehmer freiwillig gewährt;
30. der Mietwert bei Gewährung von freien
oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen
Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird,
und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich
nicht übersteigt;
31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das
Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen, die
Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers
sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten
für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;
33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers
an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;
Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;
34. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines
Beschlusses der zuständigen Landesregierung,
eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens gewährt und
verwendet werden;
35. Entschädigungen für Inspektionen und Instruktionen,
die Wehrpflichtige der Reserve nach
den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erhalten;
in Überstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S
wöchentlich (130 S monatlich) nicht übersteigen;
18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, wenn der steuerpflichtige
laufende Bezug für die Normalarbeitszeit
nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen
laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit in
einzelnen oder allen Lohnzahlungszeiträumen die
oben genannte Betragsgrenze, dann sind die Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
in diesen Lohnzahlungszeiträumen steuerfrei, soweit
sie
19. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)
der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder
Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche
Entschädigungen 150 S im Kalendermonat nicht
übersteigen;
20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter
neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der
Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit
entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,
Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen
erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge
10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,
Werklohnes) nicht übersteigen;
21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen
im Sinne der Ziffer 16 bis 19, die in dem an freigestellte
Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten
Entgelt (Paragraph 16, Absatz 4, Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)
enthalten sind;
22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen
gegen Entgelt nicht länger als sechs
Monate beschäftigten ausländischen Studenten
(Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit
gewährt wird;
23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,
die der Arbeitgeber für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung
stellt (zum Beispiel von Erholungs- und
Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen);
24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit deren Kosten das herkömmliche
Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,
Betriebsfeiern);
25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn
diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell
bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die
Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern
aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds
zufließen;
26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber
zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich
oder verbilligt abgibt;
27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.
Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber
an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und
Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;
unter Haustrunk jenes Bier, das zum
Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk
oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht
verkauft werden darf und daß er nur in einer
solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf
tatsächlich ausschließt;
28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten
an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,
wenn die gewährten Erzeugnisse nicht
verkauft werden dürfen;
29. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Arbeitnehmer freiwillig gewährt;
30. der Mietwert bei Gewährung von freien
oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen
Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird,
und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich
nicht übersteigt;
31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das
Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen, die
Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers
sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten
für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;
33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers
an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;
Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;
34. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines
Beschlusses der zuständigen Landesregierung,
eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens gewährt und
verwendet werden;
35. Entschädigungen für Inspektionen und Instruktionen,
die Wehrpflichtige der Reserve nach
den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erhalten;
36.Ziffer 36 der Zuschlag gemäß § 7 Abs. 5 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, in der
jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.
des Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Hausbesorgerordnung),
höchstens jedoch 1200 S jährlich, nicht übersteigt.
(2) Die im Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten
Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von
Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)
ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes oder der vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten
Arbeitsordnung gewährt werden oder
2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektiwertraglicher Ermächtigung abgeschlossen
worden sind, bereits vor dem 1. Jänner 1954
als steuerfrei zu behandeln waren oder
3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen
im Rahmen der diesbezüglich in der Zeit
nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem
1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen des
Bundesministeriums für Finanzen als steuerfrei
zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen
Regelungen sind Betriebsvereinbarungen gleichzuhalten,
a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigung abgeschlossen werden
dürfen,
b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 76/1947, in der
geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und
dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen
werden.
(3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem
30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf
Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen
kollektivvertraglichen Ermächtigung
eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne
des Abs. 1 Z. 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet,
wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner
vorliegt, über die Steuerfreiheit
der Bezüge das Bundesministerium für
Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis
30. Juni 1962 in der jeweiligen Branche ergangenen
Entscheidungen. Die vorstehenden Anordnungen
betreffend Betriebsvereinbarungen im
Sinne des Abs. 2 Z. 3 lit. a sind im Falle von
Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch
auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2
Z. 3 lit. b sinngemäß anzuwenden.
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen. Entnahmen
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,
Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen
und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres
zugeführt hat. Bei der Ermittlung
des Gewinnes sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben
(Abs. 4) und über die Bewertung
(§ 6) zu befolgen. Der Wert des Grund und
Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt
außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung
beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der
Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung
des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren
mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des
einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
in der Regel nicht wesentlich ab,
so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinahmen
über die Betriebsausgaben angesetzt
werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben
sind auch:
1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen
oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer
befreit sind, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,
soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht übersteigen, die der Unternehmer
im Jahre der Zuwendung für die
Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet.
Die genannten Zuwendungen sind jedoch
— auch wenn sie die Grenze von 10 v. H.
der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten
— insoweit nicht abzugsfähig, als
sie zur Ansammlung eines unangemessen
hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen,
die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
übersteigen, sind nur dann zur
Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund
einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an Kassen mit Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger gewährt werden.
der Zuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, in der
jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.
des Entgeltes (Paragraph 7, Absatz 3, Hausbesorgerordnung),
höchstens jedoch 1200 S jährlich, nicht übersteigt.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer 16 bis 19 angeführten
Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von
Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)
ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes oder der vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten
Arbeitsordnung gewährt werden oder
2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektiwertraglicher Ermächtigung abgeschlossen
worden sind, bereits vor dem 1. Jänner 1954
als steuerfrei zu behandeln waren oder
3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen
im Rahmen der diesbezüglich in der Zeit
nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem
1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen des
Bundesministeriums für Finanzen als steuerfrei
zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen
Regelungen sind Betriebsvereinbarungen gleichzuhalten,
a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigung abgeschlossen werden
dürfen,
b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (Paragraph 3, Kollektivvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 76/1947, in der
geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und
dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen
werden.
(3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem
30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf
Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen
kollektivvertraglichen Ermächtigung
eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne
des Absatz eins, Ziffer 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet,
wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner
vorliegt, über die Steuerfreiheit
der Bezüge das Bundesministerium für
Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis
30. Juni 1962 in der jeweiligen Branche ergangenen
Entscheidungen. Die vorstehenden Anordnungen
betreffend Betriebsvereinbarungen im
Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sind im Falle von
Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch
auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Absatz 2,
Z. 3 Litera b, sinngemäß anzuwenden.
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen. Entnahmen
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,
Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen
und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres
zugeführt hat. Bei der Ermittlung
des Gewinnes sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben
(Absatz 4,) und über die Bewertung
(Paragraph 6,) zu befolgen. Der Wert des Grund und
Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt
außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung
beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der
Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung
des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren
mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des
einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
in der Regel nicht wesentlich ab,
so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinahmen
über die Betriebsausgaben angesetzt
werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben
sind auch:
1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen
oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer
befreit sind, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,
soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht übersteigen, die der Unternehmer
im Jahre der Zuwendung für die
Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet.
Die genannten Zuwendungen sind jedoch
— auch wenn sie die Grenze von 10 v. H.
der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten
— insoweit nicht abzugsfähig, als
sie zur Ansammlung eines unangemessen
hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen,
die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
übersteigen, sind nur dann zur
Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund
einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an Kassen mit Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger gewährt werden.
b)Litera b Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne
der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger das Deckungskapital,
das nach versicherungsmäßigen
Grundsätzen für die bereits laufenden
Renten und für die Anwartschaften
auf Renten erforderlich ist;
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, wenn im Falle des
Alters oder der Invalidität laufende
Unterstützungen gewährt werden, das
Deckungskapital für die bereits laufenden
Unterstützungen und für die
Anwartschaften der Leistungsempfänger
auf Witwenunterstützungen und
auf Waisenunterstützungen;
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der
durchschnittliche Jahresbedarf der
Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten
Unterstützungskassen ist nach der
anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tabelle (Anlage A)
zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf
im Sinne der lit. b, cc ist nach dem
Durchschnitt der Leistungen, welche die
Kasse in den letzten drei Jahren vor dem
Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger
gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine
Pensions- oder Unterstützungskasse aus
Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen
an die Leistungsberechtigten der betrieblichen
Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen
an die Kasse nur so weit abzugsfähig,
als sie zusammen mit den unmittelbaren
Zuwendungen an die Leistungsberechtigten
10 v. H. der jährlichen Lohn-
und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten
nicht übersteigen;
2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige Abfertigungen
gemäß § 6 b;
3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung
oder Sicherung von volkswirtschaftlich
wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten Erfindung beziehungsweise
des Patentes ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl
des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen
auch im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden;
4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages
und vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne
der Z. 5 bis 9), mindestens aber 10.000 S und
höchstens 15.000 S jährlich, wenn im Betrieb
(§§ 13, 15 und 18) eines Ehegatten der andere
Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt
ist ein Ehegatte dann anzusehen, wenn
er mindestens 40 Stunden in der Woche mittätig
ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit zwar
nicht 40 Wochenstunden, aber mindestens 20 Wochenstunden,
verringert sich der Absetzungsbetrag
auf 3000 S jährlich. Der Inhaber des Betriebes
hat den Beginn und die Einstellung der
Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem Finanzamt
mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag wird erst
ab dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden
Kalendermonates anerkannt. Ist der Absetzungsbetrag
nicht für ein ganzes Jahr zu gewähren,
so ist er auf einen der Zahl der vollen Monate,
für die der Absetzungsbetrag anerkannt wird,
entsprechenden Betrag herabzusetzen. Für Ehegatten
von Mitunternehmern kann der Absetzungsbetrag
dann nicht in Anspruch genommen
werden, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft
besteht, das steuerrechtlich anerkannt
wird;
5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten
von Teilschuldverschreibungen inländischer
Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 1
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 113, im Ausmaß bis 10 v. H. des auf einen
durch Tausend teilbaren Betrag nach oben aufgerundeten
Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 6, 7 und 9). Der Steuererklärung
über den Gewinn des betreffenden
Wirtschaftsjahres hat der Steuerpflichtige ein Verzeichnis
mit der genauen Bezeichnung der angeschafften
Wertpapiere unter Anführung des Anschaffungstages
beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß
§ 6 b Abs. 3 oder zur Verwendung einer
Rücklage gemäß § 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, angeschafft worden
sind. Werden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten
ganz oder teilweise gemäß dem ersten
Satz abgeschrieben worden sind, aus dem Betriebsvermögen
entnommen oder veräußert (getilgt),
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungspreis (Teilwert im Zeitpunkt der
Entnahme) und dem sich nach § 6 Abs. 1 Z. 2
ergebenden Wert im Jahre der Entnahme oder
Veräußerung (Tilgung) als Betriebseinnahme zu
behandeln. Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Veräußerung (Tilgung)
noch als Anschaffung im Sinne der vorstehenden
Vorschriften. Hat der Steuerpflichtige
Teilschuldverschreibungen in dem Wirtschaftsjahr
angeschafft, in dem diese aufgelegt worden
sind, und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen
belassen, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungspreis und dem sich
nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Wert nicht als
Betriebseinnahme zu behandeln. Der Steuerpflichtige
hat die Entnahme oder die Veräuße-
Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne
der Litera a, gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger das Deckungskapital,
das nach versicherungsmäßigen
Grundsätzen für die bereits laufenden
Renten und für die Anwartschaften
auf Renten erforderlich ist;
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, wenn im Falle des
Alters oder der Invalidität laufende
Unterstützungen gewährt werden, das
Deckungskapital für die bereits laufenden
Unterstützungen und für die
Anwartschaften der Leistungsempfänger
auf Witwenunterstützungen und
auf Waisenunterstützungen;
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der
durchschnittliche Jahresbedarf der
Kasse.
c) Das Deckungskapital der in Litera b,, bb genannten
Unterstützungskassen ist nach der
anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tabelle (Anlage A)
zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf
im Sinne der Litera b,, cc ist nach dem
Durchschnitt der Leistungen, welche die
Kasse in den letzten drei Jahren vor dem
Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger
gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine
Pensions- oder Unterstützungskasse aus
Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen
an die Leistungsberechtigten der betrieblichen
Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen
an die Kasse nur so weit abzugsfähig,
als sie zusammen mit den unmittelbaren
Zuwendungen an die Leistungsberechtigten
10 v. H. der jährlichen Lohn-
und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten
nicht übersteigen;
2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige Abfertigungen
gemäß Paragraph 6, b;
3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung
oder Sicherung von volkswirtschaftlich
wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten Erfindung beziehungsweise
des Patentes ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl
des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen
auch im Wege der Absetzung für
Abnutzung (Paragraph 7,) abgesetzt werden;
4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3,
Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages
und vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne
der Ziffer 5 bis 9), mindestens aber 10.000 S und
höchstens 15.000 S jährlich, wenn im Betrieb
(Paragraphen 13,, 15 und 18) eines Ehegatten der andere
Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt
ist ein Ehegatte dann anzusehen, wenn
er mindestens 40 Stunden in der Woche mittätig
ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit zwar
nicht 40 Wochenstunden, aber mindestens 20 Wochenstunden,
verringert sich der Absetzungsbetrag
auf 3000 S jährlich. Der Inhaber des Betriebes
hat den Beginn und die Einstellung der
Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem Finanzamt
mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag wird erst
ab dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden
Kalendermonates anerkannt. Ist der Absetzungsbetrag
nicht für ein ganzes Jahr zu gewähren,
so ist er auf einen der Zahl der vollen Monate,
für die der Absetzungsbetrag anerkannt wird,
entsprechenden Betrag herabzusetzen. Für Ehegatten
von Mitunternehmern kann der Absetzungsbetrag
dann nicht in Anspruch genommen
werden, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft
besteht, das steuerrechtlich anerkannt
wird;
5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten
von Teilschuldverschreibungen inländischer
Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt
Nr. 113, im Ausmaß bis 10 v. H. des auf einen
durch Tausend teilbaren Betrag nach oben aufgerundeten
Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Ziffer 6,, 7 und 9). Der Steuererklärung
über den Gewinn des betreffenden
Wirtschaftsjahres hat der Steuerpflichtige ein Verzeichnis
mit der genauen Bezeichnung der angeschafften
Wertpapiere unter Anführung des Anschaffungstages
beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß
Paragraph 6, b Absatz 3, oder zur Verwendung einer
Rücklage gemäß Paragraph eins, des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, angeschafft worden
sind. Werden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten
ganz oder teilweise gemäß dem ersten
Satz abgeschrieben worden sind, aus dem Betriebsvermögen
entnommen oder veräußert (getilgt),
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungspreis (Teilwert im Zeitpunkt der
Entnahme) und dem sich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
ergebenden Wert im Jahre der Entnahme oder
Veräußerung (Tilgung) als Betriebseinnahme zu
behandeln. Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Veräußerung (Tilgung)
noch als Anschaffung im Sinne der vorstehenden
Vorschriften. Hat der Steuerpflichtige
Teilschuldverschreibungen in dem Wirtschaftsjahr
angeschafft, in dem diese aufgelegt worden
sind, und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen
belassen, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungspreis und dem sich
nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Wert nicht als
Betriebseinnahme zu behandeln. Der Steuerpflichtige
hat die Entnahme oder die Veräuße-
rungrung (Tilgung) dem Finanzamt mit der Steuererklärung
für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme
oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt
worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme
oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf
nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen
nicht mehr anzuwenden;
6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen
und Fakultäten (§§ 6 und 7 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),
an die Akademie der bildenden Künste (§ 1 Abs. 1
des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 237/1953), an durch Bundesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung
betraut sind, und an die Österreichische Akademie
der Wissenschaften zur Durchführung von
Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese
Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes
des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
(vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne
der Z. 7 bis 9) nicht übersteigen. Für Unternehmungen,
die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113,
in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch
machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen
dieser Ziffer nicht;
7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß
§ 6 d;
8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 e;
9. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr
entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die
geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Wird eine
Gewerbesteuerrückstellung nicht oder zu niedrig
gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den
Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht
(Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
zu ändern (Abs. 2).
Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden
Z. 4 bis 9 können nur nach Abzug aller anderen
und nur in der oben stehenden Reihenfolge
berücksichtigt werden.
(5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß § 26 zusammen
zu veranlagenden Personen werden
steuerrechtlich nicht anerkannt.
(6) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten
Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe
als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die
im § 19 Abs. 2 Z. 2 angeführten Sätze nicht
übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes
der Durchschnitt der um die
nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten
Reingewinne der letzten drei Jahre vor dem
Veranlagungszeitraum:
1. Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 51 Abs. 1,
2. der Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4
Z. 4,
3. die vorzeitige Abschreibung,
4. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 d und
§ 6e.
Gewinn bei Vollkaufleuten
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist, ist für den Schluß
des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen
(§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen
ist. Die Vorschriften über die Entnahmen
und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die
Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2),
über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) und über
die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen.
Bewertung
§ 6. (1) Für die Bewertung der einzelnen
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt
folgendes:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzung für Abnutzung nach § 7, anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann
dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
haben, darf der Bilanzansatz nicht über den
letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. Andere als die in Z. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter
des Betriebes (Grund und Boden,
Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermögen)
sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten kann der
niedrigere Teilwert (Z. 1 dritter Satz) angesetzt
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren
den Teilwert auch dann ansetzen, wenn
er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der
Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn
das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht. Bei Wertpapieren ist der
nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende
Wert um die gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als
Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungskosten
zu kürzen.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Z. 2 anzusetzen.
(Tilgung) dem Finanzamt mit der Steuererklärung
für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme
oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt
worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme
oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf
nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen
nicht mehr anzuwenden;
6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen
und Fakultäten (Paragraphen 6 und 7 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,),
an die Akademie der bildenden Künste (Paragraph eins, Absatz eins,
des Akademie-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 237 aus 1953,), an durch Bundesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung
betraut sind, und an die Österreichische Akademie
der Wissenschaften zur Durchführung von
Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese
Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes
des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
(vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne
der Ziffer 7 bis 9) nicht übersteigen. Für Unternehmungen,
die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113,
in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch
machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen
dieser Ziffer nicht;
7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß
Paragraph 6, d;
8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraph 6, e;
9. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
Abs. 1 oder Paragraph 5, ermitteln, die auf das Kalenderjahr
entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die
geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Wird eine
Gewerbesteuerrückstellung nicht oder zu niedrig
gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den
Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht
(Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
zu ändern (Absatz 2,).
Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden
Ziffer 4 bis 9 können nur nach Abzug aller anderen
und nur in der oben stehenden Reihenfolge
berücksichtigt werden.
(5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß Paragraph 26, zusammen
zu veranlagenden Personen werden
steuerrechtlich nicht anerkannt.
(6) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten
Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe
als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die
im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Sätze nicht
übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes
der Durchschnitt der um die
nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten
Reingewinne der letzten drei Jahre vor dem
Veranlagungszeitraum:
1. Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 51 Absatz eins,,
2. der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
Z. 4,
3. die vorzeitige Abschreibung,
4. Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraph 6, d und
§ 6e.
Gewinn bei Vollkaufleuten
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist, ist für den Schluß
des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen
(Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz), das nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen
ist. Die Vorschriften über die Entnahmen
und die Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,), über die
Zulässigkeit der Bilanzänderung (Paragraph 4, Absatz 2,),
über die Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) und über
die Bewertung (Paragraph 6,) sind zu befolgen.
Bewertung
§ 6. (1) Für die Bewertung der einzelnen
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt
folgendes:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzung für Abnutzung nach Paragraph 7,, anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann
dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
haben, darf der Bilanzansatz nicht über den
letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. Andere als die in Ziffer eins, bezeichneten Wirtschaftsgüter
des Betriebes (Grund und Boden,
Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermögen)
sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten kann der
niedrigere Teilwert (Ziffer eins, dritter Satz) angesetzt
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren
den Teilwert auch dann ansetzen, wenn
er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der
Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn
das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht. Bei Wertpapieren ist der
nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende
Wert um die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als
Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungskosten
zu kürzen.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2, anzusetzen.
4.Ziffer 4 Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit
den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
6. Bei Eröffnung eines Betriebes oder entgeltlichem
Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter
mit dem Teilwert, höchstens jedoch
mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
7. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich
übertragen, so sind bei der Ermittlung
des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die
sich gemäß Z. 1 bis 3 ergeben. Der Rechtsnachfolger
ist an diese Werte gebunden. Werden nur
einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,
so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Betrag, den er für
das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des
Empfanges hätte aufwenden müssen.
8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung
von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
(§ 3 Abs. 1 Z. 34) angeschafft oder hergestellt
wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen
aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen
sind nur dann anzusetzen,
wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt
sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten
Betrag anzusetzen.
(2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
veräußert, kann der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich
nach Abs. 1 und § 7 Abs. 4 ergebenden Wert des
Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, deren Herstellung sich
über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
erstreckt, können die stillen Rücklagen von
dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,
entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten
abgesetzt werden. Eine Übertragung der
stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
bei beweglichen Wirtschaftsgütern mindestens
zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen
gehört hat. Im Falle der Übertragung
stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
gelten die um die übertragenen
stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 6 a. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
können, wenn der Wert für das einzelne
Anlagegut 2000 S nicht übersteigt, im Jahre
der Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5, im Jahre
der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3, voll als Betriebsausgaben abgesetzt
werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen,
sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach
ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung
eine Einheit bilden.
Rücklage für Abfertigungen
§ 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen
kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,
der den Arbeitnehmern bei Auflösung des
Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf
Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden
müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in
der Bilanz gesondert auszuweisen.
(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß
er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Die
Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres der
erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten
Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres
drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres
vier Fünftel und des fünften sowie
der folgenden Wirtschaftsjahre fünf Fünftel des
gewählten prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches
der Arbeitnehmer am jeweiligen
Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen.
Hat der Steuerpflichtige anläßlich der
erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales
Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,
dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre
erklären, daß er das prozentuale Ausmaß
der Rücklage für Abfertigungen auf 80 v. H.
erhöhen will. In diesem Falle hat die Rücklage
am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres 60 v. H.,
des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H. und des
achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre
80 v. H. des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer
am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß
Abs. 1 erster Satz zu betragen.
(3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige
Abfertigungen ist davon abhängig, daß im
Betriebsvermögen am Ende jedes Wirtschaftsjahres
österreichische festverzinsliche Wertpapiere
im Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages
vorhanden sind, mit dem die Rücklage am
Anfang des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die
Rücklage nachzuversteuern. Die Nachversteuerung
hat durch Berichtigung der Veranlagung
jenes Jahres zu erfolgen, in dem die Rücklage
gebildet worden ist.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit
den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
6. Bei Eröffnung eines Betriebes oder entgeltlichem
Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter
mit dem Teilwert, höchstens jedoch
mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
7. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich
übertragen, so sind bei der Ermittlung
des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die
sich gemäß Ziffer eins bis 3 ergeben. Der Rechtsnachfolger
ist an diese Werte gebunden. Werden nur
einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,
so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Betrag, den er für
das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des
Empfanges hätte aufwenden müssen.
8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung
von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 34,) angeschafft oder hergestellt
wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen
aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen
sind nur dann anzusetzen,
wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt
sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten
Betrag anzusetzen.
(2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
veräußert, kann der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich
nach Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, ergebenden Wert des
Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, deren Herstellung sich
über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
erstreckt, können die stillen Rücklagen von
dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,
entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten
abgesetzt werden. Eine Übertragung der
stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
bei beweglichen Wirtschaftsgütern mindestens
zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen
gehört hat. Im Falle der Übertragung
stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
gelten die um die übertragenen
stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 6 a. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
können, wenn der Wert für das einzelne
Anlagegut 2000 S nicht übersteigt, im Jahre
der Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5,, im Jahre
der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Absatz 3,, voll als Betriebsausgaben abgesetzt
werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen,
sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach
ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung
eine Einheit bilden.
Rücklage für Abfertigungen
§ 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen
kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,
der den Arbeitnehmern bei Auflösung des
Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf
Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden
müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in
der Bilanz gesondert auszuweisen.
(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß
er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Die
Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres der
erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten
Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres
drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres
vier Fünftel und des fünften sowie
der folgenden Wirtschaftsjahre fünf Fünftel des
gewählten prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches
der Arbeitnehmer am jeweiligen
Bilanzstichtag gemäß Absatz eins, erster Satz zu betragen.
Hat der Steuerpflichtige anläßlich der
erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales
Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,
dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre
erklären, daß er das prozentuale Ausmaß
der Rücklage für Abfertigungen auf 80 v. H.
erhöhen will. In diesem Falle hat die Rücklage
am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres 60 v. H.,
des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H. und des
achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre
80 v. H. des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer
am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß
Abs. 1 erster Satz zu betragen.
(3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige
Abfertigungen ist davon abhängig, daß im
Betriebsvermögen am Ende jedes Wirtschaftsjahres
österreichische festverzinsliche Wertpapiere
im Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages
vorhanden sind, mit dem die Rücklage am
Anfang des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die
Rücklage nachzuversteuern. Die Nachversteuerung
hat durch Berichtigung der Veranlagung
jenes Jahres zu erfolgen, in dem die Rücklage
gebildet worden ist.
(4)Absatz 4Soweit im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger
bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger
nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern
vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
Vorzeitige Abschreibung
§ 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, kann von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 zulässigen gewöhnlichen
Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige
Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Herstellung
sich über einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige
Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre
der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der
Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit
sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) von Personenkrafträdern, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienenden
Luftfahrzeugen, ausgenommen
Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
und der Zivilluftfahrerschulen.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche
Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für
bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben
oder Betriebsstätten verwendet werden, die in
den in der Anlage B genannten Gebieten liegen,
erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die
vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in
Anspruch genommen werden, als sie den Betrag
der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
soweit diese unmittelbar und ausschließlich
der Verhinderung, Beseitigung oder
Verringerung von Abwässer- oder Abgasschäden
dienen, und deren Anschaffung oder Herstellung
gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen
Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz
abweichend von Abs. 3 einheitlich
60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die
nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen
ist keine Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig.
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden
Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene
Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen
sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen
Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-
oder Herstellungstages, des Namens und
der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig
abgeschriebenen Betrages sowie des am
Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes
angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis
nicht mit der Steuererklärung dem
Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen
(Bilanz, Verlust- und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
hervor, daß bei der
Gewinnermittlung eine vorzeitige Abschreibung
vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt
dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei
Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Investitionsrücklage
§ 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 können steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermittelten Gewinnes gebildet werden.
Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig,
als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung
(§ 6 c) in Anspruch genommen wird.
Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren
aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für die Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage
ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit dem Betrag aufzulösen,
der als vorzeitige Abschreibung (§ 6 c) von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile),
die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß
verwendet wurden, sind im
dritten Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen
und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung
erhöhen sich die Einkommensteuer und
die Gewerbesteuer, welche auf den nachzuversteuernden
Betrag verhältnismäßig entfallen, um
30 v. H. Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf
Soweit im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger
bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger
nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern
vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
Vorzeitige Abschreibung
§ 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, kann von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach Paragraph 7, zulässigen gewöhnlichen
Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige
Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Herstellung
sich über einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige
Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre
der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der
Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit
sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) von Personenkrafträdern, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienenden
Luftfahrzeugen, ausgenommen
Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
und der Zivilluftfahrerschulen.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche
Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für
bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben
oder Betriebsstätten verwendet werden, die in
den in der Anlage B genannten Gebieten liegen,
erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die
vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in
Anspruch genommen werden, als sie den Betrag
der gemäß Paragraph 6, d Absatz 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
soweit diese unmittelbar und ausschließlich
der Verhinderung, Beseitigung oder
Verringerung von Abwässer- oder Abgasschäden
dienen, und deren Anschaffung oder Herstellung
gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen
Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz
abweichend von Absatz 3, einheitlich
60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die
nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen
ist keine Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig.
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden
Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene
Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen
sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen
Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-
oder Herstellungstages, des Namens und
der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig
abgeschriebenen Betrages sowie des am
Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes
angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis
nicht mit der Steuererklärung dem
Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen
(Bilanz, Verlust- und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
hervor, daß bei der
Gewinnermittlung eine vorzeitige Abschreibung
vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt
dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei
Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Investitionsrücklage
§ 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 3 Ziffer eins bis 3 können steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
oder Paragraph 5, ermittelten Gewinnes gebildet werden.
Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig,
als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung
(Paragraph 6, c) in Anspruch genommen wird.
Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren
aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für die Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage
ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit dem Betrag aufzulösen,
der als vorzeitige Abschreibung (Paragraph 6, c) von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile),
die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß
verwendet wurden, sind im
dritten Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen
und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung
erhöhen sich die Einkommensteuer und
die Gewerbesteuer, welche auf den nachzuversteuernden
Betrag verhältnismäßig entfallen, um
30 v. H. Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf
20Ziffer 20 v. H., wenn die Rücklage im zweiten, und auf
10 v. H., wenn die Rücklage im ersten Jahr nach
ihrer Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln und die Begünstigung gemäß
§ 104 nicht in Anspruch nehmen, können in der
Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis
zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung,
Verwendung und Nachversteuerung der
Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei
gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden.
Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge
in einer mit der Erklärung über den
Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem
Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung
muß die Höhe der steuerfrei gelassenen
Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich
sein.
Nichtentnommener Gewinn
§ 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen
gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß
Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren
bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes,
höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur
Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung
gemäß § 6 c noch die Investitionsrücklage
gemäß § 6 d in Anspruch nehmen.
(4) Die Begünstigung kommt nur solchen
Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr
gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im
Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des
fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto
aufzulösen.
(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des
Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen
Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen
Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung
der Rücklage nicht zulässig.
(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung
der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre
die Entnahmen höher sind als der jeweilige
Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
so sind die steuerfrei gebildeten
Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme
entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen
aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die
Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich
am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete
Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb
unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger
die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu
übernehmen (§ 6 Abs. 1 Z. 7); in diesem Fall sind
die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger
anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert
oder aufgegeben, so sind die steuerfrei
gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
(7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen
sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,
welche auf die zu versteuernden
Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um
je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die
Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert
wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung
der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer
ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn
die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur
Deckung außergewöhnlicher Belastungen im
Sinne des § 33 oder zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen
und der mit ihm zusammen veranlagten Personen
erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe,
der entgeltlichen Übertragung
eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung
eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern,
deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, kann
jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgesetzt werden, der
bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
(Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung
bemißt sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß
Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis
(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens führen, für die
Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch
genommen werden. Das Verzeichnis hat
unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen
Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, Name und
Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung.
v. H., wenn die Rücklage im zweiten, und auf
10 v. H., wenn die Rücklage im ersten Jahr nach
ihrer Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Absatz 3, ermitteln und die Begünstigung gemäß
§ 104 nicht in Anspruch nehmen, können in der
Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis
zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die
Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung,
Verwendung und Nachversteuerung der
Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei
gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden.
Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge
in einer mit der Erklärung über den
Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem
Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung
muß die Höhe der steuerfrei gelassenen
Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich
sein.
Nichtentnommener Gewinn
§ 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen
gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß
Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren
bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes,
höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen.
(3) Die Begünstigung gemäß Absatz eins, steht nur
Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
oder Paragraph 5, ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung
gemäß Paragraph 6, c noch die Investitionsrücklage
gemäß Paragraph 6, d in Anspruch nehmen.
(4) Die Begünstigung kommt nur solchen
Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr
gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im
Sinne des Absatz eins, bezeichnet sind. Mit Ablauf des
fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto
aufzulösen.
(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des
Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen
Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen
Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung
der Rücklage nicht zulässig.
(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung
der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre
die Entnahmen höher sind als der jeweilige
Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
so sind die steuerfrei gebildeten
Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme
entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen
aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die
Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich
am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete
Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb
unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger
die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu
übernehmen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,); in diesem Fall sind
die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger
anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert
oder aufgegeben, so sind die steuerfrei
gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
(7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen
sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,
welche auf die zu versteuernden
Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um
je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die
Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert
wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung
der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer
ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn
die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur
Deckung außergewöhnlicher Belastungen im
Sinne des Paragraph 33, oder zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen
und der mit ihm zusammen veranlagten Personen
erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe,
der entgeltlichen Übertragung
eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung
eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern,
deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, kann
jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgesetzt werden, der
bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
(Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung
bemißt sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Absatz 3, ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß
Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis
(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens führen, für die
Absetzungen für Abnutzung nach Absatz eins, in Anspruch
genommen werden. Das Verzeichnis hat
unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen
Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, Name und
Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung.
für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren
Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der
Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für
Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Abschreibung (§ 6 c) und der Verwendung
der Investitionsrücklage (§ 6 d) oder des steuerfreien
Betrages gemäß § 6 d Abs. 3 ist die gewöhnliche
Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.
Sie kann nur so lange vorgenommen
werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung
und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien
Beträge gemäß § 6 d Abs. 3) verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben
sind.
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 8. (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld
oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen
im Rahmen einer der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Werbungskosten
§ 9. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten
sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
beziehen, die dem Steuerpflichtigen
zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt:
Bei Benützung eines
Kraftrades oder Motorfahrrades
2'50S täglich,
15'—S wöchentlich,
65'— S monatlich,
780'—S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
10'—S täglich,
60'— S wöchentlich,
260'— S monatlich,
3120'—S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich
der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen
die Haftpflichtversicherungsprämie —
abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte das eigene
Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art
des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat den
Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung
zu bringenden Pauschbetrag auf dem
Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der Pauschbetrag
kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung
nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,
auf Grund deren der Pauschbetrag
gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber
hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber
hat die Änderung und den Zeitpunkt der
Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer
vom Arbeitnehmer nachzufordern;
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeug
und Berufskleidung);
6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
(§ 7). Gehört ein Gebäude
oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zugrunde zu legen:
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner
1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich
erworben worden ist, der Einheitswert
zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag
der Betrag, der für die Anschaffung am
1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden
müssen;
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember
1962 unentgeltlich erworben worden
ist, der Einheitswert, der für den letzten
vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden
Feststellungszeitpunkt festgestellt worden
ist, oder auf Antrag der Betrag, der für
für Abnutzung und den gemäß Absatz eins, noch absetzbaren
Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der
Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für
Substanzverringerung zulässig. Absatz eins, ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Abschreibung (Paragraph 6, c) und der Verwendung
der Investitionsrücklage (Paragraph 6, d) oder des steuerfreien
Betrages gemäß Paragraph 6, d Absatz 3, ist die gewöhnliche
Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.
Sie kann nur so lange vorgenommen
werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung
und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien
Beträge gemäß Paragraph 6, d Absatz 3,) verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben
sind.
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 8. (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld
oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen
im Rahmen einer der Einkunftsarten des
§ 2 Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Werbungskosten
§ 9. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten
sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
beziehen, die dem Steuerpflichtigen
zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt:
Bei Benützung eines
Kraftrades oder Motorfahrrades
2'50S täglich,
15'—S wöchentlich,
65'— S monatlich,
780'—S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
10'—S täglich,
60'— S wöchentlich,
260'— S monatlich,
3120'—S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich
der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen
die Haftpflichtversicherungsprämie —
abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte das eigene
Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art
des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat den
Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung
zu bringenden Pauschbetrag auf dem
Lohnkonto (Paragraph 58,) zu vermerken; der Pauschbetrag
kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung
nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,
auf Grund deren der Pauschbetrag
gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber
hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber
hat die Änderung und den Zeitpunkt der
Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer
vom Arbeitnehmer nachzufordern;
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeug
und Berufskleidung);
6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
(Paragraph 7,). Gehört ein Gebäude
oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zugrunde zu legen:
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner
1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich
erworben worden ist, der Einheitswert
zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag
der Betrag, der für die Anschaffung am
1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden
müssen;
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember
1962 unentgeltlich erworben worden
ist, der Einheitswert, der für den letzten
vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden
Feststellungszeitpunkt festgestellt worden
ist, oder auf Antrag der Betrag, der für
diedie Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes
hätte aufgewendet werden müssen;
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor
dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt
oder unentgeltlich erworben worden ist,
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die
Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden
müssen;
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach
dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben
worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im
Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden
müssen.
(2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,
Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)
oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in
dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein
Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen
Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Nationalrates nicht
übersteigen. Dies gilt auch für Bezirksvorsteher
(Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen
Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten
sind mit einem Fünftel der Bezüge, höchstens
aber mit 18.000 S jährlich, begrenzt, wenn
die genannten Personen gleichzeitig steuerfreie
Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z. 10 oder 11 beziehen.
Übersteigen die Werbungskosten die Bezüge im
Sinne dieses Absatzes, so darf der übersteigende
Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht
ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
(3) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 2
genannten Funktionen im Sinne des § 22 Z. 4
entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen
Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt
empfangenen Vergütungen, mindestens
aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S
jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag
als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen
anzuerkennen. Werden Funktionen
nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,
ermäßigen sich die angeführten Beträge
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in
denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der
Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 2 ist
auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.
5. Sonderausgaben
§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur
die folgenden:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht
der Einkommensteuer unterliegen. Renten und
dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet
werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als
die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten
Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt
der Übertragung übersteigt;
2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherung sowie zu den
zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,
weiters Pensions(Provisions)beiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften und
Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme
an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Pflichtbeiträge für eine Versicherung
im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
dienen;
3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-
und Invalidenversicherungen, zu
Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen)
und zu Witwen-, Waisen-,
Versorgungs- und Sterbekassen, soweit
diese Beiträge und Versicherungsprämien
nicht unter Z. 2 fallen. Besteht der Beitrag
(die Versicherungsprämie) in einer einmaligen
Leistung, so kann der Erbringer
dieser Leistung bei Versicherungsverträgen,
die nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen
wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel
des als Einmalprämie geleisteten Betrages
durch zwanzig aufeinanderfolgende
Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen;
b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung
von Baudarlehen zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
oder zur Ablösung von Verpflichtungen
(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung
dieser Beiträge hat insoweit
zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren
seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt
werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen, um
andere als die im ersten Satz, in lit. c bis
Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes
hätte aufgewendet werden müssen;
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor
dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt
oder unentgeltlich erworben worden ist,
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die
Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden
müssen;
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach
dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben
worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im
Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden
müssen.
(2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,
Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)
oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in
dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein
Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen
Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Nationalrates nicht
übersteigen. Dies gilt auch für Bezirksvorsteher
(Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen
Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten
sind mit einem Fünftel der Bezüge, höchstens
aber mit 18.000 S jährlich, begrenzt, wenn
die genannten Personen gleichzeitig steuerfreie
Bezüge nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 beziehen.
Übersteigen die Werbungskosten die Bezüge im
Sinne dieses Absatzes, so darf der übersteigende
Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht
ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
(3) Die bei Ausübung von nicht im Absatz 2,
genannten Funktionen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 4,
entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen
Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt
empfangenen Vergütungen, mindestens
aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S
jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag
als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen
anzuerkennen. Werden Funktionen
nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,
ermäßigen sich die angeführten Beträge
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in
denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der
Pauschbetrag für Werbungskosten nach Absatz 2, ist
auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.
5. Sonderausgaben
§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur
die folgenden:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht
der Einkommensteuer unterliegen. Renten und
dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet
werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als
die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten
Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt
der Übertragung übersteigt;
2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherung sowie zu den
zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,
weiters Pensions(Provisions)beiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften und
Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme
an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Pflichtbeiträge für eine Versicherung
im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
dienen;
3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-
und Invalidenversicherungen, zu
Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen)
und zu Witwen-, Waisen-,
Versorgungs- und Sterbekassen, soweit
diese Beiträge und Versicherungsprämien
nicht unter Ziffer 2, fallen. Besteht der Beitrag
(die Versicherungsprämie) in einer einmaligen
Leistung, so kann der Erbringer
dieser Leistung bei Versicherungsverträgen,
die nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen
wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel
des als Einmalprämie geleisteten Betrages
durch zwanzig aufeinanderfolgende
Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen;
b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung
von Baudarlehen zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
oder zur Ablösung von Verpflichtungen
(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung
dieser Beiträge hat insoweit
zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren
seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt
werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen, um
andere als die im ersten Satz, in Litera c bis
lit.Litera , e oder in Z. 4 genannten Zwecke zu
verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet,
die angeführten Tatsachen, die zu
einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt
des Bausparers ohne amtliche
Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag
durch den Tod des Bausparers aufgelöst
wird;
c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige
Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum
ist, geleistet werden, wobei
es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber
bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit
im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages
hat oder nicht. Eine Nachversteuerung
dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als
vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
die geleisteten Beträge ganz oder
zum Teil zurückgezahlt und nicht gemäß
dem ersten Satz oder nicht gemäß lit. b,
lit. d, lit. e oder Z. 4 verwendet werden.
Die gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen und die Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe die
Schaffung von Wohnungseigentum ist, sind
verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die
zu einer Nachversteuerung führen, dem
Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers
ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
die Wohnung dem Wohnungswerber ins
Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)
übertragen wird oder wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird;
d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
oder Eigenheimen aufgewendet
wurden. Werden bei Grundstücken, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes erworben wurden, seitens
des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines
von ihm Beauftragten nicht innerhalb von
fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen
die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung
einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine
Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen.
Eine Nachversteuerung hat auch
dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 2 Z. 3 a nicht gegeben sind.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen
eingetreten ist;
e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die von Siedlungswerbern an Gemeinden
für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet
werden. Die Bestimmungen der lit. c sind
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der dort zitierten lit. e
die lit. c tritt;
4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes aufgenommen wurden,
sowie Rückzahlungen von Darlehen, die
ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum
durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen (lit. b), durch Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe
die Schaffung von Wohnungseigentum ist,
oder durch Gemeinden (lit. c) verwendet
worden sind, sofern für die Wohnung
(Eigentumswohnung, Eigenheim) eine
spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft)
zugesichert wurde oder eine
Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist;
b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)
gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen der auf die
Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung
von Wohnhäusern aufgenommen
wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr
(des Bestandzinses); ebenso auch die
Kapitalstilgung von Darlehen, die für den
gleichen Zweck aufgenommen wurden,
deren Tilgung aber nicht im Rahmen der
Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt;
c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln
errichtete Siedlungshäuser bewohnen,
der auf die Kapitalsbildung dieser
Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses,
ebenso auch die Kapitalstilgung von
Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen
wurden, deren Tilgung aber
nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt.
Den Darlehen im Sinne der lit. a bis c
sind unter den jeweils dort angeführten
Voraussetzungen auch Eigenmittel gemeinnütziger
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
beziehungsweise einer Gemeinde
gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung
hat zu erfolgen, wenn festgestellt
wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anerkennung als Sonderausgaben
nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des
Steuerpflichtigen eingetreten ist;
5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, die in den fünf
vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
e oder in Ziffer 4, genannten Zwecke zu
verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet,
die angeführten Tatsachen, die zu
einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt
des Bausparers ohne amtliche
Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag
durch den Tod des Bausparers aufgelöst
wird;
c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige
Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum
ist, geleistet werden, wobei
es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber
bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit
im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages
hat oder nicht. Eine Nachversteuerung
dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als
vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
die geleisteten Beträge ganz oder
zum Teil zurückgezahlt und nicht gemäß
dem ersten Satz oder nicht gemäß Litera b,,
lit. d, Litera e, oder Ziffer 4, verwendet werden.
Die gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen und die Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe die
Schaffung von Wohnungseigentum ist, sind
verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die
zu einer Nachversteuerung führen, dem
Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers
ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
die Wohnung dem Wohnungswerber ins
Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)
übertragen wird oder wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird;
d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
oder Eigenheimen aufgewendet
wurden. Werden bei Grundstücken, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes erworben wurden, seitens
des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines
von ihm Beauftragten nicht innerhalb von
fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen
die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung
einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine
Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen.
Eine Nachversteuerung hat auch
dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 2, Ziffer 3, a nicht gegeben sind.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen
eingetreten ist;
e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die von Siedlungswerbern an Gemeinden
für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet
werden. Die Bestimmungen der Litera c, sind
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der dort zitierten Litera e,
die Litera c, tritt;
4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes aufgenommen wurden,
sowie Rückzahlungen von Darlehen, die
ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum
durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen (Litera b,), durch Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe
die Schaffung von Wohnungseigentum ist,
oder durch Gemeinden (Litera c,) verwendet
worden sind, sofern für die Wohnung
(Eigentumswohnung, Eigenheim) eine
spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft)
zugesichert wurde oder eine
Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist;
b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)
gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen der auf die
Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung
von Wohnhäusern aufgenommen
wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr
(des Bestandzinses); ebenso auch die
Kapitalstilgung von Darlehen, die für den
gleichen Zweck aufgenommen wurden,
deren Tilgung aber nicht im Rahmen der
Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt;
c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln
errichtete Siedlungshäuser bewohnen,
der auf die Kapitalsbildung dieser
Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses,
ebenso auch die Kapitalstilgung von
Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen
wurden, deren Tilgung aber
nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt.
Den Darlehen im Sinne der Litera a bis c
sind unter den jeweils dort angeführten
Voraussetzungen auch Eigenmittel gemeinnütziger
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
beziehungsweise einer Gemeinde
gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung
hat zu erfolgen, wenn festgestellt
wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anerkennung als Sonderausgaben
nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des
Steuerpflichtigen eingetreten ist;
5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 4 Absatz eins, oder nach Paragraph 5, auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, die in den fünf
vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
werbebetriebwerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, soweit
sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen
worden sind. Die Höhe des Verlustes ist
nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 zu ermitteln;
6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im
Ausland zu einer Steuer herangezogen werden,
die der inländischen Einkommensteuer entspricht,
die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich
gezahlten Betrages, soweit diese Steuer
auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer
unterliegen. Dies gilt nicht, soweit
die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte
im Sinne des § 96 entfällt;
7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge
im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1951, BGBl. Nr. 13/1952, in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 3 und 4 wird
bestimmt:
1. Unter Abs. 1 Z. 3 und 4 fallen auch Beträge
für die gemäß §§ 26 und 27 mit dem
Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagenden
Personen und für volljährige Kinder
(§ 32 Abs. 4 Z. 3), für die dem Steuerpflichtigen
Kinderfreibeträge gewährt werden.
2. Beiträge und Versicherungsprämien an
solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen,
die weder ihre Geschätfsleitung noch
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,
wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
3. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 oder 4 als
Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung
anerkannt worden sind, können sie auch aus
einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr
nicht nochmals als Sonderausgaben
für die Wohnraumbeschaffung nach Abs. 1 Z. 3
oder 4 berücksichtigt werden.
3 a. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3
und 4 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht
mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Wohnzwecken
dienende Teil der Gesamtnutzflädie darf
150 m² nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche
des Gebäudes gehören nicht Wandstärken,
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume,
soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und
auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder
mehrerer Personen stehen, die für Zwecke der
Einkommensbesteuerung nicht zusammen veranlagt
werden. Unter diesen Begriff fallen auch
Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet
werden, wenn die übrigen vorhin erwähnten
Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als
Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3
und 4 können nur Wohnungen gemäß den Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die
mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen
und deren Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt.
Das Ausmaß der oben angeführten Nutzflächen
von 150 m² beziehungsweise 130 m² erhöht
sich um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit
gewährt wird oder gewährt worden
ist. Als Siedlungshaus im Sinne des Abs. 1
Z. 3 und 4 ist ein Wohnhaus anzusehen, das
grundsätzlich den für Eigenheime gegebenen Voraussetzungen
entspricht, von einer Gemeinde errichtet,
aber dem Steuerpflichtigen nur zur
Nutzung (Miete) überlassen wird.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4
dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht übersteigen.
Diese Beträge erhöhen sich für die mit
dem Steuerpflichtigen gemäß § 26 grundsätzlich
zusammen zu veranlagende Person um je 7000 S
und für jedes Kind im Sinne der Z. 1 um je
3000 S. Soweit sich die Erhöhung nach der Zahl
der Kinder bemißt, tritt sie nur ein, wenn die
Kinder mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich
zusammen zu veranlagen sind oder wenn es sich
um volljährige Kinder handelt, für die dem
Steuerpflichtigen Kinderfreibeträge gewährt werden.
Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen
(Kapital- oder Rentenversicherungen)
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a für sich allein
die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige
das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist
der übersteigende Teil der Sonderausgaben nach
Abs. 1 Z. 3 lit. a bis zum Betrag von 7000 S zu
berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen
auf den Erlebensfall nur dann ein, wenn
zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfalles der Versicherungssumme
im Erlebensfall ein Zeitraum von
mindestens fünf Jahren liegt. Beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn ist der im Zeitpunkt der
Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden
Beträge bestehende Familienstand (§§ 46
bis 48) für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der
Jahresbetrag nach Z. 4 entsprechend der Zahl der
vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden
hat, herabzusetzen und auf volle Schilling
nach unten abzurunden.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1, 3
und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag
von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die
Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres
bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag
auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in
dem die Steuerpflicht bestanden hat.
und aus selbständiger Arbeit, soweit
sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen
worden sind. Die Höhe des Verlustes ist
nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 zu ermitteln;
6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im
Ausland zu einer Steuer herangezogen werden,
die der inländischen Einkommensteuer entspricht,
die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich
gezahlten Betrages, soweit diese Steuer
auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer
unterliegen. Dies gilt nicht, soweit
die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte
im Sinne des Paragraph 96, entfällt;
7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge
im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) In Ergänzung des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird
bestimmt:
1. Unter Absatz eins, Ziffer 3 und 4 fallen auch Beträge
für die gemäß Paragraphen 26 und 27 mit dem
Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagenden
Personen und für volljährige Kinder
(Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3,), für die dem Steuerpflichtigen
Kinderfreibeträge gewährt werden.
2. Beiträge und Versicherungsprämien an
solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen,
die weder ihre Geschätfsleitung noch
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,
wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
3. Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 als
Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung
anerkannt worden sind, können sie auch aus
einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr
nicht nochmals als Sonderausgaben
für die Wohnraumbeschaffung nach Absatz eins, Ziffer 3,
oder 4 berücksichtigt werden.
3 a. Als Eigenheim im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,
und 4 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht
mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Wohnzwecken
dienende Teil der Gesamtnutzflädie darf
150 m² nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche
des Gebäudes gehören nicht Wandstärken,
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume,
soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und
auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder
mehrerer Personen stehen, die für Zwecke der
Einkommensbesteuerung nicht zusammen veranlagt
werden. Unter diesen Begriff fallen auch
Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet
werden, wenn die übrigen vorhin erwähnten
Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als
Eigentumswohnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,
und 4 können nur Wohnungen gemäß den Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die
mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen
und deren Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt.
Das Ausmaß der oben angeführten Nutzflächen
von 150 m² beziehungsweise 130 m² erhöht
sich um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit
gewährt wird oder gewährt worden
ist. Als Siedlungshaus im Sinne des Absatz eins,
Z. 3 und 4 ist ein Wohnhaus anzusehen, das
grundsätzlich den für Eigenheime gegebenen Voraussetzungen
entspricht, von einer Gemeinde errichtet,
aber dem Steuerpflichtigen nur zur
Nutzung (Miete) überlassen wird.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Absatz eins, Ziffer 3 und im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,
dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht übersteigen.
Diese Beträge erhöhen sich für die mit
dem Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 26, grundsätzlich
zusammen zu veranlagende Person um je 7000 S
und für jedes Kind im Sinne der Ziffer eins, um je
3000 Sitzung Soweit sich die Erhöhung nach der Zahl
der Kinder bemißt, tritt sie nur ein, wenn die
Kinder mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich
zusammen zu veranlagen sind oder wenn es sich
um volljährige Kinder handelt, für die dem
Steuerpflichtigen Kinderfreibeträge gewährt werden.
Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen
(Kapital- oder Rentenversicherungen)
im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für sich allein
die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige
das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist
der übersteigende Teil der Sonderausgaben nach
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a bis zum Betrag von 7000 S zu
berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen
auf den Erlebensfall nur dann ein, wenn
zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfalles der Versicherungssumme
im Erlebensfall ein Zeitraum von
mindestens fünf Jahren liegt. Beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn ist der im Zeitpunkt der
Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden
Beträge bestehende Familienstand (Paragraphen 46,
bis 48) für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der
Jahresbetrag nach Ziffer 4, entsprechend der Zahl der
vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden
hat, herabzusetzen und auf volle Schilling
nach unten abzurunden.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3
und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag
von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die
Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres
bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag
auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in
dem die Steuerpflicht bestanden hat.
6.Ziffer 6 Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung
des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in
diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1
zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über
die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben
unberührt.
7. Nichtabzugsfähige Ausgaben
§ 12. Unbeschadet der Vorschrift des § 10
dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch
die Aufwendungen für die Lebensführung, welche
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
Vereinbarung beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern.
8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Z. 1)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 13. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen
Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die
im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gewonnen wurden; Einkünfte aus von einer
Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben
und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben
gelten auch dann als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn
zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen wurden;
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft;
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft
in Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1
gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt
ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,
wenn die Wohnung die bei Betrieben
gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.
(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.
Veräußerung des Betriebes
§ 14. (1) Zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei
der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes
erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
übersteigt, der nach § 4 Abs. 1 für
den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird.
(2) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig als er bei der Veräußerung des
ganzen Betriebes den Betrag von 60.000 S und
bei der Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge
des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z. 2)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15. (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.
Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher
Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel
aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben
Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung
des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in
diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,)
bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins,
zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über
die Gewinnermittlung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,) bleiben
unberührt.
7. Nichtabzugsfähige Ausgaben
§ 12. Unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 10,
dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch
die Aufwendungen für die Lebensführung, welche
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
Vereinbarung beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern.
8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 13. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen
Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die
im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gewonnen wurden; Einkünfte aus von einer
Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben
und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben
gelten auch dann als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn
zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen wurden;
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft;
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft
in Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins,
gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt
ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,
wenn die Wohnung die bei Betrieben
gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.
(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins,
Veräußerung des Betriebes
§ 14. (1) Zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei
der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes
erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
übersteigt, der nach Paragraph 4, Absatz eins, für
den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird.
(2) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig als er bei der Veräußerung des
ganzen Betriebes den Betrag von 60.000 S und
bei der Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge
des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
b) Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15. (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.
Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher
Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel
aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben
zurzur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
soweit sie nicht land- und forstwirtschaftliche
Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
und einer anderen Gesellschaft, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist, und die Vergütungen,
die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.
Veräußerung des Betriebes
§ 16. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören auch Gewinne, die erzielt werden
bei der Veräußerung
1. des ganzen Gewerbebetriebes oder eines
Teilbetriebes,
2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist (§ 15 Abs. 1 Z. 2).
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert
des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den
Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1
Z. 2) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteiles ist für den Zeitpunkt der Veräußerung
nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebes. Werden die einzelnen dem
Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen
der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die
Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an
dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für
jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der
Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag
von 60.000 S und bei der Veräußerung eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen
(Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil
am Betriebsvermögen innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Veräußerung erworben und
infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichter
hat.
Veräußerung von Bodenschätzen
§ 16 a. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
von Bodenschätzen, die nicht zu einem
land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen
Betriebsvermögen gehören.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt.
(3) Sind die Bodenschätze vor dem 1. Jänner
1940 angeschafft oder unentgeltlich erworben
worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag
zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze
bei der Einheitsbewertung auf den 1. Jänner 1940
berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze
nach dem 31. Dezember 1939 unentgeltlich erworben
worden, so ist als Anschaffungskosten
der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze
bei der letzten Einheitsbewertung
vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt
worden sind.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig als er 60.000 S übersteigt.
(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen
darf bei der Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
Veräußerung wesentlicher
Beteiligungen
§ 17. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft
wesentlich beteiligt war und der veräußerte
Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals
der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche
Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
allein oder mit den gemäß §§ 26 und 27
zusammen zu veranlagenden Personen an der
Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar, zum Beispiel durch
Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,
innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles
an einer Kapitalgesellschaft ist auch der
Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung
der Kapitalgesellschaft erzielt.
(3) Veräußerungsgewinn im Sinne der Abs. 1
und 2 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die
Anschaffungskosten übersteigt.
Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
soweit sie nicht land- und forstwirtschaftliche
Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
und einer anderen Gesellschaft, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist, und die Vergütungen,
die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins,
Veräußerung des Betriebes
§ 16. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören auch Gewinne, die erzielt werden
bei der Veräußerung
1. des ganzen Gewerbebetriebes oder eines
Teilbetriebes,
2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,).
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins,
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert
des Betriebsvermögens (Absatz eins, Ziffer eins,) oder den
Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins,
Z. 2) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteiles ist für den Zeitpunkt der Veräußerung
nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, zu ermitteln.
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebes. Werden die einzelnen dem
Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen
der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die
Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an
dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für
jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der
Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebes (Absatz eins, Ziffer eins,) den Betrag
von 60.000 S und bei der Veräußerung eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen
(Absatz eins, Ziffer eins und 2) den entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil
am Betriebsvermögen innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Veräußerung erworben und
infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichter
hat.
Veräußerung von Bodenschätzen
§ 16 a. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
von Bodenschätzen, die nicht zu einem
land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen
Betriebsvermögen gehören.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins,
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt.
(3) Sind die Bodenschätze vor dem 1. Jänner
1940 angeschafft oder unentgeltlich erworben
worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag
zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze
bei der Einheitsbewertung auf den 1. Jänner 1940
berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze
nach dem 31. Dezember 1939 unentgeltlich erworben
worden, so ist als Anschaffungskosten
der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze
bei der letzten Einheitsbewertung
vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt
worden sind.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig als er 60.000 S übersteigt.
(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen
darf bei der Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
Veräußerung wesentlicher
Beteiligungen
§ 17. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft
wesentlich beteiligt war und der veräußerte
Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals
der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche
Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
allein oder mit den gemäß Paragraphen 26 und 27
zusammen zu veranlagenden Personen an der
Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar, zum Beispiel durch
Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,
innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles
an einer Kapitalgesellschaft ist auch der
Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung
der Kapitalgesellschaft erzielt.
(3) Veräußerungsgewinn im Sinne der Absatz eins,
und 2 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die
Anschaffungskosten übersteigt.
(4)Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er den dem veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben
und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet
hat.
(6) Verluste, die bei der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden
sind, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
(7) Bei der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, sind die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden, wenn es sich
um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23
handelt.
c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 3)
§ 18. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sind:
1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den
freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit
der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte
und Notare, der staatlich befugten und beeideten
Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder,
der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,
Übersetzer und ähnlicher Berufe, Ein
Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann
freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich
vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung
ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig
wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden
und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht
entgegen;
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,
zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung
von Testamenten, für Vermögensverwaltung
und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt.
(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.
(4) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens
oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt
werden. Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er den Betrag von
60.000 S und bei der Veräußerung eines Anteiles
am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil
von 60.000 S übersteigt. Die Einkommensteuer
von Gewinnen im Sinne des ersten Satzes wird
auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der
Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Veräußerung
erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer
entrichtet hat.
d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 19. (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) gehören:
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen,
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus
einem Dienstverhältnis;
2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Wartegelder,
Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder)
und andere Bezüge und Vorteile für frühere
Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz oder
teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten
oder seines Rechtsvorgängers
beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten
oder seinem Rechtsnachfolger zufließen;
3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige
oder laufende Einnnahmen handelt, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher
Bezeichnung oder Form sie gewährt werden.
(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nicht:
1. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Gelder), und die Beträge, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersatz);
2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen aus Anlaß einer Dienstreise als
Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder
gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen
(nach Abzug der durch die Abwesenheit
des Arbeitnehmers gemachten Haushaltsersparnisse)
nicht übersteigen. Eine Dienstreise
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort
arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr zu
seinem ständigen Wohnort nicht zugemutet werden
kann. Bei Arbeitnehmern, welche ihre Dienstreise
vom Wohnort antreten, tritt an die Stelle
des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der
Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er den dem veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben
und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet
hat.
(6) Verluste, die bei der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden
sind, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
(7) Bei der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, sind die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden, wenn es sich
um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 23,
handelt.
c) Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,)
§ 18. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sind:
1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den
freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit
der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte
und Notare, der staatlich befugten und beeideten
Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder,
der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,
Übersetzer und ähnlicher Berufe, Ein
Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann
freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich
vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung
ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig
wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden
und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht
entgegen;
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,
zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung
von Testamenten, für Vermögensverwaltung
und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
(2) Einkünfte nach Absatz eins, sind auch dann
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt.
(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben
abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins,
(4) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens
oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt
werden. Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er den Betrag von
60.000 S und bei der Veräußerung eines Anteiles
am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil
von 60.000 S übersteigt. Die Einkommensteuer
von Gewinnen im Sinne des ersten Satzes wird
auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der
Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Veräußerung
erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer
entrichtet hat.
d) Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)
§ 19. (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) gehören:
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen,
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus
einem Dienstverhältnis;
2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Wartegelder,
Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder)
und andere Bezüge und Vorteile für frühere
Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz oder
teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten
oder seines Rechtsvorgängers
beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten
oder seinem Rechtsnachfolger zufließen;
3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige
oder laufende Einnnahmen handelt, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher
Bezeichnung oder Form sie gewährt werden.
(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nicht:
1. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Gelder), und die Beträge, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersatz);
2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen aus Anlaß einer Dienstreise als
Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder
gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen
(nach Abzug der durch die Abwesenheit
des Arbeitnehmers gemachten Haushaltsersparnisse)
nicht übersteigen. Eine Dienstreise
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort
arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr zu
seinem ständigen Wohnort nicht zugemutet werden
kann. Bei Arbeitnehmern, welche ihre Dienstreise
vom Wohnort antreten, tritt an die Stelle
des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der
Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt
bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der
Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt
und die den Bundesbediensteten gewährten
Sätze nicht überschritten werden;
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,
soweit bei Arbeitnehmern mit
einem Bruttojahresarbeitslohn die folgenden
Sätze der
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn
zählen sämtliche steuerpflichtigen
und steuerfreien Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe
und Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen
in Orte, die mehr als fünf Kilometer
vom Dienstort entfernt sind, sind die
Sätze des Tarifes I, in allen anderen Fällen
die Sätze des Tarifes II anzuwenden. Die
vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden.
Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so wird für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens
der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen
oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen worden
sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen
der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes eine Regelung über die Verrechnung
anteiliger Tagesgelder enthalten, so
gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften
der beiden vorhergehenden Sätze.
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,
soweit diese — entsprechend
den in lit. b angeführten Stufen des
Bruttojahresarbeitslohnes — die den Bundesbediensteten
gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder,
so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen
dem Finanzamt nachzuweisen und
zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnisse um
20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu
kürzen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den
Betrag durchzuführen, der den vollen beziehungsweise
anteiligen Sätzen der obigen Tabelle
bei Inlandsdienstreisen beziehungsweise der den
Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen
entspricht.
3. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten
Dienst angestellten Personen anläßlich
einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an
einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen
Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne
Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt
werden.
Zu den Umzugskostenvergütungen gehören:
a) der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten
für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten
sowie seine Kinder, für die ihm
Kinderfreibeträge gewährt werden (§ 46
Abs. 3 Z. 1 und 2) unter Zugrundelegung
der Kosten eines Massenbeförderungsmittels
(Bahn, Autobus) für die Strecke vom
bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort;
b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten
für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung
usw.) des Arbeitnehmers und
seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a);
c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung
verbundener tatsächlicher Aufwendungen
(Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung
darf höchstens betragen:
Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des
Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer
1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein
oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit
mehr als zwei Kindern (lit. a) V12 des
Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer
werden, wenn ihnen mindestens
ein Kinderfreibetrag gewährt wird,
verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt;
d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich
sonstiger von Mietern zu entrichtenden Beträge),
den der Arbeitnehmer von der Aufgabe
seiner bisherigen Wohnung bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin noch
zahlen muß.
e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 20. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören:
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Genußscheinen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken
ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig,
der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest
entfällt;
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken
und anderen Kreditanstalten;
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt
bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der
Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt
und die den Bundesbediensteten gewährten
Sätze nicht überschritten werden;
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,
soweit bei Arbeitnehmern mit
einem Bruttojahresarbeitslohn die folgenden
Sätze der
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn
zählen sämtliche steuerpflichtigen
und steuerfreien Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe
und Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen
in Orte, die mehr als fünf Kilometer
vom Dienstort entfernt sind, sind die
Sätze des Tarifes römisch eins, in allen anderen Fällen
die Sätze des Tarifes römisch II anzuwenden. Die
vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden.
Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so wird für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens
der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen
oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen worden
sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen
der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes eine Regelung über die Verrechnung
anteiliger Tagesgelder enthalten, so
gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften
der beiden vorhergehenden Sätze.
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,
soweit diese — entsprechend
den in Litera b, angeführten Stufen des
Bruttojahresarbeitslohnes — die den Bundesbediensteten
gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder,
so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen
dem Finanzamt nachzuweisen und
zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnisse um
20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu
kürzen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den
Betrag durchzuführen, der den vollen beziehungsweise
anteiligen Sätzen der obigen Tabelle
bei Inlandsdienstreisen beziehungsweise der den
Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen
entspricht.
3. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten
Dienst angestellten Personen anläßlich
einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an
einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen
Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne
Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt
werden.
Zu den Umzugskostenvergütungen gehören:
a) der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten
für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten
sowie seine Kinder, für die ihm
Kinderfreibeträge gewährt werden (Paragraph 46,
Abs. 3 Ziffer eins und 2) unter Zugrundelegung
der Kosten eines Massenbeförderungsmittels
(Bahn, Autobus) für die Strecke vom
bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort;
b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten
für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung
usw.) des Arbeitnehmers und
seines Ehegatten und seiner Kinder (Litera a,);
c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung
verbundener tatsächlicher Aufwendungen
(Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung
darf höchstens betragen:
Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des
Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer
1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein
oder zwei Kindern (Litera a,) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit
mehr als zwei Kindern (Litera a,) V12 des
Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer
werden, wenn ihnen mindestens
ein Kinderfreibetrag gewährt wird,
verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt;
d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich
sonstiger von Mietern zu entrichtenden Beträge),
den der Arbeitnehmer von der Aufgabe
seiner bisherigen Wohnung bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin noch
zahlen muß.
e) Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)
§ 20. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören:
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Genußscheinen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken
ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig,
der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest
entfällt;
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken
und anderen Kreditanstalten;
5.Ziffer 5 Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören auch:
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an
deren Stelle gewährt werden;
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,
wenn die dazugehörigen Aktien,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
(3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die
gemäß § 84 a erworben und hinterlegt worden
sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung
entfallen, nicht zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
(4) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften
zuzurechnen.
f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z. 6)
§ 21. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind:
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen
(zum Beispiel Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen;
3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus
der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung
(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April. 1936, BGBl. Nr. 111, und
aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten,
von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte;
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die
Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem
der Veräußerer noch Besitzer war.
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der
Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert
einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich
der zugehörigen sonstigen Räume und
Gärten. Der Nutzungswert der selbst benutzten
Eigentumswohnung (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1
Z. 4 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)
ist in der Weise zu ermitteln, daß von einem
Grundbetrag, der mit 3 v. H. des maßgebenden
Einheitswertes anzusetzen ist, die mit der
Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages
abgesetzt werden. Außerdem sind vom Grundbetrag
die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung
nach Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
und die Abzugspost gemäß § 99
Abs. 4 in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Bei Eigentumswohnungen mit einer
Nutzfläche von nicht mehr als 130 m² und bei
Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit
einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153) von nicht
mehr als 150 m² ist von einem Grundbetrag von
1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes auszugehen.
Das Ausmaß der Nutzfläche erhöht sich
um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit
gewährt wird oder gewährt
worden ist. Maßgebend ist der Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem
Beginn des Kalenderjahres liegt oder mit dem
Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, für
das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient
die Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus
teilweise eigenen oder fremden gewerblichen,
beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so ist der
maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen,
der auf den gewerblich, beruflich oder
öffentlich genutzten Teil entfällt.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind Werbungskosten,
die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet
werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig
auf zehn Jahre zu verteilen.
(4) Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zuzurechnen, soweit sie zu diesen
gehören.
g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z. 7)
Arten der sonstigen Einkünfte
§ 22. Sonstige Einkünfte sind:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1
bis 6) gehören, insbesondere
a) vererbliche Renten,
b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
andere unvererbliche Renten,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören auch:
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an
deren Stelle gewährt werden;
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,
wenn die dazugehörigen Aktien,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
(3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die
gemäß Paragraph 84, a erworben und hinterlegt worden
sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung
entfallen, nicht zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
(4) Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften
zuzurechnen.
f) Vermietung und Verpachtung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,)
§ 21. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind:
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen
(zum Beispiel Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen;
3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus
der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung
(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April. 1936, BGBl. Nr. 111, und
aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten,
von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte;
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die
Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem
der Veräußerer noch Besitzer war.
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der
Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert
einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich
der zugehörigen sonstigen Räume und
Gärten. Der Nutzungswert der selbst benutzten
Eigentumswohnung (Paragraph eins, des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus (Paragraph 54, Absatz eins,
Z. 4 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148)
ist in der Weise zu ermitteln, daß von einem
Grundbetrag, der mit 3 v. H. des maßgebenden
Einheitswertes anzusetzen ist, die mit der
Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages
abgesetzt werden. Außerdem sind vom Grundbetrag
die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung
nach Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
und die Abzugspost gemäß Paragraph 99,
Abs. 4 in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Bei Eigentumswohnungen mit einer
Nutzfläche von nicht mehr als 130 m² und bei
Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit
einer Nutzfläche (Paragraph 2, Ziffer 5, des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, Bundesgesetzblatt Nr. 153) von nicht
mehr als 150 m² ist von einem Grundbetrag von
1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes auszugehen.
Das Ausmaß der Nutzfläche erhöht sich
um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit
gewährt wird oder gewährt
worden ist. Maßgebend ist der Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem
Beginn des Kalenderjahres liegt oder mit dem
Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, für
das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient
die Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus
teilweise eigenen oder fremden gewerblichen,
beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so ist der
maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen,
der auf den gewerblich, beruflich oder
öffentlich genutzten Teil entfällt.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind Werbungskosten,
die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet
werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig
auf zehn Jahre zu verteilen.
(4) Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zuzurechnen, soweit sie zu diesen
gehören.
g) Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)
Arten der sonstigen Einkünfte
§ 22. Sonstige Einkünfte sind:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
zu den anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,
bis 6) gehören, insbesondere
a) vererbliche Renten,
b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
andere unvererbliche Renten,
c)Litera c Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als
wiederkehrende Bezüge gewährt werden.
Wird die Zuwendung freiwillig oder an
eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt
steuerpflichtig ist.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge
den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes
im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Als
Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die
um die zulässigen Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich
erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Betrag,
den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden
müssen;
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im
Sinne des § 23;
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder
zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinne der Z. 1, 2
oder 4 gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen und aus der Vermietung
beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte
sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
2000 S im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so
darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung
des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2
Abs. 2);
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 9 Abs. 2
und 3).
Spekulationsgeschäfte
§ 23. (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Z. 2) sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
a) Bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke unterliegen (zum Beispiel
Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht),
nicht mehr als fünf Jahre;
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, nicht mehr als ein
Jahr;
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als
der Erwerb.
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus
der Veräußerung von:
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der
Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners
richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem
Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden
sind;
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind.
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
wenn
a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren
Wert bei den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 6 anzusetzen ist,
b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung
eines nachweisbar unmittelbar drohenden
Enteignungsverfahrens veräußert werden.
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften
ist der Unterschied zwischen dem
Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und den Werbungskosten
anderseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften
bleiben steuerfrei, wenn der aus
Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im
Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen hat.
Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur
bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt
hat, ausgeglichen werden.
h) Gemeinsame Vorschriften
§ 24. Zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 gehören auch:
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf
eine solche;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 oder aus
einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn
sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger
zufließen.
III. VERANLAGUNG
Veranlagungszeitraum
§ 25. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf
des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige
in diesem Veranlagungszeitraum bezogen
hat, soweit nicht nach § 93 eine Veranlagung
unterbleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Veranlagungszeitraumes, bestanden, so
wird das während der Dauer der Steuerpflicht
Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als
wiederkehrende Bezüge gewährt werden.
Wird die Zuwendung freiwillig oder an
eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt
steuerpflichtig ist.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge
den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes
im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Als
Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die
um die zulässigen Absetzungen (Paragraph 7,, Paragraph 99,) gekürzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich
erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Betrag,
den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden
müssen;
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im
Sinne des Paragraph 23 ;,
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder
zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2
oder 4 gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen und aus der Vermietung
beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte
sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
2000 S im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so
darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung
des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2,
Abs. 2);
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Paragraph 9, Absatz 2,
und 3).
Spekulationsgeschäfte
§ 23. (1) Spekulationsgeschäfte (Paragraph 22, Ziffer 2,) sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
a) Bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke unterliegen (zum Beispiel
Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht),
nicht mehr als fünf Jahre;
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, nicht mehr als ein
Jahr;
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als
der Erwerb.
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus
der Veräußerung von:
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der
Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners
richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem
Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden
sind;
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind.
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
wenn
a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren
Wert bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 3 Ziffer eins bis 6 anzusetzen ist,
b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung
eines nachweisbar unmittelbar drohenden
Enteignungsverfahrens veräußert werden.
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften
ist der Unterschied zwischen dem
Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und den Werbungskosten
anderseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften
bleiben steuerfrei, wenn der aus
Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im
Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen hat.
Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur
bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt
hat, ausgeglichen werden.
h) Gemeinsame Vorschriften
§ 24. Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 3 gehören auch:
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf
eine solche;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit
im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder aus
einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des
§ 2 Absatz 3, Ziffer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn
sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger
zufließen.
III. VERANLAGUNG
Veranlagungszeitraum
§ 25. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf
des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige
in diesem Veranlagungszeitraum bezogen
hat, soweit nicht nach Paragraph 93, eine Veranlagung
unterbleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Veranlagungszeitraumes, bestanden, so
wird das während der Dauer der Steuerpflicht
bezogenebezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem
Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der
Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
Haushaltsbesteuerung
§ 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben, sind sie bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer zusammen zu veranlagen; dabei
sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen. Die
genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum
gleichzeitig mindestens vier Monate
bestanden haben.
(2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt
steuerpflichtige Personen dauernd in
einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet
ist.
(3) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner.
Die zwangsweise Einbringung der
aushaftenden Einkommensteuerschuld ist jedoch
über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem
Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken,
der sich aus dem Verhältnis seiner
Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.
§ 27. (1) Der Haushaltsvorstand und seine
minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt
gehören und für die ihm Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 4 Z. 1 zustehen, werden zusammen
veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt
steuerpflichtig sind.
(2) Ein minderjähriges Kind gehört vorbehaltlich
der Vorschriften der Abs. 3 bis 5 zum Haushalt
des Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstand),
wenn das Kind unter der Leitung des Steuerpflichtigen
dessen Wohnung teilt oder sich mit
seiner Einwilligung außerhalb der Wohnung zu
anderen als Erwerbszwecken aufhält.
(3) Ein Steuerpflichtiger ist, solange er eigene
Kinder hat, selbst als Haushaltsvorstand zu betrachten,
auch wenn er minderjährig ist und
allein oder zusammen mit seinen Kindern zur
Wohngemeinschaft eines anderen Haushaltes gehört.
(4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem
Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten
zur Wohngemeinschaft eines anderen
Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß
in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes,
solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft
(§ 26) leben.
(5) Liegen bei einem minderjährigen Steuerpflichtigen
während eines Teiles des Veranlagungszeitraumes
die Voraussetzungen für seine
Zusammenveranlagung mit seinen minderjährigen
Kindern und während des anderen Teiles
des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen
für seine Zusammenveranlagung mit einem
anderen Haushaltsvorstand vor, so wird der
Steuerpflichtige nur mit seinen Kindern zusammen
veranlagt.
(6) Bei der Zusammenveranlagung sind die
Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der
Kinder zusammenzurechnen; ausgenommen sind
jedoch die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger
Arbeit aus einem Betrieb, der weder
ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes
noch der mit ihm gemäß § 26 zusammen
veranlagten Person steht.
(7) Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 gelten
sinngemäß.
Steuererklärungspflicht
§ 28. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat
eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben:
1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird, oder
2. wenn das Einkommen ganz oder teilweise
aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines
Buchabschlusses zu ermitteln war oder ermittelt
worden ist, oder
3. wenn das Einkommen mehr als 13.900 S
betragen hat und darin Einkünfte von mehr als
5000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug
nicht vorgenommen worden ist, oder
4. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 3600 S
enthalten sind, oder
5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach § 93 Abs. 1 lit. a vorliegen.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung über die inländischen Einkünfte
für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
abzugeben:
1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird, oder
2. wenn die inländischen Einkünfte ganz oder
teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit bestanden haben und der Gewinn
auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln
war oder ermittelt worden ist, oder
3. wenn die gesamten inländischen Einkünfte
nach Abzug der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, mehr als
300 S betragen haben.
Erk1ärungspflicht im Falle der
Haushaltsbesteuerung
§ 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner
Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen
anzugeben, die gemäß §§ 26 und 27 mit
Einkommen zugrunde gelegt. In diesem
Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der
Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
Haushaltsbesteuerung
§ 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben, sind sie bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer zusammen zu veranlagen; dabei
sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen. Die
genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum
gleichzeitig mindestens vier Monate
bestanden haben.
(2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt
steuerpflichtige Personen dauernd in
einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet
ist.
(3) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner.
Die zwangsweise Einbringung der
aushaftenden Einkommensteuerschuld ist jedoch
über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem
Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken,
der sich aus dem Verhältnis seiner
Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.
§ 27. (1) Der Haushaltsvorstand und seine
minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt
gehören und für die ihm Kinderfreibeträge nach
§ 32 Absatz 4, Ziffer eins, zustehen, werden zusammen
veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt
steuerpflichtig sind.
(2) Ein minderjähriges Kind gehört vorbehaltlich
der Vorschriften der Absatz 3 bis 5 zum Haushalt
des Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstand),
wenn das Kind unter der Leitung des Steuerpflichtigen
dessen Wohnung teilt oder sich mit
seiner Einwilligung außerhalb der Wohnung zu
anderen als Erwerbszwecken aufhält.
(3) Ein Steuerpflichtiger ist, solange er eigene
Kinder hat, selbst als Haushaltsvorstand zu betrachten,
auch wenn er minderjährig ist und
allein oder zusammen mit seinen Kindern zur
Wohngemeinschaft eines anderen Haushaltes gehört.
(4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem
Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten
zur Wohngemeinschaft eines anderen
Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß
in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes,
solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft
(Paragraph 26,) leben.
(5) Liegen bei einem minderjährigen Steuerpflichtigen
während eines Teiles des Veranlagungszeitraumes
die Voraussetzungen für seine
Zusammenveranlagung mit seinen minderjährigen
Kindern und während des anderen Teiles
des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen
für seine Zusammenveranlagung mit einem
anderen Haushaltsvorstand vor, so wird der
Steuerpflichtige nur mit seinen Kindern zusammen
veranlagt.
(6) Bei der Zusammenveranlagung sind die
Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der
Kinder zusammenzurechnen; ausgenommen sind
jedoch die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger
Arbeit aus einem Betrieb, der weder
ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes
noch der mit ihm gemäß Paragraph 26, zusammen
veranlagten Person steht.
(7) Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 3, gelten
sinngemäß.
Steuererklärungspflicht
§ 28. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat
eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben:
1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird, oder
2. wenn das Einkommen ganz oder teilweise
aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines
Buchabschlusses zu ermitteln war oder ermittelt
worden ist, oder
3. wenn das Einkommen mehr als 13.900 S
betragen hat und darin Einkünfte von mehr als
5000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug
nicht vorgenommen worden ist, oder
4. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 3600 S
enthalten sind, oder
5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach Paragraph 93, Absatz eins, Litera a, vorliegen.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung über die inländischen Einkünfte
für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
abzugeben:
1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird, oder
2. wenn die inländischen Einkünfte ganz oder
teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit bestanden haben und der Gewinn
auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln
war oder ermittelt worden ist, oder
3. wenn die gesamten inländischen Einkünfte
nach Abzug der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, mehr als
300 S betragen haben.
Erk1ärungspflicht im Falle der
Haushaltsbesteuerung
§ 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner
Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen
anzugeben, die gemäß Paragraphen 26 und 27 mit
ihmihm zusammen zu veranlagen sind. Diese Personen
haben dem Haushaltsvorstand vor Ablauf
der Frist für die Abgabe der Steuererklärung
alle für die Durchführung der Veranlagung bedeutsamen
Umstände bekanntzugeben und die
entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu
stellen; sie können jedoch diese Verpflichtungen
unmittelbar dem Finanzamt gegenüber erfüllen.
Erklärung bei gesonderter Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen
§ 28 b. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere
Erklärung über den Gewinn abzugeben,
wenn der Gewinn gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen
ist.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung
einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten
Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich
und gesondert festzustellen sind, verpflichtet,
eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der
Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
Form der Erklärungen
§ 28 c. (1) Die Erklärungen (§§ 28 bis 28 b)
müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben
werden. Sie müssen eigenhändig oder durch einen
Bevollmächtigten unterschrieben sein. Das Finanzamt
kann die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung
der Vollmacht bestehen.
(2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse
macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift
der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen.
Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung
beruhen.
(3) Beträge, die in den Übersichten nicht den
steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind
durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen
diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere
Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche
Zwecke" beigefügt wird.
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)
oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)
vor, so müssen diese der Erklärung beigefügt
werden.
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft
oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, bei
der Anfertigung der Anlagen (Abs. 2 bis 4) mitgewirkt,
so sind ihr Name und ihre Anschrift
in der Erklärung anzugeben.
Durchschnittssätze
§ 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes
können mit Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen
von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die
Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen
festzusetzen.
(2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen
anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,
die eine Gewinnermittlung nach § 4 und eine
Umsatzermittlung ermöglichen.
(3) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze
anzuwenden sind;
2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen
Betriebsmerkmale.
Ab solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
die Betriebsart und der Einheitswert,
b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche
Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,
der Wareneingang oder Wareneinsatz
und die Zahl der Arbeitskräfte der
Betriebe;
3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen
Gruppen von Betrieben durch Aufstellung
von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen
vom Einheitswert oder vom Umsatz, der
ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen
für bestimmte Gruppen ermittelt werden kann.
In der Verordnung kann bestimmt werden, daß
für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben
oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden;
4. der Veranlagungszeitraum, für den die
Durchschnittssätze anzuwenden sind;
5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen,
deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen
zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung
von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können vom
Bundesministerium für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten für einen einzelnen
Steuerpflichtigen oder im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach
den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden.
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
§ 30. Das Bundesministerium für Finanzen
kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis
die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag
festsetzen, wenn besondere unmittelbare
oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des
Betriebes zu einer Person, die im Inland entweder
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
ist, eine Gewinnminderung ermöglichen.
zusammen zu veranlagen sind. Diese Personen
haben dem Haushaltsvorstand vor Ablauf
der Frist für die Abgabe der Steuererklärung
alle für die Durchführung der Veranlagung bedeutsamen
Umstände bekanntzugeben und die
entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu
stellen; sie können jedoch diese Verpflichtungen
unmittelbar dem Finanzamt gegenüber erfüllen.
Erklärung bei gesonderter Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen
§ 28 b. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere
Erklärung über den Gewinn abzugeben,
wenn der Gewinn gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen
ist.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung
einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten
Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich
und gesondert festzustellen sind, verpflichtet,
eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der
Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
Form der Erklärungen
§ 28 c. (1) Die Erklärungen (Paragraphen 28 bis 28 b)
müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben
werden. Sie müssen eigenhändig oder durch einen
Bevollmächtigten unterschrieben sein. Das Finanzamt
kann die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung
der Vollmacht bestehen.
(2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse
macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift
der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen.
Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung
beruhen.
(3) Beträge, die in den Übersichten nicht den
steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind
durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen
diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere
Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche
Zwecke" beigefügt wird.
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)
oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)
vor, so müssen diese der Erklärung beigefügt
werden.
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft
oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, bei
der Anfertigung der Anlagen (Absatz 2 bis 4) mitgewirkt,
so sind ihr Name und ihre Anschrift
in der Erklärung anzugeben.
Durchschnittssätze
§ 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes
können mit Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen
von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die
Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen
festzusetzen.
(2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen
anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,
die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4 und eine
Umsatzermittlung ermöglichen.
(3) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze
anzuwenden sind;
2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen
Betriebsmerkmale.
Ab solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
die Betriebsart und der Einheitswert,
b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche
Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,
der Wareneingang oder Wareneinsatz
und die Zahl der Arbeitskräfte der
Betriebe;
3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen
Gruppen von Betrieben durch Aufstellung
von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen
vom Einheitswert oder vom Umsatz, der
ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen
für bestimmte Gruppen ermittelt werden kann.
In der Verordnung kann bestimmt werden, daß
für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben
oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden;
4. der Veranlagungszeitraum, für den die
Durchschnittssätze anzuwenden sind;
5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen,
deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen
zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung
von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können vom
Bundesministerium für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten für einen einzelnen
Steuerpflichtigen oder im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach
den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden.
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
§ 30. Das Bundesministerium für Finanzen
kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis
die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag
festsetzen, wenn besondere unmittelbare
oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des
Betriebes zu einer Person, die im Inland entweder
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
ist, eine Gewinnminderung ermöglichen.
Besteuerung bei Zuzug aus dem
Ausland
§ 31. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem
Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig
zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft
nach Art und Umfang in einer für das
Inland nützlichen Weise einrichten, für einen
bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum die Besteuerung abweichend von
den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen.
Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische
Einkünfte ganz oder teilweise aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es
kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen
Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde
gelegt werden; im zweiten Falle sind die
Vorschriften des § 95 nicht anzuwenden. Die
Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können
auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
Inländische Einkünfte im Sinne des § 96 müssen
jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn
zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als
drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können auch
auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung
ihres ausländischen Wohnsitzes einen
zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem
Zweck begründen, um sich hier der Erholung
halber zeitweise aufzuhalten.
IV. TARIF
Steuergruppen und Steuersätze
§ 32. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich
nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen
enthaltenen Bestimmungen.
(2) Steuergruppe A.
1. In die Steuergruppe A fallen Personen, die
weder zu Beginn des Veranlagungszeitraumes
noch mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet waren.
2. In die Steuergruppe A fallen nicht:
a) Unverheiratete Personen, die mindestens
vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes
das 43. Lebensjahr vollendet
haben;
b) Personen, denen mindestens ein Kinderfreibetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird;
c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung
für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen
müssen im Veranlagungszeitraum
gleichzeitig mindestens vier Monate
bestanden haben;
d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;
e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein
freies, demokratisches Österreich;
f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen
des letzten Weltkrieges.
(3) Steuergruppe B.
1. In die Steuergruppe B fallen alle Personen,
die nicht in die Steuergruppe A fallen.
2. Bei gemäß § 26 zusammen zu veranlagenden
Personen ist vor Anwendung des Tarifes ein
Freibetrag in Höhe von 4000 S (Alleinverdienerfreibetrag)
abzuziehen, wenn nur eine dieser Personen
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis
4 erzielt. Dabei sind solche Einkünfte der anderen
Person bis zu einem Jahresbetrag von
3000 S unbeachtlich. Der Alleinverdienerfreibetrag
kann nicht in Anspruch genommen werden,
wenn der Absetzungsbetrag gemäß § 4
Abs. 4 Z. 4 mit mehr als 3000 S gewährt wird.
(4) Kinderfreibeträge.
1. Dem Steuerpflichtigen stehen Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, bei denen
die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehört haben
oder im Veranlagungszeitraum überwiegend
auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten und erzogen worden sein. Im
zweiten Falle muß der Steuerpflichtige die
Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
mindestens vier Monate getragen haben.
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung
des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der
Erziehung oder Ausbildung im Inland oder
Ausland aufhalten;
b) die Kinder müssen während dieser Zeit
(lit. a) minderjährig gewesen sein.
2. Dem Steuerpflichtigen werden auf Antrag
Kinderfreibeträge gewährt für volljährige Kinder,
bei denen die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum
überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet worden sein. Der Steuerpflichtige
muß die Kosten des Unterhaltes
und der Berufsausbildung mindestens vier
Monate getragen haben;
Besteuerung bei Zuzug aus dem
Ausland
§ 31. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem
Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig
zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft
nach Art und Umfang in einer für das
Inland nützlichen Weise einrichten, für einen
bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum die Besteuerung abweichend von
den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen.
Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische
Einkünfte ganz oder teilweise aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es
kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen
Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde
gelegt werden; im zweiten Falle sind die
Vorschriften des Paragraph 95, nicht anzuwenden. Die
Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können
auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
Inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 96, müssen
jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf
Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn
zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als
drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschriften des Absatz eins, können auch
auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung
ihres ausländischen Wohnsitzes einen
zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem
Zweck begründen, um sich hier der Erholung
halber zeitweise aufzuhalten.
IV. TARIF
Steuergruppen und Steuersätze
§ 32. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich
nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen
enthaltenen Bestimmungen.
(2) Steuergruppe A.
1. In die Steuergruppe A fallen Personen, die
weder zu Beginn des Veranlagungszeitraumes
noch mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet waren.
2. In die Steuergruppe A fallen nicht:
a) Unverheiratete Personen, die mindestens
vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes
das 43. Lebensjahr vollendet
haben;
b) Personen, denen mindestens ein Kinderfreibetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird;
c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung
für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen
müssen im Veranlagungszeitraum
gleichzeitig mindestens vier Monate
bestanden haben;
d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;
e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein
freies, demokratisches Österreich;
f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen
des letzten Weltkrieges.
(3) Steuergruppe B.
1. In die Steuergruppe B fallen alle Personen,
die nicht in die Steuergruppe A fallen.
2. Bei gemäß Paragraph 26, zusammen zu veranlagenden
Personen ist vor Anwendung des Tarifes ein
Freibetrag in Höhe von 4000 S (Alleinverdienerfreibetrag)
abzuziehen, wenn nur eine dieser Personen
Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis
4 erzielt. Dabei sind solche Einkünfte der anderen
Person bis zu einem Jahresbetrag von
3000 S unbeachtlich. Der Alleinverdienerfreibetrag
kann nicht in Anspruch genommen werden,
wenn der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4,
Abs. 4 Ziffer 4, mit mehr als 3000 S gewährt wird.
(4) Kinderfreibeträge.
1. Dem Steuerpflichtigen stehen Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, bei denen
die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehört haben
oder im Veranlagungszeitraum überwiegend
auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten und erzogen worden sein. Im
zweiten Falle muß der Steuerpflichtige die
Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
mindestens vier Monate getragen haben.
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung
des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der
Erziehung oder Ausbildung im Inland oder
Ausland aufhalten;
b) die Kinder müssen während dieser Zeit
(Litera a,) minderjährig gewesen sein.
2. Dem Steuerpflichtigen werden auf Antrag
Kinderfreibeträge gewährt für volljährige Kinder,
bei denen die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum
überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet worden sein. Der Steuerpflichtige
muß die Kosten des Unterhaltes
und der Berufsausbildung mindestens vier
Monate getragen haben;
b)Litera b die Kinder dürfen während dieser Zeit
(lit. a zweiter Satz) das 27. Lebensjahr nicht
vollendet haben.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter a) und b) fallende minderjährige
Personen, die dauernd in den Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm unterhalten und erzogen
werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung
des Tarifes für das erste und zweite Kind je
7000 S, für das dritte und jedes weitere Kind je
8000 S abzuziehen.
(5) Fallen Personen, die gemäß §§ 26 und 27
zusammen zu veranlagen sind, nicht in die
gleiche Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete
Einkommen die Steuergruppe jenes
Haushaltsangehörigen anzuwenden, der in die
günstigere Steuergruppe fällt.
(6) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S
teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich
50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von
mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe B
beträgt jährlich
(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A
beträgt bis zu einem Einkommen von 39.000 S
das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B.
Für Mehrbeträge über 39.000 S sind die um
7 v. H. vermehrten Steuersätze der Steuergruppe
B (Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer
der Steuergruppe A darf 52 v. H. des
Einkommens (Abs. 6) nicht übersteigen.
(9) Wenn die Einkommensteuer nicht durch
volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge
bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als 50 g als volle Schilling
zu rechnen.
(10) Die sich gemäß den Abs. 6 bis 9 ergebende
Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie
den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Ist das
Einkommen (Abs. 6) in den einzelnen Steuergruppen
um nicht mehr als 300 S höher als jenes
Einkommen (Abs. 6), von dem nach dem ersten
Satz eine Einkommensteuer noch nicht erhoben
wird, dann darf die Einkommensteuer nicht
mehr als 40 v. H. des übersteigenden Einkommensteiles
betragen.
§ 32 a. (1) Bezieht jeder der nach § 26 Abs. 1
zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte
aus einer oder mehreren Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und wird der Absetzungsbetrag
gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 nicht gewährt,
dann ist das Einkommen (§ 2 Abs. 2)
vor Anwendung des Einkommensteuertarifes
um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten,
bei dem diese Summe niedriger ist, zu kürzen.
Sind die Summen der genannten Einkünfte bei
jedem Ehegatten gleich hoch, dann ist nach Wahl
des Steuerpflichtigen das Einkommen vor Anwendung
des Einkommensteuertarifes um die
Summe der genannten Einkünfte eines der zusammen
zu veranlagenden Ehegatten zu kürzen.
Der nach dem ersten oder zweiten Satz in Verbindung
mit Abs. 2 begünstigte Betrag darf
nicht höher als 10.000 S zuzüglich 15 v. H. des
30.000 S übersteigenden Teiles des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) sein, er darf aber insgesamt 20.000 S
nicht übersteigen.
(2) Bei der Feststellung des nach Abs. 1 begünstigten
Betrages ist zunächst die Summe der
Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu
ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis
4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus
der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 ergibt.
(3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bei
einem Ehegatten einen Verlust, sind die Abs. 1
und 2 nicht anzuwenden.
die Kinder dürfen während dieser Zeit
(Litera a, zweiter Satz) das 27. Lebensjahr nicht
vollendet haben.
3. Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind:
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter a) und b) fallende minderjährige
Personen, die dauernd in den Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm unterhalten und erzogen
werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung
des Tarifes für das erste und zweite Kind je
7000 S, für das dritte und jedes weitere Kind je
8000 S abzuziehen.
(5) Fallen Personen, die gemäß Paragraphen 26 und 27
zusammen zu veranlagen sind, nicht in die
gleiche Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete
Einkommen die Steuergruppe jenes
Haushaltsangehörigen anzuwenden, der in die
günstigere Steuergruppe fällt.
(6) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S
teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich
50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von
mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe B
beträgt jährlich
(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A
beträgt bis zu einem Einkommen von 39.000 S
das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B.
Für Mehrbeträge über 39.000 S sind die um
7 v. H. vermehrten Steuersätze der Steuergruppe
B (Absatz 7,) anzuwenden. Die Einkommensteuer
der Steuergruppe A darf 52 v. H. des
Einkommens (Absatz 6,) nicht übersteigen.
(9) Wenn die Einkommensteuer nicht durch
volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge
bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als 50 g als volle Schilling
zu rechnen.
(10) Die sich gemäß den Absatz 6 bis 9 ergebende
Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie
den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Ist das
Einkommen (Absatz 6,) in den einzelnen Steuergruppen
um nicht mehr als 300 S höher als jenes
Einkommen (Absatz 6,), von dem nach dem ersten
Satz eine Einkommensteuer noch nicht erhoben
wird, dann darf die Einkommensteuer nicht
mehr als 40 v. H. des übersteigenden Einkommensteiles
betragen.
§ 32 a. (1) Bezieht jeder der nach Paragraph 26, Absatz eins,
zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte
aus einer oder mehreren Einkunftsarten
des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und wird der Absetzungsbetrag
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, nicht gewährt,
dann ist das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,)
vor Anwendung des Einkommensteuertarifes
um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten,
bei dem diese Summe niedriger ist, zu kürzen.
Sind die Summen der genannten Einkünfte bei
jedem Ehegatten gleich hoch, dann ist nach Wahl
des Steuerpflichtigen das Einkommen vor Anwendung
des Einkommensteuertarifes um die
Summe der genannten Einkünfte eines der zusammen
zu veranlagenden Ehegatten zu kürzen.
Der nach dem ersten oder zweiten Satz in Verbindung
mit Absatz 2, begünstigte Betrag darf
nicht höher als 10.000 S zuzüglich 15 v. H. des
30.000 S übersteigenden Teiles des Einkommens
(Paragraph 2, Absatz 2,) sein, er darf aber insgesamt 20.000 S
nicht übersteigen.
(2) Bei der Feststellung des nach Absatz eins, begünstigten
Betrages ist zunächst die Summe der
Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu
ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis
4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus
der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 ergibt.
(3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den
Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bei
einem Ehegatten einen Verlust, sind die Absatz eins,
und 2 nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß
§ 67 Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß
§ 67 Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern waren. Bei Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 bleiben Einkünfte,
soweit sie gemäß den §§ 34, 34 a oder 93
Abs. 5 gesondert zu behandeln sind, außer Betracht.
(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages
nach Abs. 1 darf das zu versteuernde
Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den
der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu
versteuern hätte, wenn die Ehegatten nicht zusammen
zu veranlagen wären.
§ 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
ist das Einkommen vor Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 32 Abs. 7 bis 10) um
einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen.
Außergewöhnliche Belastung
§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor
Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen,
als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben gehören, bleiben
außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Abs. 3) größere Aufwendungen als der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstandes erwachsen.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene
Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig
erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende
Ehegatte wieder verheiratet ist.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit
wesentlich beeinträchtigt, als
1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung
(Abs. 5) übersteigen und
2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen
— ausgenommen Krankheitskosten und
Aufwendungen als Folge unabwendbarer und
unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung
des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages)
aus vorhandenem Vermögen gemäß
Abs. 7 nicht zumutbar ist.
(5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in
Prozenten des nach Abs. 6 errechneten Einkommens
(6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung
ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen
des Steuerpflichtigen und der mit ihm
nach den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden
Personen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte
und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen
Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 93
Abs. 4, § 93 a und § 100 zugrunde zu legen.
(7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages
aus dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar,
als das Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß
§ 5 des Vermögensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar,
soweit sie zu einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen
und der mit ihm nach den §§ 26 und 27 zusammen
zu veranlagenden Personen führen würde.
(8) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 33 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines
Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen
für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenstände sind bis
zu einem Jahresbetrag vom 2500 S als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;
die Aufwendungen sind bis zu einem
Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten
die erste gemeinsame Wohnung einrichtet.
Dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes liegen
vor, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes
getätigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen
bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages
zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen
innerhalb von zwölf Monaten anläßlich
der Neugründung des Hausstandes getätigt
werden.
(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt
nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig
eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß
§ 67 Absatz 3, den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß
§ 67 Absatz 7, oder 11 nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern waren. Bei Anwendung der Bestimmungen
der Absatz eins und 2 bleiben Einkünfte,
soweit sie gemäß den Paragraphen 34,, 34 a oder 93
Abs. 5 gesondert zu behandeln sind, außer Betracht.
(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages
nach Absatz eins, darf das zu versteuernde
Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den
der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu
versteuern hätte, wenn die Ehegatten nicht zusammen
zu veranlagen wären.
§ 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
ist das Einkommen vor Anwendung des
Einkommensteuertarifes (Paragraph 32, Absatz 7 bis 10) um
einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen.
Außergewöhnliche Belastung
§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor
Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen,
als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben gehören, bleiben
außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Absatz 3,) größere Aufwendungen als der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstandes erwachsen.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene
Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig
erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende
Ehegatte wieder verheiratet ist.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit
wesentlich beeinträchtigt, als
1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung
(Absatz 5,) übersteigen und
2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen
— ausgenommen Krankheitskosten und
Aufwendungen als Folge unabwendbarer und
unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung
des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages)
aus vorhandenem Vermögen gemäß
Abs. 7 nicht zumutbar ist.
(5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in
Prozenten des nach Absatz 6, errechneten Einkommens
(6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung
ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen
des Steuerpflichtigen und der mit ihm
nach den Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden
Personen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte
und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen
Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 93,
Abs. 4, Paragraph 93, a und Paragraph 100, zugrunde zu legen.
(7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages
aus dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar,
als das Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß
§ 5 des Vermögensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar,
soweit sie zu einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen
und der mit ihm nach den Paragraphen 26 und 27 zusammen
zu veranlagenden Personen führen würde.
(8) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
§ 33 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines
Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen
für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenstände sind bis
zu einem Jahresbetrag vom 2500 S als außergewöhnliche
Belastung gemäß Paragraph 33, zu berücksichtigen;
die Aufwendungen sind bis zu einem
Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten
die erste gemeinsame Wohnung einrichtet.
Dabei ist Paragraph 33, Absatz 4, nicht anzuwenden.
Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes liegen
vor, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes
getätigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen
bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages
zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen
innerhalb von zwölf Monaten anläßlich
der Neugründung des Hausstandes getätigt
werden.
(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt
nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig
eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit
seinemseinem Ehegatten die erste gemeinsame Wohnung
einrichtet.
(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 19) von zwei oder mehreren Arbeitgebern
oder sind beide Ehegatten erwerbstätig, dann
gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nur
einmal.
Steuersätze bei außerordentlichen
Einkünften
§ 34. (1) Sind im Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die
Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte
auf 10 bis 25 v. H. der außerordentlichen
Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen
Einkünfte ist, soweit sie nicht nach § 34 a zu
besteuern sind, der Einkommensteuertarif (§ 32)
anzuwenden.
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne
des Abs. 1 kommen nur in Betracht:
1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine
Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre
erstreckt;
2. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14,
16, 16 a, 17, 18 Abs. 4;
3. Gewinne, die infolge des Überganges von
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder
nach Durchschnittssätzen (§ 29) zur Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 entstehen;
4. Entschädigungen im Sinne des § 24 Z. 1.
(3) Die Steuersätze nach Abs. 1 sind auf Antrag
auch auf Einkünfte aus außerordentlichen
Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich
für das stehende Holz nicht vorgenommen
wird. Als außerordentliche Waldnutzungen
gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus
wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen,
die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen
Nutzungen hinausgehen. Bei Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-,
Windbruch, Insektenfraß oder Brand) ermäßigt
sich die nach Abs. 1 zu berechnende Einkommensteuer
auf die Hälfte.
(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
werden auf Antrag zur Abgeltung aller
Betriebsausgaben, die bei außerordentlichen
Waldnutzungen entstehen, 40 v. H. der Betriebseinnahmen
abgezogen. Voraussetzung hiefür
ist, daß
1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche
150 ha nicht übersteigt,
2. ordnungsmäßige Buchführung nicht vorhanden
ist und
3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
nicht vorgenommen wird.
Der Pauschsatz von 40 v. H. ist bis auf
20 v. H. der Betriebseinnahmen herabzusetzen,
wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordentlichen
Waldnutzung bildet, auf dem
Stamm verkauft wird.
(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar
unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens
veräußert, ist die Einkommensteuer auf
Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der
um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung
(Veräußerungserlös) und
dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes
mit der Hälfte des sich nach Abs. 1
ergebenden Betrages festzusetzen.
§ 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus
der Verwertung patentrechtlich geschützter
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch
andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so
ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf
Antrag mit 10 bis 30 v. H. dieser Einkünfte
zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der
Steuersatz wie folgt festzusetzen:
a) Wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher
sind als das übrige Einkommen, mit dem
Prozentsatz, der sich bei Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 32) auf das
übrige Einkommen ergibt;
b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als
das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt
der Prozentsätze, die sich bei Anwendung
des Einkommensteuertarifes auf
die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf
das übrige Einkommen ergeben würden.
(2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif
(§ 32) anzuwenden.
(3) Das übrige Einkommen im Sinne der
Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen
um die Lizenzeinkünfte und die gemäß
§ 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird.
(4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes
ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
nachzuweisen.
§ 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der
§§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte
Einkünfte gesondert zu beredinen ist
und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und des Freibetrages
gemäß § 101 die Summe jener Einkünfte, für
die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen
ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag
in der Reihenfolge der oben angeführten
Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften
insgesamt einmal abzuziehen.
Ehegatten die erste gemeinsame Wohnung
einrichtet.
(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(Paragraph 19,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern
oder sind beide Ehegatten erwerbstätig, dann
gebührt der Höchstbetrag gemäß Absatz eins, nur
einmal.
Steuersätze bei außerordentlichen
Einkünften
§ 34. (1) Sind im Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die
Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte
auf 10 bis 25 v. H. der außerordentlichen
Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen
Einkünfte ist, soweit sie nicht nach Paragraph 34, a zu
besteuern sind, der Einkommensteuertarif (Paragraph 32,)
anzuwenden.
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne
des Absatz eins, kommen nur in Betracht:
1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine
Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre
erstreckt;
2. Veräußerungsgewinne im Sinne der Paragraphen 14,,
16, 16 a, 17, 18 Absatz 4 ;,
3. Gewinne, die infolge des Überganges von
der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, oder
nach Durchschnittssätzen (Paragraph 29,) zur Gewinnermittlung
nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, entstehen;
4. Entschädigungen im Sinne des Paragraph 24, Ziffer eins,
(3) Die Steuersätze nach Absatz eins, sind auf Antrag
auch auf Einkünfte aus außerordentlichen
Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich
für das stehende Holz nicht vorgenommen
wird. Als außerordentliche Waldnutzungen
gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus
wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen,
die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen
Nutzungen hinausgehen. Bei Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-,
Windbruch, Insektenfraß oder Brand) ermäßigt
sich die nach Absatz eins, zu berechnende Einkommensteuer
auf die Hälfte.
(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
werden auf Antrag zur Abgeltung aller
Betriebsausgaben, die bei außerordentlichen
Waldnutzungen entstehen, 40 v. H. der Betriebseinnahmen
abgezogen. Voraussetzung hiefür
ist, daß
1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche
150 ha nicht übersteigt,
2. ordnungsmäßige Buchführung nicht vorhanden
ist und
3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
nicht vorgenommen wird.
Der Pauschsatz von 40 v. H. ist bis auf
20 v. H. der Betriebseinnahmen herabzusetzen,
wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordentlichen
Waldnutzung bildet, auf dem
Stamm verkauft wird.
(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar
unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens
veräußert, ist die Einkommensteuer auf
Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der
um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung
(Veräußerungserlös) und
dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes
mit der Hälfte des sich nach Absatz eins,
ergebenden Betrages festzusetzen.
§ 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus
der Verwertung patentrechtlich geschützter
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch
andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so
ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf
Antrag mit 10 bis 30 v. H. dieser Einkünfte
zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der
Steuersatz wie folgt festzusetzen:
a) Wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher
sind als das übrige Einkommen, mit dem
Prozentsatz, der sich bei Anwendung des
Einkommensteuertarifes (Paragraph 32,) auf das
übrige Einkommen ergibt;
b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als
das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt
der Prozentsätze, die sich bei Anwendung
des Einkommensteuertarifes auf
die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf
das übrige Einkommen ergeben würden.
(2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif
(Paragraph 32,) anzuwenden.
(3) Das übrige Einkommen im Sinne der
Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen
um die Lizenzeinkünfte und die gemäß
§ 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird.
(4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes
ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
nachzuweisen.
§ 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der
§§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte
Einkünfte gesondert zu beredinen ist
und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und des Freibetrages
gemäß Paragraph 101, die Summe jener Einkünfte, für
die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen
ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag
in der Reihenfolge der oben angeführten
Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften
insgesamt einmal abzuziehen.
V. ENTRICHTUNG DER STEUER
1. Vorauszahlungen
§ 35. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist
gleich der um die Steuerabzugsbeträge verminderten
Einkommensteuerschuld, die sich bei der
Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte
Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel
am 10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge
werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der
Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen einem Viertel der im
laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig
gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der
neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht
mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis
zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine
(Abs. 2). Nach dem 30. September darf
das Finanzamt Bescheide über die Anpassung
von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr
nicht mehr erlassen.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der
Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften
des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
§ 36. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19) wird die Einkommensteuer
durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Natürliche Personen, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer
im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bezüge im
Sinne des § 19 auszahlt.
(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen
und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm
selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt,
soweit es sich um die Entgelte für diese
Lieferungen und sonstige Leistungen handelt
(umsatzsteuerpflichtige Entgelte).
(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche
Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand)
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung
ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu
folgen verpflichtet ist.
(4) Für den Bereich des Abgabenrechtes ist die
Tätigkeit des öffentlichen Verwalters als die eines
unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmers) zu
behandeln. Die Pflichten des Arbeitgebers hat
der Verwalter selbst zu erfüllen.
(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig
an seinen früheren Arbeitgeber ab, der
ihm Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2
zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers
hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.
Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
Lohnsteuerkarte
§ 37. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die
Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn
des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung
von Bezügen im Sinne des § 19 von der
Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben
lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund einer
Personenstandsaufnahme für drei Jahre auszuschreiben.
(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur
eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen,
in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer
bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht
auf den allgemeinen Geltungszeitraum der
Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Erstmalig sind Dauerlohnsteuerkarten
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auf Grund der Personenstandsaufnahme 1967
auszuschreiben.
Verpflichtung der Gemeinde
§ 38. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der
Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten
mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2) für sämtliche
Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,
die nur eine Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung oder nur eine Pension von
einer Gebietskörperschaft beziehen und in die
Steuergruppe B fallen — auszuschreiben, die im
Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem
Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
V. ENTRICHTUNG DER STEUER
1. Vorauszahlungen
§ 35. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist
gleich der um die Steuerabzugsbeträge verminderten
Einkommensteuerschuld, die sich bei der
Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte
Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel
am 10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge
werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der
Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Absatz 2,) auszugleichen; Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen einem Viertel der im
laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig
gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der
neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht
mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis
zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine
(Absatz 2,). Nach dem 30. September darf
das Finanzamt Bescheide über die Anpassung
von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr
nicht mehr erlassen.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der
Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften
des Absatz 3, sind hiebei anzuwenden.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
§ 36. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Paragraph 19,) wird die Einkommensteuer
durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Natürliche Personen, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer
im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bezüge im
Sinne des Paragraph 19, auszahlt.
(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen
und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm
selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt,
soweit es sich um die Entgelte für diese
Lieferungen und sonstige Leistungen handelt
(umsatzsteuerpflichtige Entgelte).
(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche
Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand)
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung
ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu
folgen verpflichtet ist.
(4) Für den Bereich des Abgabenrechtes ist die
Tätigkeit des öffentlichen Verwalters als die eines
unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmers) zu
behandeln. Die Pflichten des Arbeitgebers hat
der Verwalter selbst zu erfüllen.
(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig
an seinen früheren Arbeitgeber ab, der
ihm Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,
zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers
hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.
Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
Lohnsteuerkarte
§ 37. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die
Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn
des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung
von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, von der
Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben
lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund einer
Personenstandsaufnahme für drei Jahre auszuschreiben.
(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur
eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen,
in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer
bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht
auf den allgemeinen Geltungszeitraum der
Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Erstmalig sind Dauerlohnsteuerkarten
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auf Grund der Personenstandsaufnahme 1967
auszuschreiben.
Verpflichtung der Gemeinde
§ 38. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der
Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten
mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre (Paragraph 37, Absatz 2,) für sämtliche
Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,
die nur eine Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung oder nur eine Pension von
einer Gebietskörperschaft beziehen und in die
Steuergruppe B fallen — auszuschreiben, die im
Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem
Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten
auszuschreiben
1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme
zu erfassen waren, ohne
Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden
sind,
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine
andere Gemeinde zuständig ist,
3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension
entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
oder von einer Gebietskörperschaft beziehen.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen
Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte
von der Gemeinde des Ortes auszuschreiben,
an dem sich ihr gemeinsamer Haushalt
befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäftigung
nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck
der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe
und bei Steuergruppe B gegebenenfalls
den Alleinverdienerfreibetrag — diesen nur auf
der Ersten Lohnsteuerkarte — sowie die Zahl
der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden
Kinderfreibeträge (in Worten) zu bescheinigen.
Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des
Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der beim
Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
sind die Vorschriften des § 46 maßgebend.
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 39. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde
fortlaufend mit Nummern zu versehen.
In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer
sowie der Vermerk StK (Steuerkarte), die Steuergruppe,
der Alleinverdienerfreibetrag und die
Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
(§ 46 Abs. 3) sowie das Jahr (die Jahre), für das
(die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 40. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer
befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarte sofort
nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal
oder durch die Post den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Ist die Aushändigung
der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der
Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender
Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 41), öffentlich
bekanntzumachen.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 41. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 38
zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte zu beantragen
1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm
die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 40 Abs. 2
zugeht,
2. vor der erstmaligen Auszahlung von Bezügen
im Sinne des § 19, wenn die Lohnsteuerkarte
nicht schon gemäß Z. 1 ausgeschrieben worden
ist.
Nachträgliche Ausschreibung von
Lohnsteuerkarten
§ 42. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten,
die sie ausschreibt, nachdem sie die für
das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten
an dieses abgeliefert hat, die durch
§ 39 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen
in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung
der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
hat die Gemeinde den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet,
dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche
nachträglich ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt
befindlichen Haushaltslisten zu übersenden. Das
Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des
Arbeitnehmers,
3. Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag und
die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
(§ 46 Abs. 3),
4. Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers den Alleinverdienerfreibetrag
(§ 46 Abs. 2 Z. 2) eingetragen, dann
ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte für die mit ihm gemäß § 26
grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person
rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres
zu streichen.
Mehrere Lohns teuer karten
§ 43. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,
der Arbeitslohn (§ 19) von verschiedenen
Arbeitgebern erhält, eine Zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall
hat die Gemeinde auf der Vorderseite der Zweiten
oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hinzurechnungsvermerk
aufzunehmen:
„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte.
Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten
auszuschreiben
1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme
zu erfassen waren, ohne
Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden
sind,
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine
andere Gemeinde zuständig ist,
3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension
entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
oder von einer Gebietskörperschaft beziehen.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen
Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte
von der Gemeinde des Ortes auszuschreiben,
an dem sich ihr gemeinsamer Haushalt
befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäftigung
nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck
der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe
und bei Steuergruppe B gegebenenfalls
den Alleinverdienerfreibetrag — diesen nur auf
der Ersten Lohnsteuerkarte — sowie die Zahl
der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden
Kinderfreibeträge (in Worten) zu bescheinigen.
Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des
Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der beim
Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
sind die Vorschriften des Paragraph 46, maßgebend.
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 39. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde
fortlaufend mit Nummern zu versehen.
In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer
sowie der Vermerk StK (Steuerkarte), die Steuergruppe,
der Alleinverdienerfreibetrag und die
Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
(Paragraph 46, Absatz 3,) sowie das Jahr (die Jahre), für das
(die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 40. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer
befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarte sofort
nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal
oder durch die Post den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Ist die Aushändigung
der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der
Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender
Lohnsteuerkarten zu beantragen (Paragraph 41,), öffentlich
bekanntzumachen.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 41. Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 38,
zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte zu beantragen
1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm
die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 40, Absatz 2,
zugeht,
2. vor der erstmaligen Auszahlung von Bezügen
im Sinne des Paragraph 19,, wenn die Lohnsteuerkarte
nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden
ist.
Nachträgliche Ausschreibung von
Lohnsteuerkarten
§ 42. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten,
die sie ausschreibt, nachdem sie die für
das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten
an dieses abgeliefert hat, die durch
§ 39 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen
in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung
der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Absatz eins, ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
hat die Gemeinde den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet,
dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche
nachträglich ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt
befindlichen Haushaltslisten zu übersenden. Das
Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des
Arbeitnehmers,
3. Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag und
die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge
(Paragraph 46, Absatz 3,),
4. Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers den Alleinverdienerfreibetrag
(Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,) eingetragen, dann
ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte für die mit ihm gemäß Paragraph 26,
grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person
rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres
zu streichen.
Mehrere Lohns teuer karten
§ 43. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,
der Arbeitslohn (Paragraph 19,) von verschiedenen
Arbeitgebern erhält, eine Zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall
hat die Gemeinde auf der Vorderseite der Zweiten
oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hinzurechnungsvermerk
aufzunehmen:
„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte.
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
(2) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der
Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene
als „Erste" zu bezeichnen.
(3) Eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren
gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen
herrührende Arbeitslohn (§ 19) von derselben
öffentlichen Kasse, das heißt von demselben Arbeitgeber,
gezahlt wird (§ 75).
Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 44. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder
zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die
nach § 38 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte
zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr
von höchstens 10 S, die der Gemeinde zufließt,
ersetzt.
Verbot privater Änderungen
§ 45. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber
oder andere Personen nicht geändert
oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag durch
die Behörde, die die Eintragung vorgenommen
hat, zu ändern.
Steuergruppen
§ 46. (1) Steuergruppe A.
1. In die Steuergruppe A fallen Arbeitnehmer,
die nicht verheiratet sind.
2. In die Steuergruppe A fallen nicht:
a) Unverheiratete Arbeitnehmer, die das
43. Lebensjahr vollendet haben;
b) Arbeitnehmer, denen mindestens ein Kinderfreibetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird;
c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung
für einen Beruf befinden;
d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;
e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein
freies demokratisches Österreich;
f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen
des letzten Weltkrieges.
(2) Steuergruppe B.
1. In die Steuergruppe B fallen alle Arbeitnehmer,
die nicht in die Steuergruppe A fallen.
2. Bei gemäß § 26 grundsätzlich zusammen zu
veranlagenden Personen ist vor Anwendung des
Tarifes ein Freibetrag (Alleinverdienerfreibetrag)
in der Höhe von 4000 S jährlich abzuziehen,
wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt. Dabei sind
solche Einkünfte der anderen Person bis zu einem
Jahresbetrag von 3000 S unbeachtlich. Wurde auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers kein
Alleinverdienerfreibetrag eingetragen oder wurde
dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bezog,
und sind diese Einkünfte im Kalenderjahr unter
dem Betrag von 3000 S geblieben, dann ist der
Alleinverdienerfreibetrag über Antrag im Wege
des Jahresausgleiches zu berücksichtigen.
(3) Kinderfreibeträge.
1. Dem Arbeitnehmer stehen Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, wenn die Kinder
zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören, und
zwar auch dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte
beziehen. Zum Haushalt des Arbeitnehmers
gehören minderjährige Kinder dann, wenn
sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb
seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern
zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung
im Inland oder Ausland aufhalten. Leben beide
Ehegatten zusammen, so gelten die Kinder als
zum gemeinsamen Haushalt gehörig. Kinderfreibeträge
stehen dann, wenn beide Ehegatten Bezüge
im Sinne des § 19 beziehen, sowohl dem
Ehemann als auch der Ehefrau zu.
Dem Arbeitnehmer stehen auch Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, die nicht zu
seinem Haushalt gehören, wenn die Kinder überwiegend
auf seine Kosten unterhalten und erzogen
werden.
2. Dem Arbeitnehmer werden auf Antrag Kinderfreibeträge
gewährt für volljährige Kinder,
die überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden
und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
der Kinderfreibeträge bei einem Ehegatten
erfüllt, so werden die Kinderfreibeträge auch dem
anderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten
Bezüge im Sinne des § 19 beziehen und sie
nicht dauernd getrennt leben.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind die
im § 32 Abs. 4 Z. 3 genannten Personen.
4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung
des Tarifes für das erste und das zweite Kind je
7000 S jährlich, für das. dritte und jedes weitere
Kind je 8000 S jährlich abzuziehen.
(4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen,
des Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der
Kinderfreibeträge (Abs. 1 bis 3) sind bei Aus-
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
(2) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der
Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene
als „Erste" zu bezeichnen.
(3) Eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren
gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen
herrührende Arbeitslohn (Paragraph 19,) von derselben
öffentlichen Kasse, das heißt von demselben Arbeitgeber,
gezahlt wird (Paragraph 75,).
Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 44. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder
zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die
nach Paragraph 38, für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte
zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr
von höchstens 10 S, die der Gemeinde zufließt,
ersetzt.
Verbot privater Änderungen
§ 45. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber
oder andere Personen nicht geändert
oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag durch
die Behörde, die die Eintragung vorgenommen
hat, zu ändern.
Steuergruppen
§ 46. (1) Steuergruppe A.
1. In die Steuergruppe A fallen Arbeitnehmer,
die nicht verheiratet sind.
2. In die Steuergruppe A fallen nicht:
a) Unverheiratete Arbeitnehmer, die das
43. Lebensjahr vollendet haben;
b) Arbeitnehmer, denen mindestens ein Kinderfreibetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird;
c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung
für einen Beruf befinden;
d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;
e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein
freies demokratisches Österreich;
f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen
des letzten Weltkrieges.
(2) Steuergruppe B.
1. In die Steuergruppe B fallen alle Arbeitnehmer,
die nicht in die Steuergruppe A fallen.
2. Bei gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen zu
veranlagenden Personen ist vor Anwendung des
Tarifes ein Freibetrag (Alleinverdienerfreibetrag)
in der Höhe von 4000 S jährlich abzuziehen,
wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im
Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt. Dabei sind
solche Einkünfte der anderen Person bis zu einem
Jahresbetrag von 3000 S unbeachtlich. Wurde auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers kein
Alleinverdienerfreibetrag eingetragen oder wurde
dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte
im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bezog,
und sind diese Einkünfte im Kalenderjahr unter
dem Betrag von 3000 S geblieben, dann ist der
Alleinverdienerfreibetrag über Antrag im Wege
des Jahresausgleiches zu berücksichtigen.
(3) Kinderfreibeträge.
1. Dem Arbeitnehmer stehen Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, wenn die Kinder
zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören, und
zwar auch dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte
beziehen. Zum Haushalt des Arbeitnehmers
gehören minderjährige Kinder dann, wenn
sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb
seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern
zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung
im Inland oder Ausland aufhalten. Leben beide
Ehegatten zusammen, so gelten die Kinder als
zum gemeinsamen Haushalt gehörig. Kinderfreibeträge
stehen dann, wenn beide Ehegatten Bezüge
im Sinne des Paragraph 19, beziehen, sowohl dem
Ehemann als auch der Ehefrau zu.
Dem Arbeitnehmer stehen auch Kinderfreibeträge
zu für minderjährige Kinder, die nicht zu
seinem Haushalt gehören, wenn die Kinder überwiegend
auf seine Kosten unterhalten und erzogen
werden.
2. Dem Arbeitnehmer werden auf Antrag Kinderfreibeträge
gewährt für volljährige Kinder,
die überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden
und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
der Kinderfreibeträge bei einem Ehegatten
erfüllt, so werden die Kinderfreibeträge auch dem
anderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten
Bezüge im Sinne des Paragraph 19, beziehen und sie
nicht dauernd getrennt leben.
3. Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind die
im Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen.
4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung
des Tarifes für das erste und das zweite Kind je
7000 S jährlich, für das. dritte und jedes weitere
Kind je 8000 S jährlich abzuziehen.
(4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen,
des Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der
Kinderfreibeträge (Absatz eins bis 3) sind bei Aus-
schreibungschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 38) grundsätzlich
die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme
vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
Die Steuergruppe und die Zahl der Kinderfreibeträge
sind für das zweite und dritte
Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert
zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder
(Abs. 3 Z. 1) vor dem 11. Oktober des ersten
Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
großjährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche
für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige
Kinder (Abs. 3 Z. 1) vor dem 11. Oktober
des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
großjährig werden.
Änderung der Steuergruppe, des
Alleinverdienerfreibetrages und
der Kinderfreibeträge
§ 47. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen
Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt
ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr
in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe
B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf
dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die
Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der
Kinderfreibeträge für die beim Steuerabzug zu
berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu
seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der
Personenstandsaufnahme größer geworden ist als
die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der
Kinderfreibeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf
Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu
ergänzen.
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
die Steuergruppe A oder B bescheinigt
ist, nach, daß minderjährige Kinder, die nicht
zu seinem Haushalt gehören, überwiegend auf
seine Kosten unterhalten und erzogen werden
oder daß volljährige Kinder im Alter von nicht
mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten
für einen Beruf ausgebildet werden, so ist auf
Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe
B die Zahl der Kinderfreibeträge für diese
Kinder zu bescheinigen. Weist ein Arbeitnehmer,
auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen
des § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c bis f vorliegen,
so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte
die Steuergruppe B zu bescheinigen. Der Antrag
kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme
bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers
zuständigen Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
zu beantragen,
1. wenn die Steuergruppe B eingetragen ist, die
Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der
Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor
dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer
der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
2. wenn Kinderfreibeträge wegen Haushaltszugehörigkeit
eingetragen sind, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge in
der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,
aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder
vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer
der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
3. wenn Kinderfreibeträge wegen Übernahme
der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
oder der Berufsausbildung eingetragen sind, die
Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge
aber weggefallen sind,
4. wenn der Alleinverdienerfreibetrag (§ 46
Abs. 2 Z. 2) eingetragen ist, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieses Freibetrages aber weggefallen
sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses
in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,
im Falle der Z. 3 und 4 beim Finanzamt zu
stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung
der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,
so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige
Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3
vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen.
Zeitpunkt, von dem an die
Änderung oder Ergänzung der
Lohnsteuerkarte wirksam wird
§ 48. (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines
Arbeitnehmers geändert (§ 45) oder gemäß § 47
Abs. 1 oder 2 ergänzt, so ist der Zeitpunkt einzutragen,
ab dem die Änderung oder die Ergänzung
gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht,
an dem . alle Voraussetzungen für die
Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte
erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch
kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn
des Kalenderjahres liegt, in dem der Antrag gestellt
wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung
im Sinne des § 47 Abs. 3 wirksam wird, ist
in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf
den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner,
in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 3 der Tag des
Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen
und in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 4 der Alleinverdienerfreibetrag
rückwirkend ab dem Beginn
des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen
weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der
Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden
Zeitpunktes rückwirkende Kraft
der Lohnsteuerkarte (Paragraph 38,) grundsätzlich
die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme
vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
Die Steuergruppe und die Zahl der Kinderfreibeträge
sind für das zweite und dritte
Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert
zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder
(Absatz 3, Ziffer eins,) vor dem 11. Oktober des ersten
Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
großjährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche
für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige
Kinder (Absatz 3, Ziffer eins,) vor dem 11. Oktober
des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
großjährig werden.
Änderung der Steuergruppe, des
Alleinverdienerfreibetrages und
der Kinderfreibeträge
§ 47. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen
Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt
ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr
in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe
B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf
dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die
Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der
Kinderfreibeträge für die beim Steuerabzug zu
berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu
seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der
Personenstandsaufnahme größer geworden ist als
die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der
Kinderfreibeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf
Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu
ergänzen.
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
die Steuergruppe A oder B bescheinigt
ist, nach, daß minderjährige Kinder, die nicht
zu seinem Haushalt gehören, überwiegend auf
seine Kosten unterhalten und erzogen werden
oder daß volljährige Kinder im Alter von nicht
mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten
für einen Beruf ausgebildet werden, so ist auf
Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe
B die Zahl der Kinderfreibeträge für diese
Kinder zu bescheinigen. Weist ein Arbeitnehmer,
auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen
des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f vorliegen,
so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte
die Steuergruppe B zu bescheinigen. Der Antrag
kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme
bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers
zuständigen Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
zu beantragen,
1. wenn die Steuergruppe B eingetragen ist, die
Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der
Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor
dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer
der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
2. wenn Kinderfreibeträge wegen Haushaltszugehörigkeit
eingetragen sind, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge in
der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,
aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder
vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer
der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
3. wenn Kinderfreibeträge wegen Übernahme
der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
oder der Berufsausbildung eingetragen sind, die
Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge
aber weggefallen sind,
4. wenn der Alleinverdienerfreibetrag (Paragraph 46,
Abs. 2 Ziffer 2,) eingetragen ist, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieses Freibetrages aber weggefallen
sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses
in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei der Gemeinde,
im Falle der Ziffer 3 und 4 beim Finanzamt zu
stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung
der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,
so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige
Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3
vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen.
Zeitpunkt, von dem an die
Änderung oder Ergänzung der
Lohnsteuerkarte wirksam wird
§ 48. (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines
Arbeitnehmers geändert (Paragraph 45,) oder gemäß Paragraph 47,
Abs. 1 oder 2 ergänzt, so ist der Zeitpunkt einzutragen,
ab dem die Änderung oder die Ergänzung
gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht,
an dem . alle Voraussetzungen für die
Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte
erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch
kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn
des Kalenderjahres liegt, in dem der Antrag gestellt
wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung
im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, wirksam wird, ist
in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der auf
den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner,
in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, der Tag des
Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen
und in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 4, der Alleinverdienerfreibetrag
rückwirkend ab dem Beginn
des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen
weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der
Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden
Zeitpunktes rückwirkende Kraft
(Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer
auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit
nicht gemäß § 55 zweiter Satz eine Aufrechnung
durch den Arbeitgeber geschieht. Das Finanzamt
hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung
unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 49. In den Fällen des § 45 Abs. 2 und § 47
hat die hienach zuständige Behörde dafür zu
sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte
der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem
Zweck hat
1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt
bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits
an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von
ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in
der Haushaltsliste mitzuteilen,
2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei
ihm noch nicht eingegangen ist, eine von ihm
vorgenommene Änderung nach Eingang der
Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
Weitere Anordnungen über Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Gemeinden sind verpflichtet, den
Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung
der §§ 38 bis 49 nachzukommen. Das Finanzamt
kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne
dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse
§ 51. (1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung 10'50 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .. 63'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung .. 273'— S,
bei jährlicher Lohnzahlung 3276'—S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder
durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten
unbeschadet des Abzuges der im
Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen
Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S abzusetzen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich
dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
Erwerbstätigen Körperbehinderten wird zusätzlich
ein Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten
nach § 102 gewährt. Ein Abzug dieser
Pauschbeträge ist bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens
aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S
wöchentlich, 2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag
im Sinne des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, in
der jeweils geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge
zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich
gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 ergebende Pauschbetrag
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) vom
Arbeitslohn abzuziehen.
(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für
die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden
Beträge vom Arbeitslohn abgezogen:
1. Wenn die Werbungskosten die Summe der
Jahrespauschbeträge gemäß Abs. 1 übersteigen,
der übersteigende Betrag,
2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 10
Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 den Jahrespauschbetrag
gemäß § 10 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende
Betrag. Macht der Steuerpflichtige Sonderausgaben
eines mitverdienenden Haushaltsangehörigen
(§ 53) geltend, so sind diese Sonderausgaben
bei ihm nur mit dem den Jahrespauschbetrag
gemäß § 10 Abs. 3 übersteigenden Betrag
zu berücksichtigen,
3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche
Belastungen gemäß den §§ 33, 33 a und 102 erwachsen,
der sich nach diesen Bestimmungen ergebende
Betrag; das gleiche gilt für den Freibetrag
gemäß § 101.
(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge, abgestellt
auf den für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden
Lohnzahlungszeitraum und den Zeitraum,
für den die Eintragung gilt (§ 54), auf
der Lohnsteuerkarte einzutragen.
(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) die
folgenden Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung 4 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung . 24 S,
bei monatlicher Lohnzahlung 104 S.
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite
oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist
(§ 43), die Werbungskosten aus dem zweiten
oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das
Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend
von der Anordnung des § 51 Abs. 3 Z. 1
in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei, zu vermerken (§ 51 Abs. 4). Weist ein
Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, daß.
ihm Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 erwachsen, die nicht schon
bei der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt
sind, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben.
(Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer
auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit
nicht gemäß Paragraph 55, zweiter Satz eine Aufrechnung
durch den Arbeitgeber geschieht. Das Finanzamt
hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung
unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 49. In den Fällen des Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47,
hat die hienach zuständige Behörde dafür zu
sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte
der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem
Zweck hat
1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt
bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits
an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von
ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in
der Haushaltsliste mitzuteilen,
2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei
ihm noch nicht eingegangen ist, eine von ihm
vorgenommene Änderung nach Eingang der
Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
Weitere Anordnungen über Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Gemeinden sind verpflichtet, den
Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung
der Paragraphen 38 bis 49 nachzukommen. Das Finanzamt
kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne
dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse
§ 51. (1) Für Werbungskosten (Paragraph 9,) sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung 10'50 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .. 63'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung .. 273'— S,
bei jährlicher Lohnzahlung 3276'—S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder
durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten
unbeschadet des Abzuges der im
Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen
Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S abzusetzen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich
dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
Erwerbstätigen Körperbehinderten wird zusätzlich
ein Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten
nach Paragraph 102, gewährt. Ein Abzug dieser
Pauschbeträge ist bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
Beiträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, mindestens
aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S
wöchentlich, 2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag
im Sinne des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, in
der jeweils geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge
zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich
gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ergebende Pauschbetrag
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 61,) vom
Arbeitslohn abzuziehen.
(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für
die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden
Beträge vom Arbeitslohn abgezogen:
1. Wenn die Werbungskosten die Summe der
Jahrespauschbeträge gemäß Absatz eins, übersteigen,
der übersteigende Betrag,
2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10,
Abs. 1 Ziffer eins,, 3, 4 und Absatz 2, den Jahrespauschbetrag
gemäß Paragraph 10, Absatz 3, übersteigen, der übersteigende
Betrag. Macht der Steuerpflichtige Sonderausgaben
eines mitverdienenden Haushaltsangehörigen
(Paragraph 53,) geltend, so sind diese Sonderausgaben
bei ihm nur mit dem den Jahrespauschbetrag
gemäß Paragraph 10, Absatz 3, übersteigenden Betrag
zu berücksichtigen,
3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche
Belastungen gemäß den Paragraphen 33,, 33 a und 102 erwachsen,
der sich nach diesen Bestimmungen ergebende
Betrag; das gleiche gilt für den Freibetrag
gemäß Paragraph 101,
(4) Das Finanzamt hat die nach Absatz 3, vom
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge, abgestellt
auf den für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden
Lohnzahlungszeitraum und den Zeitraum,
für den die Eintragung gilt (Paragraph 54,), auf
der Lohnsteuerkarte einzutragen.
(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 61,) die
folgenden Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung 4 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung . 24 S,
bei monatlicher Lohnzahlung 104 Sitzung
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite
oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist
(Paragraph 43,), die Werbungskosten aus dem zweiten
oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das
Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend
von der Anordnung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins,
in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei, zu vermerken (Paragraph 51, Absatz 4,). Weist ein
Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, daß.
ihm Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,
Z. 1, 3, 4 und Absatz 2, erwachsen, die nicht schon
bei der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt
sind, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben.
aufauf der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 als steuerfrei
zu vermerken.
Mitverdienende Haushaltsangehörige
§ 53. (1) Weist die mit dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich zusammen zu veranlagende Ehefrau
nach, daß ihr nicht schon bei der Besteuerung
des Ehemannes berücksichtigte Sonderausgaben
im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und
Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben
auf der Lohnsteuerkarte gemäß
§ 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 als steuerfrei zu
vermerken. Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 4 letzter
Satz nach dem Familienstand maßgeblichen
Höchstbeträge für Sonderausgaben im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen von der Ehefrau
insoweit in Anspruch genommen werden, als sie
nicht bereits bei der Besteuerung der anderen
Haushaltsangehörigen berücksichtigt worden
sind.
(2) Weist ein minderjähriges Kind (§ 27
Abs. 1) nach, daß ihm nicht schon bei der Besteuerung
des Haushaltsvorstandes berücksichtigte
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 erwachsen, so hat das
Finanzamt die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte
gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4
als steuerfrei zu vermerken. Die gemäß § 10
Abs. 2 Z. 4 letzter Satz nach dem Familienstand
maßgeblichen Höchstbeträge für Sonderausgaben
im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen
vom minderjährigen Kind insoweit in Anspruch
genommen werden, als sie nicht bereits bei der
Besteuerung der anderen Haushaltsangehörigen
berücksichtigt worden sind.
Art der Berücksichtigung
§ 54. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines
Antrages, der spätestens bis zum Ablauf des in
Betracht kommenden Kalenderjahres zu stellen
ist, den nach §§ 51 Abs. 3 und Abs. 4 beziehungsweise
52 und 53 insgesamt steuerfrei bleibenden
Betrag für tägliche, wöchentliche und monatliche
Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Dabei ist
1. der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel
des Monatsbetrages,
2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des
Tagesbetrages anzugeben. Bruchteile eines Groschens,
die sich nach Z. 1 ergeben können, bleiben
außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden
Weise aufzurunden:
1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch
fünf teilbaren Groschenbetrag,
2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch
zehn teilbaren Groschenbetrag,
3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen,
Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat
folgenden Wortlaut:
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist
in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend
genannten Lohnzahlungszeiträume sind
die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 61 Abs. 1
umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung
eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Aufwendungen entstanden sind, gestellt,
kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf
des in Betracht kommenden Kalenderjahres
erfolgen.
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte
zu vermerken, daß die Eintragung nach
Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des
steuerfreien Betrages hat gleichmäßig auf alle
Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres
verteilt zu erfolgen. Der Widerruf
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann
auch nach Ablauf des in Betracht kommenden
Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 72 Abs. 2 rückwirkend erfolgen.
Zeitpunkt der Berücksichtigung
der Änderungen
§ 55. Der Arbeitgeber darf die Änderungen
und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der
Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen
berücksichtigen, die er nach Vorlage
der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte
leistet. In den Fällen, in denen die Änderung und
Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
(§§ 48 und 54 Abs. 2) auf eine Zeit
vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
zurückwirken, ist der Arbeitgeber
aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der geänderten
(ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden
Lohnzahlungen soviel weniger an Lohnsteuer
einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen
Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung
zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen
auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den
Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den
der Stichtag fällt.
Vorlegung und Aufbewahrung
der Lohnsteuerkarten
§ 56. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung
oder vor der erstmaligen Auszahlung
der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, als steuerfrei
zu vermerken.
Mitverdienende Haushaltsangehörige
§ 53. (1) Weist die mit dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich zusammen zu veranlagende Ehefrau
nach, daß ihr nicht schon bei der Besteuerung
des Ehemannes berücksichtigte Sonderausgaben
im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und
Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben
auf der Lohnsteuerkarte gemäß
§ 51 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, als steuerfrei zu
vermerken. Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, letzter
Satz nach dem Familienstand maßgeblichen
Höchstbeträge für Sonderausgaben im Sinne des
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen von der Ehefrau
insoweit in Anspruch genommen werden, als sie
nicht bereits bei der Besteuerung der anderen
Haushaltsangehörigen berücksichtigt worden
sind.
(2) Weist ein minderjähriges Kind (Paragraph 27,
Abs. 1) nach, daß ihm nicht schon bei der Besteuerung
des Haushaltsvorstandes berücksichtigte
Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,
Z. 1, 3 und 4 und Absatz 2, erwachsen, so hat das
Finanzamt die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte
gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,
als steuerfrei zu vermerken. Die gemäß Paragraph 10,
Abs. 2 Ziffer 4, letzter Satz nach dem Familienstand
maßgeblichen Höchstbeträge für Sonderausgaben
im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen
vom minderjährigen Kind insoweit in Anspruch
genommen werden, als sie nicht bereits bei der
Besteuerung der anderen Haushaltsangehörigen
berücksichtigt worden sind.
Art der Berücksichtigung
§ 54. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines
Antrages, der spätestens bis zum Ablauf des in
Betracht kommenden Kalenderjahres zu stellen
ist, den nach Paragraphen 51, Absatz 3 und Absatz 4, beziehungsweise
52 und 53 insgesamt steuerfrei bleibenden
Betrag für tägliche, wöchentliche und monatliche
Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Dabei ist
1. der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel
des Monatsbetrages,
2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des
Tagesbetrages anzugeben. Bruchteile eines Groschens,
die sich nach Ziffer eins, ergeben können, bleiben
außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden
Weise aufzurunden:
1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch
fünf teilbaren Groschenbetrag,
2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch
zehn teilbaren Groschenbetrag,
3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen,
Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat
folgenden Wortlaut:
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist
in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend
genannten Lohnzahlungszeiträume sind
die steuerfrei bleibenden Beträge nach Paragraph 61, Absatz eins,
umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung
eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Aufwendungen entstanden sind, gestellt,
kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf
des in Betracht kommenden Kalenderjahres
erfolgen.
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte
zu vermerken, daß die Eintragung nach
Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des
steuerfreien Betrages hat gleichmäßig auf alle
Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres
verteilt zu erfolgen. Der Widerruf
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann
auch nach Ablauf des in Betracht kommenden
Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Paragraph 72, Absatz 2, rückwirkend erfolgen.
Zeitpunkt der Berücksichtigung
der Änderungen
§ 55. Der Arbeitgeber darf die Änderungen
und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der
Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen
berücksichtigen, die er nach Vorlage
der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte
leistet. In den Fällen, in denen die Änderung und
Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
(Paragraphen 48 und 54 Absatz 2,) auf eine Zeit
vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
zurückwirken, ist der Arbeitgeber
aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der geänderten
(ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden
Lohnzahlungen soviel weniger an Lohnsteuer
einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen
Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung
zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen
auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den
Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den
der Stichtag fällt.
Vorlegung und Aufbewahrung
der Lohnsteuerkarten
§ 56. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung
oder vor der erstmaligen Auszahlung
vonvon Bezügen im Sinne des § 19 vorzulegen. Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange
aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn
zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er
die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde
benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die
Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte
oder nach der letztmaligen Auszahlung
von Bezügen im Sinne des § 19 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben, wenn das Bundesministerium
für Finanzen zu statistischen Zwecken
nicht ein anderes Verfahren vorschreibt; diese
Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten
im Sinne des § 37 Abs. 3. Weigert sich
der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend
auszuhändigen, so hat das Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 69) die körperliche Übergabe
der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit
Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 64 braucht der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.
In den Fällen der §§ 65 und 66 ist keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
(4) Wurden dem Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten
ausgeschrieben, kann während der
Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten ein Austausch
derselben während des Laufes eines Kalenderjahres
nicht vorgenommen werden, es wäre
denn, daß der Arbeitslohn, der auf der Ersten
Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
Der Antrag ist vor Ablauf des Kalenderjahres
beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer
an dessen Rechtsnachfolger kein laufender
Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung
von Arbeitslohn auf Grund der dem
Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des
verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit
solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen
sind, sind sie bei Durchführung des
Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers
zu berücksichtigen.
Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 57. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer
für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen
(§ 68). Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder
Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.
(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den
Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(§ 59) nur in ungefährer Höhe auszahlen
(Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung
erst für einen längeren Zeitraum
vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum
als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift
des Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall
anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten
ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur
Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes
der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2) einzubehaltenden
Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer
erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch
Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer
dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert
entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (der Sachbezüge)
nach seinem Ermessen zurückzubehalten
und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers
zu decken.
Lohnkonto
§ 58. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
(§ 69) für jeden Arbeitnehmer ein
Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat
der Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben:
Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe,
Alleinverdienerfreibetrag, Kinderfreibeträge,
Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und
das Finanzamt, in deren Bezirk die Lohnsteuerkarte
ausgeschrieben ist, Nummer der Lohnsteuerkarte
und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende
(§ 43) oder abzuziehende (§§ 51
bis 53) Beträge. Außerdem sind anzugeben fortlaufend
in Schilling der gezahlte Arbeitslohn
ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages
und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt
nach laufenden und nach sonstigen Bezügen
(§ 67), Barlohn, Sachbezügen und einbehaltener
Lohnsteuer. Auch Bezüge, die nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und
19 Abs. 2), sind im Lohnkonto anzugeben. Das
Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß
die im § 19 Abs. 2 bezeichneten Reisekosten,
durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz
und die im § 3 Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Bezüge
im Lohnkonto nicht angeführt zu werden
brauchen, wenn es sich um Fälle von geringer
Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit
der Nachprüfung (§§ 78 ff.) in anderer Weise
sichergestellt ist.
Bezügen im Sinne des Paragraph 19, vorzulegen. Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange
aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn
zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er
die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde
benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die
Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte
oder nach der letztmaligen Auszahlung
von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben, wenn das Bundesministerium
für Finanzen zu statistischen Zwecken
nicht ein anderes Verfahren vorschreibt; diese
Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten
im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Weigert sich
der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend
auszuhändigen, so hat das Finanzamt der
Betriebsstätte (Paragraph 69,) die körperliche Übergabe
der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit
Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des Paragraph 64, braucht der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.
In den Fällen der Paragraphen 65 und 66 ist keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
(4) Wurden dem Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten
ausgeschrieben, kann während der
Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten ein Austausch
derselben während des Laufes eines Kalenderjahres
nicht vorgenommen werden, es wäre
denn, daß der Arbeitslohn, der auf der Ersten
Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
Der Antrag ist vor Ablauf des Kalenderjahres
beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer
an dessen Rechtsnachfolger kein laufender
Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung
von Arbeitslohn auf Grund der dem
Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des
verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit
solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen
sind, sind sie bei Durchführung des
Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers
zu berücksichtigen.
Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 57. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer
für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen
(Paragraph 68,). Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder
Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.
(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den
Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Paragraph 59,) nur in ungefährer Höhe auszahlen
(Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung
erst für einen längeren Zeitraum
vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum
als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift
des Absatz eins, erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall
anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Absatz eins, einzubehalten
ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur
Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes
der Sachbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,) einzubehaltenden
Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer
erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch
Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer
dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert
entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (der Sachbezüge)
nach seinem Ermessen zurückzubehalten
und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers
zu decken.
Lohnkonto
§ 58. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
(Paragraph 69,) für jeden Arbeitnehmer ein
Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat
der Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben:
Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe,
Alleinverdienerfreibetrag, Kinderfreibeträge,
Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und
das Finanzamt, in deren Bezirk die Lohnsteuerkarte
ausgeschrieben ist, Nummer der Lohnsteuerkarte
und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende
(Paragraph 43,) oder abzuziehende (Paragraphen 51,
bis 53) Beträge. Außerdem sind anzugeben fortlaufend
in Schilling der gezahlte Arbeitslohn
ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages
und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt
nach laufenden und nach sonstigen Bezügen
(Paragraph 67,), Barlohn, Sachbezügen und einbehaltener
Lohnsteuer. Auch Bezüge, die nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und
19 Absatz 2,), sind im Lohnkonto anzugeben. Das
Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß
die im Paragraph 19, Absatz 2, bezeichneten Reisekosten,
durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz
und die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, bezeichneten Bezüge
im Lohnkonto nicht angeführt zu werden
brauchen, wenn es sich um Fälle von geringer
Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit
der Nachprüfung (Paragraphen 78, ff.) in anderer Weise
sichergestellt ist.
Lohnzahlungszeitraum
§ 59. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum,
für den der Arbeitslohn gezahlt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht
nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel
nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände
berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum,
für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelmäßig abgerechnet wird. Es ist
nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen
Zeitabschnitten abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn
des einzelnen Arbeitnehmers einmal
nach einer Woche, das nächste Mal nach zehn
Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum
der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.
Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein
Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt
als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich
aufgewendete Arbeitszeit.
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines
Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im
Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft
nach dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraumes
vollständig oder doch hauptsächlich dem
Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange
das Dienstverhältnis fortbesteht, die in den
Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch
dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für
einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies
gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung
sowie in Krankheitsfällen.
Überwälzung der Lohnsteuer
§ 60. Trägt oder übernimmt der Arbeitgeber
entgegen der Bestimmung des § 98 die auf den
Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer, so ist der
übernommene Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
zu behandeln. Der Arbeitgeber hat
für die Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitslohn
(§ 19) die darauf entfallende Lohnsteuer
einmal hinzuzurechnen. Die nach dem Gesamtbetrag
berechnete Lohnsteuer hat der Arbeitgeber
abzuführen. Nachforderungen auf Grund
der Haftung des Arbeitgebers (§ 72 Abs. 1) sind
nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu
behandeln.
Lohnsteuertarif
§ 61. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn
bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl
der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte
steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche
mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit
312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen
Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen
Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist
zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je
sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif
(§ 32) abgeleitet. Wenn sich
hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle
Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis
einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 0'5 g als volle Groschen zu
rechnen.
(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume
sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den
Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der
Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes
(Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf
den Wochen- oder Monatslohn entfallenden
Lohnsteuerbeträge der Steuergruppen A und B
nicht durch 10 g teilbar sind, so sind Restbeträge
bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 5 g als volle 10 g zu
rechnen.
(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifes
(Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von
Hinzurechnungen (§ 43) und von Abzügen (§ 51
Abs. 3 und 4, §§ 52 und 53) und für die Anwendung
der Steuergruppen, des Alleinverdienerfreibetrages
und der Kinderfreibeträge die Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des
Kalenderjahres maßgebend, in dem
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der
Lohnzahlungszeitraum (§ 59) beginnt,
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes
der Lohnzahlungszeitraum (§ 59) endet.
Arbeitslohn von mehreren
Arbeitgebern
§ 62. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 19) gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,
so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß
der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse,
das heißt von demselben Arbeitgeber, gezahlt
wird (§ 75 Abs. 1 zweiter Satz). Die Lohnsteuer
ist von jenem Arbeitgeber, bei dem die Erste
Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, nach § 61 Abs. 1
bis 3 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohnsteuer
hat der Arbeitgeber, bei dem eine Zweite
oder weitere Lohnsteuerkarte vorliegt, den Hinzurechnungsvermerk
auf der Zweiten oder weiteren
Lohnsteuerkarte (§ 43) zu beachten.
NichtVorlegung der Lohnsteuerkarte
§ 63. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor
oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der
Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung
des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn
(laufende Bezüge)
Lohnzahlungszeitraum
§ 59. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum,
für den der Arbeitslohn gezahlt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht
nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel
nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände
berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum,
für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelmäßig abgerechnet wird. Es ist
nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen
Zeitabschnitten abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn
des einzelnen Arbeitnehmers einmal
nach einer Woche, das nächste Mal nach zehn
Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum
der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.
Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein
Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt
als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich
aufgewendete Arbeitszeit.
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines
Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im
Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft
nach dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraumes
vollständig oder doch hauptsächlich dem
Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange
das Dienstverhältnis fortbesteht, die in den
Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch
dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für
einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies
gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung
sowie in Krankheitsfällen.
Überwälzung der Lohnsteuer
§ 60. Trägt oder übernimmt der Arbeitgeber
entgegen der Bestimmung des Paragraph 98, die auf den
Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer, so ist der
übernommene Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
zu behandeln. Der Arbeitgeber hat
für die Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitslohn
(Paragraph 19,) die darauf entfallende Lohnsteuer
einmal hinzuzurechnen. Die nach dem Gesamtbetrag
berechnete Lohnsteuer hat der Arbeitgeber
abzuführen. Nachforderungen auf Grund
der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 72, Absatz eins,) sind
nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu
behandeln.
Lohnsteuertarif
§ 61. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn
bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl
der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte
steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche
mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit
312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen
Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen
Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist
zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je
sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif
(Paragraph 32,) abgeleitet. Wenn sich
hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle
Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis
einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 0'5 g als volle Groschen zu
rechnen.
(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume
sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den
Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der
Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes
(Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf
den Wochen- oder Monatslohn entfallenden
Lohnsteuerbeträge der Steuergruppen A und B
nicht durch 10 g teilbar sind, so sind Restbeträge
bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 5 g als volle 10 g zu
rechnen.
(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifes
(Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von
Hinzurechnungen (Paragraph 43,) und von Abzügen (Paragraph 51,
Abs. 3 und 4, Paragraphen 52 und 53) und für die Anwendung
der Steuergruppen, des Alleinverdienerfreibetrages
und der Kinderfreibeträge die Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des
Kalenderjahres maßgebend, in dem
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der
Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 59,) beginnt,
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes
der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 59,) endet.
Arbeitslohn von mehreren
Arbeitgebern
§ 62. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(Paragraph 19,) gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,
so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß
der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse,
das heißt von demselben Arbeitgeber, gezahlt
wird (Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz). Die Lohnsteuer
ist von jenem Arbeitgeber, bei dem die Erste
Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, nach Paragraph 61, Absatz eins,
bis 3 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohnsteuer
hat der Arbeitgeber, bei dem eine Zweite
oder weitere Lohnsteuerkarte vorliegt, den Hinzurechnungsvermerk
auf der Zweiten oder weiteren
Lohnsteuerkarte (Paragraph 43,) zu beachten.
NichtVorlegung der Lohnsteuerkarte
§ 63. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor
oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der
Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung
des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn
(laufende Bezüge)
hinzuzurechnen.hinzuzurechnen Wird der Arbeitslohn für
andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume
gezahlt, so sind die vorstehend genannten
Beträge nach § 61 Abs. 1 umzurechnen. Für den
nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag
ist die Lohnsteuer nach Steuergruppe A so lange
einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.
Bei schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
ist § 3 Abs. 1 Z. 12 nicht anzuwenden
und die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
nach Steuergruppe A einzubehalten.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
dem Arbeitslohn für die Monate Jänner und
Feber eines Kalenderjahres abweichend von der
Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen auf
der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte für das
vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der
Arbeitnehmer die nach § 61 Abs. 4 maßgebende
Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis
zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt
hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte
für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich
in der Lohnsteuerberechnung für die
Monate Jänner und Feber hat der Arbeitgeber
bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar
darauffolgenden Monaten vorzunehmen.
Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte (§§ 47 bis 55) für das neue
Kalenderjahr schon vom 1. Jänner ab zu berücksichtigen,
auch wenn die Änderung (Ergänzung)
erst in einem späteren Monat eingetragen worden
ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung)
nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst
von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 48).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer,
für die nach den §§ 64 bis 66 keine
Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Vorübergehend beschäftigte
Arbeitnehmer
§ 64. Das Bundesministerium für Finanzen
kann bestimmte Gruppen von ausschließlich
körperlich tätigen Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmer
der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen
nicht länger als eine Woche beschäftigt
werden, von der Pflicht zur Vorlage
einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung
und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend
von den Bestimmungen der §§ 46 bis 56 und 61
bis 63 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der
Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige
Arbeitnehmer darf höchstens 5 v. H., für die
anderen Berufsgruppen höchstens 10 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen
über den Jahresausgleich (§§ 76 und 77)
finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer
ist durch den Pauschbetrag abgegolten. Die Bestimmungen
dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden,
wenn der Taglohn 200 S oder der
Wochenlohn 800 S übersteigt.
Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 65. (1) Auslandsbeamte der Republik Österreich,
die ihren Dienstort im Ausland haben,
sind wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt an dem Ort haben, an
dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet,
die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
Lohnsteuer richtet sich nach den Bestimmungen
der §§ 46 und 47. Der Arbeitnehmer hat die
für die Anwendung auf Grund der Bestimmungen
der §§ 46 und 47 maßgebenden Verhältnisse
durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
vorliegen, nach denen gemäß §§ 51 bis 54 Beträge
vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so
stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt
auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften
des § 54 entsprechende Bescheinigung
aus. Auf Grund dieser Bescheinigung darf der
Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des
§ 55 die bescheinigten Beträge steuerfrei lassen.
Beschränkt Steuerpflichtige
§ 66. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind
Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
der §§ 1 Abs. 2 und 96 Z. 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
1. Wenn es sich um Bezüge aus inländischen
öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater
von Gebietskörperschaften — oder von Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach
der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls
sind Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (§§ 46
und 47). Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung
der Steuergruppe und der Kinderfreibeträge
maßgebenden Verhältnisse (§§ 46 und 47)
dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen;
2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht
vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn
mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen
Bezüge, soweit
der Taglohn 100 S,
der Wochenlohn 600 S,
der Monatslohn 2600 S
nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge
des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige
Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich
tätige Arbeitnehmer, die in der Land-
Wird der Arbeitslohn für
andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume
gezahlt, so sind die vorstehend genannten
Beträge nach Paragraph 61, Absatz eins, umzurechnen. Für den
nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag
ist die Lohnsteuer nach Steuergruppe A so lange
einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.
Bei schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, nicht anzuwenden
und die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
nach Steuergruppe A einzubehalten.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
dem Arbeitslohn für die Monate Jänner und
Feber eines Kalenderjahres abweichend von der
Vorschrift des Absatz eins, nach den Eintragungen auf
der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte für das
vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der
Arbeitnehmer die nach Paragraph 61, Absatz 4, maßgebende
Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis
zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt
hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte
für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich
in der Lohnsteuerberechnung für die
Monate Jänner und Feber hat der Arbeitgeber
bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar
darauffolgenden Monaten vorzunehmen.
Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte (Paragraphen 47 bis 55) für das neue
Kalenderjahr schon vom 1. Jänner ab zu berücksichtigen,
auch wenn die Änderung (Ergänzung)
erst in einem späteren Monat eingetragen worden
ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung)
nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst
von einem späteren Zeitpunkt an gilt (Paragraph 48,).
(3) Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Arbeitnehmer,
für die nach den Paragraphen 64 bis 66 keine
Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Vorübergehend beschäftigte
Arbeitnehmer
§ 64. Das Bundesministerium für Finanzen
kann bestimmte Gruppen von ausschließlich
körperlich tätigen Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmer
der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen
nicht länger als eine Woche beschäftigt
werden, von der Pflicht zur Vorlage
einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung
und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend
von den Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 56 und 61
bis 63 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der
Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige
Arbeitnehmer darf höchstens 5 v. H., für die
anderen Berufsgruppen höchstens 10 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen
über den Jahresausgleich (Paragraphen 76 und 77)
finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer
ist durch den Pauschbetrag abgegolten. Die Bestimmungen
dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden,
wenn der Taglohn 200 S oder der
Wochenlohn 800 S übersteigt.
Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 65. (1) Auslandsbeamte der Republik Österreich,
die ihren Dienstort im Ausland haben,
sind wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt an dem Ort haben, an
dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet,
die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
(2) Für die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
Lohnsteuer richtet sich nach den Bestimmungen
der Paragraphen 46 und 47. Der Arbeitnehmer hat die
für die Anwendung auf Grund der Bestimmungen
der Paragraphen 46 und 47 maßgebenden Verhältnisse
durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer
nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
vorliegen, nach denen gemäß Paragraphen 51 bis 54 Beträge
vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so
stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt
auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften
des Paragraph 54, entsprechende Bescheinigung
aus. Auf Grund dieser Bescheinigung darf der
Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des
§ 55 die bescheinigten Beträge steuerfrei lassen.
Beschränkt Steuerpflichtige
§ 66. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind
Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
der Paragraphen eins, Absatz 2 und 96 Ziffer 4, vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
1. Wenn es sich um Bezüge aus inländischen
öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater
von Gebietskörperschaften — oder von Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach
der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls
sind Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (Paragraphen 46,
und 47). Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung
der Steuergruppe und der Kinderfreibeträge
maßgebenden Verhältnisse (Paragraphen 46 und 47)
dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen;
2. wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht
vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn
mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen
Bezüge, soweit
der Taglohn 100 S,
der Wochenlohn 600 S,
der Monatslohn 2600 S
nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge
des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige
Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich
tätige Arbeitnehmer, die in der Land-
undund Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der
Steuersatz 8 v. H.
Die Vorschriften der §§ 37 bis 56 sind nicht
anzuwenden.
(3) Weist der beschränkt Steuerpflichtige
(Abs. 2 2. 1) nach, daß seine Werbungskosten
mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der
übersteigende Betrag von dem zu versteuernden
Arbeitslohn abzusetzen, wenn das für den Arbeitgeber
zuständige Finanzamt eine den Vorschriften
des § 54 entsprechende Bescheinigung
ausstellt und der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
vorlegt.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer,
wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur
vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes
eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen
Hafen handelt.
Bemessung der Lohnsteuer bei
sonstigen Bezügen
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2
(2) Die Steuersätze der Spalte I des Abs. 1
sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden,
soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres
insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf weitere
steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die Steuersätze
der Spalte II anzuwenden. Der Höchstbetrag
für die Anwendung des Steuersatzes der
Spalte I des Abs. 1 darf auch dann nicht überschritten
werden, wenn der Arbeitnehmer von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält. Auf
Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres
ein Sechstel der bereits zugeflossenen,
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden
Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug
des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in
dem sie ausbezahlt werden. Wird ein sonstiger
Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des
ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser
erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren
Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet,
daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen
Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung
des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei
Anwendung der festen Steuersätze der Abs. 1
und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der
Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter
Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu
verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung
des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher
Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages
oder aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes oder der für Bedienstete
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten
ist. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer
bleiben derart begünstigte Abfertigungen außer
Betracht.
(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der
Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde
der Wiederverehelichung geleistet werden, wird
so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer
mit der gleichen Zahl vervielfacht wird,
die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die
Lohnsteuer bei Anwendung der festen Steuersätze
der Abs. 1 und 2 niedriger, so erfolgt die
Besteuerung der Abfertigungen der Witwenpension
nach dieser Bestimmung. Die Ablösung
von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln.
(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128/1957, in der
jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als
sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß
Abs. 7 anzuwenden ist.
(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum
Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,
Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus
öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht
neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder
dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis
gewährt werden, sind mit den festen
Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2 zu versteuern,
soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen;
Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Über das
Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der
Steuersatz 8 v. H.
Die Vorschriften der Paragraphen 37 bis 56 sind nicht
anzuwenden.
(3) Weist der beschränkt Steuerpflichtige
(Absatz 2, 2. 1) nach, daß seine Werbungskosten
mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der
übersteigende Betrag von dem zu versteuernden
Arbeitslohn abzusetzen, wenn das für den Arbeitgeber
zuständige Finanzamt eine den Vorschriften
des Paragraph 54, entsprechende Bescheinigung
ausstellt und der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
vorlegt.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer,
wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur
vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes
eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen
Hafen handelt.
Bemessung der Lohnsteuer bei
sonstigen Bezügen
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer vorbehaltlich des Absatz 2,
(2) Die Steuersätze der Spalte römisch eins des Absatz eins,
sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden,
soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres
insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf weitere
steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die Steuersätze
der Spalte römisch II anzuwenden. Der Höchstbetrag
für die Anwendung des Steuersatzes der
Spalte römisch eins des Absatz eins, darf auch dann nicht überschritten
werden, wenn der Arbeitnehmer von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält. Auf
Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge (Absatz eins,) innerhalb eines Kalenderjahres
ein Sechstel der bereits zugeflossenen,
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden
Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug
des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in
dem sie ausbezahlt werden. Wird ein sonstiger
Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des
ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser
erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren
Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet,
daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen
Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung
des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei
Anwendung der festen Steuersätze der Absatz eins,
und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der
Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter
Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu
verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung
des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher
Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages
oder aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes oder der für Bedienstete
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten
ist. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer
bleiben derart begünstigte Abfertigungen außer
Betracht.
(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der
Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde
der Wiederverehelichung geleistet werden, wird
so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer
mit der gleichen Zahl vervielfacht wird,
die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die
Lohnsteuer bei Anwendung der festen Steuersätze
der Absatz eins und 2 niedriger, so erfolgt die
Besteuerung der Abfertigungen der Witwenpension
nach dieser Bestimmung. Die Ablösung
von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln.
(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den Paragraphen 13 und 14 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1957,, in der
jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als
sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß
Abs. 7 anzuwenden ist.
(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum
Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,
Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus
öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht
neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder
dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis
gewährt werden, sind mit den festen
Steuersätzen gemäß Absatz eins und 2 zu versteuern,
soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen;
Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Über das
Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige
Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2
zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden;
während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
gemäß Abs. 4 oder gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Abs. 4
kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß.
Den Nachweis über die zu berücksichtigende
Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 4 oder
dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden
sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis
zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse
nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer
überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto (§ 58) zu nehmen. Soweit
die Grenzen des ersten und zweiten Satzes
überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge
wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen.
(8) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund
von kollektivvertraglichen Regelungen im Sinne
des § 3 Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge
im Betrieb sowie Vergütungen
an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, wenn
solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal
jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat
gemäß Abs. 1 und 2 zu erfolgen, Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.
(9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene
Kalenderjahre, die neben laufendem
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt
werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf
den laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
entfällt. Soweit die Nachzahlungen
oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn
für das laufende Kalenderjahr betreffen,
ist die Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch
Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichen
beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann,
wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber gewährt werden.
(10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern,
die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind,
welche nach den allgemein anerkannten Regeln
des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen
nicht zur Vornahme des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind
die Abs. 1 bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gezahlte
Bezüge anzuwenden.
(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der
Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 9
fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge
einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes
ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen.
Abfuhr
§ 68. Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer,
die er in einem Kalendermonat einbehalten
hat, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der
Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben
oder durch die von ihm beauftragte überweisende
Stelle angeben lassen: Die Steuernummer,
das Wort Lohnsteuer und den Zeitraum,
für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge
entfallen, sind nicht anzugeben.
Betriebsstätte
§ 69. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil
des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung
des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer
vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer aufbewahrt werden (§§ 126
und 131 BAO.). Als Betriebsstätte gilt auch der
Heimathafen österreichischer Handelsschiffe,
wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung
hat.
Lohnsteueranmeldung
§ 70. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte
kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung
abgibt. Die Lohnsteueranmeldung
ist in diesem Falle spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt
der Betriebsstätte zu übersenden. Der
Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer
an das Finanzamt abgeführt hat, nach
bestem Wissen und Gewissen zu versichern, wie-
Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige
Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins und 2
zu versteuern; Absatz 3, ist nicht anzuwenden;
während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
gemäß Absatz 4, oder gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Absatz 4,
kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß.
Den Nachweis über die zu berücksichtigende
Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 4, oder
dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden
sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis
zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse
nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer
überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto (Paragraph 58,) zu nehmen. Soweit
die Grenzen des ersten und zweiten Satzes
überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge
wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen.
(8) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund
von kollektivvertraglichen Regelungen im Sinne
des Paragraph 3, Absatz 2, gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge
im Betrieb sowie Vergütungen
an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, wenn
solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal
jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat
gemäß Absatz eins und 2 zu erfolgen, Absatz 3, ist nicht
anzuwenden.
(9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene
Kalenderjahre, die neben laufendem
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt
werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf
den laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
entfällt. Soweit die Nachzahlungen
oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn
für das laufende Kalenderjahr betreffen,
ist die Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch
Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichen
beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann,
wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber gewährt werden.
(10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern,
die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind,
welche nach den allgemein anerkannten Regeln
des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen
nicht zur Vornahme des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind
die Absatz eins bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gezahlte
Bezüge anzuwenden.
(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der
Begünstigungsbestimmungen der Absatz eins bis 9
fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge
einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes
ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen.
Abfuhr
§ 68. Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer,
die er in einem Kalendermonat einbehalten
hat, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der
Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben
oder durch die von ihm beauftragte überweisende
Stelle angeben lassen: Die Steuernummer,
das Wort Lohnsteuer und den Zeitraum,
für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge
entfallen, sind nicht anzugeben.
Betriebsstätte
§ 69. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil
des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung
des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer
vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer aufbewahrt werden (Paragraphen 126,
und 131 BAO.). Als Betriebsstätte gilt auch der
Heimathafen österreichischer Handelsschiffe,
wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung
hat.
Lohnsteueranmeldung
§ 70. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte
kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung
abgibt. Die Lohnsteueranmeldung
ist in diesem Falle spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt
der Betriebsstätte zu übersenden. Der
Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer
an das Finanzamt abgeführt hat, nach
bestem Wissen und Gewissen zu versichern, wie-
vielviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (§ 68) einbehalten
hat.
(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die
Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so
muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung
auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum
Lohnsteuer nicht einzubehalten
hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der
Lohnsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im
Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
hatte. Der Arbeitgeber wird von der
Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen
befreit, wenn er Arbeitnehmer, für
die gemäß § 58 ein Lohnkonto zu führen ist,
nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt
mitteilt.
Unregelmäßigkeiten bei der
Abfuhr
§ 71. Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 68)
eines Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten
Zahlungen auffallend gering und hat
auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg,
so kann das Finanzamt die Höhe der rückständigen
Lohnsteuer schätzen und den Arbeitgeber
in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar
machen (§ 72).
Haftung
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber
haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird
nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 47 Abs. 3
obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig
erfüllt hat,
2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 76
Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber
einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 76
Abs. 2 lit. a) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer
noch von einem anderen Arbeitgeber
Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben
hat,
3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 oder § 10
Abs. 1 Z. 3 oder Z. 4 vorliegen,
4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder
außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte
für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen
worden sind und sich nachträglich ergibt,
daß die bezüglichen Aufwendungen nicht in
der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Lohnsteuerbescheinigung
§ 73. (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des
Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
für das abgelaufene Kalenderjahr
dem Vordruck auf der Lohnsteuerkarte entsprechend
zu bescheinigen, während welcher Zeit
der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr
bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in
dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge)
und die davon einbehaltene Lohnsteuer
betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
(2) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, so hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung schon
bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben.
(3) In den Fällen des § 64 ist erst nach Ablauf
des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr
beschäftigt gewesene Aushilfskraft eine
besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt
der Betriebsstätte einzusenden. Diese Ermächtigung
bezieht sich nur auf diese Aushilfskräfte
(Taglöhner), nicht dagegen auf die sonstigen
Arbeitnehmer des Betriebes.
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung
auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto (§ 58) auszuschreiben.
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
verboten.
Lohnzettel
§ 74. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der
Vorschrift des § 73 dem Arbeitnehmer über
besondere Aufforderung Lohnzettel nach dem
amtlichen Vordruck ausgefüllt für Zwecke seiner
Einkommensteuerveranlagung zu übergeben.
Behörden
§ 75. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die
sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
haben die Lohnsteuer nach diesem Gesetz wie
alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Die
öffentliche Kasse hat bei Auszahlung des Arbeitslohnes
die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum
erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen
Dienststelle überwiesen und geht die Zahlung
des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle
über, so hat die früher zuständige Kasse in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 73) den vollen von
ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch dann aufzunehmen,
wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der
nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die
nunmehr zuständige Kasse hat den der früher
zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes
in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung
nicht aufzunehmen.
Lohnsteuer er im Kalendermonat (Paragraph 68,) einbehalten
hat.
(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die
Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so
muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung
auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum
Lohnsteuer nicht einzubehalten
hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der
Lohnsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im
Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
hatte. Der Arbeitgeber wird von der
Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen
befreit, wenn er Arbeitnehmer, für
die gemäß Paragraph 58, ein Lohnkonto zu führen ist,
nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt
mitteilt.
Unregelmäßigkeiten bei der
Abfuhr
§ 71. Bleiben die fälligen Zahlungen (Paragraph 68,)
eines Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten
Zahlungen auffallend gering und hat
auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg,
so kann das Finanzamt die Höhe der rückständigen
Lohnsteuer schätzen und den Arbeitgeber
in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar
machen (Paragraph 72,).
Haftung
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber
haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird
nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 47, Absatz 3,
obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig
erfüllt hat,
2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 76,
Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber
einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 76,
Abs. 2 Litera a,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer
noch von einem anderen Arbeitgeber
Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben
hat,
3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 10,
Abs. 1 Ziffer 3, oder Ziffer 4, vorliegen,
4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder
außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte
für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen
worden sind und sich nachträglich ergibt,
daß die bezüglichen Aufwendungen nicht in
der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Lohnsteuerbescheinigung
§ 73. (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des
Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
für das abgelaufene Kalenderjahr
dem Vordruck auf der Lohnsteuerkarte entsprechend
zu bescheinigen, während welcher Zeit
der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr
bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in
dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge)
und die davon einbehaltene Lohnsteuer
betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
(2) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, so hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung schon
bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben.
(3) In den Fällen des Paragraph 64, ist erst nach Ablauf
des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr
beschäftigt gewesene Aushilfskraft eine
besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt
der Betriebsstätte einzusenden. Diese Ermächtigung
bezieht sich nur auf diese Aushilfskräfte
(Taglöhner), nicht dagegen auf die sonstigen
Arbeitnehmer des Betriebes.
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung
auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto (Paragraph 58,) auszuschreiben.
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
verboten.
Lohnzettel
§ 74. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der
Vorschrift des Paragraph 73, dem Arbeitnehmer über
besondere Aufforderung Lohnzettel nach dem
amtlichen Vordruck ausgefüllt für Zwecke seiner
Einkommensteuerveranlagung zu übergeben.
Behörden
§ 75. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die
sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
haben die Lohnsteuer nach diesem Gesetz wie
alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Die
öffentliche Kasse hat bei Auszahlung des Arbeitslohnes
die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum
erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen
Dienststelle überwiesen und geht die Zahlung
des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle
über, so hat die früher zuständige Kasse in der
Lohnsteuerbescheinigung (Paragraph 73,) den vollen von
ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch dann aufzunehmen,
wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der
nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die
nunmehr zuständige Kasse hat den der früher
zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes
in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung
nicht aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Finanzlandesdirektionen können zulassen,
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt,
an die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion
oder unmittelbar an die Staatshauptkasse
abgeführt wird. Liegen die auszahlenden Kassen
in den Bereichen mehrerer Finanzlandesdirektionen,
so entscheidet das Bundesministerium für
Finanzen.
(4) Öffentliche Kassen haben alljährlich spätestens
bis zum 31. Jänner dem für sie zuständigen
Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb des
Bundesgebietes wohnenden" oder sich aufhaltenden
Personen zu übersenden, an die sie während
des abgelaufenen Kalenderjahres regelmäßig
wiederkehrende Bezüge mit Rücksicht auf eine
gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder
Berufstätigkeit gezahlt haben.
Jahresausgleich
§ 76. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung
eines Jahresausgleiches beantragen, wenn
sie im Kalenderjahr
a) nicht ständig beschäftigt waren oder
b) sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben oder
c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht
gleich hoch waren, oder
d) Freibeträge gemäß § 51 Abs. 3 auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben
und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung
gemäß § 55 keinen Gebrauch gemacht
hat, oder
e) die Voraussetzungen für den Alleinverdienerfreibetrag
erfüllt haben, ihnen dieser
aber auf der Ersten Lohnsteuerkarte entweder
nicht eingetragen oder nachträglich
gemäß § 42 Abs. 3 oder gemäß § 47
Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1
gestrichen worden ist.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Abs. 1 ist bis längstens
31. März des folgenden Kalenderjahres bei der
für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.
Der Jahresausgleich ist durchzuführen
a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
nur von ein und demselben Arbeitgeber
während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn
erhalten hat und die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. b bis d gegeben
waren,
b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen,
wenn im Kalenderjahr Einkünfte zumindest
zeitweise gleichzeitig von zwei oder
mehreren Arbeitgebern (§ 36 Abs. 1) bezogen
worden sind, deren Summe 48.000 S übersteigt.
Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben
die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener
Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite.
(Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben,
bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem
Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Von dieser Verpflichtung sind die
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit,
soweit sie Pensionsbezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu
unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 93 zur Einkommensteuer
unter Anrechnung der einbehaltenen
Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß
die Veranlagung gemäß § 93 Abs. 2 zu erfolgen
hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser
Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben wird.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 lit. b
oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn
sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen
Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt.
§ 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die
Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung
sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen,
als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden
Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zuzurechnen oder gemäß § 67 Abs. 7 und 11
nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren.
(2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr
tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen
Bezüge (§ 19) unter Beachtung der Anordnungen
des Abs. 1 zweiter Satz um
a) die Pauschbeträge gemäß § 10 Abs. 3, § 51
Abs. 1 und 5,
b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Beträge (§§ 51
Abs. 3 und 4, bzw. 52 und 53),
c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Beträge gemäß § 51 Abs. 2 und den
vom Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4
berücksichtigten Pauschbetrag,
d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen
der Voraussetzungen des § 100
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag
ist in zwölf gleichen Teilen auf die
Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume
zu verteilen. Auf den sich so ergebenden
Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen persönlichen
Verhältnisse (Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag,
Kinderfreibeträge) der Lohnsteuertarif
angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die
aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte
vorliegt, ist der Monatslohn um die
entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß
§ 63 zu erhöhen und der Lohnsteuertarif nach
Steuergruppe A anzuwenden.
Die Finanzlandesdirektionen können zulassen,
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt,
an die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion
oder unmittelbar an die Staatshauptkasse
abgeführt wird. Liegen die auszahlenden Kassen
in den Bereichen mehrerer Finanzlandesdirektionen,
so entscheidet das Bundesministerium für
Finanzen.
(4) Öffentliche Kassen haben alljährlich spätestens
bis zum 31. Jänner dem für sie zuständigen
Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb des
Bundesgebietes wohnenden" oder sich aufhaltenden
Personen zu übersenden, an die sie während
des abgelaufenen Kalenderjahres regelmäßig
wiederkehrende Bezüge mit Rücksicht auf eine
gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder
Berufstätigkeit gezahlt haben.
Jahresausgleich
§ 76. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung
eines Jahresausgleiches beantragen, wenn
sie im Kalenderjahr
a) nicht ständig beschäftigt waren oder
b) sonstige Bezüge (Paragraph 67,) erhalten haben oder
c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht
gleich hoch waren, oder
d) Freibeträge gemäß Paragraph 51, Absatz 3, auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben
und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung
gemäß Paragraph 55, keinen Gebrauch gemacht
hat, oder
e) die Voraussetzungen für den Alleinverdienerfreibetrag
erfüllt haben, ihnen dieser
aber auf der Ersten Lohnsteuerkarte entweder
nicht eingetragen oder nachträglich
gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47,
Abs. 3 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins,
gestrichen worden ist.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Absatz eins, ist bis längstens
31. März des folgenden Kalenderjahres bei der
für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.
Der Jahresausgleich ist durchzuführen
a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
nur von ein und demselben Arbeitgeber
während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn
erhalten hat und die Voraussetzungen
des Absatz eins, Litera b bis d gegeben
waren,
b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen,
wenn im Kalenderjahr Einkünfte zumindest
zeitweise gleichzeitig von zwei oder
mehreren Arbeitgebern (Paragraph 36, Absatz eins,) bezogen
worden sind, deren Summe 48.000 S übersteigt.
Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben
die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener
Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite.
(Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben,
bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem
Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Von dieser Verpflichtung sind die
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit,
soweit sie Pensionsbezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu
unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß Paragraph 93, zur Einkommensteuer
unter Anrechnung der einbehaltenen
Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß
die Veranlagung gemäß Paragraph 93, Absatz 2, zu erfolgen
hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser
Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben wird.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, Litera b,
oder gemäß Absatz 3, ist nur durchzuführen, wenn
sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen
Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt.
§ 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Absatz 3, ist die
Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung
sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen,
als sie gemäß Paragraph 67, Absatz 3, den laufenden
Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zuzurechnen oder gemäß Paragraph 67, Absatz 7 und 11
nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren.
(2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr
tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen
Bezüge (Paragraph 19,) unter Beachtung der Anordnungen
des Absatz eins, zweiter Satz um
a) die Pauschbeträge gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 51,
Abs. 1 und 5,
b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Beträge (Paragraphen 51,
Abs. 3 und 4, bzw. 52 und 53),
c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Beträge gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und den
vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,
berücksichtigten Pauschbetrag,
d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen
der Voraussetzungen des Paragraph 100,
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag
ist in zwölf gleichen Teilen auf die
Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume
zu verteilen. Auf den sich so ergebenden
Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen persönlichen
Verhältnisse (Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag,
Kinderfreibeträge) der Lohnsteuertarif
angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die
aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte
vorliegt, ist der Monatslohn um die
entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß
§ 63 zu erhöhen und der Lohnsteuertarif nach
Steuergruppe A anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen
Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer
ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;
vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer
um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen
sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die
gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches
nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende
Teil der einbehaltenen Lohnsteuer
höher (§ 76 Abs. 1), so ist der Mehrbetrag zu
erstatten; ist er niedriger (§ 76 Abs. 3), so ist
der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben.
Der vorzuschreibende Steuerbetrag
darf nicht höher sein als der 48.000 S übersteigende
Betrag im Sinne des § 76 Abs. 3. Der
vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines
Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu
entrichten.
Außenprüfung
§ 78. (1) Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung)
sowohl der privaten als auch der öffentlichrechtlichen
Arbeitgeber, die im Bezirk des
Finanzamtes eine Betriebsstätte unterhalten.
(2) Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich
darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer,
auch die nicht ständig beschäftigten, und alle
zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig,
in welcher Form sie gewährt werden, dem
Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der
Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen
Lohnhöhe ausgegangen worden ist.
(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß
die genaue Ermittlung der auf den einzelnen
Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden
Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die
Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen.
Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf
die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten
Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in
Betracht kommende Steuergruppe, den Alleinverdienerfreibetrag,
die Kinderfreibeträge sowie
auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes
der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer
Bedacht zu nehmen.
§ 79. Für die Überwachung und Nachprüfung
des Steuerabzuges ist beim Finanzamt eine Arbeitgeberkartei
zu führen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
§ 80. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
mit der Nachprüfung des Steuerabzuges Beauftragten
des Finanzamtes, wenn sie einen mit
Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis
der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, das
Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden
zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung)
und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz
zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten
haben dem Beauftragten des Finanzamtes Einsicht
in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer, in die nach § 58 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen und in die Lohnbücher
der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher
und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die
Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten
Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung
erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum
Verständnis der Buchaufzeichnungen vom
Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben.
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Beauftragten des Finanzamtes auch über sonstige
für den Betrieb tätige Personen, bei denen bestritten
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes
sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung
ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 81. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben
dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte
Auskunft über Art und Höhe ihres
Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die
etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten
(§ 56) sowie die Belege über bereits entrichtete
Lohnsteuer vorzulegen.
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch
berechtigt, von Personen, bei denen bestritten
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede
Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse
zu verlangen.
Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 82. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
haben den Finanzbehörden jede zur
Durchführung des Steuerabzuges und der den
Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht
dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 BAO.).
Auskunftspflicht der Behörde
§ 83. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf
Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu
geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die
Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden
sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung
sich im Inland befindet, Betriebsstätten
in verschiedenen Finanzamtsbezirken, so ist zur
Erteilung von Auskünften über Anfragen des
Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers
befindet.
Die Summe der auf die zwölf monatlichen
Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer
ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;
vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer
um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen
sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die
gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleiches
nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende
Teil der einbehaltenen Lohnsteuer
höher (Paragraph 76, Absatz eins,), so ist der Mehrbetrag zu
erstatten; ist er niedriger (Paragraph 76, Absatz 3,), so ist
der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben.
Der vorzuschreibende Steuerbetrag
darf nicht höher sein als der 48.000 S übersteigende
Betrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Der
vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines
Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu
entrichten.
Außenprüfung
§ 78. (1) Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung)
sowohl der privaten als auch der öffentlichrechtlichen
Arbeitgeber, die im Bezirk des
Finanzamtes eine Betriebsstätte unterhalten.
(2) Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich
darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer,
auch die nicht ständig beschäftigten, und alle
zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig,
in welcher Form sie gewährt werden, dem
Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der
Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen
Lohnhöhe ausgegangen worden ist.
(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß
die genaue Ermittlung der auf den einzelnen
Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden
Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die
Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen.
Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf
die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten
Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in
Betracht kommende Steuergruppe, den Alleinverdienerfreibetrag,
die Kinderfreibeträge sowie
auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes
der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer
Bedacht zu nehmen.
§ 79. Für die Überwachung und Nachprüfung
des Steuerabzuges ist beim Finanzamt eine Arbeitgeberkartei
zu führen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
§ 80. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
mit der Nachprüfung des Steuerabzuges Beauftragten
des Finanzamtes, wenn sie einen mit
Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis
der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, das
Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden
zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung)
und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz
zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten
haben dem Beauftragten des Finanzamtes Einsicht
in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer, in die nach Paragraph 58, vorgeschriebenen
Aufzeichnungen und in die Lohnbücher
der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher
und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die
Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten
Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung
erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum
Verständnis der Buchaufzeichnungen vom
Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben.
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Beauftragten des Finanzamtes auch über sonstige
für den Betrieb tätige Personen, bei denen bestritten
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes
sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung
ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 81. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben
dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte
Auskunft über Art und Höhe ihres
Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die
etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten
(Paragraph 56,) sowie die Belege über bereits entrichtete
Lohnsteuer vorzulegen.
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch
berechtigt, von Personen, bei denen bestritten
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede
Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse
zu verlangen.
Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 82. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
haben den Finanzbehörden jede zur
Durchführung des Steuerabzuges und der den
Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht
dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, BAO.).
Auskunftspflicht der Behörde
§ 83. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf
Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu
geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die
Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden
sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung
sich im Inland befindet, Betriebsstätten
in verschiedenen Finanzamtsbezirken, so ist zur
Erteilung von Auskünften über Anfragen des
Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers
befindet.
§ 84. Soweit in diesem Unterabschnitt der
Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein
inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt
an seine Stellen der inländische gewöhnliche Aufenthalt
und, wenn ein solcher nicht besteht, die
Betriebsstätte.
§ 84 a. (1) Arbeitnehmern (§ 36), die nach dem
31. Dezember 1957 Teilschuldverschreibungen
inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, bei einer österreichischen
Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen,
wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich
des Beitrages vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß
von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung,
bei der sie die Wertpapiere erworben
und hinterlegt haben, erstattet.
(2) Die Kreditunternehmung, bei der die
Wertpapiere erworben und hinterlegt worden
sind, fordert den Steuerbetrag bei der für sie
zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die
Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Arbeitnehmers.
(3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
In diesem Fall hat die Kreditunternehmung
15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen
Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich des
Beitrages vom Einkommen zur Förderung des
Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
für Rechnung des Arbeitnehmers an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion bar
abzuführen; diese Beträge sind nach den für die
Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden
Bestimmungen zu behandeln.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben —
unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium
für Finanzen abzuführen.
(5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als Entnahme
aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag
des Arbeitnehmers durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten
Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben. Werden Teilschuldverschreibungen
im Jahre ihrer Begebung angeschafft,
hinterlegt und bis zur Tilgung im Depot
belassen, entfällt die Abgabenabfuhr nach Abs. 3.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind
auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte
Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Steuerabzugspflichtige
Kapitalerträge
§ 85. (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
erhoben:
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und
sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußscheinen,
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei
denen neben der festen Verzinsung ein Recht
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt
ist. Die Zinsen aus Teilschuldverschreibungen
unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch
nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt
und gleichzeitig eine von dem jeweiligen
Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige
Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen
Entgelten oder Vorteilen gehören auch
die Gewährung von Freianteilen, Genußscheinen,
Sachleistungen, Bonis und ähnlichen. Bestehen die
Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen
(§ 8 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat.
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 86. (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
wenn
1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person
sind,
§ 84. Soweit in diesem Unterabschnitt der
Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein
inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt
an seine Stellen der inländische gewöhnliche Aufenthalt
und, wenn ein solcher nicht besteht, die
Betriebsstätte.
§ 84 a. (1) Arbeitnehmern (Paragraph 36,), die nach dem
31. Dezember 1957 Teilschuldverschreibungen
inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne
des Paragraph eins, Absatz eins, des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, bei einer österreichischen
Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen,
wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich
des Beitrages vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß
von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung,
bei der sie die Wertpapiere erworben
und hinterlegt haben, erstattet.
(2) Die Kreditunternehmung, bei der die
Wertpapiere erworben und hinterlegt worden
sind, fordert den Steuerbetrag bei der für sie
zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die
Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Arbeitnehmers.
(3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
In diesem Fall hat die Kreditunternehmung
15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen
Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich des
Beitrages vom Einkommen zur Förderung des
Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
für Rechnung des Arbeitnehmers an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion bar
abzuführen; diese Beträge sind nach den für die
Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden
Bestimmungen zu behandeln.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Absatz 3, schuldhaft unterlassen, haben —
unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium
für Finanzen abzuführen.
(5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als Entnahme
aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag
des Arbeitnehmers durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten
Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben. Werden Teilschuldverschreibungen
im Jahre ihrer Begebung angeschafft,
hinterlegt und bis zur Tilgung im Depot
belassen, entfällt die Abgabenabfuhr nach Absatz 3,
(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind
auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte
Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Steuerabzugspflichtige
Kapitalerträge
§ 85. (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
erhoben:
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und
sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußscheinen,
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei
denen neben der festen Verzinsung ein Recht
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt
ist. Die Zinsen aus Teilschuldverschreibungen
unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch
nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt
und gleichzeitig eine von dem jeweiligen
Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige
Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder
an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen
Entgelten oder Vorteilen gehören auch
die Gewährung von Freianteilen, Genußscheinen,
Sachleistungen, Bonis und ähnlichen. Bestehen die
Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen
(Paragraph 8, Absatz 2,).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat.
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 86. (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
wenn
1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person
sind,
2.Ziffer 2 einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
Kapitalerträge aus Aktien oder Anteilen
an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft zufließen und die
Gläubigerin nachweislich ununterbrochen seit
Beginn ihres Wirtschaftsjahres, in dem ihr der
Kapitalertrag zufließt, unmittelbar an dem
Grund- oder Stammkapital der anderen Kapitalgesellschaft
mindestens zu einem Viertel beteiligt
ist.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 2 gelten
entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder Betrieben von inländischen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes aus der Beteiligung
an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
zufließen.
Bemessung und Entrichtung der
Kapitalertragsteuer
§ 87. (1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer
mit 15 v. H. der Kapitalerträge für den
Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug
in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt
der Schuldner der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer zugunsten eines Gläubigers,
so ist der übernommene Betrag als Leistung des
Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder
aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
Kapitalerträge ohne Abzug. Der Steuerbetrag ist
auf den nächsten durch 5 g teilbaren Betrag nach
unten abzurunden. Die Abrundung ist bei der
Endsumme vorzunehmen, das heißt nach Zusammenrechnung
aller Steuerbeträge, die ein
Schuldner zum gleichen Zeitpunkt abzuführen
hat.
(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner)
wird nur in Anspruch genommen,
wenn
1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt
nicht unverzüglich mitteilt.
(4) Gewinnanteile (Dividenden) und andere
Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem
Gläubiger an dem Tag zu (Abs. 1), der im Beschluß
als Tag der Auszahlung bestimmt worden
ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne
daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß
gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt
des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
(5) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe, als stiller Gesellschafter
in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt
der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen,
so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages
der Tag nach der Aufstellung der Bilanz
mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder
einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles
des stillen Gesellschafters. Die Kapitalertragsteuer
ist jedoch spätestens sechs Monate nach
Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für
das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben
werden soll, abzuführen.
(6) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem
Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrages
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend
zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist
der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht
vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben
oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen
anzusehen ist.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 88. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat
die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
„Kapitalertragsteuer" binnen einer
Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen, und zwar auch dann, wenn der
Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages
(zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)
unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an
das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59 BAO.)
abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb
der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem
Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen
Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter ist die Anmeldung nach dem amtlichen
Vordruck in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Anmeldung ist binnen einer Woche
nach dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann
einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen
ist. Der Grund für die Nichtabfuhr
ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung
zu versehen, daß die Angaben vollständig
und richtig sind.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet,
dem Gläubiger eine Bescheinigung über
die Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrages,
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
Kapitalerträge aus Aktien oder Anteilen
an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft zufließen und die
Gläubigerin nachweislich ununterbrochen seit
Beginn ihres Wirtschaftsjahres, in dem ihr der
Kapitalertrag zufließt, unmittelbar an dem
Grund- oder Stammkapital der anderen Kapitalgesellschaft
mindestens zu einem Viertel beteiligt
ist.
(2) Die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer 2, gelten
entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder Betrieben von inländischen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes aus der Beteiligung
an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
zufließen.
Bemessung und Entrichtung der
Kapitalertragsteuer
§ 87. (1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer
mit 15 v. H. der Kapitalerträge für den
Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug
in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt
der Schuldner der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer zugunsten eines Gläubigers,
so ist der übernommene Betrag als Leistung des
Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder
aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
Kapitalerträge ohne Abzug. Der Steuerbetrag ist
auf den nächsten durch 5 g teilbaren Betrag nach
unten abzurunden. Die Abrundung ist bei der
Endsumme vorzunehmen, das heißt nach Zusammenrechnung
aller Steuerbeträge, die ein
Schuldner zum gleichen Zeitpunkt abzuführen
hat.
(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner)
wird nur in Anspruch genommen,
wenn
1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt
nicht unverzüglich mitteilt.
(4) Gewinnanteile (Dividenden) und andere
Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem
Gläubiger an dem Tag zu (Absatz eins,), der im Beschluß
als Tag der Auszahlung bestimmt worden
ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne
daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß
gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt
des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
(5) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe, als stiller Gesellschafter
in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt
der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen,
so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages
der Tag nach der Aufstellung der Bilanz
mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder
einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles
des stillen Gesellschafters. Die Kapitalertragsteuer
ist jedoch spätestens sechs Monate nach
Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für
das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben
werden soll, abzuführen.
(6) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem
Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrages
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend
zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist
der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht
vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben
oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen
anzusehen ist.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 88. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat
die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
„Kapitalertragsteuer" binnen einer
Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen, und zwar auch dann, wenn der
Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages
(zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)
unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an
das Betriebsfinanzamt des Schuldners (Paragraph 59, BAO.)
abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb
der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem
Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen
Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter ist die Anmeldung nach dem amtlichen
Vordruck in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Anmeldung ist binnen einer Woche
nach dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann
einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen
ist. Der Grund für die Nichtabfuhr
ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung
zu versehen, daß die Angaben vollständig
und richtig sind.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet,
dem Gläubiger eine Bescheinigung über
die Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrages,
über den Zahlungstag und über die Zeit, für
welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind,
zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der
Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben.
Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn
die Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine
Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt werden
und wenn über die Zahlung eine Bestätigung
erteilt wird.
Überwachung des Steuerabzuges
und Erstattung
§ 89. (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige
und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer
an Hand der Kapitalertragsteuerliste.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei
allen örtlichen Prüfungen (Buch- und Betriebsprüfung,
Nachschau, Lohnsteueraußenprüfung
usw.), die bei dem Schuldner vorgenommen
werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer
ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt
worden ist.
(2) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß
berechnet oder abgeführt worden, so hat
das Finanzamt von dem Schuldner oder von dem
Gläubiger (§ 87 Abs. 3) den fehlenden Betrag
durch Haftungsbescheid anzufordern.
4. Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 90. (1) Die Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
1. Bei Einkünften aus selbständiger literarischer
(schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher
oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird,
2. bei Einkünften aus der Überlassung von
Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
oder aus der Gestattung der Verwertung von
Rechten, insbesondere aus der Einräumung der
Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111,
3. bei gewerblichen Lizenzgebühren,
4. bei Aufsichtsratsvergütungen.
(2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des vollen
Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen);
übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten
des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag
als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen)
hinzuzurechnen. Der Steuerabzug
ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte
dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung
zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten
Beträge auf Grund eines Übereinkommens
nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an die Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt.
Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
§ 91. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines
Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge
unter der Bezeichnung „Steuerabzug von beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften" bis zum
10. des folgenden Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt
(§ 59 BAO.) abzuführen. Sind
Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen
worden, so ist der Gesamtbetrag in einer
Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger
abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen insbesondere
den Zeitpunkt der Zahlung oder der
Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe
und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen
Steuer erkennen lassen. Das nach Abs. 1 zuständige
Finanzamt kann den Schuldner ganz oder
teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht, befreien,
soweit andere zur Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende
Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat
der Schuldner bis zum 10. des folgenden Kalendermonates
dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt
die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge und die Höhe der abgezogenen
Steuerbeträge mitzuteilen.
§ 92. (1) Der Schuldner (in den Fällen des
§ 90 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung
und Abfuhr der Steuer.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner
für die Steuer nur in Anspruch genommen werden,
wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in
den Fällen des § 90 Abs. 3 die Gesellschaft der
Autoren, Komponisten und Musikverleger) den
einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
mitteilt.
(3) Ist die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten
oder abgeführt worden, so hat das Finanzamt
von dem Schuldner (in den Fällen des
§ 90 Abs. 3 von der Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger) oder von dem
Gläubiger (Abs. 2) die Steuer durch Haftungsbescheid
anzufordern.
über den Zahlungstag und über die Zeit, für
welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind,
zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der
Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben.
Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn
die Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine
Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt werden
und wenn über die Zahlung eine Bestätigung
erteilt wird.
Überwachung des Steuerabzuges
und Erstattung
§ 89. (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige
und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer
an Hand der Kapitalertragsteuerliste.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei
allen örtlichen Prüfungen (Buch- und Betriebsprüfung,
Nachschau, Lohnsteueraußenprüfung
usw.), die bei dem Schuldner vorgenommen
werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer
ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt
worden ist.
(2) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß
berechnet oder abgeführt worden, so hat
das Finanzamt von dem Schuldner oder von dem
Gläubiger (Paragraph 87, Absatz 3,) den fehlenden Betrag
durch Haftungsbescheid anzufordern.
4. Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 90. (1) Die Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
1. Bei Einkünften aus selbständiger literarischer
(schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher
oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird,
2. bei Einkünften aus der Überlassung von
Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
oder aus der Gestattung der Verwertung von
Rechten, insbesondere aus der Einräumung der
Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 111,
3. bei gewerblichen Lizenzgebühren,
4. bei Aufsichtsratsvergütungen.
(2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des vollen
Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen);
übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten
des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag
als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen)
hinzuzurechnen. Der Steuerabzug
ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die im Absatz eins, genannten Einkünfte
dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung
zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten
Beträge auf Grund eines Übereinkommens
nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an die Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt.
Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
§ 91. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines
Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge
unter der Bezeichnung „Steuerabzug von beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften" bis zum
10. des folgenden Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt
(Paragraph 59, BAO.) abzuführen. Sind
Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen
worden, so ist der Gesamtbetrag in einer
Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger
abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen insbesondere
den Zeitpunkt der Zahlung oder der
Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe
und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen
Steuer erkennen lassen. Das nach Absatz eins, zuständige
Finanzamt kann den Schuldner ganz oder
teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht, befreien,
soweit andere zur Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende
Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat
der Schuldner bis zum 10. des folgenden Kalendermonates
dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt
die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge und die Höhe der abgezogenen
Steuerbeträge mitzuteilen.
§ 92. (1) Der Schuldner (in den Fällen des
§ 90 Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung
und Abfuhr der Steuer.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner
für die Steuer nur in Anspruch genommen werden,
wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in
den Fällen des Paragraph 90, Absatz 3, die Gesellschaft der
Autoren, Komponisten und Musikverleger) den
einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
mitteilt.
(3) Ist die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten
oder abgeführt worden, so hat das Finanzamt
von dem Schuldner (in den Fällen des
§ 90 Absatz 3, von der Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger) oder von dem
Gläubiger (Absatz 2,) die Steuer durch Haftungsbescheid
anzufordern.
5.Ziffer 5 Veranlagung von Steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,
von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn
a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und
darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
mehrerer Personen (§§ 26 und 27)
enthalten sind, oder
b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 5000 S betragen
haben, oder
c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 3600 S enthalten
sind.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beider Ehegatten enthalten
und liegen
a) nur die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer
samt Beiträgen nach Abzug der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (§ 94
Abs. 1 Z. 2) nicht höher sein als 40 v. H.
des Betrages, um den das Einkommen
150.000 S übersteigt;
b) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b oder c
oder beide zugleich vor und übersteigt das
Einkommen nicht 150.000 S, so darf die
sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen
nach Abzug der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1 Z. 2)
55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte nicht
übersteigen;
c) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b oder c
oder beide zugleich vor und übersteigt das
Einkommen 150.000 S, so darf die sich ergebende
Einkommensteuer samt Beiträgen
nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
(§ 94 Abs. 1 Z. 2) nicht
höher sein als die Summe aus 40 v. H. des
Betrages, um den die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nach Abzug der Sonderausgaben
150.000 S übersteigen, und aus
55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den
Fällen der lit. b und c um die einbehaltene
Kapitalertragsteuer samt Beiträgen.
(3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1
nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und
Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind, oder
b) die Summe der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen
Verlust ergeben hat, oder
c) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer
auf die inländische Einkommensteuer
anzurechnen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den
Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ergibt sich im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen
der lit. b vorliegen, so ist eine Verlustveranlagung
vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich
von Amts wegen (§ 76 Abs. 3) nur deshalb
nicht durchzuführen, weil die Summe der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 48.000 S
nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung
nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg
einbehaltenen Beträge die zu veranlagende
Einkommensteuer übersteigen.
(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1
bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen
ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser
Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war,
nicht übersteigen und ist auf Einkünfte, die gemäß
den §§ 34 und 34 a gesondert behandelt
werden, nicht anzuwenden. Sind im Einkommen
Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so
ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser
Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von
3600 S, abzuziehen.
(5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß
Abs. 1 lit. b die dem Steuerabzug nicht
unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung
von selbstgeschaffenen literarischen oder
künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Veranlagung außer Betracht. Die Einkommensteuer
ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,
der auf das gesamte Einkommen entfallen
würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,
wenn neben den Einkünften aus der
Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen
oder künstlerischen Urheberrechten andere dem
Steuerabzug nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,
die insgesamt den Freibetrag von 5000 S
(Abs. 4 erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a vorliegen oder der Steuerpflichtige dies beantragt.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit sind sonstige Bezüge nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie gemäß § 67
Abs. .3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
Veranlagung von Steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,
von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn
a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und
darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
mehrerer Personen (Paragraphen 26 und 27)
enthalten sind, oder
b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 5000 S betragen
haben, oder
c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 3600 S enthalten
sind.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beider Ehegatten enthalten
und liegen
a) nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a,
vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer
samt Beiträgen nach Abzug der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Paragraph 94,
Abs. 1 Ziffer 2,) nicht höher sein als 40 v. H.
des Betrages, um den das Einkommen
150.000 S übersteigt;
b) die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, oder c
oder beide zugleich vor und übersteigt das
Einkommen nicht 150.000 S, so darf die
sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen
nach Abzug der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,)
55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte nicht
übersteigen;
c) die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, oder c
oder beide zugleich vor und übersteigt das
Einkommen 150.000 S, so darf die sich ergebende
Einkommensteuer samt Beiträgen
nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
(Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) nicht
höher sein als die Summe aus 40 v. H. des
Betrages, um den die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nach Abzug der Sonderausgaben
150.000 S übersteigen, und aus
55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den
Fällen der Litera b und c um die einbehaltene
Kapitalertragsteuer samt Beiträgen.
(3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Absatz eins,
nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und
Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind, oder
b) die Summe der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen
Verlust ergeben hat, oder
c) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer
auf die inländische Einkommensteuer
anzurechnen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den
Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ergibt sich im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen
der Litera b, vorliegen, so ist eine Verlustveranlagung
vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich
von Amts wegen (Paragraph 76, Absatz 3,) nur deshalb
nicht durchzuführen, weil die Summe der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 48.000 S
nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung
nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg
einbehaltenen Beträge die zu veranlagende
Einkommensteuer übersteigen.
(4) Findet eine Veranlagung gemäß Absatz eins,
bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen
ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser
Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war,
nicht übersteigen und ist auf Einkünfte, die gemäß
den Paragraphen 34 und 34 a gesondert behandelt
werden, nicht anzuwenden. Sind im Einkommen
Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so
ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser
Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von
3600 S, abzuziehen.
(5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß
Absatz eins, Litera b, die dem Steuerabzug nicht
unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung
von selbstgeschaffenen literarischen oder
künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Veranlagung außer Betracht. Die Einkommensteuer
ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,
der auf das gesamte Einkommen entfallen
würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,
wenn neben den Einkünften aus der
Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen
oder künstlerischen Urheberrechten andere dem
Steuerabzug nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,
die insgesamt den Freibetrag von 5000 S
(Absatz 4, erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen des Absatz eins,
lit. a vorliegen oder der Steuerpflichtige dies beantragt.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit sind sonstige Bezüge nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie gemäß Paragraph 67,
Abs. .3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
vomvom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß § 67
Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif zu
versteuern waren.
§ 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag
von 13.900 S und sind nicht die Voraussetzungen
für eine Veranlagung nach § 93 gegeben, so ist
bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher
österreichischer Wertpapiere enthalten
sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile
und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag
von 3600 S, abzuziehen; übersteigt das Einkommen
den Betrag von 13.900 S nicht, so ist die
von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden)
oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann
bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
6. Abschlußzahlung
§ 94. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden
angerechnet:
1. Die für den Veranlagungszeitraum entrichtete
Vorauszahlung;
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum
bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 93
Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich
(§ 76) durchzuführen, so tritt an die
Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge
die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches
festgestellte Lohnsteuer.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als
die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen
sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
zu entrichten (Abschlußzahlung). Der
Teil der Abschlußzahlung, der der im Veranlagungszeitraum
fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
Vorauszahlung entspricht, ist sofort zu
entrichten.
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als
die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen
ist, so wird der Unterschiedsbetrag nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung
oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 93
noch nach § 93 a statt, so gilt die Einkommensteuer,
die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte
entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser
Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72
Abs. 2 noch gemäß § 87 Abs. 3 in Anspruch
genommen werden noch auch einen Jahresausgleich
gemäß § 76 Abs. 1 beantragen kann.
Findet eine Veranlagung nach § 93 statt und
bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 93 Abs. 5 und 6 außer Betracht,
so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen
Steuerabzugspflichtigen Einkünfte entfällt,
für diesen Fall für den Bezieher dieser Einkünfte
als getilgt, wenn er weder gemäß § 72
Abs. 2 in Anspruch genommen werden noch
auch einen Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 1
beantragen kann.
VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH
§ 95. (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem
Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch
im Kalenderjahr 60.000 S überstiegen hat
und um mindestens die Hälfte höher ist als das
Einkommen. Der Betrag von 60.000 S erhöht
sich um je 12.000 S für jedes Kind, für das dem
Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32
zusteht oder gewährt wird.
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und
für seine Lebensführung und die Lebensführung
seiner Angehörigen.
(3) Zum Verbrauch gehören nicht:
1. Die Sonderausgaben (§ 10);
2. die Steuern vom Einkommen und sonstigen
Personensteuern;
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen
entsprechende Maß nicht überstiegen
haben;
4. Ausgaben für politische, wissenschaftliche,
künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige
Zwecke;
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle
oder Unglücksfälle oder durch körperliche
oder geistige Gebrechen verursacht sind;
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
Kindes entstanden sind;
7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes
oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen
für Arbeitnehmer oder für frühere Arbeitnehmer
oder für ihre Angehörigen;
9. der Teil des Verbrauches, den der Steuerpflichtige
bestritten hat
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei
Jahren versteuert, aber nicht verbraucht
hat,
b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei sind,
oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen
nach § 22 Z. 1 lit. c zweiter Satz nicht
zuzurechnen sind.
Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß Paragraph 67,
Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif zu
versteuern waren.
§ 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag
von 13.900 S und sind nicht die Voraussetzungen
für eine Veranlagung nach Paragraph 93, gegeben, so ist
bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher
österreichischer Wertpapiere enthalten
sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile
und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag
von 3600 S, abzuziehen; übersteigt das Einkommen
den Betrag von 13.900 S nicht, so ist die
von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden)
oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann
bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
6. Abschlußzahlung
§ 94. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden
angerechnet:
1. Die für den Veranlagungszeitraum entrichtete
Vorauszahlung;
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum
bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß Paragraph 93,
Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich
(Paragraph 76,) durchzuführen, so tritt an die
Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge
die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches
festgestellte Lohnsteuer.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als
die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen
sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
zu entrichten (Abschlußzahlung). Der
Teil der Abschlußzahlung, der der im Veranlagungszeitraum
fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
Vorauszahlung entspricht, ist sofort zu
entrichten.
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als
die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen
ist, so wird der Unterschiedsbetrag nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung
oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(4) Findet weder eine Veranlagung nach Paragraph 93,
noch nach Paragraph 93, a statt, so gilt die Einkommensteuer,
die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte
entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser
Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 72,
Abs. 2 noch gemäß Paragraph 87, Absatz 3, in Anspruch
genommen werden noch auch einen Jahresausgleich
gemäß Paragraph 76, Absatz eins, beantragen kann.
Findet eine Veranlagung nach Paragraph 93, statt und
bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß Paragraph 93, Absatz 5 und 6 außer Betracht,
so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen
Steuerabzugspflichtigen Einkünfte entfällt,
für diesen Fall für den Bezieher dieser Einkünfte
als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 72,
Abs. 2 in Anspruch genommen werden noch
auch einen Jahresausgleich gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
beantragen kann.
VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH
§ 95. (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem
Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch
im Kalenderjahr 60.000 S überstiegen hat
und um mindestens die Hälfte höher ist als das
Einkommen. Der Betrag von 60.000 S erhöht
sich um je 12.000 S für jedes Kind, für das dem
Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach Paragraph 32,
zusteht oder gewährt wird.
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und
für seine Lebensführung und die Lebensführung
seiner Angehörigen.
(3) Zum Verbrauch gehören nicht:
1. Die Sonderausgaben (Paragraph 10,);
2. die Steuern vom Einkommen und sonstigen
Personensteuern;
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen
entsprechende Maß nicht überstiegen
haben;
4. Ausgaben für politische, wissenschaftliche,
künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige
Zwecke;
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle
oder Unglücksfälle oder durch körperliche
oder geistige Gebrechen verursacht sind;
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
Kindes entstanden sind;
7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes
oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen
für Arbeitnehmer oder für frühere Arbeitnehmer
oder für ihre Angehörigen;
9. der Teil des Verbrauches, den der Steuerpflichtige
bestritten hat
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei
Jahren versteuert, aber nicht verbraucht
hat,
b) aus Bezügen, die nach Paragraph 3, steuerfrei sind,
oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen
nach Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, zweiter Satz nicht
zuzurechnen sind.
(4)Absatz 4Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
beträgt die Hälfte der Steuer, die sich aus dem
Einkommensteuertarif ergibt. Wenn der sich
danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als
der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung
des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen
zugrunde zu legen.
VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT
STEUERPFLICHTIGER
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 96. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2)
sind:
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und
16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt
ist. Einkünfte aus der Veräußerung von inländischen
Bodenschätzen (§ 16 a) und Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteiles an einer inländischen
Kapitalgesellschaft (§ 17);
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist;
4. Einkünfte aus nichtselbständiger. Arbeit
(§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus
inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden. Die Arbeit wird im Inland
ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Inland
persönlich tätig geworden ist; sie wird im
Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland
persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher
Erfolg der inländischen Volkswirtschaft
unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Auch Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von Schiffspersonal
auf österreichischen Schiffen unterliegen
der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbeschränkte
Steuerpflicht gegeben ist;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
hat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1
Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch
inländischen Grundbesitz, durch inländische
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder
durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar
gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die
Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen
aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt
ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen
des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§§ 21 und 99), wenn das unbewegliche Vermögen,
die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland
belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch
oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen
Betriebsstätte verwertet werden;
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 1;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2,
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen
Grundstücken oder mit inländischen
Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen.
Sondervorschriften für
beschränkt Steuerpflichtige
§ 97. (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit
inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Die Vorschriften der §§ 10
und 33 bis 34 b sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug
unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige
ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,
wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebes sind.
(4) Betragen die gesamten inländischen Einkünfte
nach Ausscheidung der dem Steuerabzug
unterliegenden Einkünfte (Abs. 3) nicht mehr
als 300 S, dann ist die Einkommensteuer nicht
festzusetzen.
(5) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
nach Steuergruppe B (§ 32 Abs. 7). Sie beträgt
aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese
sind gemäß § 32 Abs. 6 ab- oder aufzurunden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 98. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf
auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind rechts-
Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
beträgt die Hälfte der Steuer, die sich aus dem
Einkommensteuertarif ergibt. Wenn der sich
danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als
der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung
des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen
zugrunde zu legen.
VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT
STEUERPFLICHTIGER
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 96. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 2,)
sind:
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
Land- und Forstwirtschaft (Paragraphen 13 und 14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 15 und
16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt
ist. Einkünfte aus der Veräußerung von inländischen
Bodenschätzen (Paragraph 16, a) und Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteiles an einer inländischen
Kapitalgesellschaft (Paragraph 17,);
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 18,),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist;
4. Einkünfte aus nichtselbständiger. Arbeit
(Paragraph 19,), die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus
inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden. Die Arbeit wird im Inland
ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Inland
persönlich tätig geworden ist; sie wird im
Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland
persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher
Erfolg der inländischen Volkswirtschaft
unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Auch Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von Schiffspersonal
auf österreichischen Schiffen unterliegen
der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbeschränkte
Steuerpflicht gegeben ist;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
hat, und Einkünfte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins,
Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch
inländischen Grundbesitz, durch inländische
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder
durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar
gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die
Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen
aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt
ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen
des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Paragraphen 21 und 99), wenn das unbewegliche Vermögen,
die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland
belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch
oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen
Betriebsstätte verwertet werden;
7. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins ;,
8. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2,,
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen
Grundstücken oder mit inländischen
Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen.
Sondervorschriften für
beschränkt Steuerpflichtige
§ 97. (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen
Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten
(Paragraph 9,) nur insoweit abziehen, als sie mit
inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 10,
und 33 bis 34 b sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug
unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des
§ 20 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige
ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,
wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebes sind.
(4) Betragen die gesamten inländischen Einkünfte
nach Ausscheidung der dem Steuerabzug
unterliegenden Einkünfte (Absatz 3,) nicht mehr
als 300 S, dann ist die Einkommensteuer nicht
festzusetzen.
(5) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
nach Steuergruppe B (Paragraph 32, Absatz 7,). Sie beträgt
aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese
sind gemäß Paragraph 32, Absatz 6, ab- oder aufzurunden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 98. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf
auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind rechts-
unwirksam.unwirksam Verbotswidrig durch den Arbeitgeber
geleistete Zahlungen können innerhalb
der im § 1479 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
festgelegten Verjährungsfrist zurückgefordert
werden.
§ 99. (1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung insoweit keine steuerpflichtigen
Einnahmen, als
a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind, gemacht wurden
oder im Jahre des Zufließens der Baukostenzuschüsse
gemacht werden und
b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung
des Einkommens bewirkt haben.
(2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für
die Wiederherstellung der im Abs. 1 lit. a genannten
Gebäude noch nicht gegenüberstehen,
bleiben im Jahre der Vereinnahmung (§ 11) bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung außer Betracht. Sie werden
steuerpflichtig, soweit sie die in den nächstfolgenden
beiden Kalenderjahren entstehenden Ausgaben
(Abs. 1 lit. a) übersteigen; § 34 findet
keine Anwendung.
(3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Abs. 1
sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung
von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung
beschädigt oder zerstört sind und für
die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung
des Kündigungsrechtes oder die Forderung des
üblichen laufenden Mietzinses verzichtet wird.
(4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind und die nicht Bestandteile
eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit ihnen
nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen, im
Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost; sie
können auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt werden, soweit sie nicht bereits eine
Minderung des Einkommens bewirkt haben. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
soweit für die Wiederherstellung öffentliche
Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch
genommen worden sind.
§ 100. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit der Land- und Forstarbeiter
ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzurechnen. Dieser beträgt
in den
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder
Lohnauszahlung zu berücksichtigen. Der Freibetrag
darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen
werden, wenn der Arbeitnehmer
1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat
oder
2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag
vorgelegt hat oder
3. nur kurzfristig beschäftigt wird (§ 64).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,
die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (§ 13) ausschließlich oder überwiegend
körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen
würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung
der Angestellten unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen
würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
§ 101. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag
der Abzug eines besonderen Betrages vom
Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren; dieser
beträgt, wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, 4368 S jährlich, wenn die Einkommensteuer
im Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung 14 S
bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 84 S
bei monatlicher Lohnzahlung .... 364 S
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 19) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,
dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
§ 102. (1) Körperbehinderten ist bei der Ermittlung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf
Antrag ein Pauschbetrag (Abs. 2) zur Abgeltung
etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die
durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu
gewähren. Körperbehinderten, die erwerbstätige
Arbeitnehmer sind, ist außerdem auf Antrag ein
Pauschbetrag zur Abgeltung etwaiger erhöhter
Werbungskosten (Abs. 2) zu gewähren.
(2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich
nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Tatsache der Körperbehinderung
und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen Behörde
nachzuweisen. Zuständige Behörde ist
a) bei Kriegsbeschädigten das Landesinvalidenamt,
b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung,
Verbotswidrig durch den Arbeitgeber
geleistete Zahlungen können innerhalb
der im Paragraph 1479, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
festgelegten Verjährungsfrist zurückgefordert
werden.
§ 99. (1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung insoweit keine steuerpflichtigen
Einnahmen, als
a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind, gemacht wurden
oder im Jahre des Zufließens der Baukostenzuschüsse
gemacht werden und
b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung
des Einkommens bewirkt haben.
(2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für
die Wiederherstellung der im Absatz eins, Litera a, genannten
Gebäude noch nicht gegenüberstehen,
bleiben im Jahre der Vereinnahmung (Paragraph 11,) bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung außer Betracht. Sie werden
steuerpflichtig, soweit sie die in den nächstfolgenden
beiden Kalenderjahren entstehenden Ausgaben
(Absatz eins, Litera a,) übersteigen; Paragraph 34, findet
keine Anwendung.
(3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Absatz eins,
sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung
von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung
beschädigt oder zerstört sind und für
die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung
des Kündigungsrechtes oder die Forderung des
üblichen laufenden Mietzinses verzichtet wird.
(4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind und die nicht Bestandteile
eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit ihnen
nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen, im
Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost; sie
können auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt werden, soweit sie nicht bereits eine
Minderung des Einkommens bewirkt haben. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
soweit für die Wiederherstellung öffentliche
Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch
genommen worden sind.
§ 100. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit der Land- und Forstarbeiter
ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzurechnen. Dieser beträgt
in den
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder
Lohnauszahlung zu berücksichtigen. Der Freibetrag
darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen
werden, wenn der Arbeitnehmer
1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat
oder
2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag
vorgelegt hat oder
3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Paragraph 64,).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,
die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Paragraph 13,) ausschließlich oder überwiegend
körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen
würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung
der Angestellten unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen
würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
§ 101. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag
der Abzug eines besonderen Betrages vom
Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren; dieser
beträgt, wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, 4368 S jährlich, wenn die Einkommensteuer
im Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung 14 S
bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 84 S
bei monatlicher Lohnzahlung .... 364 S
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(Paragraph 19,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,
dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
§ 102. (1) Körperbehinderten ist bei der Ermittlung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf
Antrag ein Pauschbetrag (Absatz 2,) zur Abgeltung
etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die
durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu
gewähren. Körperbehinderten, die erwerbstätige
Arbeitnehmer sind, ist außerdem auf Antrag ein
Pauschbetrag zur Abgeltung etwaiger erhöhter
Werbungskosten (Absatz 2,) zu gewähren.
(2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich
nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Tatsache der Körperbehinderung
und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen Behörde
nachzuweisen. Zuständige Behörde ist
a) bei Kriegsbeschädigten das Landesinvalidenamt,
b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung,
c)Litera c in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,
im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt
des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
Es werden jährlich gewährt:
Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte
Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(3) Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen
Beschädigungen verschiedener Art zu, so
ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des
Pauschbetrages gemäß Abs. 2 seine tatsächliche
außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß
§ 33 geltend, dann ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von
zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt
der Pauschbetrag nur einmal.
§ 103. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze
im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
Für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970
„das 44. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972
„das 45. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974
„das 46. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976
„das 47. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978
„das 48. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980
„das 49. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume ab 1981
„das 50. Lebensjahr".
(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im
§ 46 Abs; 1 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner 1971
enden, „das 44. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner 1973
enden, „das 45. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975
enden, „das 46. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977
enden, „das 47. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979
enden, „das 48. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981
enden, „das 49. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr".
Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des
§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a oder nach den Bestimmungen
dieses Absatzes in die Steuergruppe B oder
in die Steuergruppe II des § 46 Einkommensteuergesetz
1953 gefallen sind, sind nicht mehr
in die Steuergruppe A rückzureihen.
Begünstigung des Wertpapiersparens
§ 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer
Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, und Arbeitnehmern
(§ 36) auf Antrag die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) einschließlich der Beiträge vom Einkommen
im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit
dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt,
pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist,
daß die Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit
von 15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre
ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben
österreichischen Kreditunternehmung erworben
und hinterlegt werden. Als Hinterlegung bei
dieser Kreditunternehmung gelten auch die Eintragung
im Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung
bei einer Wertpapiersammelbank,
wenn der Auftrag für diese Verwahrungsart
der Kreditunternehmung erteilt wird, bei
der die Wertpapiere erworben worden sind.
(2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die
Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere
erworben und hinterlegt worden sind. Diese
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,
im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt
des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
Es werden jährlich gewährt:
Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte
Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(3) Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen
Beschädigungen verschiedener Art zu, so
ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des
Pauschbetrages gemäß Absatz 2, seine tatsächliche
außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß
Paragraph 33, geltend, dann ist Paragraph 33, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von
zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt
der Pauschbetrag nur einmal.
§ 103. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze
im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten:
Für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970
„das 44. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972
„das 45. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974
„das 46. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976
„das 47. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978
„das 48. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980
„das 49. Lebensjahr";
für die Veranlagungszeiträume ab 1981
„das 50. Lebensjahr".
(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im
§ 46 Abs; 1 Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten:
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner 1971
enden, „das 44. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner 1973
enden, „das 45. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975
enden, „das 46. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977
enden, „das 47. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979
enden, „das 48. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981
enden, „das 49. Lebensjahr";
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr".
Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des
§ 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder nach den Bestimmungen
dieses Absatzes in die Steuergruppe B oder
in die Steuergruppe römisch II des Paragraph 46, Einkommensteuergesetz
1953 gefallen sind, sind nicht mehr
in die Steuergruppe A rückzureihen.
Begünstigung des Wertpapiersparens
§ 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer
Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß
§ 4 Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, und Arbeitnehmern
(Paragraph 36,) auf Antrag die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) einschließlich der Beiträge vom Einkommen
im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit
dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt,
pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist,
daß die Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit
von 15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre
ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben
österreichischen Kreditunternehmung erworben
und hinterlegt werden. Als Hinterlegung bei
dieser Kreditunternehmung gelten auch die Eintragung
im Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung
bei einer Wertpapiersammelbank,
wenn der Auftrag für diese Verwahrungsart
der Kreditunternehmung erteilt wird, bei
der die Wertpapiere erworben worden sind.
(2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die
Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere
erworben und hinterlegt worden sind. Diese
fordertfordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der
für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.
Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Steuerpflichtigen.
(3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen
die Fälle des Abs. 5 — und die Löschung
der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesem
Fall hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des
Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als
Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der
Beiträge vom Einkommen für Rechnung des
Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion
abzuführen; diese Beträge sind
nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden
Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende
Abgabenbetrag ermäßigt sich auf
6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst
nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr
entfällt, wenn die Wertpapiere bis
zur Tilgung im Depot belassen werden. Dies gilt
nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer
Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung
zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger
als sieben Jahren liegt.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben
— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere an die zuständige
Finanzlandesdirektion abzuführen.
(5) Die Übertragung von Wertpapieren aus
der Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot
im Sinne des Abs. 3, wenn die Wertpapiere von
der Kreditunternehmung verwahrt werden, bei
der sie erworben worden sind.
(6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als Entnahme
aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung im
Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die
eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben.
(7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen
in Aktien gelten die Bestimmungen
des Abs. 6 sinngemäß. Die Abgabenabfuhr
(Abs. 3) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn
die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt
der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen
im Depot belassen werden.
(8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann
in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel
des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung
zustimmen, wenn die übernehmende
Kreditunternehmung die Verpflichtungen
der übertragenden Kreditunternehmung
nach den Abs. 2 bis 4 übernimmt.
(9) Die Zinsen aus gemäß Abs. 1 begünstigt
angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf
die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei.
§ 105. Für die in den Wirtschaftsjahren 1957
bis einschließlich 1966 eingetretenen Verluste ist
§ 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes
1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, BGBl. Nr. 283, anzuwenden.
§ 106. Ergeben die Steuersätze der §§ 66
Abs. 2 Z. 2, 67 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 90 Abs. 2
einschließlich der Beiträge vom Einkommen
Hundertsätze mit Hundertstelprozenten, dann
sind diese bis zu fünf Hundertstelprozent zu
vernachlässigen und mehr als fünf Hundertstelprozent
als ein Zehntelprozent zu rechnen.
§ 107. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1968,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1967 enden,
c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
die Zeit ab 1. Jänner 1968.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und
des § 27 Abs. 7 treten abweichend von den im
Abs. 1 getroffenen Anordnungen am 1. Jänner
1967 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf
Einkommensteuerschuldigkeiten für Veranlagungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner 1967
enden, nicht anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 32, 32 b, 46, 51
Abs. 5 und 61 Abs. 1 bis 3 treten abweichend von
den im Abs. 1 getroffenen Anordnungen mit
1. Oktober 1967 nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften in Kraft:
a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
diese Bestimmungen für alle nach dem
30. September 1967 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden.
b) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1967 ist die Einkommensteuer mit der
Summe aus drei Viertem des sich aus den
§§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1962, BGBl. Nr. 167, ergebenden
Betrages und aus einem Viertel des sich aus
den §§ 32 und 32 b dieses Bundesgesetzes
ergebenden Betrages festzusetzen.
den zu erstattenden Steuerbetrag bei der
für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.
Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Steuerpflichtigen.
(3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen
die Fälle des Absatz 5, — und die Löschung
der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesem
Fall hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des
Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als
Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der
Beiträge vom Einkommen für Rechnung des
Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion
abzuführen; diese Beträge sind
nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden
Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende
Abgabenbetrag ermäßigt sich auf
6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst
nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr
entfällt, wenn die Wertpapiere bis
zur Tilgung im Depot belassen werden. Dies gilt
nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer
Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung
zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger
als sieben Jahren liegt.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Absatz 3, schuldhaft unterlassen, haben
— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere an die zuständige
Finanzlandesdirektion abzuführen.
(5) Die Übertragung von Wertpapieren aus
der Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot
im Sinne des Absatz 3,, wenn die Wertpapiere von
der Kreditunternehmung verwahrt werden, bei
der sie erworben worden sind.
(6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als Entnahme
aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung im
Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die
eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben.
(7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen
in Aktien gelten die Bestimmungen
des Absatz 6, sinngemäß. Die Abgabenabfuhr
(Absatz 3,) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn
die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt
der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen
im Depot belassen werden.
(8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann
in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel
des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung
zustimmen, wenn die übernehmende
Kreditunternehmung die Verpflichtungen
der übertragenden Kreditunternehmung
nach den Absatz 2 bis 4 übernimmt.
(9) Die Zinsen aus gemäß Absatz eins, begünstigt
angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf
die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei.
§ 105. Für die in den Wirtschaftsjahren 1957
bis einschließlich 1966 eingetretenen Verluste ist
§ 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes
1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 283, anzuwenden.
§ 106. Ergeben die Steuersätze der Paragraphen 66,
Abs. 2 Ziffer 2,, 67 Absatz eins,, 87 Absatz eins und 90 Absatz 2,
einschließlich der Beiträge vom Einkommen
Hundertsätze mit Hundertstelprozenten, dann
sind diese bis zu fünf Hundertstelprozent zu
vernachlässigen und mehr als fünf Hundertstelprozent
als ein Zehntelprozent zu rechnen.
§ 107. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1968,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1967 enden,
c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
die Zeit ab 1. Jänner 1968.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und
des Paragraph 27, Absatz 7, treten abweichend von den im
Abs. 1 getroffenen Anordnungen am 1. Jänner
1967 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf
Einkommensteuerschuldigkeiten für Veranlagungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner 1967
enden, nicht anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 32,, 32 b, 46, 51
Abs. 5 und 61 Absatz eins bis 3 treten abweichend von
den im Absatz eins, getroffenen Anordnungen mit
1. Oktober 1967 nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften in Kraft:
a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
diese Bestimmungen für alle nach dem
30. September 1967 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden.
b) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1967 ist die Einkommensteuer mit der
Summe aus drei Viertem des sich aus den
§§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1962, Bundesgesetzblatt Nr. 167, ergebenden
Betrages und aus einem Viertel des sich aus
den Paragraphen 32 und 32 b dieses Bundesgesetzes
ergebenden Betrages festzusetzen.
c)Litera c Bei der Durchführung des Jahresausgleiches
für das Kalenderjahr 1967 ist die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) mit der Summe aus
drei Vierteln des sich aus den §§ 32, 51
Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1962, BGBl. Nr. 167, und aus einem Viertel
des sich aus den §§ 32, 51 Abs. 5 und 61
dieses Bundesgesetzes ergebenden Betrages
festzusetzen.
Die anteilige Inanspruchnahme des Alleinverdienerfreibetrages
für das Kalenderjahr 1967
setzt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei
der Durchführung des Jahresausgleiches voraus,
daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich
gemäß den Bestimmungen des § 119 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wahrheitsgemäß
bis 31. Dezember 1967 erklärt, daß
die mit ihm gemäß § 26 grundsätzlich zusammen
zu veranlagende Person keine Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt, die im Kalenderjahr
1967 den Betrag von 3.000 S übersteigen
werden. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto zu nehmen.
Bei der Versteuerung sonstiger Bezüge im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z. 12, die nach dem 30. September
1967 und vor dem 1. Jänner 1968 gewährt werden,
ist ein zusätzlicher Freibetrag von insgesamt
900 S zu gewähren.
(4) Vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Z. 2
dieses Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen
des Bundesministeriums für Finanzen über die
steuerliche Behandlung von Reisekostenentschädigungen,
soweit sie den Arbeitnehmer günstiger
stellen, bleiben unberührt.
(5) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen
bleiben in ihrer Geltung unberührt.
§ 108. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4
Z. 3 zweiter Satz und des § 34 a Abs. 4 ist das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie, mit der der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Finanzen betraut.
Bei der Durchführung des Jahresausgleiches
für das Kalenderjahr 1967 ist die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) mit der Summe aus
drei Vierteln des sich aus den Paragraphen 32,, 51
Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1962, BGBl. Nr. 167, und aus einem Viertel
des sich aus den Paragraphen 32,, 51 Absatz 5 und 61
dieses Bundesgesetzes ergebenden Betrages
festzusetzen.
Die anteilige Inanspruchnahme des Alleinverdienerfreibetrages
für das Kalenderjahr 1967
setzt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei
der Durchführung des Jahresausgleiches voraus,
daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich
gemäß den Bestimmungen des Paragraph 119, der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wahrheitsgemäß
bis 31. Dezember 1967 erklärt, daß
die mit ihm gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen
zu veranlagende Person keine Einkünfte im Sinne
des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, die im Kalenderjahr
1967 den Betrag von 3.000 S übersteigen
werden. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto zu nehmen.
Bei der Versteuerung sonstiger Bezüge im Sinne
des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,, die nach dem 30. September
1967 und vor dem 1. Jänner 1968 gewährt werden,
ist ein zusätzlicher Freibetrag von insgesamt
900 S zu gewähren.
(4) Vor Inkrafttreten des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,
dieses Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen
des Bundesministeriums für Finanzen über die
steuerliche Behandlung von Reisekostenentschädigungen,
soweit sie den Arbeitnehmer günstiger
stellen, bleiben unberührt.
(5) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen
bleiben in ihrer Geltung unberührt.
§ 108. Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 4,
Z. 3 zweiter Satz und des Paragraph 34, a Absatz 4, ist das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie, mit der der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Finanzen betraut.
Jonas
Klaus Schmitz Bock