Der Nationalrat hat beschlossen: I. STEUERPFLICHT § 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des Paragraph 96, II. EINKOMMEN 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 10,). (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (4) Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind: 1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (Paragraphen 4 bis 7); 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraphen 8 und 9). (5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. 2. Steuerfreie Einkünfte § 3. (1) Steuerfrei sind: 1. Der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt; 2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Entschädigungen; 2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten;

Ziffer 3 der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen; 4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung; 5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden; 6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden; 7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig; 8. bei Auslandsbeamten (Paragraph 65,) die Einkünfte, die in dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß Paragraph 96 ;, 9. die Geldentschädigungen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften; 10. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Präsidenten des Nationalrates sowie des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre und des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder einer Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften; 11. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach Ziffer 10, beziehen; 12. sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 3500 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält; 13. Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich; 14. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß Paragraph 80, Absatz 5 und Paragraph 85, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils geltenden Fassung; 15. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; die Begünstigung nach Litera a, a,, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden; auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht. Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist Paragraph 67, Absatz 3, insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird; 16. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;

Ziffer 17 in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S wöchentlich (130 S monatlich) nicht übersteigen; 18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die Normalarbeitszeit nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit in einzelnen oder allen Lohnzahlungszeiträumen die oben genannte Betragsgrenze, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in diesen Lohnzahlungszeiträumen steuerfrei, soweit sie 19. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 150 S im Kalendermonat nicht übersteigen; 20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes, Werklohnes) nicht übersteigen; 21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen im Sinne der Ziffer 16 bis 19, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (Paragraph 16, Absatz 4, Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung) enthalten sind; 22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird; 23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen); 24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern); 25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds zufließen; 26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; 27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe. Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen; unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt; 28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen; 29. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer freiwillig gewährt; 30. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt; 31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt; 32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln; 33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; 34. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und verwendet werden; 35. Entschädigungen für Inspektionen und Instruktionen, die Wehrpflichtige der Reserve nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhalten;

Ziffer 36 der Zuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (Paragraph 7, Absatz 3, Hausbesorgerordnung), höchstens jedoch 1200 S jährlich, nicht übersteigt. (2) Die im Absatz eins, Ziffer 16 bis 19 angeführten Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie 1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs) ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung gewährt werden oder 2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektiwertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden sind, bereits vor dem 1. Jänner 1954 als steuerfrei zu behandeln waren oder 3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen im Rahmen der diesbezüglich in der Zeit nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen als steuerfrei zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen Regelungen sind Betriebsvereinbarungen gleichzuhalten, a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen werden dürfen, b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 3, Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947, in der geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen werden. (3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem 30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne des Absatz eins, Ziffer 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet, wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner vorliegt, über die Steuerfreiheit der Bezüge das Bundesministerium für Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis 30. Juni 1962 in der jeweiligen Branche ergangenen Entscheidungen. Die vorstehenden Anordnungen betreffend Betriebsvereinbarungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sind im Falle von Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Absatz 2, Z. 3 Litera b, sinngemäß anzuwenden. 3. Gewinn Gewinnbegriff im allgemeinen § 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (Absatz 4,) und über die Bewertung (Paragraph 6,) zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig. (3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch: 1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch — auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten — insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

Litera b Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der Litera a, gilt aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaften auf Renten erforderlich ist; bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen; cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. c) Das Deckungskapital der in Litera b,, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage A) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der Litera b,, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen. d) Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen; 2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige Abfertigungen gemäß Paragraph 6, b; 3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung beziehungsweise des Patentes ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) abgesetzt werden; 4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages und vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der Ziffer 5 bis 9), mindestens aber 10.000 S und höchstens 15.000 S jährlich, wenn im Betrieb (Paragraphen 13,, 15 und 18) eines Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt ist ein Ehegatte dann anzusehen, wenn er mindestens 40 Stunden in der Woche mittätig ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit zwar nicht 40 Wochenstunden, aber mindestens 20 Wochenstunden, verringert sich der Absetzungsbetrag auf 3000 S jährlich. Der Inhaber des Betriebes hat den Beginn und die Einstellung der Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag wird erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonates anerkannt. Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der Zahl der vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag anerkannt wird, entsprechenden Betrag herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern kann der Absetzungsbetrag dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft besteht, das steuerrechtlich anerkannt wird; 5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten von Teilschuldverschreibungen inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, im Ausmaß bis 10 v. H. des auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach oben aufgerundeten Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der Ziffer 6,, 7 und 9). Der Steuererklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres hat der Steuerpflichtige ein Verzeichnis mit der genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere unter Anführung des Anschaffungstages beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß Paragraph 6, b Absatz 3, oder zur Verwendung einer Rücklage gemäß Paragraph eins, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, angeschafft worden sind. Werden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten ganz oder teilweise gemäß dem ersten Satz abgeschrieben worden sind, aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert (getilgt), ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme) und dem sich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Wert im Jahre der Entnahme oder Veräußerung (Tilgung) als Betriebseinnahme zu behandeln. Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Veräußerung (Tilgung) noch als Anschaffung im Sinne der vorstehenden Vorschriften. Hat der Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen in dem Wirtschaftsjahr angeschafft, in dem diese aufgelegt worden sind, und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen belassen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und dem sich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Wert nicht als Betriebseinnahme zu behandeln. Der Steuerpflichtige hat die Entnahme oder die Veräuße-

rung (Tilgung) dem Finanzamt mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen. Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden; 6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen und Fakultäten (Paragraphen 6 und 7 des Hochschul- Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,), an die Akademie der bildenden Künste (Paragraph eins, Absatz eins, des Akademie-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1953,), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres (vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der Ziffer 7 bis 9) nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht; 7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß Paragraph 6, d; 8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraph 6, e; 9. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder Paragraph 5, ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Wird eine Gewerbesteuerrückstellung nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu ändern (Absatz 2,). Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 bis 9 können nur nach Abzug aller anderen und nur in der oben stehenden Reihenfolge berücksichtigt werden. (5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß Paragraph 26, zusammen zu veranlagenden Personen werden steuerrechtlich nicht anerkannt. (6) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Reingewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum: 1. Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 51 Absatz eins,, 2. der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Z. 4, 3. die vorzeitige Abschreibung, 4. Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraph 6, d und § 6e. Gewinn bei Vollkaufleuten § 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung (Paragraph 4, Absatz 2,), über die Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) und über die Bewertung (Paragraph 6,) sind zu befolgen. Bewertung § 6. (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt folgendes: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach Paragraph 7,, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 2. Andere als die in Ziffer eins, bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebes (Grund und Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Ziffer eins, dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Bei Wertpapieren ist der nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Wert um die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungskosten zu kürzen. 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2, anzusetzen.

Ziffer 4 Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 6. Bei Eröffnung eines Betriebes oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 7. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich gemäß Ziffer eins bis 3 ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen. 8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 34,) angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. 9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen sind nur dann anzusetzen, wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten Betrag anzusetzen. (2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich nach Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung bei beweglichen Wirtschaftsgütern mindestens zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen gehört hat. Im Falle der Übertragung stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten die um die übertragenen stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 a. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn der Wert für das einzelne Anlagegut 2000 S nicht übersteigt, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5,, im Jahre der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Absatz 3,, voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Rücklage für Abfertigungen § 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. (2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Die Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres vier Fünftel und des fünften sowie der folgenden Wirtschaftsjahre fünf Fünftel des gewählten prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß Absatz eins, erster Satz zu betragen. Hat der Steuerpflichtige anläßlich der erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt, dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre erklären, daß er das prozentuale Ausmaß der Rücklage für Abfertigungen auf 80 v. H. erhöhen will. In diesem Falle hat die Rücklage am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres 60 v. H., des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H. und des achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre 80 v. H. des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen. (3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige Abfertigungen ist davon abhängig, daß im Betriebsvermögen am Ende jedes Wirtschaftsjahres österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages vorhanden sind, mit dem die Rücklage am Anfang des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Rücklage nachzuversteuern. Die Nachversteuerung hat durch Berichtigung der Veranlagung jenes Jahres zu erfolgen, in dem die Rücklage gebildet worden ist.

  1. Absatz 4Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen. Vorzeitige Abschreibung § 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden. (2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind, b) von Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen. (3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B genannten Gebieten liegen, erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß Paragraph 6, d Absatz 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) übersteigt. (4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese unmittelbar und ausschließlich der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Abwässer- oder Abgasschäden dienen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend von Absatz 3, einheitlich 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. (5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen (Bilanz, Verlust- und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) hervor, daß bei der Gewinnermittlung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen. Investitionsrücklage § 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Abs. 3 Ziffer eins bis 3 können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermittelten Gewinnes gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 6, c) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen. (2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (Paragraph 6, c) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im dritten Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung erhöhen sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, welche auf den nachzuversteuernden Betrag verhältnismäßig entfallen, um 30 v. H. Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf

Ziffer 20 v. H., wenn die Rücklage im zweiten, und auf 10 v. H., wenn die Rücklage im ersten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird. (3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Absatz 3, ermitteln und die Begünstigung gemäß § 104 nicht in Anspruch nehmen, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Nachversteuerung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Nichtentnommener Gewinn § 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden. (2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes, höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen. (3) Die Begünstigung gemäß Absatz eins, steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 6, c noch die Investitionsrücklage gemäß Paragraph 6, d in Anspruch nehmen. (4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Absatz eins, bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen. (5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung der Rücklage nicht zulässig. (6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. (7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, welche auf die zu versteuernden Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 33, oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen und der mit ihm zusammen veranlagten Personen erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7. (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung bemißt sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Absatz 3, ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Absatz eins, in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung.

für Abnutzung und den gemäß Absatz eins, noch absetzbaren Betrag. (3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden. (4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung (Paragraph 6, c) und der Verwendung der Investitionsrücklage (Paragraph 6, d) oder des steuerfreien Betrages gemäß Paragraph 6, d Absatz 3, ist die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien Beträge gemäß Paragraph 6, d Absatz 3,) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben sind. 4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Einnahmen § 8. (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Werbungskosten § 9. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades 2'50S täglich, 15'—S wöchentlich, 65'— S monatlich, 780'—S jährlich; Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens) 10'—S täglich, 60'— S wöchentlich, 260'— S monatlich, 3120'—S jährlich. Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen die Haftpflichtversicherungsprämie — abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (Paragraph 58,) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern; 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeug und Berufskleidung); 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraph 7,). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen: a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen; b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert, der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für

die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen; c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen; d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen. (2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Fünftel der Bezüge, höchstens aber mit 18.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 beziehen. Übersteigen die Werbungskosten die Bezüge im Sinne dieses Absatzes, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,). (3) Die bei Ausübung von nicht im Absatz 2, genannten Funktionen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 4, entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werden Funktionen nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Absatz 2, ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen. 5. Sonderausgaben § 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt; 2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen, weiters Pensions(Provisions)beiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger öffentlich- rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Pflichtbeiträge für eine Versicherung im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung dienen; 3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten- und Invalidenversicherungen, zu Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen) und zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien nicht unter Ziffer 2, fallen. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen; b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung von Baudarlehen zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen oder zur Ablösung von Verpflichtungen (Hypotheken), die anläßlich der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung dieser Beiträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, um andere als die im ersten Satz, in Litera c bis

Litera , e oder in Ziffer 4, genannten Zwecke zu verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Bausparers ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag durch den Tod des Bausparers aufgelöst wird; c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt und nicht gemäß dem ersten Satz oder nicht gemäß Litera b,, lit. d, Litera e, oder Ziffer 4, verwendet werden. Die gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen und die Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird; d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, a nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist; e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge, die von Siedlungswerbern an Gemeinden für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet werden. Die Bestimmungen der Litera c, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort zitierten Litera e, die Litera c, tritt; 4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes aufgenommen wurden, sowie Rückzahlungen von Darlehen, die ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen (Litera b,), durch Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder durch Gemeinden (Litera c,) verwendet worden sind, sofern für die Wohnung (Eigentumswohnung, Eigenheim) eine spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft) zugesichert wurde oder eine Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist; b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern) gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen der auf die Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung von Wohnhäusern aufgenommen wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses); ebenso auch die Kapitalstilgung von Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen wurden, deren Tilgung aber nicht im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt; c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln errichtete Siedlungshäuser bewohnen, der auf die Kapitalsbildung dieser Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses, ebenso auch die Kapitalstilgung von Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen wurden, deren Tilgung aber nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt. Den Darlehen im Sinne der Litera a bis c sind unter den jeweils dort angeführten Voraussetzungen auch Eigenmittel gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen beziehungsweise einer Gemeinde gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist; 5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Absatz eins, oder nach Paragraph 5, auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-

werbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 zu ermitteln; 6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Ausland zu einer Steuer herangezogen werden, die der inländischen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich gezahlten Betrages, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 96, entfällt; 7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung. (2) In Ergänzung des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird bestimmt: 1. Unter Absatz eins, Ziffer 3 und 4 fallen auch Beträge für die gemäß Paragraphen 26 und 27 mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagenden Personen und für volljährige Kinder (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3,), für die dem Steuerpflichtigen Kinderfreibeträge gewährt werden. 2. Beiträge und Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen, die weder ihre Geschätfsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. 3. Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie auch aus einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung nach Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 berücksichtigt werden. 3 a. Als Eigenheim im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, und 4 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzflädie darf 150 m² nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen, die für Zwecke der Einkommensbesteuerung nicht zusammen veranlagt werden. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen vorhin erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, und 4 können nur Wohnungen gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen und deren Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt. Das Ausmaß der oben angeführten Nutzflächen von 150 m² beziehungsweise 130 m² erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit gewährt wird oder gewährt worden ist. Als Siedlungshaus im Sinne des Absatz eins, Z. 3 und 4 ist ein Wohnhaus anzusehen, das grundsätzlich den für Eigenheime gegebenen Voraussetzungen entspricht, von einer Gemeinde errichtet, aber dem Steuerpflichtigen nur zur Nutzung (Miete) überlassen wird. 4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für die mit dem Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person um je 7000 S und für jedes Kind im Sinne der Ziffer eins, um je 3000 Sitzung Soweit sich die Erhöhung nach der Zahl der Kinder bemißt, tritt sie nur ein, wenn die Kinder mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagen sind oder wenn es sich um volljährige Kinder handelt, für die dem Steuerpflichtigen Kinderfreibeträge gewährt werden. Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen) im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für sich allein die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben nach Abs. 1 Ziffer 3, Litera a bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall nur dann ein, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfalles der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge bestehende Familienstand (Paragraphen 46, bis 48) für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend. 5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Jahresbetrag nach Ziffer 4, entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling nach unten abzurunden. (3) Für Sonderausgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

Ziffer 6 Vereinnahmung und Verausgabung § 11. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,) bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,) bleiben unberührt. 7. Nichtabzugsfähige Ausgaben § 12. Unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 10, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern. 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen; 2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden; Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden; 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft; 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. (3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden festverzinslichen österreichischen Wertpapieren, soweit deren Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, Veräußerung des Betriebes § 14. (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der nach Paragraph 4, Absatz eins, für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. (2) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes den Betrag von 60.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigt. (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat. b) Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,) Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15. (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben

zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. (2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden festverzinslichen österreichischen Wertpapieren, soweit deren Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, Veräußerung des Betriebes § 16. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes, 2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,). (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz eins, Ziffer eins,) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Z. 2) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteiles ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, zu ermitteln. (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes (Absatz eins, Ziffer eins,) den Betrag von 60.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Ziffer eins und 2) den entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigt. (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichter hat. Veräußerung von Bodenschätzen § 16 a. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Bodenschätzen, die nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören. (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. (3) Sind die Bodenschätze vor dem 1. Jänner 1940 angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der Einheitsbewertung auf den 1. Jänner 1940 berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach dem 31. Dezember 1939 unentgeltlich erworben worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt worden sind. (4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig als er 60.000 S übersteigt. (5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,). Veräußerung wesentlicher Beteiligungen § 17. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit den gemäß Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war. (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt. (3) Veräußerungsgewinn im Sinne der Absatz eins, und 2 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

  1. Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er den dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigt. (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat. (6) Verluste, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,). (7) Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 23, handelt. c) Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,) § 18. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe, Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. (2) Einkünfte nach Absatz eins, sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. (3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden festverzinslichen österreichischen Wertpapieren, soweit deren Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, (4) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er den Betrag von 60.000 S und bei der Veräußerung eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigt. Die Einkommensteuer von Gewinnen im Sinne des ersten Satzes wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat. d) Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,) § 19. (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) gehören: 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis; 2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder) und andere Bezüge und Vorteile für frühere Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen; 3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden. (2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); 2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers gemachten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, welche ihre Dienstreise vom Wohnort antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).

Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt bei Gewährung von a) Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden; b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern mit einem Bruttojahresarbeitslohn die folgenden Sätze der nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf Kilometer vom Dienstort entfernt sind, sind die Sätze des Tarifes römisch eins, in allen anderen Fällen die Sätze des Tarifes römisch II anzuwenden. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze. c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese — entsprechend den in Litera b, angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes — die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten. Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen und zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnisse um 20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu kürzen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen, der den vollen beziehungsweise anteiligen Sätzen der obigen Tabelle bei Inlandsdienstreisen beziehungsweise der den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen entspricht. 3. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören: a) der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderfreibeträge gewährt werden (Paragraph 46, Abs. 3 Ziffer eins und 2) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort; b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (Litera a,); c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundener tatsächlicher Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen: Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des Bruttojahresarbeitslohnes, bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes, bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern (Litera a,) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes, bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern (Litera a,) V12 des Bruttojahresarbeitslohnes. Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer werden, wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag gewährt wird, verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt; d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtenden Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß. e) Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,) § 20. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören: 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;

Ziffer 5 Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen. (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch: 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden; 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. (3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die gemäß Paragraph 84, a erworben und hinterlegt worden sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen, nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. (4) Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. f) Vermietung und Verpachtung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,) § 21. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind: 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April. 1936, BGBl. Nr. 111, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. Der Nutzungswert der selbst benutzten Eigentumswohnung (Paragraph eins, des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Paragraph 54, Absatz eins, Z. 4 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) ist in der Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag, der mit 3 v. H. des maßgebenden Einheitswertes anzusetzen ist, die mit der Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages abgesetzt werden. Außerdem sind vom Grundbetrag die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung nach Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, und die Abzugspost gemäß Paragraph 99, Abs. 4 in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Bei Eigentumswohnungen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 130 m² und bei Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche (Paragraph 2, Ziffer 5, des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 153) von nicht mehr als 150 m² ist von einem Grundbetrag von 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes auszugehen. Das Ausmaß der Nutzfläche erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit gewährt wird oder gewährt worden ist. Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt oder mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient die Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus teilweise eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so ist der maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen, der auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich genutzten Teil entfällt. (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. (4) Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. g) Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,) Arten der sonstigen Einkünfte § 22. Sonstige Einkünfte sind: 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6) gehören, insbesondere a) vererbliche Renten, b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten,

Litera c Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden. Wird die Zuwendung freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen Absetzungen (Paragraph 7,, Paragraph 99,) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen; 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des Paragraph 23 ;, 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 4 gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 2000 S im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Abs. 2); 4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Paragraph 9, Absatz 2, und 3). Spekulationsgeschäfte § 23. (1) Spekulationsgeschäfte (Paragraph 22, Ziffer 2,) sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als fünf Jahre; b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von: 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden sind; 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Abs. 3 Ziffer eins bis 6 anzusetzen ist, b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden. (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten anderseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. h) Gemeinsame Vorschriften § 24. Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Abs. 3 gehören auch: 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 3, Ziffer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. III. VERANLAGUNG Veranlagungszeitraum § 25. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach Paragraph 93, eine Veranlagung unterbleibt. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes, bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht

bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. Haushaltsbesteuerung § 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sind sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagen; dabei sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen. Die genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens vier Monate bestanden haben. (2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen dauernd in einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet ist. (3) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Einkommensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. § 27. (1) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören und für die ihm Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 4, Ziffer eins, zustehen, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. (2) Ein minderjähriges Kind gehört vorbehaltlich der Vorschriften der Absatz 3 bis 5 zum Haushalt des Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstand), wenn das Kind unter der Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb der Wohnung zu anderen als Erwerbszwecken aufhält. (3) Ein Steuerpflichtiger ist, solange er eigene Kinder hat, selbst als Haushaltsvorstand zu betrachten, auch wenn er minderjährig ist und allein oder zusammen mit seinen Kindern zur Wohngemeinschaft eines anderen Haushaltes gehört. (4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten zur Wohngemeinschaft eines anderen Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes, solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 26,) leben. (5) Liegen bei einem minderjährigen Steuerpflichtigen während eines Teiles des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen für seine Zusammenveranlagung mit seinen minderjährigen Kindern und während des anderen Teiles des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen für seine Zusammenveranlagung mit einem anderen Haushaltsvorstand vor, so wird der Steuerpflichtige nur mit seinen Kindern zusammen veranlagt. (6) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der Kinder zusammenzurechnen; ausgenommen sind jedoch die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Betrieb, der weder ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes noch der mit ihm gemäß Paragraph 26, zusammen veranlagten Person steht. (7) Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 3, gelten sinngemäß. Steuererklärungspflicht § 28. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben: 1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, oder 2. wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln war oder ermittelt worden ist, oder 3. wenn das Einkommen mehr als 13.900 S betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder 4. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 3600 S enthalten sind, oder 5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 93, Absatz eins, Litera a, vorliegen. (2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben: 1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, oder 2. wenn die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln war oder ermittelt worden ist, oder 3. wenn die gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, mehr als 300 S betragen haben. Erk1ärungspflicht im Falle der Haushaltsbesteuerung § 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen anzugeben, die gemäß Paragraphen 26 und 27 mit

ihm zusammen zu veranlagen sind. Diese Personen haben dem Haushaltsvorstand vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung alle für die Durchführung der Veranlagung bedeutsamen Umstände bekanntzugeben und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen; sie können jedoch diese Verpflichtungen unmittelbar dem Finanzamt gegenüber erfüllen. Erklärung bei gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 28 b. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Erklärung über den Gewinn abzugeben, wenn der Gewinn gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen ist. (2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. Form der Erklärungen § 28 c. (1) Die Erklärungen (Paragraphen 28 bis 28 b) müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie müssen eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht bestehen. (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. (3) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke" beigefügt wird. (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Erklärung beigefügt werden. (5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben. Durchschnittssätze § 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. (2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4 und eine Umsatzermittlung ermöglichen. (3) In der Verordnung werden bestimmt: 1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind; 2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Ab solche kommen insbesondere in Betracht: a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert, b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte der Betriebe; 3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz, der ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen für bestimmte Gruppen ermittelt werden kann. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden; 4. der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind; 5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen, deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden. (4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesministerium für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten für einen einzelnen Steuerpflichtigen oder im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Besteuerung bei Auslandsbeziehungen § 30. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Betriebes zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Gewinnminderung ermöglichen.

Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland § 31. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden; im zweiten Falle sind die Vorschriften des Paragraph 95, nicht anzuwenden. Die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 96, müssen jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als drei Jahre verstrichen sind. (3) Die Vorschriften des Absatz eins, können auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem Zweck begründen, um sich hier der Erholung halber zeitweise aufzuhalten. IV. TARIF Steuergruppen und Steuersätze § 32. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen. (2) Steuergruppe A. 1. In die Steuergruppe A fallen Personen, die weder zu Beginn des Veranlagungszeitraumes noch mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet waren. 2. In die Steuergruppe A fallen nicht: a) Unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes das 43. Lebensjahr vollendet haben; b) Personen, denen mindestens ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird; c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens vier Monate bestanden haben; d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist; e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich; f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen des letzten Weltkrieges. (3) Steuergruppe B. 1. In die Steuergruppe B fallen alle Personen, die nicht in die Steuergruppe A fallen. 2. Bei gemäß Paragraph 26, zusammen zu veranlagenden Personen ist vor Anwendung des Tarifes ein Freibetrag in Höhe von 4000 S (Alleinverdienerfreibetrag) abzuziehen, wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt. Dabei sind solche Einkünfte der anderen Person bis zu einem Jahresbetrag von 3000 S unbeachtlich. Der Alleinverdienerfreibetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Abs. 4 Ziffer 4, mit mehr als 3000 S gewährt wird. (4) Kinderfreibeträge. 1. Dem Steuerpflichtigen stehen Kinderfreibeträge zu für minderjährige Kinder, bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben oder im Veranlagungszeitraum überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sein. Im zweiten Falle muß der Steuerpflichtige die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung mindestens vier Monate getragen haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten; b) die Kinder müssen während dieser Zeit (Litera a,) minderjährig gewesen sein. 2. Dem Steuerpflichtigen werden auf Antrag Kinderfreibeträge gewährt für volljährige Kinder, bei denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sein. Der Steuerpflichtige muß die Kosten des Unterhaltes und der Berufsausbildung mindestens vier Monate getragen haben;

Litera b die Kinder dürfen während dieser Zeit (Litera a, zweiter Satz) das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 3. Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind: a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen, b) Stiefkinder und Wahlkinder, c) andere als unter a) und b) fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder. 4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung des Tarifes für das erste und zweite Kind je 7000 S, für das dritte und jedes weitere Kind je 8000 S abzuziehen. (5) Fallen Personen, die gemäß Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagen sind, nicht in die gleiche Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete Einkommen die Steuergruppe jenes Haushaltsangehörigen anzuwenden, der in die günstigere Steuergruppe fällt. (6) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen. (7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe B beträgt jährlich (8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A beträgt bis zu einem Einkommen von 39.000 S das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B. Für Mehrbeträge über 39.000 S sind die um 7 v. H. vermehrten Steuersätze der Steuergruppe B (Absatz 7,) anzuwenden. Die Einkommensteuer der Steuergruppe A darf 52 v. H. des Einkommens (Absatz 6,) nicht übersteigen. (9) Wenn die Einkommensteuer nicht durch volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 g als volle Schilling zu rechnen. (10) Die sich gemäß den Absatz 6 bis 9 ergebende Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Ist das Einkommen (Absatz 6,) in den einzelnen Steuergruppen um nicht mehr als 300 S höher als jenes Einkommen (Absatz 6,), von dem nach dem ersten Satz eine Einkommensteuer noch nicht erhoben wird, dann darf die Einkommensteuer nicht mehr als 40 v. H. des übersteigenden Einkommensteiles betragen. § 32 a. (1) Bezieht jeder der nach Paragraph 26, Absatz eins, zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte aus einer oder mehreren Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und wird der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, nicht gewährt, dann ist das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten, bei dem diese Summe niedriger ist, zu kürzen. Sind die Summen der genannten Einkünfte bei jedem Ehegatten gleich hoch, dann ist nach Wahl des Steuerpflichtigen das Einkommen vor Anwendung des Einkommensteuertarifes um die Summe der genannten Einkünfte eines der zusammen zu veranlagenden Ehegatten zu kürzen. Der nach dem ersten oder zweiten Satz in Verbindung mit Absatz 2, begünstigte Betrag darf nicht höher als 10.000 S zuzüglich 15 v. H. des 30.000 S übersteigenden Teiles des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) sein, er darf aber insgesamt 20.000 S nicht übersteigen. (2) Bei der Feststellung des nach Absatz eins, begünstigten Betrages ist zunächst die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 ergibt. (3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bei einem Ehegatten einen Verlust, sind die Absatz eins, und 2 nicht anzuwenden.

  1. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß § 67 Absatz 3, den laufenden Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß § 67 Absatz 7, oder 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren. Bei Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 bleiben Einkünfte, soweit sie gemäß den Paragraphen 34,, 34 a oder 93 Abs. 5 gesondert zu behandeln sind, außer Betracht. (5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages nach Absatz eins, darf das zu versteuernde Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu versteuern hätte, wenn die Ehegatten nicht zusammen zu veranlagen wären. § 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Einkommen vor Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 32, Absatz 7 bis 10) um einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen. Außergewöhnliche Belastung § 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht. (2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist. (4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als 1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung (Absatz 5,) übersteigen und 2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen — ausgenommen Krankheitskosten und Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages) aus vorhandenem Vermögen gemäß Abs. 7 nicht zumutbar ist. (5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Absatz 6, errechneten Einkommens (6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen und der mit ihm nach den Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 93, Abs. 4, Paragraph 93, a und Paragraph 100, zugrunde zu legen. (7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages aus dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar, als das Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß § 5 des Vermögensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar, soweit sie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen und der mit ihm nach den Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen führen würde. (8) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Absatz 4, nicht anzuwenden. § 33 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind bis zu einem Jahresbetrag vom 2500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 33, zu berücksichtigen; die Aufwendungen sind bis zu einem Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten die erste gemeinsame Wohnung einrichtet. Dabei ist Paragraph 33, Absatz 4, nicht anzuwenden. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes liegen vor, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes getätigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen innerhalb von zwölf Monaten anläßlich der Neugründung des Hausstandes getätigt werden. (2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit

seinem Ehegatten die erste gemeinsame Wohnung einrichtet. (3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 19,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern oder sind beide Ehegatten erwerbstätig, dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Absatz eins, nur einmal. Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften § 34. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 25 v. H. der außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist, soweit sie nicht nach Paragraph 34, a zu besteuern sind, der Einkommensteuertarif (Paragraph 32,) anzuwenden. (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatz eins, kommen nur in Betracht: 1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt; 2. Veräußerungsgewinne im Sinne der Paragraphen 14,, 16, 16 a, 17, 18 Absatz 4 ;, 3. Gewinne, die infolge des Überganges von der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, oder nach Durchschnittssätzen (Paragraph 29,) zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, entstehen; 4. Entschädigungen im Sinne des Paragraph 24, Ziffer eins, (3) Die Steuersätze nach Absatz eins, sind auf Antrag auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder Brand) ermäßigt sich die nach Absatz eins, zu berechnende Einkommensteuer auf die Hälfte. (4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben werden auf Antrag zur Abgeltung aller Betriebsausgaben, die bei außerordentlichen Waldnutzungen entstehen, 40 v. H. der Betriebseinnahmen abgezogen. Voraussetzung hiefür ist, daß 1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 150 ha nicht übersteigt, 2. ordnungsmäßige Buchführung nicht vorhanden ist und 3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Der Pauschsatz von 40 v. H. ist bis auf 20 v. H. der Betriebseinnahmen herabzusetzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem Stamm verkauft wird. (5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages festzusetzen. § 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf Antrag mit 10 bis 30 v. H. dieser Einkünfte zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der Steuersatz wie folgt festzusetzen: a) Wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher sind als das übrige Einkommen, mit dem Prozentsatz, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 32,) auf das übrige Einkommen ergibt; b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt der Prozentsätze, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifes auf die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf das übrige Einkommen ergeben würden. (2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (Paragraph 32,) anzuwenden. (3) Das übrige Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen um die Lizenzeinkünfte und die gemäß § 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird. (4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. § 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der §§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte gesondert zu beredinen ist und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und des Freibetrages gemäß Paragraph 101, die Summe jener Einkünfte, für die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag in der Reihenfolge der oben angeführten Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften insgesamt einmal abzuziehen.

V. ENTRICHTUNG DER STEUER 1. Vorauszahlungen § 35. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die Steuerabzugsbeträge verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat. (2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. (3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz 2,) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Absatz 2,). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen. (4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Absatz 3, sind hiebei anzuwenden. 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Arbeitnehmer, Arbeitgeber § 36. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 19, auszahlt. (2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstige Leistungen handelt (umsatzsteuerpflichtige Entgelte). (3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. (4) Für den Bereich des Abgabenrechtes ist die Tätigkeit des öffentlichen Verwalters als die eines unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmers) zu behandeln. Die Pflichten des Arbeitgebers hat der Verwalter selbst zu erfüllen. (5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Lohnsteuerkarte § 37. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen. (2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund einer Personenstandsaufnahme für drei Jahre auszuschreiben. (3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte). Erstmalig sind Dauerlohnsteuerkarten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund der Personenstandsaufnahme 1967 auszuschreiben. Verpflichtung der Gemeinde § 38. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Paragraph 37, Absatz 2,) für sämtliche Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen und in die Steuergruppe B fallen — auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  1. Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben 1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind, 2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist, 3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder von einer Gebietskörperschaft beziehen. (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist 1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes auszuschreiben, an dem sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet, 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen. (4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerfreibetrag — diesen nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte — sowie die Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge (in Worten) zu bescheinigen. Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge sind die Vorschriften des Paragraph 46, maßgebend. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten § 39. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk StK (Steuerkarte), die Steuergruppe, der Alleinverdienerfreibetrag und die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge (Paragraph 46, Absatz 3,) sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Aushändigung der Lohnsteuerkarten § 40. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden. (2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarte sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (Paragraph 41,), öffentlich bekanntzumachen. Verpflichtung des Arbeitnehmers § 41. Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 38, zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen 1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zugeht, 2. vor der erstmaligen Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 19,, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden ist. Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten § 42. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 39 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen. (2) Die nach Absatz eins, ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten: 1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte, 2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers, 3. Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag und die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge (Paragraph 46, Absatz 3,), 4. Bemerkungen. (3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerfreibetrag (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für die mit ihm gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Mehrere Lohns teuer karten § 43. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 19,) von verschiedenen Arbeitgebern erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat die Gemeinde auf der Vorderseite der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hinzurechnungsvermerk aufzunehmen: „Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte.

Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen: (2) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste" zu bezeichnen. (3) Eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen herrührende Arbeitslohn (Paragraph 19,) von derselben öffentlichen Kasse, das heißt von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (Paragraph 75,). Verlust der Lohnsteuerkarte § 44. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die nach Paragraph 38, für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr von höchstens 10 S, die der Gemeinde zufließt, ersetzt. Verbot privater Änderungen § 45. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen nicht geändert oder ergänzt werden. (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen hat, zu ändern. Steuergruppen § 46. (1) Steuergruppe A. 1. In die Steuergruppe A fallen Arbeitnehmer, die nicht verheiratet sind. 2. In die Steuergruppe A fallen nicht: a) Unverheiratete Arbeitnehmer, die das 43. Lebensjahr vollendet haben; b) Arbeitnehmer, denen mindestens ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird; c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden; d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist; e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich; f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen des letzten Weltkrieges. (2) Steuergruppe B. 1. In die Steuergruppe B fallen alle Arbeitnehmer, die nicht in die Steuergruppe A fallen. 2. Bei gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen zu veranlagenden Personen ist vor Anwendung des Tarifes ein Freibetrag (Alleinverdienerfreibetrag) in der Höhe von 4000 S jährlich abzuziehen, wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt. Dabei sind solche Einkünfte der anderen Person bis zu einem Jahresbetrag von 3000 S unbeachtlich. Wurde auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers kein Alleinverdienerfreibetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bezog, und sind diese Einkünfte im Kalenderjahr unter dem Betrag von 3000 S geblieben, dann ist der Alleinverdienerfreibetrag über Antrag im Wege des Jahresausgleiches zu berücksichtigen. (3) Kinderfreibeträge. 1. Dem Arbeitnehmer stehen Kinderfreibeträge zu für minderjährige Kinder, wenn die Kinder zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören, und zwar auch dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören minderjährige Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten. Leben beide Ehegatten zusammen, so gelten die Kinder als zum gemeinsamen Haushalt gehörig. Kinderfreibeträge stehen dann, wenn beide Ehegatten Bezüge im Sinne des Paragraph 19, beziehen, sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau zu. Dem Arbeitnehmer stehen auch Kinderfreibeträge zu für minderjährige Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören, wenn die Kinder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. 2. Dem Arbeitnehmer werden auf Antrag Kinderfreibeträge gewährt für volljährige Kinder, die überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderfreibeträge bei einem Ehegatten erfüllt, so werden die Kinderfreibeträge auch dem anderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten Bezüge im Sinne des Paragraph 19, beziehen und sie nicht dauernd getrennt leben. 3. Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind die im Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen. 4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung des Tarifes für das erste und das zweite Kind je 7000 S jährlich, für das. dritte und jedes weitere Kind je 8000 S jährlich abzuziehen. (4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen, des Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der Kinderfreibeträge (Absatz eins bis 3) sind bei Aus-

schreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 38,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Steuergruppe und die Zahl der Kinderfreibeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder (Absatz 3, Ziffer eins,) vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte großjährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder (Absatz 3, Ziffer eins,) vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte großjährig werden. Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerfreibetrages und der Kinderfreibeträge § 47. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der Kinderfreibeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderfreibeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ergänzen. (2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß minderjährige Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören, überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden oder daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten für einen Beruf ausgebildet werden, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Zahl der Kinderfreibeträge für diese Kinder zu bescheinigen. Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Der Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, 1. wenn die Steuergruppe B eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind, 2. wenn Kinderfreibeträge wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind, 3. wenn Kinderfreibeträge wegen Übernahme der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung oder der Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge aber weggefallen sind, 4. wenn der Alleinverdienerfreibetrag (Paragraph 46, Abs. 2 Ziffer 2,) eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Freibetrages aber weggefallen sind. Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei der Gemeinde, im Falle der Ziffer 3 und 4 beim Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen. (4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen. Zeitpunkt, von dem an die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte wirksam wird § 48. (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers geändert (Paragraph 45,) oder gemäß Paragraph 47, Abs. 1 oder 2 ergänzt, so ist der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht, an dem . alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, in dem der Antrag gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, wirksam wird, ist in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen und in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 4, der Alleinverdienerfreibetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen. (2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft

(Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß Paragraph 55, zweiter Satz eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber geschieht. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre. Vermerk in der Haushaltsliste § 49. In den Fällen des Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, hat die hienach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat 1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen, 2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingegangen ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen. Weitere Anordnungen über Lohnsteuerkarten § 50. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der Paragraphen 38 bis 49 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse § 51. (1) Für Werbungskosten (Paragraph 9,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen: Bei täglicher Lohnzahlung 10'50 S, bei wöchentlicher Lohnzahlung .. 63'— S, bei monatlicher Lohnzahlung .. 273'— S, bei jährlicher Lohnzahlung 3276'—S. Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Erwerbstätigen Körperbehinderten wird zusätzlich ein Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten nach Paragraph 102, gewährt. Ein Abzug dieser Pauschbeträge ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. (2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind Beiträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ergebende Pauschbetrag vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 61,) vom Arbeitslohn abzuziehen. (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge vom Arbeitslohn abgezogen: 1. Wenn die Werbungskosten die Summe der Jahrespauschbeträge gemäß Absatz eins, übersteigen, der übersteigende Betrag, 2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Abs. 1 Ziffer eins,, 3, 4 und Absatz 2, den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, übersteigen, der übersteigende Betrag. Macht der Steuerpflichtige Sonderausgaben eines mitverdienenden Haushaltsangehörigen (Paragraph 53,) geltend, so sind diese Sonderausgaben bei ihm nur mit dem den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, übersteigenden Betrag zu berücksichtigen, 3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß den Paragraphen 33,, 33 a und 102 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag; das gleiche gilt für den Freibetrag gemäß Paragraph 101, (4) Das Finanzamt hat die nach Absatz 3, vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum und den Zeitraum, für den die Eintragung gilt (Paragraph 54,), auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. (5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 61,) die folgenden Pauschbeträge abzusetzen: Bei täglicher Lohnzahlung 4 S, bei wöchentlicher Lohnzahlung . 24 S, bei monatlicher Lohnzahlung 104 Sitzung Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern § 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist (Paragraph 43,), die Werbungskosten aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend von der Anordnung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei, zu vermerken (Paragraph 51, Absatz 4,). Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, daß. ihm Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Z. 1, 3, 4 und Absatz 2, erwachsen, die nicht schon bei der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben.

auf der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, als steuerfrei zu vermerken. Mitverdienende Haushaltsangehörige § 53. (1) Weist die mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagende Ehefrau nach, daß ihr nicht schon bei der Besteuerung des Ehemannes berücksichtigte Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte gemäß § 51 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, als steuerfrei zu vermerken. Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nach dem Familienstand maßgeblichen Höchstbeträge für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen von der Ehefrau insoweit in Anspruch genommen werden, als sie nicht bereits bei der Besteuerung der anderen Haushaltsangehörigen berücksichtigt worden sind. (2) Weist ein minderjähriges Kind (Paragraph 27, Abs. 1) nach, daß ihm nicht schon bei der Besteuerung des Haushaltsvorstandes berücksichtigte Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Z. 1, 3 und 4 und Absatz 2, erwachsen, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, als steuerfrei zu vermerken. Die gemäß Paragraph 10, Abs. 2 Ziffer 4, letzter Satz nach dem Familienstand maßgeblichen Höchstbeträge für Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen vom minderjährigen Kind insoweit in Anspruch genommen werden, als sie nicht bereits bei der Besteuerung der anderen Haushaltsangehörigen berücksichtigt worden sind. Art der Berücksichtigung § 54. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der spätestens bis zum Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach Paragraphen 51, Absatz 3 und Absatz 4, beziehungsweise 52 und 53 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag für tägliche, wöchentliche und monatliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist 1. der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages, 2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Bruchteile eines Groschens, die sich nach Ziffer eins, ergeben können, bleiben außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzurunden: 1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Groschenbetrag, 2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag, 3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen, Schillingbetrag. Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut: Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die steuerfrei bleibenden Beträge nach Paragraph 61, Absatz eins, umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gestellt, kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen. (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des steuerfreien Betrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Der Widerruf einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, rückwirkend erfolgen. Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen § 55. Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung und Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 48 und 54 Absatz 2,) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen soviel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt. Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten § 56. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung

von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt. (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, wenn das Bundesministerium für Finanzen zu statistischen Zwecken nicht ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 69,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen. (3) In den Fällen des Paragraph 64, braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der Paragraphen 65 und 66 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen. (4) Wurden dem Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausgeschrieben, kann während der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten ein Austausch derselben während des Laufes eines Kalenderjahres nicht vorgenommen werden, es wäre denn, daß der Arbeitslohn, der auf der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt. Der Antrag ist vor Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. (5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Arbeitslohn auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Einbehaltung der Lohnsteuer § 57. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Paragraph 68,). Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn. (2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 59,) nur in ungefährer Höhe auszahlen (Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Absatz eins, einzubehalten ist. (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (der Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken. Lohnkonto § 58. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 69,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag, Kinderfreibeträge, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (Paragraph 43,) oder abzuziehende (Paragraphen 51, bis 53) Beträge. Außerdem sind anzugeben fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach laufenden und nach sonstigen Bezügen (Paragraph 67,), Barlohn, Sachbezügen und einbehaltener Lohnsteuer. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 19 Absatz 2,), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die im Paragraph 19, Absatz 2, bezeichneten Reisekosten, durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz und die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt zu werden brauchen, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 78, ff.) in anderer Weise sichergestellt ist.

Lohnzahlungszeitraum § 59. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers einmal nach einer Woche, das nächste Mal nach zehn Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit. (2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraumes vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie in Krankheitsfällen. Überwälzung der Lohnsteuer § 60. Trägt oder übernimmt der Arbeitgeber entgegen der Bestimmung des Paragraph 98, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer, so ist der übernommene Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln. Der Arbeitgeber hat für die Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitslohn (Paragraph 19,) die darauf entfallende Lohnsteuer einmal hinzuzurechnen. Die nach dem Gesamtbetrag berechnete Lohnsteuer hat der Arbeitgeber abzuführen. Nachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 72, Absatz eins,) sind nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln. Lohnsteuertarif § 61. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen. (2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (Paragraph 32,) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0'5 g als volle Groschen zu rechnen. (3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge der Steuergruppen A und B nicht durch 10 g teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen. (4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifes (Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (Paragraph 43,) und von Abzügen (Paragraph 51, Abs. 3 und 4, Paragraphen 52 und 53) und für die Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerfreibetrages und der Kinderfreibeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 59,) beginnt, 2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 59,) endet. Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern § 62. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 19,) gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, das heißt von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz). Die Lohnsteuer ist von jenem Arbeitgeber, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, nach Paragraph 61, Absatz eins, bis 3 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber, bei dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorliegt, den Hinzurechnungsvermerk auf der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte (Paragraph 43,) zu beachten. NichtVorlegung der Lohnsteuerkarte § 63. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

hinzuzurechnen Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 61, Absatz eins, umzurechnen. Für den nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach Steuergruppe A so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Bei schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, nicht anzuwenden und die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach Steuergruppe A einzubehalten. (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner und Feber eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, nach den Eintragungen auf der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die nach Paragraph 61, Absatz 4, maßgebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner und Feber hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 47 bis 55) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner ab zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (Paragraph 48,). (3) Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 64 bis 66 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer § 64. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 56 und 61 bis 63 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 5 v. H., für die anderen Berufsgruppen höchstens 10 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen über den Jahresausgleich (Paragraphen 76 und 77) finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer ist durch den Pauschbetrag abgegolten. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 200 S oder der Wochenlohn 800 S übersteigt. Im Ausland wohnhafte Beamte § 65. (1) Auslandsbeamte der Republik Österreich, die ihren Dienstort im Ausland haben, sind wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat. (2) Für die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 46 und 47. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 46 und 47 maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. (3) Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, nach denen gemäß Paragraphen 51 bis 54 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des Paragraph 54, entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 55 die bescheinigten Beträge steuerfrei lassen. Beschränkt Steuerpflichtige § 66. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 96 Ziffer 4, vorliegen. (2) Die Lohnsteuer bemißt sich: 1. Wenn es sich um Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften — oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls sind Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (Paragraphen 46, und 47). Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung der Steuergruppe und der Kinderfreibeträge maßgebenden Verhältnisse (Paragraphen 46 und 47) dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen; 2. wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge, soweit der Taglohn 100 S, der Wochenlohn 600 S, der Monatslohn 2600 S nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land-

und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz 8 v. H. Die Vorschriften der Paragraphen 37 bis 56 sind nicht anzuwenden. (3) Weist der beschränkt Steuerpflichtige (Absatz 2, 2. 1) nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der übersteigende Betrag von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt eine den Vorschriften des Paragraph 54, entsprechende Bescheinigung ausstellt und der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber vorlegt. (4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt. Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen § 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer vorbehaltlich des Absatz 2, (2) Die Steuersätze der Spalte römisch eins des Absatz eins, sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf weitere steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die Steuersätze der Spalte römisch II anzuwenden. Der Höchstbetrag für die Anwendung des Steuersatzes der Spalte römisch eins des Absatz eins, darf auch dann nicht überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält. Auf Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen. (3) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Absatz eins,) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausbezahlt werden. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. (4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der festen Steuersätze der Absatz eins, und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer bleiben derart begünstigte Abfertigungen außer Betracht. (5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der festen Steuersätze der Absatz eins und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln. (6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 13 und 14 des Bauarbeiter- Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 7 anzuwenden ist. (7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins und 2 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Über das

Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins und 2 zu versteuern; Absatz 3, ist nicht anzuwenden; während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen gemäß Absatz 4, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Absatz 4, kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 4, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 58,) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. (8) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, wenn solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Absatz eins und 2 zu erfolgen, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. (9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf den laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entfällt. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden. (10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind die Absatz eins bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gezahlte Bezüge anzuwenden. (11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Absatz eins bis 9 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Abfuhr § 68. Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort Lohnsteuer und den Zeitraum, für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben. Betriebsstätte § 69. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden (Paragraphen 126, und 131 BAO.). Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat. Lohnsteueranmeldung § 70. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist in diesem Falle spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, wie-

viel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Paragraph 68,) einbehalten hat. (2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die gemäß Paragraph 58, ein Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. Unregelmäßigkeiten bei der Abfuhr § 71. Bleiben die fälligen Zahlungen (Paragraph 68,) eines Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlungen auffallend gering und hat auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg, so kann das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar machen (Paragraph 72,). Haftung § 72. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn 1. der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 47, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat, 2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 76, Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 76, Abs. 2 Litera a,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat, 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 10, Abs. 1 Ziffer 3, oder Ziffer 4, vorliegen, 4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die bezüglichen Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind. Lohnsteuerbescheinigung § 73. (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für das abgelaufene Kalenderjahr dem Vordruck auf der Lohnsteuerkarte entsprechend zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung). (2) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben. (3) In den Fällen des Paragraph 64, ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt der Betriebsstätte einzusenden. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf diese Aushilfskräfte (Taglöhner), nicht dagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebes. (4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 58,) auszuschreiben. (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verboten. Lohnzettel § 74. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 73, dem Arbeitnehmer über besondere Aufforderung Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt für Zwecke seiner Einkommensteuerveranlagung zu übergeben. Behörden § 75. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben die Lohnsteuer nach diesem Gesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Gesetzes. (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (Paragraph 73,) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht aufzunehmen.

  1. Absatz 3Die Finanzlandesdirektionen können zulassen, daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt, an die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion oder unmittelbar an die Staatshauptkasse abgeführt wird. Liegen die auszahlenden Kassen in den Bereichen mehrerer Finanzlandesdirektionen, so entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. (4) Öffentliche Kassen haben alljährlich spätestens bis zum 31. Jänner dem für sie zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb des Bundesgebietes wohnenden" oder sich aufhaltenden Personen zu übersenden, an die sie während des abgelaufenen Kalenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben. Jahresausgleich § 76. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr a) nicht ständig beschäftigt waren oder b) sonstige Bezüge (Paragraph 67,) erhalten haben oder c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder d) Freibeträge gemäß Paragraph 51, Absatz 3, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß Paragraph 55, keinen Gebrauch gemacht hat, oder e) die Voraussetzungen für den Alleinverdienerfreibetrag erfüllt haben, ihnen dieser aber auf der Ersten Lohnsteuerkarte entweder nicht eingetragen oder nachträglich gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47, Abs. 3 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, gestrichen worden ist. (2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Absatz eins, ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b bis d gegeben waren, b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen. (3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 36, Absatz eins,) bezogen worden sind, deren Summe 48.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite. (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionsbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen. (4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 93, zur Einkommensteuer unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß die Veranlagung gemäß Paragraph 93, Absatz 2, zu erfolgen hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben wird. (5) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, Litera b, oder gemäß Absatz 3, ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt. § 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Absatz 3, ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen, als sie gemäß Paragraph 67, Absatz 3, den laufenden Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß Paragraph 67, Absatz 7 und 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren. (2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen Bezüge (Paragraph 19,) unter Beachtung der Anordnungen des Absatz eins, zweiter Satz um a) die Pauschbeträge gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 51, Abs. 1 und 5, b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Beträge (Paragraphen 51, Abs. 3 und 4, bzw. 52 und 53), c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und den vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, berücksichtigten Pauschbetrag, d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 100, zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen persönlichen Verhältnisse (Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag, Kinderfreibeträge) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, ist der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 63 zu erhöhen und der Lohnsteuertarif nach Steuergruppe A anzuwenden.
  1. Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen; vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher (Paragraph 76, Absatz eins,), so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger (Paragraph 76, Absatz 3,), so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 48.000 S übersteigende Betrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten. Außenprüfung § 78. (1) Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten als auch der öffentlichrechtlichen Arbeitgeber, die im Bezirk des Finanzamtes eine Betriebsstätte unterhalten. (2) Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig, in welcher Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen worden ist. (3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht kommende Steuergruppe, den Alleinverdienerfreibetrag, die Kinderfreibeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. § 79. Für die Überwachung und Nachprüfung des Steuerabzuges ist beim Finanzamt eine Arbeitgeberkartei zu führen. Verpflichtung des Arbeitgebers § 80. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzuges Beauftragten des Finanzamtes, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. (2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben dem Beauftragten des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach Paragraph 58, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. (3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Verständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben. (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Beauftragten des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben. Verpflichtung des Arbeitnehmers § 81. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (Paragraph 56,) sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch berechtigt, von Personen, bei denen bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen. Mitwirkung der Versicherungsträger § 82. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, BAO.). Auskunftspflicht der Behörde § 83. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbezirken, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.

§ 84. Soweit in diesem Unterabschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stellen der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte. § 84 a. (1) Arbeitnehmern (Paragraph 36,), die nach dem 31. Dezember 1957 Teilschuldverschreibungen inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus- Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, bei einer österreichischen Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen, wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich des Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung, bei der sie die Wertpapiere erworben und hinterlegt haben, erstattet. (2) Die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind, fordert den Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Arbeitnehmers. (3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. In diesem Fall hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich des Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches für Rechnung des Arbeitnehmers an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. (4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Absatz 3, schuldhaft unterlassen, haben — unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen. (5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Arbeitnehmers durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben. Werden Teilschuldverschreibungen im Jahre ihrer Begebung angeschafft, hinterlegt und bis zur Tilgung im Depot belassen, entfällt die Abgabenabfuhr nach Absatz 3, (6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge § 85. (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist. Die Zinsen aus Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. (2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören auch die Gewährung von Freianteilen, Genußscheinen, Sachleistungen, Bonis und ähnlichen. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 8, Absatz 2,). (3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Befreiung von der Kapitalertragsteuer § 86. (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn 1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person sind,

Ziffer 2 einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Kapitalerträge aus Aktien oder Anteilen an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen und die Gläubigerin nachweislich ununterbrochen seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres, in dem ihr der Kapitalertrag zufließt, unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital der anderen Kapitalgesellschaft mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. (2) Die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer 2, gelten entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder Betrieben von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beteiligung an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften zufließen. Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer § 87. (1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit 15 v. H. der Kapitalerträge für den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer zugunsten eines Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug. Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch 5 g teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzunehmen, das heißt nach Zusammenrechnung aller Steuerbeträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt abzuführen hat. (3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn 1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (4) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an dem Tag zu (Absatz eins,), der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung. (5) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe, als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages der Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch spätestens sechs Monate nach Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, abzuführen. (6) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrages vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzusehen ist. Abfuhr der Kapitalertragsteuer § 88. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (Paragraph 59, BAO.) abzuführen. (2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabfuhr ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind. (3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrages,

über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine Bestätigung erteilt wird. Überwachung des Steuerabzuges und Erstattung § 89. (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand der Kapitalertragsteuerliste. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen örtlichen Prüfungen (Buch- und Betriebsprüfung, Nachschau, Lohnsteueraußenprüfung usw.), die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist. (2) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß berechnet oder abgeführt worden, so hat das Finanzamt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger (Paragraph 87, Absatz 3,) den fehlenden Betrag durch Haftungsbescheid anzufordern. 4. Steuerabzug in besonderen Fällen § 90. (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben: 1. Bei Einkünften aus selbständiger literarischer (schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, 2. bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 111, 3. bei gewerblichen Lizenzgebühren, 4. bei Aufsichtsratsvergütungen. (2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Absatz eins, genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen. (3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen. § 91. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften" bis zum 10. des folgenden Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, BAO.) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen. (2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer erkennen lassen. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht, befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden. (3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat der Schuldner bis zum 10. des folgenden Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen. § 92. (1) Der Schuldner (in den Fällen des § 90 Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer. (2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner für die Steuer nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 90, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (3) Ist die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten oder abgeführt worden, so hat das Finanzamt von dem Schuldner (in den Fällen des § 90 Absatz 3, von der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) oder von dem Gläubiger (Absatz 2,) die Steuer durch Haftungsbescheid anzufordern.

Ziffer 5 Veranlagung von Steuerabzugspflichtigen Einkünften § 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehrerer Personen (Paragraphen 26 und 27) enthalten sind, oder b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, mehr als 5000 S betragen haben, oder c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 3600 S enthalten sind. (2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beider Ehegatten enthalten und liegen a) nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Paragraph 94, Abs. 1 Ziffer 2,) nicht höher sein als 40 v. H. des Betrages, um den das Einkommen 150.000 S übersteigt; b) die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, oder c oder beide zugleich vor und übersteigt das Einkommen nicht 150.000 S, so darf die sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte nicht übersteigen; c) die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, oder c oder beide zugleich vor und übersteigt das Einkommen 150.000 S, so darf die sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) nicht höher sein als die Summe aus 40 v. H. des Betrages, um den die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Sonderausgaben 150.000 S übersteigen, und aus 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte. Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den Fällen der Litera b und c um die einbehaltene Kapitalertragsteuer samt Beiträgen. (3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Absatz eins, nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind, oder b) die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen Verlust ergeben hat, oder c) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Litera b, vorliegen, so ist eine Verlustveranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 76, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 48.000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen. (4) Findet eine Veranlagung gemäß Absatz eins, bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf Einkünfte, die gemäß den Paragraphen 34 und 34 a gesondert behandelt werden, nicht anzuwenden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 3600 S, abzuziehen. (5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß Absatz eins, Litera b, die dem Steuerabzug nicht unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Betracht. Die Einkommensteuer ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen, der auf das gesamte Einkommen entfallen würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn neben den Einkünften aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten andere dem Steuerabzug nicht unterliegende Einkünfte vorliegen, die insgesamt den Freibetrag von 5000 S (Absatz 4, erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, lit. a vorliegen oder der Steuerpflichtige dies beantragt. (6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß Paragraph 67, Abs. .3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß Paragraph 67, Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren. § 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 13.900 S und sind nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 93, gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 3600 S, abzuziehen; übersteigt das Einkommen den Betrag von 13.900 S nicht, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 6. Abschlußzahlung § 94. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. Die für den Veranlagungszeitraum entrichtete Vorauszahlung; 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß Paragraph 93, Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (Paragraph 76,) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches festgestellte Lohnsteuer. (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Der Teil der Abschlußzahlung, der der im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlung entspricht, ist sofort zu entrichten. (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen ist, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (4) Findet weder eine Veranlagung nach Paragraph 93, noch nach Paragraph 93, a statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 72, Abs. 2 noch gemäß Paragraph 87, Absatz 3, in Anspruch genommen werden noch auch einen Jahresausgleich gemäß Paragraph 76, Absatz eins, beantragen kann. Findet eine Veranlagung nach Paragraph 93, statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 93, Absatz 5 und 6 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen Steuerabzugspflichtigen Einkünfte entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 72, Abs. 2 in Anspruch genommen werden noch auch einen Jahresausgleich gemäß Paragraph 76, Absatz eins, beantragen kann. VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH § 95. (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalenderjahr 60.000 S überstiegen hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. Der Betrag von 60.000 S erhöht sich um je 12.000 S für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach Paragraph 32, zusteht oder gewährt wird. (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine Lebensführung und die Lebensführung seiner Angehörigen. (3) Zum Verbrauch gehören nicht: 1. Die Sonderausgaben (Paragraph 10,); 2. die Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern; 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen, soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen haben; 4. Ausgaben für politische, wissenschaftliche, künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke; 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige Gebrechen verursacht sind; 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes entstanden sind; 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstanden sind; 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Arbeitnehmer oder für frühere Arbeitnehmer oder für ihre Angehörigen; 9. der Teil des Verbrauches, den der Steuerpflichtige bestritten hat a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, b) aus Bezügen, die nach Paragraph 3, steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen nach Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, zweiter Satz nicht zuzurechnen sind.

  1. Absatz 4Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch beträgt die Hälfte der Steuer, die sich aus dem Einkommensteuertarif ergibt. Wenn der sich danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen. VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte § 96. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 2,) sind: 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraphen 13 und 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 15 und 16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus der Veräußerung von inländischen Bodenschätzen (Paragraph 16, a) und Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Paragraph 17,); 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 18,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger. Arbeit (Paragraph 19,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig geworden ist; sie wird im Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Schiffspersonal auf österreichischen Schiffen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraphen 21 und 99), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins ;, 8. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2,, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen. Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige § 97. (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 9,) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 10, und 33 bis 34 b sind nicht anwendbar. (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zulässig. (3) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind. (4) Betragen die gesamten inländischen Einkünfte nach Ausscheidung der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte (Absatz 3,) nicht mehr als 300 S, dann ist die Einkommensteuer nicht festzusetzen. (5) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach Steuergruppe B (Paragraph 32, Absatz 7,). Sie beträgt aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese sind gemäß Paragraph 32, Absatz 6, ab- oder aufzurunden. VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 98. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechts-

unwirksam Verbotswidrig durch den Arbeitgeber geleistete Zahlungen können innerhalb der im Paragraph 1479, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist zurückgefordert werden. § 99. (1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insoweit keine steuerpflichtigen Einnahmen, als a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört sind, gemacht wurden oder im Jahre des Zufließens der Baukostenzuschüsse gemacht werden und b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung des Einkommens bewirkt haben. (2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für die Wiederherstellung der im Absatz eins, Litera a, genannten Gebäude noch nicht gegenüberstehen, bleiben im Jahre der Vereinnahmung (Paragraph 11,) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht. Sie werden steuerpflichtig, soweit sie die in den nächstfolgenden beiden Kalenderjahren entstehenden Ausgaben (Absatz eins, Litera a,) übersteigen; Paragraph 34, findet keine Anwendung. (3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Absatz eins, sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört sind und für die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung des Kündigungsrechtes oder die Forderung des üblichen laufenden Mietzinses verzichtet wird. (4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört sind und die nicht Bestandteile eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit ihnen nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen, im Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost; sie können auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden, soweit sie nicht bereits eine Minderung des Einkommens bewirkt haben. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, soweit für die Wiederherstellung öffentliche Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen worden sind. § 100. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) abzurechnen. Dieser beträgt in den Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder Lohnauszahlung zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer 1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat oder 2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag vorgelegt hat oder 3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Paragraph 64,). (2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 13,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag. § 101. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, 4368 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer), bei täglicher Lohnzahlung 14 S bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 84 S bei monatlicher Lohnzahlung .... 364 S (2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 19,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal. § 102. (1) Körperbehinderten ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Pauschbetrag (Absatz 2,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Körperbehinderten, die erwerbstätige Arbeitnehmer sind, ist außerdem auf Antrag ein Pauschbetrag zur Abgeltung etwaiger erhöhter Werbungskosten (Absatz 2,) zu gewähren. (2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Behörde nachzuweisen. Zuständige Behörde ist a) bei Kriegsbeschädigten das Landesinvalidenamt, b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,

Litera c in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates. Es werden jährlich gewährt: Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. (3) Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend. (4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Pauschbetrages gemäß Absatz 2, seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß Paragraph 33, geltend, dann ist Paragraph 33, Absatz 4, nicht anzuwenden. (5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Pauschbetrag nur einmal. § 103. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten: Für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970 „das 44. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972 „das 45. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974 „das 46. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976 „das 47. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978 „das 48. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 „das 49. Lebensjahr"; für die Veranlagungszeiträume ab 1981 „das 50. Lebensjahr". (2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im § 46 Abs; 1 Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten: Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner 1971 enden, „das 44. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner 1973 enden, „das 45. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975 enden, „das 46. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977 enden, „das 47. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979 enden, „das 48. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981 enden, „das 49. Lebensjahr"; für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr". Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des § 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder nach den Bestimmungen dieses Absatzes in die Steuergruppe B oder in die Steuergruppe römisch II des Paragraph 46, Einkommensteuergesetz 1953 gefallen sind, sind nicht mehr in die Steuergruppe A rückzureihen. Begünstigung des Wertpapiersparens § 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß § 4 Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, und Arbeitnehmern (Paragraph 36,) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der Beiträge vom Einkommen im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt, pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung bei dieser Kreditunternehmung gelten auch die Eintragung im Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank, wenn der Auftrag für diese Verwahrungsart der Kreditunternehmung erteilt wird, bei der die Wertpapiere erworben worden sind. (2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese

fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen. (3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen die Fälle des Absatz 5, — und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesem Fall hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der Beiträge vom Einkommen für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. (4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Absatz 3, schuldhaft unterlassen, haben — unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen. (5) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Absatz 3,, wenn die Wertpapiere von der Kreditunternehmung verwahrt werden, bei der sie erworben worden sind. (6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben. (7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Absatz 6, sinngemäß. Die Abgabenabfuhr (Absatz 3,) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen im Depot belassen werden. (8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung zustimmen, wenn die übernehmende Kreditunternehmung die Verpflichtungen der übertragenden Kreditunternehmung nach den Absatz 2 bis 4 übernimmt. (9) Die Zinsen aus gemäß Absatz eins, begünstigt angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei. § 105. Für die in den Wirtschaftsjahren 1957 bis einschließlich 1966 eingetretenen Verluste ist § 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 283, anzuwenden. § 106. Ergeben die Steuersätze der Paragraphen 66, Abs. 2 Ziffer 2,, 67 Absatz eins,, 87 Absatz eins und 90 Absatz 2, einschließlich der Beiträge vom Einkommen Hundertsätze mit Hundertstelprozenten, dann sind diese bis zu fünf Hundertstelprozent zu vernachlässigen und mehr als fünf Hundertstelprozent als ein Zehntelprozent zu rechnen. § 107. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1967 enden, c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1968. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und des Paragraph 27, Absatz 7, treten abweichend von den im Abs. 1 getroffenen Anordnungen am 1. Jänner 1967 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf Einkommensteuerschuldigkeiten für Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1967 enden, nicht anzuwenden sind. (3) Die Bestimmungen der Paragraphen 32,, 32 b, 46, 51 Abs. 5 und 61 Absatz eins bis 3 treten abweichend von den im Absatz eins, getroffenen Anordnungen mit 1. Oktober 1967 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Kraft: a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind diese Bestimmungen für alle nach dem 30. September 1967 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden. b) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1967 ist die Einkommensteuer mit der Summe aus drei Viertem des sich aus den §§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 167, ergebenden Betrages und aus einem Viertel des sich aus den Paragraphen 32 und 32 b dieses Bundesgesetzes ergebenden Betrages festzusetzen.

Litera c Bei der Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1967 ist die Einkommensteuer (Lohnsteuer) mit der Summe aus drei Vierteln des sich aus den Paragraphen 32,, 51 Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1962, BGBl. Nr. 167, und aus einem Viertel des sich aus den Paragraphen 32,, 51 Absatz 5 und 61 dieses Bundesgesetzes ergebenden Betrages festzusetzen. Die anteilige Inanspruchnahme des Alleinverdienerfreibetrages für das Kalenderjahr 1967 setzt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Durchführung des Jahresausgleiches voraus, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich gemäß den Bestimmungen des Paragraph 119, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wahrheitsgemäß bis 31. Dezember 1967 erklärt, daß die mit ihm gemäß Paragraph 26, grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, die im Kalenderjahr 1967 den Betrag von 3.000 S übersteigen werden. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Bei der Versteuerung sonstiger Bezüge im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,, die nach dem 30. September 1967 und vor dem 1. Jänner 1968 gewährt werden, ist ein zusätzlicher Freibetrag von insgesamt 900 S zu gewähren. (4) Vor Inkrafttreten des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Reisekostenentschädigungen, soweit sie den Arbeitnehmer günstiger stellen, bleiben unberührt. (5) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben in ihrer Geltung unberührt. § 108. Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 4, Z. 3 zweiter Satz und des Paragraph 34, a Absatz 4, ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Jonas Klaus Schmitz Bock