Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Absatz 2, angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe. (2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren der Zolltarifnummern: a) 12.04 A Zuckerrüben, auch in Schnitzeln b) 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest c) 17.02 D Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig gemischt d) 17.02 E Farbzucker e) 17.02 F Invertzucker f) 17.02 G Anderer Zucker g) 17.03 Melasse, auch entfärbt h) 17.05 Zucker, Sirup und Melasse, mit Aromen oder Farbstoffen versetzt, einschließlich Vanille- oder Vanillinzucker, ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zuckerzusatz. (3) Für die Einreihung einer Ware nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, ist unter Rohzucker Zucker mit einer Polarisation von 97'5 v. H. oder weniger und unter Weißzucker Zucker mit einer Polarisation von mehr als 97'5 v. H. zu verstehen. (5) Für die in Absatz 2, angeführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben. (6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 2 angeführten Waren nicht, a) die nach einem in einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten Zollsatz abzufertigen sind oder für die nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 im Rahmen des gesetzlich eingeräumten freien Ermessens eine Zollermäßigung oder Zollfreistellung bewilligt worden ist, b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß Paragraph 2, nicht festgesetzt ist. § 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach Paragraph 3 und dem Frei-Grenze-Preis nach Paragraph 4, Er ist nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durch das Bundesministerium für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen. (2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und Rohrzucker der Zolltarifnummer 17.01 — getrennt für Rohzucker und Weißzucker — sowie für Melasse der Zolltarifnummer 17.03 festzusetzen. Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Weißzucker mit einer höheren Polarisation als

99'9 v. H. in einer solchen Menge und unter solchen Umständen eingeführt, daß hiedurch für die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen, so ist der Abschöpfungssatz für Weißzucker durch einen um 10 v. H. erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen. (3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der Zolltarifnummer 12.04 A ist mit 12 v. H. des Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen. (4) Der Abschöpfungssatz für alle anderen diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist mit dem gleichen Betrag wie für Weißzucker festzusetzen. (5) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (Paragraphen 3, und 4) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz neu festzusetzen. (6) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei- Grenze-Preis gemäß Paragraph 4,, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt. Die Abgabenschuld für diesen zusätzlichen Abschöpfungsbetrag entsteht kraft Gesetzes im gleichen Zeitpunkt wie die Abgabenschuld für den bei der Einfuhr solcher Waren zu erhebenden Abschöpfungsbetrag und wird mit ihrer Bekanntgabe fällig. Diese Abgabenschuld entsteht für den Verfügungsberechtigten im Sinn des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, und im selben Zeitpunkt auch für den Warenempfänger, falls dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Verfügungsberechtigte kann sich von der für ihn entstandenen Abgabenschuld durch den Nachweis befreien, daß der Warenempfänger die Ware übernommen hat. (7) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft. § 3. (1) Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz) und vermindert um den im behördlich festgelegten Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen enthaltenen Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages für je 100 kg Zucker der Betrag zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung für Zwecke des Frachtenausgleiches für je 100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich eingetretene Änderungen des Frachttarifes sind hiebei zu berücksichtigen. (2) Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der mit dem Koeffizienten von 0'9 multiplizierte Schwellenpreis für Weißzucker. (3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse mit einer Polarisation von 50 v. H., vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis an die Industrie und an das Gewerbe für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. (4) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln. § 4. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze. (2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils billigste Notierung: a) für Rohzucker die Notierung der New Yorker Börse für Rohzucker;

Litera b für Weißzucker die Notierung der Pariser Weißzuckerbörse; c) für Melasse der Durchschnitt der Notierungen in der Bundesrepublik Deutschland des vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres. (3) Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Absatz 2, nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen. (4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln. (5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 9, Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen. § 5. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgabe ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist. (2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages finden Paragraph 6, des Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung. (3) Der Verfügungsberechtigte hat in der Warenerklärung (Paragraph 52, Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Warenerklärung gemacht worden sind. (4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben. § 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/ 1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1961,, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungssatz daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen. § 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie betraut. (3) Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut. (4) Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 4 und 4 Absatz 4, ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut. § 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

Jonas Klaus Schmitz Bock Schleinzer