Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66 aus 1966,) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten: Dahomey, Irland, Kanada, Luxemburg, Mongolei und Schweden; ferner hat Malta erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten. Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 18. April 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten: Luxemburg, Niger und Schweden; ferner hat Malta erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu erachten. Die Mongolische Volksrepublik hat einen Vorbehalt zu dem Übereinkommen gemacht, der in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „Bezüglich Artikel 11,, Absatz eins, ist die Regierung der Mongolischen Volksrepublik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Sendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist. Unter Bezugnahme auf die Artikel 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Artikel 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte."
Klaus