Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel römisch zwanzig Litera j,) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist, welcher also lautet: (Übersetzung) In der Erwägung, daß Artikel römisch zwanzig litera j) vorsieht, daß die VERTRAGSPARTEIEN spätestens am 30. Juni 1960 prüfen werden, ob es notwendig ist, diese litera beizubehalten, und in der Erwägung, daß die VERTRAGSPARTEIEN durch den Beschluß vom 3. Juni 1960 übereingekommen sind, diese litera im Text des Artikels römisch zwanzig bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit hiefür spätestens am 30. Juni 1965 neuerlich zu prüfen, Haben die VERTRAGSPARTEIEN, Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung Beschlossen, litera j) des Artikels römisch zwanzig bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1967 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Finanzen: Schmitz Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Schleinzer Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie: Bock Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten; Tončić Der vorliegende Beschluß ist am 15. März 1965 in Kraft getreten.
Klaus