Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Der Abschnitt römisch eins a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1956, hat zu lauten: „ABSCHNITT römisch eins a Sonderbestimmungen für Beamte in handwerklicher Verwendung Dienstzweige § 26 a. Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen P 1 bis P 6 werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage (Handwerker-Dienstzweigeordnung) bestimmt. Amtstitel § 26 b. (1) Die Beamten in handwerklicher Verwendung haben folgende Amtstitel zu führen: 1. Beamte in handwerklicher Verwendung in Werkstätten: 2. Beamte in handwerklicher Verwendung in sonstigen Arbeitsbereichen: (2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis ist dem Amtstitel das Wort „provisorischer" voranzustellen. § 26 c. (1) Beamte in handwerklicher Verwendung, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185 aus 1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Amtstitel zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker), Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister (Oberstabsfeuerwerker). (2) Werden die im Absatz eins, genannten Personen nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist dem jeweiligen Amtstitel „Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister" je nach Verwendung der Zusatz „Beschlag-, Zeugs-" beziehungsweise „des Feldzeugdienstes, des Luftzeugdienstes, des lufttechnischen Dienstes" beizufügen.
gemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach Beamten, die in der angegebenen Zeit im Dienststand gestorben sind. (2) Die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gemäß Absatz eins, hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1967 zu erfolgen, wenn der Beamte oder seine Hinterbliebenen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes stellen; wird der Antrag später gestellt, so ist die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Ansuchens nächstfolgenden Monatsersten vorzunehmen. Artikel römisch fünf (1) Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren pensionsrechtliche Stellung nach Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 neu festzusetzen ist, ist für jedes Kalenderjahr, in dem sie während des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis 31. Dezember 1966 mindestens durch sechs Monate Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß gehabt haben, eine Abfindung zuzuerkennen. (2) Die Abfindung nach Absatz eins, gebührt nicht für Kalenderjahre, für die dem Beamten eine Abfindung nach Artikel römisch zwei der 16. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 17 aus 1967,, gebührt. Die Abfindung gebührt ferner nicht für Kalenderjahre, in denen dem Ruhestandsbeamten (versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) durch mindestens sechs Monate eine außerordentliche Zulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und einem Ruhe(Versorgungs)genuß zustand, der sich unter Zugrundelegung der Gehaltsansätze eines Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben hat. (3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat und in die er nach Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes übergeleitet wird. Es beträgt (4) Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist die Abfindung im Verhältnis der Versorgungsgenüsse aufzuteilen. (5) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gemäß Artikel römisch vier erlöschen die außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß, die im Ausmaß des Unterschiedes zwischen dem gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und jenem Ruhe(Versorgungs)genuß bewilligt wurden, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben hat. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß sind auf die nach der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gebührenden Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen. Artikel römisch sechs Artikel römisch fünf der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, tritt außer Kraft. Artikel römisch sieben 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.
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