Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Der Abschnitt römisch eins a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1956, hat zu lauten: „ABSCHNITT römisch eins a Sonderbestimmungen für Beamte in handwerklicher Verwendung Dienstzweige § 26 a. Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen P 1 bis P 6 werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage (Handwerker-Dienstzweigeordnung) bestimmt. Amtstitel § 26 b. (1) Die Beamten in handwerklicher Verwendung haben folgende Amtstitel zu führen: 1. Beamte in handwerklicher Verwendung in Werkstätten: 2. Beamte in handwerklicher Verwendung in sonstigen Arbeitsbereichen: (2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis ist dem Amtstitel das Wort „provisorischer" voranzustellen. § 26 c. (1) Beamte in handwerklicher Verwendung, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185 aus 1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Amtstitel zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker), Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister (Oberstabsfeuerwerker). (2) Werden die im Absatz eins, genannten Personen nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist dem jeweiligen Amtstitel „Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister" je nach Verwendung der Zusatz „Beschlag-, Zeugs-" beziehungsweise „des Feldzeugdienstes, des Luftzeugdienstes, des lufttechnischen Dienstes" beizufügen.

  1. Absatz 3,Bis zur nächsten Beförderung gemäß Paragraph 8, des Wehrgesetzes haben Beamte, die a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, als Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im genannten Zeitpunkt innehaben, b) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, als Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im Zeitpunkt der Heranziehung innehaben. Anstellungserfordernisse § 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den Paragraphen 26, e und 26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung nichts anderes ergibt, die Erlernung eines der Verwendung des Beamten entsprechenden Gewerbes (im folgenden als „einschlägiges Gewerbe" bezeichnet). (2) Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlußprüfung) oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen. § 26 e. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tritt an die Stelle der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes für die Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen. § 26 f. (1) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt. (2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung hat sich unter Berücksichtigung der für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Verwendung auf den Nachweis der Kenntnisse, die sonst bei einer Ausbildung nach Paragraph 26, d zu erwerben sind, oder, wenn ein einschlägiges Gewerbe nicht besteht, auf den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse zu erstrecken. (3) Die Prüfungskommission für die Facharbeiter- Aufstiegsprüfung ist beim Bundeskanzleramt zu errichten. Sofern es nach der durchschnittlichen Anzahl der Prüfungswerber oder nach sonstigen dienstlichen Erfordernissen geboten ist, sind Prüfungssenate der Prüfungskommission bei Ämtern der Landesregierungen oder bei den einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörden zu bestellen, wobei der örtliche Wirkungsbereich dieser Prüfungssenate festzulegen ist. (4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Personen zu bestellen, die auf den in Betracht kommenden Fachgebieten besondere Kenntnisse aufweisen." Artikel römisch zwei (1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu den Beamten in handwerklicher Verwendung gehören würden, sind auf ihren Antrag auf einen Dienstposten des Abschnittes römisch eins a des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes zu ernennen. (2) Die Ernennung gemäß Absatz eins, hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1967 zu erfolgen, wenn der Beamte den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes stellt; stellt der Beamte den Antrag später, so sind die Bestimmungen des Paragraph 16, des Gehaltsüberleitungsgesetzes anzuwenden. (3) Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Bediensteten, die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben, das Erfordernis der Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nachsehen, wenn sich auf Grund der bisherigen Leistungen des Bediensteten erwarten läßt, daß er imstande ist, den für die Verwendungsgruppe P 3 verlangten Anforderungen zu entsprechen. Artikel römisch drei Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die gemäß Artikel römisch zwei zum Beamten in handwerklicher Verwendung überstellt werden, sind berechtigt, ihren bisherigen Amtstitel weiterzuführen. Artikel römisch vier (1) Die pensionsrechtliche Stellung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, die in der Zeit vom 1. Feber 1956 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind und die nach ihrer Verwendung unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand zu den Beamten in handwerklicher Verwendung gehört hätten, ist auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels römisch eins neu festzusetzen. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Beamten und sinn-

gemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach Beamten, die in der angegebenen Zeit im Dienststand gestorben sind. (2) Die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gemäß Absatz eins, hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1967 zu erfolgen, wenn der Beamte oder seine Hinterbliebenen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes stellen; wird der Antrag später gestellt, so ist die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Ansuchens nächstfolgenden Monatsersten vorzunehmen. Artikel römisch fünf (1) Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren pensionsrechtliche Stellung nach Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 neu festzusetzen ist, ist für jedes Kalenderjahr, in dem sie während des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis 31. Dezember 1966 mindestens durch sechs Monate Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß gehabt haben, eine Abfindung zuzuerkennen. (2) Die Abfindung nach Absatz eins, gebührt nicht für Kalenderjahre, für die dem Beamten eine Abfindung nach Artikel römisch zwei der 16. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 17 aus 1967,, gebührt. Die Abfindung gebührt ferner nicht für Kalenderjahre, in denen dem Ruhestandsbeamten (versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) durch mindestens sechs Monate eine außerordentliche Zulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und einem Ruhe(Versorgungs)genuß zustand, der sich unter Zugrundelegung der Gehaltsansätze eines Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben hat. (3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat und in die er nach Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes übergeleitet wird. Es beträgt (4) Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist die Abfindung im Verhältnis der Versorgungsgenüsse aufzuteilen. (5) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gemäß Artikel römisch vier erlöschen die außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß, die im Ausmaß des Unterschiedes zwischen dem gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und jenem Ruhe(Versorgungs)genuß bewilligt wurden, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben hat. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß sind auf die nach der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung gebührenden Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen. Artikel römisch sechs Artikel römisch fünf der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, tritt außer Kraft. Artikel römisch sieben 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.

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