Der Nationalrat hat beschlossen: I. Anspruch § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden, die vom Königreich der Niederlande im Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung gestellt worden sind. (2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche bestimmt, die aus Vermögensverlusten infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung im Gebiet des Königreiches der Niederlande entstanden sind. § 2. (1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren, die nach der Beschlagnahme, insbesondere infolge der Verwaltung durch das Nederlandse Beheersinstituut, österreichischen physischen oder juristischen Personen entstanden sind. (2) Nicht zu entschädigen sind Verluste von Personen, a) die am 27. April 1945 die japanische oder deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, b) die vor dem 31. August 1951 in den Niederlanden durch ein Gericht rechtskräftig zu Vermögensverfall verurteilt worden sind. § 3. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. Ist eine physische Person zwischen dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben und hat sie sowohl am 30. September 1959 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder ist eine physische Person vor dem 30. September 1959 verstorben und hat sie im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren. Hat der Rechtsnachfolger eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist ihm die Entschädigung nur zu gewähren, wenn er nachweist, daß ihm für den seinen Anspruch begründenden Verlust eine Entschädigung seitens des Königreiches der Niederlande oder seines Heimatstaates nicht zusteht. (2) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat. Ist eine juristische Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, die am 30. September 1959 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren. (3) Österreichischen juristischen Personen, welche zum 27. April 1945 eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung von 25% oder mehr aufweisen, ist eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz nur für denjenigen Hundertsatz zu gewähren, der einer nichtjapanischen oder nichtdeutschen Kapitalsbeteiligung entspricht. Sofern eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung infolge der in Österreich im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entstandenen Zwangsverhältnisse entstanden ist, wird diese Kapitalsbeteiligung nicht als deutsch oder japanisch betrachtet.
auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen. (4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest anzuführen. § 21. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen. (2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion. § 22. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz; UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen. § 23. Mittel laut Paragraph 5,, die a) auf Grund einer Anrechnung gemäß Paragraph 22,, b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß Paragraph 24,, c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts, d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen. IV. Weitere Bestimmungen § 24. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen. (2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Ausgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen. (3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungabgaben befreit. (4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bei der Zuerkennung der. Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen. § 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist das Bundesministerium für Finanzen und, soweit er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. (3) Mit der Vollziehung des Paragraph 24, ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
Jonas Klaus Schmitz Klecatsky