Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, Bundesgesetzblatt Nr, 133, in der Fassung der Verordnung vom 17. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 203, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 3, hat zu lauten:
Ziffer 6 Paragraph 13, Absatz eins bis 3 hat zu lauten: (2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch eins berechnet: a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Absatz 3, Litera a,; b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst. (3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch zwei berechnet: a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst; b) für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst." 7. Im Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz ist die Ziffer „120" durch die Ziffer „200" zu ersetzen. 8. Paragraph 22, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt: 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,; 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung a) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage unter Berücksichtigung von Kindern 75 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, b) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage ohne Berücksichtigung von Kindern 50 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, c) für die übrigen Beamten 25 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13, 9. Paragraph 23, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren." 10. Paragraph 25, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage richtet sich nach den Bestimmungen der Abschnitte römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sieben mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 24, Die Bestimmungen der Abschnitte römisch drei und römisch vier finden bei Dienstverrichtungen im Ausland keine Anwendung." 11. Im Paragraph 34, Absatz 3, sind die Wörter „ersten 14 Tage" durch die Wörter „ersten 30 Tage" zu ersetzen. 12. Paragraph 42, hat zu lauten: „§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen Wohnort in den Schulort und von diesem nach Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort." 13. Im Paragraph 64, Absatz eins, hat es an Stelle „12 S" „18 S" zu lauten. 14. Paragraph 73, hat zu entfallen. 15. Paragraph 74, hat zu lauten: „§ 74. Die Bestimmungen des L, römisch zwei. und römisch vier. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
Artikel römisch zwei (1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. Juli 1963 beträgt die Tagesgebühr: (2) Für die Zeit vom 1. August 1963 bis 31. März 1967 beträgt die Reisezulage: Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel römisch drei Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt am 1. April 1967 in Kraft. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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