Auf Grund des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, und des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. Nr. 253 aus 1962,, wird verordnet: ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen § 1. In dieser Verordnung bedeutet a) 1. Luftfahrzeugfunkstelle: Eine. Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges. 2. Bodenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes oder eine Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Schiffes. 3. Feste Flugfunkstelle: Eine Funkstelle des festen Flugfunkdienstes. 4. Beweglicher Flugfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen. 5. Fester Flugfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen bestimmten festen Funkstellen zur Übermittlung von Meldungen für die Luftfahrt, für die Vorbereitung und Sicherung der Flüge. 6. Binnenflugfunkdienst: Ein beweglicher Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes. b) 1. Schiffsfunkstelle: Eine Funkstelle des Schiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd stilliegenden Schiffes. 2. Küstenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle des Schiffsfunkdienstes. 3. Binnenschiffsfunkstelle: Eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd stilliegenden Binnenschiffes. 4. Binnenküstenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes. 5. Schiffsfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Schiffsfunkstelle oder zwischen Schiffsfunkstellen. 6. Binnenschiffsfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen einer Binnenküstenfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen in Binnengewässern. Ausübung der Funkdienste § 2. (1) Österreichische Luftfahrzeug- und Schiffsfunkstellen, Boden- und Küstenfunkstellen sowie feste Flugfunkstellen in Österreich dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die Inhaber des hiefür erforderlichen, von der obersten Fernmeldebehörde ausgestellten oder anerkannten Funker- Zeugnisses ist. (2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese nicht in Frequenzbereichen liegen, die den Flug- oder Schiffsfunkdiensten zugewiesen sind, oder aus diesen Frequenzbereichen von der obersten Fernmeldebehörde allgemein zugeteilt sind, b) die Leistung der Trägerwelle in der Antenne der Sendeanlage 10 Watt nicht übersteigt und c) das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. (3) Für den Telephoniedienst eingerichtete Luftfahrzeug- und Schiffsfunkstellen darf auch eine andere Person als der Inhaber eines für die betreffende Funkstelle erforderlichen Funker- Zeugnisses kurzfristig benützen, wenn sie dabei vom Inhaber des Funker-Zeugnisses unmittelbar

beaufsichtigt wird und aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt beziehungsweise der Schiffahrt keine Bedenken bestehen. ABSCHNITT römisch zwei Funker-Zeugnisse Arten § 3. Es gibt folgende Arten von Funker-Zeugnissen: a) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst, 2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst, 3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst, 4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst, 5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst, b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, 2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst, 3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst, 4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst; 5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst, 6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst. Voraussetzungen für die Ausstellung § 4. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat, verläßlich und fachlich befähigt ist. (2) Der Antragsteller ist dann nicht als verläßlich anzusehen, wenn er entmündigt ist oder wegen eines groben Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen Funkvorschriften, wegen eines Verbrechens, wegen sonst einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die körperliche Sicherheit, wegen Beschädigung oder Störung des Betriebes des Staatstelegraphen, wegen Notzeichenmißbrauch oder Verletzung des Fernmeldegeheimnisses rechtskräftig bestraft worden ist und deshalb in Ansehung seiner Person und der Tat für die Ausstellung eines Funker- Zeugnisses ungeeignet erscheint. (3) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller nachzuweisen a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung, die bei einer von der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde beziehungsweise Schiffahrtbehörde bestimmten Funkstelle oder bei einem von dieser Behörde zugelassenen Ausbildungsunternehmen erfolgte oder die von dieser Behörde als ausreichend befunden wurde, und b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung. Antrag auf Ausstellung § 5. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker- Zeugnisses ist bei der obersten Fernmeldebehörde schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten: a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und Adresse des Antragstellers, b) Art des angestrebten Funker-Zeugnisses, c) Angaben über die praktische Ausbildung. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Urkunden oder beglaubigte Abschriften hievon, die zur Feststellung des Namens, des Geburtstages, des Geburtsortes, der Staatsbürgerschaft und der polizeilichen Meldung des Antragstellers erforderlich sind, b) eine Bestätigung über die erfolgreiche praktische Ausbildung, c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3'5 römisch zehn 4 cm, Brustbild, Hochformat); welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll. Ausstellung der Funker-Zeugnisse § 6. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat ein Funker-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen und dem Antragsteller auszufolgen. (2) Die Funker-Zeugnisse für den Flug- und Schiffsfunkdienst haben aus einem Stück orangefarbigen Leinenpapiers und die Funker-Zeugnisse für den Binnenflug- und Binnenschiffsfunkdienst aus einem Stück gelben Leinenpapiers zu bestehen, das in zwei gleich große Teile (Größe: A 6) zusammengefaltet ist. (3) Eine Zweitausfertigung ist auf Verlangen auszufolgen, wenn a) das Funker-Zeugnis unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder b) der Verlust glaubhaft gemacht wird. Abweisung des Antrages § 7. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker- Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 4,) nicht gegeben sind.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker- Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat. Umfang der Berechtigung § 8. Die Funker-Zeugnisse geben ihren Inhabern die Berechtigung, folgende Funkdienste auszuüben: a) In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis: 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst: Telephoniedienst in deutscher Sprache bei einer Luftfahrzeugfunkstelle, deren Sendeanlage auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird, die dem Flugfunkdienst zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. 2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei einer Luftfahrzeugfunkstelle, deren Sendeanlage auf Frequenzen betrieben wird, die dem Flugfunkdienst zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. 3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei jeder Bodenfunkstelle und jeder festen Flugfunkstelle. 4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst: Telegraphie- und Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei jeder Bodenfunkstelle und jeder festen Flugfunkstelle. 5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst: Telegraphie- und Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache als Leiter einer von der Zivilluftfahrtbehörde bestimmten Funkstelle, bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei jeder Bodenfunkstelle und jeder festen Flugfunkstelle. b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst: Telephoniedienst in deutscher Sprache bei einer Binnenschiffsfunkstelle und einer Binnenküstenfunkstelle, wenn die Leistung der Trägerwelle in der Antenne der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die Leistung der Trägerwelle in der Antenne 250 Watt nicht übersteigt. 2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und einer Küstenfunkstelle, wenn die Leistung der Trägerwelle in der Antenne der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist und die Leistung der Trägerwelle in der Antenne 250 Watt nicht übersteigt 3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder Küstenfunkstelle. 4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst: Telegraphie- und Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und einer Küstenfunkstelle, für die der Telegraphiedienst auf Grund internationaler Abkommen nicht zwingend vorgeschrieben ist und die für den Telephoniedienst ein Eingeschränktes Funktelephonisten- Zeugnis erforderlich machen. 5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst: Telegraphie- und Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder Küstenfunkstelle. 6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst: Telegraphie- und Telephoniedienst in englischer und deutscher Sprache als Leiter jeder Schiffsfunkstelle und jeder Küstenfunkstelle. Entziehung § 9. (1) Ein Funker-Zeugnis ist durch die oberste Fernmeldebehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Ausstellung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
  1. Absatz 2,Ein Funker-Zeugnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich einer von der obersten Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung (Paragraph 16,) nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat. ABSCHNITT römisch drei Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt § 10. (1) Die Funkerprüfungskommission hat ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde in Wien. Sie kann auf Ansuchen einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden. (2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr, festzusetzen. (3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker- Zeugnisses zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten (Paragraph 7, Absatz 2,), so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von zwei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten. Prüfungskommission § 11. (1) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission sind vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der fachkundigen Beamten seines Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Dienststelle zu bestellen. (2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen. (3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie mindestens zwei und höchstens vier Prüfer teilzunehmen. Prüfungsgegenstände § 12. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in den in der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen verfügt. Prüfungsvorgang § 13. (1) Die Prüfungen sind öffentlich. (2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen. (3) Der Vorsitzende der Funkerprüfungskommission leitet die Prüfung. Er und die Prüfer haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Beim Nachweis der Fertigkeiten genügt die gleichzeitige Anwesenheit des Vorsitzenden und des betreffenden Prüfers. (4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten" zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen ist die in der Anlage 1 jeweils angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand zusätzliche Fragen zu stellen beziehungsweise zuzulassen. (5) Bei der Prüfung hat ein von der. obersten Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Funkerprüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist (Paragraph 15, Absatz eins,) aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern der Funkerprüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen. Prüfungsergebnis § 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt die Funkerprüfungskommission im Beisein des Schriftführers in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit. (2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend" zu erfolgen. Auf Verlangen des Vorsitzenden hat der Prüfer seine Bewertung zu begründen. (3) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend", so ist von der Funkerprüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist. (4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission — unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen — festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht. Der Antragsteller ist als fachlich befähigt anzusehen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Funkerprüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, daß er den Prüfungsstoff genügend beherrscht. (5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden eine Stimme und den Prüfern nach Maßgabe der Anzahl der geprüften Gegenstände

Sub-Litera, j, e eine Stimme zu. Die Prüfer haben ihre Stimme in der Reihenfolge abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände, für die sie bestellt sind, in der Anlage 1 angegeben sind; der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission vom Vorsitzenden zu verkünden. Wurde die Prüfung bestanden, so hat der Antragsteller die ihm durch das Fernmeldegesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich zu bekräftigen. Nichtbestehen der Prüfung § 15. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden worden, so hat die Funkerprüfungskommission zu beschließen, nach welchem Zeitraum der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf. Diese Frist ist unter Bedachtnahme auf die Mängel in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers festzulegen. (2) Der Vorsitzende hat den gemäß Absatz eins, gefaßten Beschluß im Anschluß an das Prüfungsergebnis zu verkünden. (3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen. Zusatzprüfung und Nachprüfung § 16. (1) Dem Inhaber eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Funktelephonisten-Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine vor der Funkerprüfungskommission mit Erfolg abgelegte Zusatzprüfung nachweist. Die Zusatzprüfung hat diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht zu umfassen, die Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene Zeugnis sind. Für den Antrag gehen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Litera b bis d, (2) Führt die Ausübung des Funkdienstes durch den Inhaber eines Funker-Zeugnisses zu Beanstandungen, so kann die oberste Fernmeldebehörde eine Nachprüfung verfügen. In der Nachprüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse in dem Umfang nachzuweisen, der unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt wird. (3) Für die Zusatz- und die Nachprüfung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 14 sinngemäß. ABSCHNITT römisch vier Ausländische Funker-Zeugnisse Anerkennung § 17. (1) Im Ausland erworbene gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag für den Bereich der Republik Österreich anerkannt werden, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat, verläßlich ist (Paragraph 4, Absatz 2,) und keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen. (2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers, so ist ein Gutachten der Funkerprüfungskommission einzuholen. (3) Die Anerkennung des ausländischen Funker-Zeugnisses ist von der obersten Fernmeldebehörde nach dem Muster der Anlage 3 vorzunehmen. Bei Antragstellern, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, ist die Anerkennung auf längstens ein Jahr zu befristen. Vor Ausfolgung hat der Antragsteller die ihm durch das Fernmeldegesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich zu bekräftigen. Antrag auf Anerkennung § 18. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten: a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und Adresse des Antragstellers; b) Art, Nummer, Ausstellungstag und ausstellende Behörde des im Ausland erworbenen Zeugnisses. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Das ausländische Funker-Zeugnis, b) Urkunden oder beglaubigte Abschriften hievon, die zur Feststellung des Namens, des Geburtstages, des Geburtsortes, der Staatsbürgerschaft und — im Falle des Wohnsitzes im Inland — der polizeilichen Meldung des Antragstellers erforderlich sind, c) im Falle des Wohnsitzes im Inland — ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, d) ein Lichtbild (Größe zirka 35 römisch zehn 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, deren im Ausland erworbenes Zeugnis anerkannt werden soll. (3) Der Antrag auf Anerkennung ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Abs. 1 nicht gegeben sind. Ausstellung inländischer Funker- Zeugnisse § 19. (1) Auf Grund von im Ausland erworbenen gültigen Funker-Zeugnissen können österreichischen Staatsbürgern auf Antrag entsprechende Funker-Zeugnisse gemäß Paragraph 6, ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat, verläßlich ist (Paragraph 4, Absatz 2,) und glaubhaft macht, daß der Erwerb des Funker-

Zeugnisses im Ausland notwendig war, und wenn keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen. i(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers, so ist ein Gutachten der Funkerprüfungskommission einzuholen. Antrag auf Ausstellung § 20. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde schriftlich einzubringen, hat die im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Angaben und die Bezeichnung der Art des angestrebten Funker- Zeugnisses zu enthalten. Gleichzeitig ist die Notwendigkeit des Erwerbes des ausländischen Funker-Zeugnisses im Ausland glaubhaft zu machen. Dem Antrag sind das ausländische Funker-Zeugnis und die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis d angegebenen Unterlagen beizufügen. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker- Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, nicht gegeben sind. Widerruf und Entziehung § 21. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat die Anerkennung zu widerrufen beziehungsweise das Funker-Zeugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die . Anerkennung beziehungsweise die Ausstellung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist. (2) Außerdem ist die Anerkennung zu widerrufen beziehungsweise das Funker-Zeugnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich einer von der obersten Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung (Paragraph 16,) nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat. ABSCHNITT römisch fünf Gebühren § 22. (1) Für die zur Ausstellung eines Funker- Zeugnisses erforderliche Prüfung, für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses, für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses und für die Ausstellung eines Funker- Zeugnisses auf Grund eines ausländischen Funker- Zeugnisses sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichten. (2) Für die Zusatzprüfung sind — sofern die Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten- Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst die Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche Prüfung und — sofern die Ausstellung eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst die Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten- Zeugnisses für den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche Prüfung und vom Inhaber eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst die Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung zu entrichten. (3) Für eine Nachprüfung ist jeweils die Hälfte der Gebühr, die für die zur Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses erforderliche Prüfung festgelegt ist, zu entrichten. § 23. (1) Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Beginn der Prüfung, der Zusatzprüfung oder der Nachprüfung, vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, vor Anerkennung des ausländischen Funker-Zeugnisses oder vor Ausfolgung des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen. (2) Die Gebühren sind auf Verlangen rückzuerstatten, wenn der Antragsteller vor Beginn der Prüfung oder der Zusatzprüfung zurückgetreten ist und der Funkerprüfungskommission bis dahin keine Kosten erwachsen sind, wenn das Verlangen auf Zweitausfertigung eines Funker- Zeugnisses, der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses oder auf Ausstellung eines inländischen Funker-Zeugnisses vor der Erledigung zurückgezogen wurde. ABSCHNITT römisch sechs Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24. (1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Funker-Zeugnisse und Anerkennungen ausländischer Funker-Zeugnisse bleiben weiterhin gültig. (2) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche Prüfung im Inland abgelegt hat, ist von der obersten Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung des Telephoniedienstes bei jeder Luftfahrzeugfunkitelle gegen Rückstellung des Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses auszustellen. (3) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche Prüfung im Ausland abgelegt hat, kann die oberste Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung des Telephoniedienstes bei jeder Luft-

fahrzeugfunkstelle gegen Rückstellung des Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses ausstellen, wenn keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen. Im Zweifelsfalle gilt die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß. (4) In den Fällen der Absatz 2 und 3 gelten für den Antrag die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, lit. a und b sowie Absatz 2, Litera c und d sinngemäß. Für die Ausstellung eines Allgemeinen Funktelephonisten- Zeugnisses ist die für die Ausstellung eines Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen Funker-Zeugnisses festgelegte Gebühr zu entrichten. § 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Funker-Zeugnisverordnung vom 13. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 160, in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 118, außer Kraft.

Weiß