Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, und des Internationalen Fernmeldevertrages,
BGBl. Nr. 253/1962, wird verordnet:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. In dieser Verordnung bedeutet
a) 1. Luftfahrzeugfunkstelle: Eine. Funkstelle
des beweglichen Flugfunkdienstes an
Bord eines Luftfahrzeuges.
2. Bodenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle
des beweglichen Flugfunkdienstes
oder eine Funkstelle des beweglichen
Flugfunkdienstes an Bord eines Schiffes.
3. Feste Flugfunkstelle: Eine Funkstelle des
festen Flugfunkdienstes.
4. Beweglicher Flugfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen einer Bodenfunkstelle
und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder
zwischen Luftfahrzeugfunkstellen.
5. Fester Flugfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen bestimmten festen Funkstellen
zur Übermittlung von Meldungen für die
Luftfahrt, für die Vorbereitung und
Sicherung der Flüge.
6. Binnenflugfunkdienst: Ein beweglicher
Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes.
b) 1. Schiffsfunkstelle: Eine Funkstelle des
Schiffsfunkdienstes an Bord eines nicht
dauernd stilliegenden Schiffes.
2. Küstenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle
des Schiffsfunkdienstes.
3. Binnenschiffsfunkstelle: Eine Funkstelle
des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord
eines nicht dauernd stilliegenden Binnenschiffes.
4. Binnenküstenfunkstelle: Eine ortsfeste
Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes.
5. Schiffsfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen
einer Küstenfunkstelle und einer
Schiffsfunkstelle oder zwischen Schiffsfunkstellen.
6. Binnenschiffsfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen einer Binnenküstenfunkstelle
und einer Binnenschiffsfunkstelle oder
zwischen Binnenschiffsfunkstellen in Binnengewässern.
Ausübung der Funkdienste
§ 2. (1) Österreichische Luftfahrzeug- und
Schiffsfunkstellen, Boden- und Küstenfunkstellen
sowie feste Flugfunkstellen in Österreich dürfen
nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von
einer Person ausgeübt wird, die Inhaber des hiefür
erforderlichen, von der obersten Fernmeldebehörde
ausgestellten oder anerkannten Funker-
Zeugnisses ist.
(2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes
ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn
a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über
30 MHz betrieben wird und diese nicht in
Frequenzbereichen liegen, die den Flug- oder
Schiffsfunkdiensten zugewiesen sind,
oder aus diesen Frequenzbereichen von der
obersten Fernmeldebehörde allgemein zugeteilt
sind,
b) die Leistung der Trägerwelle in der Antenne
der Sendeanlage 10 Watt nicht übersteigt
und
c) das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen
einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes Einstellen der
die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente
ausgeschlossen ist.
(3) Für den Telephoniedienst eingerichtete
Luftfahrzeug- und Schiffsfunkstellen darf auch
eine andere Person als der Inhaber eines für die
betreffende Funkstelle erforderlichen Funker-
Zeugnisses kurzfristig benützen, wenn sie dabei
vom Inhaber des Funker-Zeugnisses unmittelbar
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 170 aus 1949,, und des Internationalen Fernmeldevertrages,
BGBl. Nr. 253 aus 1962,, wird verordnet:
ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. In dieser Verordnung bedeutet
a) 1. Luftfahrzeugfunkstelle: Eine. Funkstelle
des beweglichen Flugfunkdienstes an
Bord eines Luftfahrzeuges.
2. Bodenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle
des beweglichen Flugfunkdienstes
oder eine Funkstelle des beweglichen
Flugfunkdienstes an Bord eines Schiffes.
3. Feste Flugfunkstelle: Eine Funkstelle des
festen Flugfunkdienstes.
4. Beweglicher Flugfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen einer Bodenfunkstelle
und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder
zwischen Luftfahrzeugfunkstellen.
5. Fester Flugfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen bestimmten festen Funkstellen
zur Übermittlung von Meldungen für die
Luftfahrt, für die Vorbereitung und
Sicherung der Flüge.
6. Binnenflugfunkdienst: Ein beweglicher
Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes.
b) 1. Schiffsfunkstelle: Eine Funkstelle des
Schiffsfunkdienstes an Bord eines nicht
dauernd stilliegenden Schiffes.
2. Küstenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle
des Schiffsfunkdienstes.
3. Binnenschiffsfunkstelle: Eine Funkstelle
des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord
eines nicht dauernd stilliegenden Binnenschiffes.
4. Binnenküstenfunkstelle: Eine ortsfeste
Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes.
5. Schiffsfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen
einer Küstenfunkstelle und einer
Schiffsfunkstelle oder zwischen Schiffsfunkstellen.
6. Binnenschiffsfunkdienst: Ein Funkdienst
zwischen einer Binnenküstenfunkstelle
und einer Binnenschiffsfunkstelle oder
zwischen Binnenschiffsfunkstellen in Binnengewässern.
Ausübung der Funkdienste
§ 2. (1) Österreichische Luftfahrzeug- und
Schiffsfunkstellen, Boden- und Küstenfunkstellen
sowie feste Flugfunkstellen in Österreich dürfen
nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von
einer Person ausgeübt wird, die Inhaber des hiefür
erforderlichen, von der obersten Fernmeldebehörde
ausgestellten oder anerkannten Funker-
Zeugnisses ist.
(2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes
ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn
a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über
30 MHz betrieben wird und diese nicht in
Frequenzbereichen liegen, die den Flug- oder
Schiffsfunkdiensten zugewiesen sind,
oder aus diesen Frequenzbereichen von der
obersten Fernmeldebehörde allgemein zugeteilt
sind,
b) die Leistung der Trägerwelle in der Antenne
der Sendeanlage 10 Watt nicht übersteigt
und
c) das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen
einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes Einstellen der
die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente
ausgeschlossen ist.
(3) Für den Telephoniedienst eingerichtete
Luftfahrzeug- und Schiffsfunkstellen darf auch
eine andere Person als der Inhaber eines für die
betreffende Funkstelle erforderlichen Funker-
Zeugnisses kurzfristig benützen, wenn sie dabei
vom Inhaber des Funker-Zeugnisses unmittelbar
beaufsichtigtbeaufsichtigt wird und aus Gründen der Sicherheit
der Luftfahrt beziehungsweise der Schiffahrt
keine Bedenken bestehen.
ABSCHNITT II
Funker-Zeugnisse
Arten
§ 3. Es gibt folgende Arten von Funker-Zeugnissen:
a) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenflugfunkdienst,
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst,
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst,
4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst,
5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst,
b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenschiffsfunkdienst,
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst,
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst,
4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst;
5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst,
6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst.
Voraussetzungen für die
Ausstellung
§ 4. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag
auszustellen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich und fachlich
befähigt ist.
(2) Der Antragsteller ist dann nicht als verläßlich
anzusehen, wenn er entmündigt ist oder
wegen eines groben Verstoßes oder wiederholter
Verstöße gegen Funkvorschriften, wegen eines
Verbrechens, wegen sonst einer gerichtlich
strafbaren Handlung gegen die staatliche Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die
körperliche Sicherheit, wegen Beschädigung oder
Störung des Betriebes des Staatstelegraphen,
wegen Notzeichenmißbrauch oder Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses rechtskräftig bestraft worden
ist und deshalb in Ansehung seiner Person
und der Tat für die Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ungeeignet erscheint.
(3) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller
nachzuweisen
a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung,
die bei einer von der zuständigen
Zivilluftfahrtbehörde beziehungsweise
Schiffahrtbehörde bestimmten Funkstelle
oder bei einem von dieser Behörde zugelassenen
Ausbildungsunternehmen erfolgte
oder die von dieser Behörde als ausreichend
befunden wurde, und
b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission
mit Erfolg abgelegte Prüfung.
Antrag auf Ausstellung
§ 5. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat folgende
Angaben zu enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und
Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und
Adresse des Antragstellers,
b) Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
c) Angaben über die praktische Ausbildung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Urkunden oder beglaubigte Abschriften
hievon, die zur Feststellung des Namens,
des Geburtstages, des Geburtsortes, der
Staatsbürgerschaft und der polizeilichen
Meldung des Antragstellers erforderlich
sind,
b) eine Bestätigung über die erfolgreiche praktische
Ausbildung,
c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate ist,
d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka
3'5 X 4 cm, Brustbild, Hochformat);
welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete
Person einwandfrei als jene erkennen lassen,
für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden
soll.
Ausstellung der Funker-Zeugnisse
§ 6. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat ein
Funker-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2
auszustellen und dem Antragsteller auszufolgen.
(2) Die Funker-Zeugnisse für den Flug- und
Schiffsfunkdienst haben aus einem Stück orangefarbigen
Leinenpapiers und die Funker-Zeugnisse
für den Binnenflug- und Binnenschiffsfunkdienst
aus einem Stück gelben Leinenpapiers zu bestehen,
das in zwei gleich große Teile (Größe: A 6)
zusammengefaltet ist.
(3) Eine Zweitausfertigung ist auf Verlangen
auszufolgen, wenn
a) das Funker-Zeugnis unbrauchbar geworden
ist und zurückgestellt wird oder
b) der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Abweisung des Antrages
§ 7. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung (§ 4) nicht gegeben
sind.
wird und aus Gründen der Sicherheit
der Luftfahrt beziehungsweise der Schiffahrt
keine Bedenken bestehen.
ABSCHNITT römisch zwei
Funker-Zeugnisse
Arten
§ 3. Es gibt folgende Arten von Funker-Zeugnissen:
a) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenflugfunkdienst,
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst,
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst,
4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst,
5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst,
b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenschiffsfunkdienst,
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst,
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst,
4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst;
5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst,
6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst.
Voraussetzungen für die
Ausstellung
§ 4. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag
auszustellen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich und fachlich
befähigt ist.
(2) Der Antragsteller ist dann nicht als verläßlich
anzusehen, wenn er entmündigt ist oder
wegen eines groben Verstoßes oder wiederholter
Verstöße gegen Funkvorschriften, wegen eines
Verbrechens, wegen sonst einer gerichtlich
strafbaren Handlung gegen die staatliche Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die
körperliche Sicherheit, wegen Beschädigung oder
Störung des Betriebes des Staatstelegraphen,
wegen Notzeichenmißbrauch oder Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses rechtskräftig bestraft worden
ist und deshalb in Ansehung seiner Person
und der Tat für die Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ungeeignet erscheint.
(3) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller
nachzuweisen
a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung,
die bei einer von der zuständigen
Zivilluftfahrtbehörde beziehungsweise
Schiffahrtbehörde bestimmten Funkstelle
oder bei einem von dieser Behörde zugelassenen
Ausbildungsunternehmen erfolgte
oder die von dieser Behörde als ausreichend
befunden wurde, und
b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission
mit Erfolg abgelegte Prüfung.
Antrag auf Ausstellung
§ 5. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat folgende
Angaben zu enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und
Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und
Adresse des Antragstellers,
b) Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
c) Angaben über die praktische Ausbildung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Urkunden oder beglaubigte Abschriften
hievon, die zur Feststellung des Namens,
des Geburtstages, des Geburtsortes, der
Staatsbürgerschaft und der polizeilichen
Meldung des Antragstellers erforderlich
sind,
b) eine Bestätigung über die erfolgreiche praktische
Ausbildung,
c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate ist,
d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka
3'5 römisch zehn 4 cm, Brustbild, Hochformat);
welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete
Person einwandfrei als jene erkennen lassen,
für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden
soll.
Ausstellung der Funker-Zeugnisse
§ 6. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat ein
Funker-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2
auszustellen und dem Antragsteller auszufolgen.
(2) Die Funker-Zeugnisse für den Flug- und
Schiffsfunkdienst haben aus einem Stück orangefarbigen
Leinenpapiers und die Funker-Zeugnisse
für den Binnenflug- und Binnenschiffsfunkdienst
aus einem Stück gelben Leinenpapiers zu bestehen,
das in zwei gleich große Teile (Größe: A 6)
zusammengefaltet ist.
(3) Eine Zweitausfertigung ist auf Verlangen
auszufolgen, wenn
a) das Funker-Zeugnis unbrauchbar geworden
ist und zurückgestellt wird oder
b) der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Abweisung des Antrages
§ 7. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung (Paragraph 4,) nicht gegeben
sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
zu der für die Prüfung festgesetzten
Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß
die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann,
und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran
kein Verschulden trifft, oder wenn er während
der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung
nicht bestanden hat.
Umfang der Berechtigung
§ 8. Die Funker-Zeugnisse geben ihren Inhabern
die Berechtigung, folgende Funkdienste
auszuüben:
a) In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen
Erlaubnis:
1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenflugfunkdienst: Telephoniedienst
in deutscher Sprache bei
einer Luftfahrzeugfunkstelle, deren Sendeanlage
auf Frequenzen über 30 MHz betrieben
wird, die dem Flugfunkdienst
zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur
im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen
ist.
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst
in englischer und deutscher
Sprache bei einer Luftfahrzeugfunkstelle,
deren Sendeanlage auf Frequenzen betrieben
wird, die dem Flugfunkdienst zugewiesen
sind, wenn das Bedienen nur im
Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes Einstellen
der die Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen ist.
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst
in englischer und deutscher Sprache bei
jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei jeder
Bodenfunkstelle und jeder festen Flugfunkstelle.
4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst:
Telegraphie- und Telephoniedienst
in englischer und deutscher
Sprache bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle,
bei jeder Bodenfunkstelle und jeder
festen Flugfunkstelle.
5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst:
Telegraphie- und Telephoniedienst
in englischer und deutscher
Sprache
als Leiter einer von der Zivilluftfahrtbehörde
bestimmten Funkstelle,
bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei
jeder Bodenfunkstelle und jeder festen
Flugfunkstelle.
b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Binnenschiffsfunkdienst: Telephoniedienst
in deutscher Sprache bei
einer Binnenschiffsfunkstelle und einer
Binnenküstenfunkstelle, wenn die Leistung
der Trägerwelle in der Antenne
der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt
oder wenn das Bedienen der Sendeanlage
nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein
anderes Einstellen der die Sendefrequenzen
bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen
ist, und die Leistung der
Trägerwelle in der Antenne 250 Watt
nicht übersteigt.
2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst
in englischer und deutscher
Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und
einer Küstenfunkstelle, wenn die Leistung
der Trägerwelle in der Antenne
der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt
oder wenn das Bedienen der Sendeanlage
nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen
ist und die Leistung der Trägerwelle
in der Antenne 250 Watt nicht übersteigt
3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis
für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst
in englischer und deutscher Sprache
bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder
Küstenfunkstelle.
4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst:
Telegraphie- und Telephoniedienst
in englischer und deutscher
Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und
einer Küstenfunkstelle, für die der Telegraphiedienst
auf Grund internationaler
Abkommen nicht zwingend vorgeschrieben
ist und die für den Telephoniedienst
ein Eingeschränktes Funktelephonisten-
Zeugnis erforderlich machen.
5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst:
Telegraphie- und Telephoniedienst
in englischer und deutscher Sprache
bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder
Küstenfunkstelle.
6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst:
Telegraphie- und Telephoniedienst
in englischer und deutscher Sprache
als Leiter jeder Schiffsfunkstelle und jeder
Küstenfunkstelle.
Entziehung
§ 9. (1) Ein Funker-Zeugnis ist durch die
oberste Fernmeldebehörde zu entziehen, wenn
eine der Voraussetzungen für die Ausstellung
nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Ein Funker-Zeugnis ist auch zu entziehen,
wenn der Inhaber sich einer von der obersten
Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung (§ 16)
nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden
hat.
ABSCHNITT III
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 10. (1) Die Funkerprüfungskommission hat
ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde
in Wien. Sie kann auf Ansuchen einen Prüfungsort
außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn
sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen
für die Prüfung bereitgestellt und
mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten
werden.
(2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe
der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch
zweimal im Jahr, festzusetzen.
(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses zurückgezogen oder hat er als
zurückgezogen zu gelten (§ 7 Abs. 2), so darf
der Antragsteller nicht vor Ablauf von zwei
Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission
sind vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen für die
Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der fachkundigen
Beamten seines Bundesministeriums
oder einer nachgeordneten Dienststelle zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission
scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer
aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung
entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der
Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.
(3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende
(Stellvertreter) sowie mindestens zwei und höchstens
vier Prüfer teilzunehmen.
Prüfungsgegenstände
§ 12. Bei der Prüfung hat der Antragsteller
nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der
angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten
und Kenntnisse in den in der Anlage 1
bezeichneten Gegenständen verfügt.
Prüfungsvorgang
§ 13. (1) Die Prüfungen sind öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht
mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die
Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung
über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Funkerprüfungskommission
leitet die Prüfung. Er und die Prüfer
haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Beim
Nachweis der Fertigkeiten genügt die gleichzeitige
Anwesenheit des Vorsitzenden und des betreffenden
Prüfers.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten"
zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen
ist die in der Anlage 1 jeweils
angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand
zusätzliche Fragen zu stellen beziehungsweise
zuzulassen.
(5) Bei der Prüfung hat ein von der. obersten
Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die
Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die
Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung
der Leistungen und Antworten, der Beschluß der
Funkerprüfungskommission über das Ergebnis
der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung
die Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 1) aufzunehmen.
Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern
der Funkerprüfungskommission und
vom Schriftführer zu unterfertigen.
Prüfungsergebnis
§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt
die Funkerprüfungskommission im Beisein
des Schriftführers in geheimer Beratung mit
einfacher Mehrheit.
(2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten
hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend"
zu erfolgen. Auf Verlangen des
Vorsitzenden hat der Prüfer seine Bewertung zu
begründen.
(3) Ist die Prüfung über den Gegenstand
„Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende
Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie
als „nicht befriedigend", so ist von der Funkerprüfungskommission
festzustellen, ob der Antragsteller
bereits auf Grund der bisher abgelegten
Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen
ist.
(4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder
Prüfer die Leistungen und Antworten auf die
von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln
zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission
— unter Bedachtnahme auf die
Durchschnittsleistung des Antragstellers in den
einzelnen Prüfungsgegenständen — festzustellen,
ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen
ist oder nicht. Der Antragsteller ist als
fachlich befähigt anzusehen, wenn die Mehrheit
der Mitglieder der Funkerprüfungskommission
die Überzeugung gewonnen hat, daß er den
Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden
eine Stimme und den Prüfern nach
Maßgabe der Anzahl der geprüften Gegenstände
Ein Funker-Zeugnis ist auch zu entziehen,
wenn der Inhaber sich einer von der obersten
Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung (Paragraph 16,)
nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden
hat.
ABSCHNITT römisch drei
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 10. (1) Die Funkerprüfungskommission hat
ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde
in Wien. Sie kann auf Ansuchen einen Prüfungsort
außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn
sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen
für die Prüfung bereitgestellt und
mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten
werden.
(2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe
der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch
zweimal im Jahr, festzusetzen.
(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses zurückgezogen oder hat er als
zurückgezogen zu gelten (Paragraph 7, Absatz 2,), so darf
der Antragsteller nicht vor Ablauf von zwei
Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission
sind vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen für die
Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der fachkundigen
Beamten seines Bundesministeriums
oder einer nachgeordneten Dienststelle zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission
scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer
aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung
entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der
Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.
(3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende
(Stellvertreter) sowie mindestens zwei und höchstens
vier Prüfer teilzunehmen.
Prüfungsgegenstände
§ 12. Bei der Prüfung hat der Antragsteller
nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der
angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten
und Kenntnisse in den in der Anlage 1
bezeichneten Gegenständen verfügt.
Prüfungsvorgang
§ 13. (1) Die Prüfungen sind öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht
mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die
Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung
über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Funkerprüfungskommission
leitet die Prüfung. Er und die Prüfer
haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Beim
Nachweis der Fertigkeiten genügt die gleichzeitige
Anwesenheit des Vorsitzenden und des betreffenden
Prüfers.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten"
zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen
ist die in der Anlage 1 jeweils
angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand
zusätzliche Fragen zu stellen beziehungsweise
zuzulassen.
(5) Bei der Prüfung hat ein von der. obersten
Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die
Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die
Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung
der Leistungen und Antworten, der Beschluß der
Funkerprüfungskommission über das Ergebnis
der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung
die Wiederholungsfrist (Paragraph 15, Absatz eins,) aufzunehmen.
Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern
der Funkerprüfungskommission und
vom Schriftführer zu unterfertigen.
Prüfungsergebnis
§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt
die Funkerprüfungskommission im Beisein
des Schriftführers in geheimer Beratung mit
einfacher Mehrheit.
(2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten
hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend"
zu erfolgen. Auf Verlangen des
Vorsitzenden hat der Prüfer seine Bewertung zu
begründen.
(3) Ist die Prüfung über den Gegenstand
„Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende
Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie
als „nicht befriedigend", so ist von der Funkerprüfungskommission
festzustellen, ob der Antragsteller
bereits auf Grund der bisher abgelegten
Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen
ist.
(4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder
Prüfer die Leistungen und Antworten auf die
von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln
zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission
— unter Bedachtnahme auf die
Durchschnittsleistung des Antragstellers in den
einzelnen Prüfungsgegenständen — festzustellen,
ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen
ist oder nicht. Der Antragsteller ist als
fachlich befähigt anzusehen, wenn die Mehrheit
der Mitglieder der Funkerprüfungskommission
die Überzeugung gewonnen hat, daß er den
Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden
eine Stimme und den Prüfern nach
Maßgabe der Anzahl der geprüften Gegenstände
jeSub-Litera, j, e eine Stimme zu. Die Prüfer haben ihre Stimme
in der Reihenfolge abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände,
für die sie bestellt sind, in der
Anlage 1 angegeben sind; der Vorsitzende hat
seine Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller
nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission
vom Vorsitzenden zu verkünden.
Wurde die Prüfung bestanden, so hat
der Antragsteller die ihm durch das Fernmeldegesetz
auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung
schriftlich zu bekräftigen.
Nichtbestehen der Prüfung
§ 15. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden
worden, so hat die Funkerprüfungskommission
zu beschließen, nach welchem Zeitraum der
Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung
der Prüfung antreten darf. Diese Frist ist unter
Bedachtnahme auf die Mängel in den Fertigkeiten
und Kenntnissen des Antragstellers festzulegen.
(2) Der Vorsitzende hat den gemäß Abs. 1
gefaßten Beschluß im Anschluß an das Prüfungsergebnis
zu verkünden.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle
Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Zusatzprüfung und Nachprüfung
§ 16. (1) Dem Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses ist auf Antrag ein
höherwertiges Funktelephonisten-Zeugnis auszustellen,
wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung
durch eine vor der Funkerprüfungskommission
mit Erfolg abgelegte Zusatzprüfung
nachweist. Die Zusatzprüfung hat diejenigen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht zu umfassen,
die Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene
Zeugnis sind. Für den Antrag gehen die
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 lit. b bis d.
(2) Führt die Ausübung des Funkdienstes durch
den Inhaber eines Funker-Zeugnisses zu Beanstandungen,
so kann die oberste Fernmeldebehörde
eine Nachprüfung verfügen. In der
Nachprüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
in dem Umfang nachzuweisen, der unter
Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt
wird.
(3) Für die Zusatz- und die Nachprüfung gelten
die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 sinngemäß.
ABSCHNITT IV
Ausländische Funker-Zeugnisse
Anerkennung
§ 17. (1) Im Ausland erworbene gültige
Funker-Zeugnisse können auf Antrag für den
Bereich der Republik Österreich anerkannt
werden, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich ist (§ 4 Abs. 2) und
keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.
(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung
des Antragstellers, so ist ein Gutachten der
Funkerprüfungskommission einzuholen.
(3) Die Anerkennung des ausländischen
Funker-Zeugnisses ist von der obersten Fernmeldebehörde
nach dem Muster der Anlage 3
vorzunehmen. Bei Antragstellern, die ihren
Wohnsitz nicht im Inland haben, ist die Anerkennung
auf längstens ein Jahr zu befristen. Vor
Ausfolgung hat der Antragsteller die ihm durch
das Fernmeldegesetz auferlegte Verpflichtung zur
Geheimhaltung schriftlich zu bekräftigen.
Antrag auf Anerkennung
§ 18. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat
folgende Angaben zu enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und
Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und
Adresse des Antragstellers;
b) Art, Nummer, Ausstellungstag und ausstellende
Behörde des im Ausland erworbenen
Zeugnisses.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Das ausländische Funker-Zeugnis,
b) Urkunden oder beglaubigte Abschriften
hievon, die zur Feststellung des Namens, des
Geburtstages, des Geburtsortes, der Staatsbürgerschaft
und — im Falle des Wohnsitzes
im Inland — der polizeilichen Meldung
des Antragstellers erforderlich sind,
c) im Falle des Wohnsitzes im Inland — ein
polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate ist,
d) ein Lichtbild (Größe zirka 35 X 4 cm,
Brustbild, Hochformat), welches die ohne
Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei
als jene erkennen läßt, deren im
Ausland erworbenes Zeugnis anerkannt
werden soll.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist abzuweisen,
wenn die Voraussetzungen gemäß § 17
Abs. 1 nicht gegeben sind.
Ausstellung inländischer Funker-
Zeugnisse
§ 19. (1) Auf Grund von im Ausland erworbenen
gültigen Funker-Zeugnissen können österreichischen
Staatsbürgern auf Antrag entsprechende
Funker-Zeugnisse gemäß § 6 ausgestellt
werden, wenn der Antragsteller seinen
Wohnsitz im Inland hat, das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich ist (§ 4 Abs. 2) und
glaubhaft macht, daß der Erwerb des Funker-
eine Stimme zu. Die Prüfer haben ihre Stimme
in der Reihenfolge abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände,
für die sie bestellt sind, in der
Anlage 1 angegeben sind; der Vorsitzende hat
seine Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller
nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission
vom Vorsitzenden zu verkünden.
Wurde die Prüfung bestanden, so hat
der Antragsteller die ihm durch das Fernmeldegesetz
auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung
schriftlich zu bekräftigen.
Nichtbestehen der Prüfung
§ 15. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden
worden, so hat die Funkerprüfungskommission
zu beschließen, nach welchem Zeitraum der
Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung
der Prüfung antreten darf. Diese Frist ist unter
Bedachtnahme auf die Mängel in den Fertigkeiten
und Kenntnissen des Antragstellers festzulegen.
(2) Der Vorsitzende hat den gemäß Absatz eins,
gefaßten Beschluß im Anschluß an das Prüfungsergebnis
zu verkünden.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle
Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Zusatzprüfung und Nachprüfung
§ 16. (1) Dem Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses ist auf Antrag ein
höherwertiges Funktelephonisten-Zeugnis auszustellen,
wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung
durch eine vor der Funkerprüfungskommission
mit Erfolg abgelegte Zusatzprüfung
nachweist. Die Zusatzprüfung hat diejenigen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht zu umfassen,
die Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene
Zeugnis sind. Für den Antrag gehen die
Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Litera b bis d,
(2) Führt die Ausübung des Funkdienstes durch
den Inhaber eines Funker-Zeugnisses zu Beanstandungen,
so kann die oberste Fernmeldebehörde
eine Nachprüfung verfügen. In der
Nachprüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
in dem Umfang nachzuweisen, der unter
Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt
wird.
(3) Für die Zusatz- und die Nachprüfung gelten
die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 14 sinngemäß.
ABSCHNITT römisch vier
Ausländische Funker-Zeugnisse
Anerkennung
§ 17. (1) Im Ausland erworbene gültige
Funker-Zeugnisse können auf Antrag für den
Bereich der Republik Österreich anerkannt
werden, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich ist (Paragraph 4, Absatz 2,) und
keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.
(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung
des Antragstellers, so ist ein Gutachten der
Funkerprüfungskommission einzuholen.
(3) Die Anerkennung des ausländischen
Funker-Zeugnisses ist von der obersten Fernmeldebehörde
nach dem Muster der Anlage 3
vorzunehmen. Bei Antragstellern, die ihren
Wohnsitz nicht im Inland haben, ist die Anerkennung
auf längstens ein Jahr zu befristen. Vor
Ausfolgung hat der Antragsteller die ihm durch
das Fernmeldegesetz auferlegte Verpflichtung zur
Geheimhaltung schriftlich zu bekräftigen.
Antrag auf Anerkennung
§ 18. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat
folgende Angaben zu enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und
Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und
Adresse des Antragstellers;
b) Art, Nummer, Ausstellungstag und ausstellende
Behörde des im Ausland erworbenen
Zeugnisses.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Das ausländische Funker-Zeugnis,
b) Urkunden oder beglaubigte Abschriften
hievon, die zur Feststellung des Namens, des
Geburtstages, des Geburtsortes, der Staatsbürgerschaft
und — im Falle des Wohnsitzes
im Inland — der polizeilichen Meldung
des Antragstellers erforderlich sind,
c) im Falle des Wohnsitzes im Inland — ein
polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate ist,
d) ein Lichtbild (Größe zirka 35 römisch zehn 4 cm,
Brustbild, Hochformat), welches die ohne
Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei
als jene erkennen läßt, deren im
Ausland erworbenes Zeugnis anerkannt
werden soll.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist abzuweisen,
wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17,
Abs. 1 nicht gegeben sind.
Ausstellung inländischer Funker-
Zeugnisse
§ 19. (1) Auf Grund von im Ausland erworbenen
gültigen Funker-Zeugnissen können österreichischen
Staatsbürgern auf Antrag entsprechende
Funker-Zeugnisse gemäß Paragraph 6, ausgestellt
werden, wenn der Antragsteller seinen
Wohnsitz im Inland hat, das 16. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich ist (Paragraph 4, Absatz 2,) und
glaubhaft macht, daß der Erwerb des Funker-
Zeugnisses im Ausland notwendig war, und wenn
keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.
i(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung
des Antragstellers, so ist ein Gutachten der
Funkerprüfungskommission einzuholen.
Antrag auf Ausstellung
§ 20. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen, hat die
im § 18 Abs. 1 festgelegten Angaben und die
Bezeichnung der Art des angestrebten Funker-
Zeugnisses zu enthalten. Gleichzeitig ist die
Notwendigkeit des Erwerbes des ausländischen
Funker-Zeugnisses im Ausland glaubhaft zu
machen. Dem Antrag sind das ausländische
Funker-Zeugnis und die im § 5 Abs. 2 lit. a bis d
angegebenen Unterlagen beizufügen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen
nach § 19 Abs. 1 nicht gegeben sind.
Widerruf und Entziehung
§ 21. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat
die Anerkennung zu widerrufen beziehungsweise
das Funker-Zeugnis zu entziehen, wenn eine der
Voraussetzungen für die . Anerkennung beziehungsweise
die Ausstellung nicht gegeben war
oder nicht mehr gegeben ist.
(2) Außerdem ist die Anerkennung zu widerrufen
beziehungsweise das Funker-Zeugnis zu
entziehen, wenn der Inhaber sich einer von der
obersten Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung
(§ 16) nicht unterzieht oder die Nachprüfung
nicht bestanden hat.
ABSCHNITT V
Gebühren
§ 22. (1) Für die zur Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses erforderliche Prüfung, für die Zweitausfertigung
eines Funker-Zeugnisses, für die
Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses
und für die Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses auf Grund eines ausländischen Funker-
Zeugnisses sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift
festgelegten Gebühren zu entrichten.
(2) Für die Zusatzprüfung sind — sofern die
Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-
Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst
beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für
den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst die
Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung und — sofern die Ausstellung
eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für
den Flug- oder Schiffsfunkdienst die Gebühr für
die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-
Zeugnisses für den Binnenflug-
oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche Prüfung
und vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug-
oder Binnenschiffsfunkdienst die Gebühr
für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung zu entrichten.
(3) Für eine Nachprüfung ist jeweils die Hälfte
der Gebühr, die für die zur Ausstellung des
entsprechenden Zeugnisses erforderliche Prüfung
festgelegt ist, zu entrichten.
§ 23. (1) Die Entrichtung der Gebühren ist
spätestens vor Beginn der Prüfung, der Zusatzprüfung
oder der Nachprüfung, vor Ausfolgung
der Zweitausfertigung, vor Anerkennung des
ausländischen Funker-Zeugnisses oder vor Ausfolgung
des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Die Gebühren sind auf Verlangen rückzuerstatten,
wenn der Antragsteller vor Beginn
der Prüfung oder der Zusatzprüfung zurückgetreten
ist und der Funkerprüfungskommission
bis dahin keine Kosten erwachsen sind, wenn das
Verlangen auf Zweitausfertigung eines Funker-
Zeugnisses, der Antrag auf Anerkennung eines
ausländischen Funker-Zeugnisses oder auf Ausstellung
eines inländischen Funker-Zeugnisses vor
der Erledigung zurückgezogen wurde.
ABSCHNITT VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Die auf Grund der bisher geltenden
Vorschriften ausgestellten Funker-Zeugnisse und
Anerkennungen ausländischer Funker-Zeugnisse
bleiben weiterhin gültig.
(2) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche
Prüfung im Inland abgelegt hat, ist von der
obersten Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines
Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung
des Telephoniedienstes bei jeder Luftfahrzeugfunkitelle
gegen Rückstellung des Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses auszustellen.
(3) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche
Prüfung im Ausland abgelegt hat, kann die
oberste Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines
Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung
des Telephoniedienstes bei jeder Luft-
Zeugnisses im Ausland notwendig war, und wenn
keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.
i(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung
des Antragstellers, so ist ein Gutachten der
Funkerprüfungskommission einzuholen.
Antrag auf Ausstellung
§ 20. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen, hat die
im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Angaben und die
Bezeichnung der Art des angestrebten Funker-
Zeugnisses zu enthalten. Gleichzeitig ist die
Notwendigkeit des Erwerbes des ausländischen
Funker-Zeugnisses im Ausland glaubhaft zu
machen. Dem Antrag sind das ausländische
Funker-Zeugnis und die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis d
angegebenen Unterlagen beizufügen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen
nach Paragraph 19, Absatz eins, nicht gegeben sind.
Widerruf und Entziehung
§ 21. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat
die Anerkennung zu widerrufen beziehungsweise
das Funker-Zeugnis zu entziehen, wenn eine der
Voraussetzungen für die . Anerkennung beziehungsweise
die Ausstellung nicht gegeben war
oder nicht mehr gegeben ist.
(2) Außerdem ist die Anerkennung zu widerrufen
beziehungsweise das Funker-Zeugnis zu
entziehen, wenn der Inhaber sich einer von der
obersten Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung
(Paragraph 16,) nicht unterzieht oder die Nachprüfung
nicht bestanden hat.
ABSCHNITT römisch fünf
Gebühren
§ 22. (1) Für die zur Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses erforderliche Prüfung, für die Zweitausfertigung
eines Funker-Zeugnisses, für die
Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses
und für die Ausstellung eines Funker-
Zeugnisses auf Grund eines ausländischen Funker-
Zeugnisses sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift
festgelegten Gebühren zu entrichten.
(2) Für die Zusatzprüfung sind — sofern die
Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-
Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst
beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für
den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst die
Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung und — sofern die Ausstellung
eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für
den Flug- oder Schiffsfunkdienst die Gebühr für
die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-
Zeugnisses für den Binnenflug-
oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche Prüfung
und vom Inhaber eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug-
oder Binnenschiffsfunkdienst die Gebühr
für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung zu entrichten.
(3) Für eine Nachprüfung ist jeweils die Hälfte
der Gebühr, die für die zur Ausstellung des
entsprechenden Zeugnisses erforderliche Prüfung
festgelegt ist, zu entrichten.
§ 23. (1) Die Entrichtung der Gebühren ist
spätestens vor Beginn der Prüfung, der Zusatzprüfung
oder der Nachprüfung, vor Ausfolgung
der Zweitausfertigung, vor Anerkennung des
ausländischen Funker-Zeugnisses oder vor Ausfolgung
des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Die Gebühren sind auf Verlangen rückzuerstatten,
wenn der Antragsteller vor Beginn
der Prüfung oder der Zusatzprüfung zurückgetreten
ist und der Funkerprüfungskommission
bis dahin keine Kosten erwachsen sind, wenn das
Verlangen auf Zweitausfertigung eines Funker-
Zeugnisses, der Antrag auf Anerkennung eines
ausländischen Funker-Zeugnisses oder auf Ausstellung
eines inländischen Funker-Zeugnisses vor
der Erledigung zurückgezogen wurde.
ABSCHNITT römisch sechs
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Die auf Grund der bisher geltenden
Vorschriften ausgestellten Funker-Zeugnisse und
Anerkennungen ausländischer Funker-Zeugnisse
bleiben weiterhin gültig.
(2) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche
Prüfung im Inland abgelegt hat, ist von der
obersten Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines
Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung
des Telephoniedienstes bei jeder Luftfahrzeugfunkitelle
gegen Rückstellung des Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses auszustellen.
(3) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche
Prüfung im Ausland abgelegt hat, kann die
oberste Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines
Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung
des Telephoniedienstes bei jeder Luft-
fahrzeugfunkstellefahrzeugfunkstelle gegen Rückstellung des
Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses
ausstellen, wenn keine Zweifel an der fachlichen
Befähigung bestehen. Im Zweifelsfalle gilt die
Bestimmung des § 19 Abs. 2 sinngemäß.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 gelten für
den Antrag die Bestimmungen des § 5 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 2 lit. c und d sinngemäß.
Für die Ausstellung eines Allgemeinen Funktelephonisten-
Zeugnisses ist die für die Ausstellung
eines Funker-Zeugnisses auf Grund eines
ausländischen Funker-Zeugnisses festgelegte Gebühr
zu entrichten.
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Funker-Zeugnisverordnung
vom 13. Juni 1957, BGBl. Nr. 160,
in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai
1960, BGBl. Nr. 118, außer Kraft.
gegen Rückstellung des
Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses
ausstellen, wenn keine Zweifel an der fachlichen
Befähigung bestehen. Im Zweifelsfalle gilt die
Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß.
(4) In den Fällen der Absatz 2 und 3 gelten für
den Antrag die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,
lit. a und b sowie Absatz 2, Litera c und d sinngemäß.
Für die Ausstellung eines Allgemeinen Funktelephonisten-
Zeugnisses ist die für die Ausstellung
eines Funker-Zeugnisses auf Grund eines
ausländischen Funker-Zeugnisses festgelegte Gebühr
zu entrichten.
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Funker-Zeugnisverordnung
vom 13. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 160,
in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 118, außer Kraft.
Weiß