Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1964, Polen am 15. September 1964 und die Bundesrepublik Deutschland am 27. Oktober 1964 ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl. Nr. 107 aus 1964,, hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Polen am 14. Dezember 1964 und für die Bundesrepublik Deutschland am 25. Jänner 1965 in Kraft getreten. Die vorstehend angeführten Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel römisch zehn Absatz 6, des Übereinkommens die folgenden Institutionen notifiziert, deren Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel römisch vier den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden: Polen: Polnische Außenhandelskammer; Bundesrepublik Deutschland: Deutscher Ausschuß für Schiedsgerichtswesen. Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel römisch zehn Absatz 6, des Übereinkommens die Allunions-Handelskammer notifiziert.
Klaus