Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind, in dem Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern, über folgendes übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseaus-
weise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. (2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern. Artikel 2 Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt. Artikel 3 (1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern nachstehender Reiseausweise gestattet: gültiger Diplomatenpaß, Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß, Kinderausweis, Seedienstbuch und Donauschifferausweis. (2) Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen. Artikel 4 (1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt. (2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt. Artikel 5 Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen dieses Abkommens die österreichisch- jugoslawische Grenze überschritten haben, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet. Artikel 6 Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen. Artikel 7 (1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Klaus