Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Patentgesetz 1950, BGBL Nr. 128 in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 210 aus 1951,, BGBL Nr. 50 aus 1959, und BGBL Nr. 175 aus 1963,, wird wie folgt abgeändert und ergänzt: 1. Paragraph 39, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen." 2. Die Überschrift zu Paragraph 41, sowie dieser haben zu lauten: „Oberster Patent- und Markensenat § 41. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel ,Rat des Obersten Patent- und Markensenates'. (2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben. (3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau oder ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein. (4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben. (6) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. (6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand. (7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt erlischt ferner, wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung bestraft wird. (8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: ,Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.' Die Ge-

löbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis. (9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterhegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. (10) Die Schriftführer sind vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau aus dem Stande der Beamten der Verwendungsgruppe A dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen. (11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch neun der Allgemeinen Verwaltung. (12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%, b) die Beisitzer 4 bis 15%, c) die Schriftführer 3 bis 10% des im Absatz 11, genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zum Ende des Kalenderjahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist. (13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt" 3. Paragraph 41, a hat zu lauten: „§ 41 a. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A und mindestens ein Richter angehören. Der rechtskundige Beamte ist ein Referent; der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen. (2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates ein Amtskieid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen." 4. Die Überschrift zu Paragraph 42, sowie dieser haben zu lauten: „Ausschließungsgründe § 42. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen; 2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind; 3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen; 4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben; 5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben; 6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. (2) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sind überdies von der Mitwirkung ausgeschlossen: 1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung eines Patentes, hinsichtlich dessen sie in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben; 2. im Verfahren hinsichtlich aller anderen in die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden Anträge unter der Voraussetzung der Ziffer eins, nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits in dem Verfahren vor der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung Gegenstand der Entscheidung war. (3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Absatz eins, und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist dieser selbst der Vorsitzende, ist die Anzeige an seinen Stellvertreter zu erstatten.

  1. Absatz 4,Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Absatz 3, vorzugehen." 5. Paragraph 43, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien sind befugt a) vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur die Rechtsanwälte, die Patentanwälte und die Finanzprokuratur; b) vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vertretung in allen nichttechnischen Angelegenheiten, auch die Ziviltechniker, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Absatzes in das beim Patentamt zu führende Ziviltechnikerregister eingetragen sind." 6. Paragraph 43 a, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Das Amt eines Mitgliedes des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates ist mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und mit der Vertretungsbefugnis der Ziviltechniker vor dem Patentamt nicht vereinbar." 7. Die Überschrift zu Paragraph 47, sowie dieser haben zu lauten: „Zustellung § 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates erfolgt von Amts wegen durch Organe des Patentamtes oder durch die Post. Im übrigen finden, soweit im Paragraph 47, a nicht etwas anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Paragraphen 22 bis 31 AVG. 1950 Anwendung." 8. Paragraph 74, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bleibt trotz Ausschluß der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet." 9. Die Überschrift zu Paragraph 78, sowie dieser haben zu lauten: „Inhalt der Entscheidung § 78. Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten 1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben; 2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung; 3. die Entscheidung; 4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge; 5. die Entscheidungsgründe; 6. die Rechtsmittelbelehrung." 10. Die Überschrift zu Paragraph 83, sowie dieser haben zu lauten: „Rechtshilfe § 83. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat Rechtshilfe zu leisten." 11. Paragraph 84, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmsbegehren ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmsbegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist." 12. Paragraph 85, b Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat nach Maßgabe der für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften Anwendung." 13. Die Überschrift zu Paragraph 86, sowie dieser haben zu lauten: „Vollstreckung § 86. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. (2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes trifft der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung die erforderlichen Verfügungen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß Paragraph 116, Absatz 4,

Ziffer 14 Die Paragraphen 87, 88, 88, a und 89 sowie die Anmerkung zu Paragraph 87, haben zu entfallen. An ihre Stelle haben unter der Überschrift „Berufung" die folgenden Paragraphen 87 und 88 und unter der Überschrift „Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat" die folgenden Paragraphen 89 bis 92 sowie 92a und 92b zu treten: „Berufung § 87. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. (2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß geübt haben (Paragraph 39,). (3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. (4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen. § 88. (D In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Berufungen an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. (2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen, die einen begründeten Berufungsantrag enthalten, aber mit formalen Mängeln behaftet sind, ist von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so ist die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht anzusehen. (3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. (4) In allen anderen Fällen ist die Berufung mit den Akten von der Nichtigkeitsabteilung dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen. Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat § 89. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der Paragraphen 68 bis 84 und 85 a bis 85 h sinngemäß Anwendung. (2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen. (3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen. § 90. Ist die Berufung mit formalen Mängeln behaftet, die nicht gemäß Paragraph 88, Absatz 2, beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. § 91. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Einleitung des Vorverfahrens und ohne mündliche Verhandlung endgültig mit Beschluß zu entscheiden, 1. wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß Paragraph 90, eingeräumten Frist nicht behoben worden sind; 2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist; 3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 88, Absatz 3,); 4. wenn die Berufung sich gegen Beschlüsse gemäß den Paragraphen 68, 72, Absatz 2 und Paragraph 88, Absatz 3, richtet; 5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 85, b Absatz 2,) richtet; 6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 93, richtet; 7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (Paragraph 77,) richtet; 8. wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß vom Patentamt Verfahrensvorschriften verletzt wurden, deren Außerachtlassung die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder wenn sich auf Grund der Berufungsausführungen im Zusammenhang mit der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist. (2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß

auch ohne Sitzung auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrage des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten. § 92. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. (2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten. (3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. (4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fallen, welche an der ihr zugrundliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen. § 92 a. Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. § 92 b. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten. (2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen. (3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen." 15. Die Überschrift zu Paragraph 93, sowie dieser haben zu lauten: „Einschränkung von Anträgen § 93. Die vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat rechtskräftig getroffene Entscheidung 1. im Nichtigkeitsstreit, a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentfähigkeit der Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 3 nicht im Wege steht, b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand eines früheren Patentes oder Privilegiums nicht übereinstimmt, 2. im Streit wegen Einräumung einer Zwangslizenz nach Paragraph 21, a, daß die Erfindung gesetzmäßig zur Ausübung gelangte, ist über das im Laufe des Streites gestellte Begehren des Patentinhabers nach Maßgabe der vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat hierüber getroffenen Anordnung in das Patentregister mit der Wirkung einzutragen, daß nach dem Zeitpunkt der Eintragung ein neuerlicher, auf dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter Antrag, auch wenn er von dritten Personen gestellt wird, unzulässig ist." Artikel römisch zwei (1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Patentamt eingebracht, jedoch dem Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt worden sind, sowie an den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fristgerecht beim Patentamt eingebracht werden, gelten als an den Obersten Patent- und Markensenat gerichtet.

  1. Absatz 2,Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof befindlichen Berufungen und Anträge, über die noch nicht entschieden worden ist, hat der Oberste Patent- und Markensenat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 1. hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 2,, soweit es sich um die Bestellung der im Paragraph 41, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1950 bezeichneten Richter handelt, sowie hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 10, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und das Bundesministerium für Justiz; 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des Artikels römisch eins sowie hinsichtlich des Artikels römisch zwei das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

Jonas Klaus Bock Broda