Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1950, BGBL Nr. 128 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 210/1951,
BGBL Nr. 50/1959 und BGBL Nr. 175/1963,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. § 39 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
steht die Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat als oberste Instanz
offen."
2. Die Überschrift zu § 41 sowie dieser haben
zu lauten:
„Oberster Patent- und Markensenat
§ 41. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat
in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens
acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen
Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern
als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes
den Titel ,Rat des Obersten Patent- und Markensenates'.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident
müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident,
als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender
angehören oder angehört haben.
(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
vollendet und durch mindestens zehn Jahre
eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die
Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies
müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische
Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder
müssen Richter, mindestens drei Mitglieder
rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
oder ständige rechtskundige Mitglieder
des Patentamtes sein.
(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen
die Studien an einer Hochschule technischer
Richtung oder die philosophischen Studien
für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse
auf einem bestimmten Gebiet der Technik
verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet
haben.
(6) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische
Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt
werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit
beschränkt sind.
(6) Die Mitglieder des Obersten Patent-
und Markensenates werden vom Bundespräsidenten
auf die Dauer von fünf Jahren ernannt;
ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung
hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden
aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in
den dauernden Ruhestand.
(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember
des Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebensjahr
vollendet haben. Das Amt erlischt ferner,
wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen
eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder wegen einer
derartigen Übertretung bestraft wird.
(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung
ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes
Gelöbnis zu leisten: ,Ich gelobe die gewissenhafte
und unparteiische Führung meines Amtes
und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus
meiner Amtsführung bekannt wird.' Die Ge-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Patentgesetz 1950, BGBL Nr. 128 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 210 aus 1951,,
BGBL Nr. 50 aus 1959, und BGBL Nr. 175 aus 1963,,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. Paragraph 39, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
steht die Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat als oberste Instanz
offen."
2. Die Überschrift zu Paragraph 41, sowie dieser haben
zu lauten:
„Oberster Patent- und Markensenat
§ 41. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat
in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens
acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen
Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern
als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes
den Titel ,Rat des Obersten Patent- und Markensenates'.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident
müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident,
als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender
angehören oder angehört haben.
(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
vollendet und durch mindestens zehn Jahre
eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die
Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies
müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische
Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder
müssen Richter, mindestens drei Mitglieder
rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
oder ständige rechtskundige Mitglieder
des Patentamtes sein.
(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen
die Studien an einer Hochschule technischer
Richtung oder die philosophischen Studien
für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse
auf einem bestimmten Gebiet der Technik
verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet
haben.
(6) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische
Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt
werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit
beschränkt sind.
(6) Die Mitglieder des Obersten Patent-
und Markensenates werden vom Bundespräsidenten
auf die Dauer von fünf Jahren ernannt;
ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung
hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden
aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in
den dauernden Ruhestand.
(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember
des Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebensjahr
vollendet haben. Das Amt erlischt ferner,
wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen
eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder wegen einer
derartigen Übertretung bestraft wird.
(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung
ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes
Gelöbnis zu leisten: ,Ich gelobe die gewissenhafte
und unparteiische Führung meines Amtes
und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus
meiner Amtsführung bekannt wird.' Die Ge-
löbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle
der Wiederberufung genügt die Erinnerung an
das abgelegte Gelöbnis.
(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Die Entscheidungen des Obersten
Patent- und Markensenates unterhegen nicht
der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(10) Die Schriftführer sind vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau aus dem
Stande der Beamten der Verwendungsgruppe A
dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes
zu bestellen.
(11) Der Präsident des Obersten Patent- und
Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter
dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche
Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der
Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges
eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe
1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen
Verwaltung.
(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer
erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe
ihrer Verwendung, und zwar
a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
b) die Beisitzer 4 bis 15%,
c) die Schriftführer 3 bis 10%
des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für
jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren
werden für die in einem Kalenderjahr
abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des
Präsidenten vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zum Ende des Kalenderjahres
zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen
Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu
nehmen ist.
(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent-
und Markensenates werden vom Patentamt
geführt"
3. § 41 a hat zu lauten:
„§ 41 a. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz
des Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,
des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern
bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden,
zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen
Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom
Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen
ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe
A und mindestens ein Richter angehören.
Der rechtskundige Beamte ist ein Referent;
der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder
zu Mitreferenten bestellen.
(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben
die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates
ein Amtskieid zu tragen. Die näheren
Bestimmungen über die Beschaffenheit und das
Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung
getroffen."
4. Die Überschrift zu § 42 sowie dieser haben
zu lauten:
„Ausschließungsgründe
§ 42. (1) Mitglieder des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sind von
der Mitwirkung ausgeschlossen:
1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst
Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer
der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;
2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder
solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie
verwandt oder verschwägert sind oder mit denen
sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt
oder im zweiten Grad verschwägert sind;
3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel
oder Pflegebefohlenen;
4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der
Parteien vertreten oder vertreten haben oder
bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil
oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;
5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel
sich gegen eine Entscheidung richtet,
an der sie mitgewirkt haben;
6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu setzen.
(2) Die Mitglieder des Obersten Patent- und
Markensenates sind überdies von der Mitwirkung
ausgeschlossen:
1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung
eines Patentes, hinsichtlich dessen sie
in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung
an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung
oder über die Patenterteilung mitgewirkt
haben;
2. im Verfahren hinsichtlich aller anderen in
die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden
Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1
nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt
zugrunde liegt, der bereits in dem Verfahren
vor der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung
Gegenstand der Entscheidung war.
(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten
Patent- und Markensenates, das sich von
der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder
Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1
und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder
dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe
ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er
den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet,
die erforderlichen Verfügungen wegen eines
Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand
oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund
betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren
vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes,
im Verfahren vor dem Obersten Patent-
und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten.
Ist dieser selbst der Vorsitzende, ist die Anzeige
an seinen Stellvertreter zu erstatten.
löbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle
der Wiederberufung genügt die Erinnerung an
das abgelegte Gelöbnis.
(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Die Entscheidungen des Obersten
Patent- und Markensenates unterhegen nicht
der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(10) Die Schriftführer sind vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau aus dem
Stande der Beamten der Verwendungsgruppe A
dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes
zu bestellen.
(11) Der Präsident des Obersten Patent- und
Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter
dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche
Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der
Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges
eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe
1 der Dienstklasse römisch neun der Allgemeinen
Verwaltung.
(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer
erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe
ihrer Verwendung, und zwar
a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
b) die Beisitzer 4 bis 15%,
c) die Schriftführer 3 bis 10%
des im Absatz 11, genannten Monatsbezuges für
jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren
werden für die in einem Kalenderjahr
abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des
Präsidenten vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zum Ende des Kalenderjahres
zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen
Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu
nehmen ist.
(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent-
und Markensenates werden vom Patentamt
geführt"
3. Paragraph 41, a hat zu lauten:
„§ 41 a. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz
des Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,
des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern
bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden,
zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen
Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom
Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen
ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe
A und mindestens ein Richter angehören.
Der rechtskundige Beamte ist ein Referent;
der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder
zu Mitreferenten bestellen.
(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben
die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates
ein Amtskieid zu tragen. Die näheren
Bestimmungen über die Beschaffenheit und das
Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung
getroffen."
4. Die Überschrift zu Paragraph 42, sowie dieser haben
zu lauten:
„Ausschließungsgründe
§ 42. (1) Mitglieder des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sind von
der Mitwirkung ausgeschlossen:
1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst
Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer
der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;
2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder
solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie
verwandt oder verschwägert sind oder mit denen
sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt
oder im zweiten Grad verschwägert sind;
3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel
oder Pflegebefohlenen;
4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der
Parteien vertreten oder vertreten haben oder
bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil
oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;
5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel
sich gegen eine Entscheidung richtet,
an der sie mitgewirkt haben;
6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu setzen.
(2) Die Mitglieder des Obersten Patent- und
Markensenates sind überdies von der Mitwirkung
ausgeschlossen:
1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung
eines Patentes, hinsichtlich dessen sie
in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung
an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung
oder über die Patenterteilung mitgewirkt
haben;
2. im Verfahren hinsichtlich aller anderen in
die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden
Anträge unter der Voraussetzung der Ziffer eins,
nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt
zugrunde liegt, der bereits in dem Verfahren
vor der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung
Gegenstand der Entscheidung war.
(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten
Patent- und Markensenates, das sich von
der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder
Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Absatz eins,
und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder
dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe
ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er
den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet,
die erforderlichen Verfügungen wegen eines
Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand
oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund
betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren
vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes,
im Verfahren vor dem Obersten Patent-
und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten.
Ist dieser selbst der Vorsitzende, ist die Anzeige
an seinen Stellvertreter zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat
von einer Partei ein Ausschließungsgrund
geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 3
vorzugehen."
5. § 43 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien
sind befugt
a) vor dem Patentamt und vor dem Obersten
Patent- und Markensenat nur die Rechtsanwälte,
die Patentanwälte und die Finanzprokuratur;
b) vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß
der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung
und der Vertretung in allen nichttechnischen
Angelegenheiten, auch die
Ziviltechniker, wenn sie nach Maßgabe der
Bestimmungen des folgenden Absatzes in
das beim Patentamt zu führende Ziviltechnikerregister
eingetragen sind."
6. § 43a Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Das Amt eines Mitgliedes des Patentamtes
oder des Obersten Patent- und Markensenates
ist mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
der Patentanwaltschaft und mit der Vertretungsbefugnis
der Ziviltechniker vor dem Patentamt
nicht vereinbar."
7. Die Überschrift zu § 47 sowie dieser haben
zu lauten:
„Zustellung
§ 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des
Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates
erfolgt von Amts wegen durch Organe
des Patentamtes oder durch die Post. Im übrigen
finden, soweit im § 47 a nicht etwas anderes
bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 22 bis 31
AVG. 1950 Anwendung."
8. § 74 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sowie den
Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe
A des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau bleibt trotz Ausschluß der
Öffentlichkeit der Zutritt gestattet."
9. Die Überschrift zu § 78 sowie dieser haben
zu lauten:
„Inhalt der Entscheidung
§ 78. Die Ausfertigung der Entscheidung hat
zu enthalten
1. die Bezeichnung der Abteilung und die
Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung
mitgewirkt haben;
2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter
und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
3. die Entscheidung;
4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend
in einer gedrängten Darstellung des aus der
mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes
unter Hervorhebung der in der Hauptsache
von den Parteien gestellten Anträge;
5. die Entscheidungsgründe;
6. die Rechtsmittelbelehrung."
10. Die Überschrift zu § 83 sowie dieser haben
zu lauten:
„Rechtshilfe
§ 83. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt
und dem Obersten Patent- und Markensenat
Rechtshilfe zu leisten."
11. § 84 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmsbegehren
ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes oder Oberster
Patent- und Markensenat) berufen, welche die
angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem
Wiederaufnahmsbegehren vom Obersten Patent-
und Markensenat stattgegeben, so hat dieser
gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene
Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung
durchzuführen ist."
12. § 85 b Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes ist der Vorsitzende
zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung
steht die Berufung an den Obersten Patent-
und Markensenat nach Maßgabe der für dieses
Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im
übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes
auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung
der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften
Anwendung."
13. Die Überschrift zu § 86 sowie dieser haben
zu lauten:
„Vollstreckung
§ 86. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes
sowie des Obersten Patent- und Markensenates
sind Exekutionstitel im Sinne des § 1
der Exekutionsordnung.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung
seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der
Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates
notwendigen Eintragungen und Löschungen
in den von ihm zu führenden Registern
von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen
des Patentamtes trifft der Vorsitzende,
bei Entscheidungen des Obersten Patent-
und Markensenates der Vorsitzende der
Nichtigkeitsabteilung die erforderlichen Verfügungen.
Das gleiche gilt für die Zurückerstattung
der Gebühren gemäß § 116 Abs. 4."
Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat
von einer Partei ein Ausschließungsgrund
geltend gemacht, so ist im Sinne des Absatz 3,
vorzugehen."
5. Paragraph 43, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien
sind befugt
a) vor dem Patentamt und vor dem Obersten
Patent- und Markensenat nur die Rechtsanwälte,
die Patentanwälte und die Finanzprokuratur;
b) vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß
der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung
und der Vertretung in allen nichttechnischen
Angelegenheiten, auch die
Ziviltechniker, wenn sie nach Maßgabe der
Bestimmungen des folgenden Absatzes in
das beim Patentamt zu führende Ziviltechnikerregister
eingetragen sind."
6. Paragraph 43 a, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Das Amt eines Mitgliedes des Patentamtes
oder des Obersten Patent- und Markensenates
ist mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
der Patentanwaltschaft und mit der Vertretungsbefugnis
der Ziviltechniker vor dem Patentamt
nicht vereinbar."
7. Die Überschrift zu Paragraph 47, sowie dieser haben
zu lauten:
„Zustellung
§ 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des
Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates
erfolgt von Amts wegen durch Organe
des Patentamtes oder durch die Post. Im übrigen
finden, soweit im Paragraph 47, a nicht etwas anderes
bestimmt wird, die Vorschriften der Paragraphen 22 bis 31
AVG. 1950 Anwendung."
8. Paragraph 74, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sowie den
Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe
A des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau bleibt trotz Ausschluß der
Öffentlichkeit der Zutritt gestattet."
9. Die Überschrift zu Paragraph 78, sowie dieser haben
zu lauten:
„Inhalt der Entscheidung
§ 78. Die Ausfertigung der Entscheidung hat
zu enthalten
1. die Bezeichnung der Abteilung und die
Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung
mitgewirkt haben;
2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter
und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
3. die Entscheidung;
4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend
in einer gedrängten Darstellung des aus der
mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes
unter Hervorhebung der in der Hauptsache
von den Parteien gestellten Anträge;
5. die Entscheidungsgründe;
6. die Rechtsmittelbelehrung."
10. Die Überschrift zu Paragraph 83, sowie dieser haben
zu lauten:
„Rechtshilfe
§ 83. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt
und dem Obersten Patent- und Markensenat
Rechtshilfe zu leisten."
11. Paragraph 84, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmsbegehren
ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes oder Oberster
Patent- und Markensenat) berufen, welche die
angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem
Wiederaufnahmsbegehren vom Obersten Patent-
und Markensenat stattgegeben, so hat dieser
gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene
Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung
durchzuführen ist."
12. Paragraph 85, b Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes ist der Vorsitzende
zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung
steht die Berufung an den Obersten Patent-
und Markensenat nach Maßgabe der für dieses
Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im
übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes
auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung
der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften
Anwendung."
13. Die Überschrift zu Paragraph 86, sowie dieser haben
zu lauten:
„Vollstreckung
§ 86. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes
sowie des Obersten Patent- und Markensenates
sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins,
der Exekutionsordnung.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung
seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der
Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates
notwendigen Eintragungen und Löschungen
in den von ihm zu führenden Registern
von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen
des Patentamtes trifft der Vorsitzende,
bei Entscheidungen des Obersten Patent-
und Markensenates der Vorsitzende der
Nichtigkeitsabteilung die erforderlichen Verfügungen.
Das gleiche gilt für die Zurückerstattung
der Gebühren gemäß Paragraph 116, Absatz 4,
14.Ziffer 14 Die §§ 87, 88, 88 a und 89 sowie die Anmerkung
zu § 87 haben zu entfallen. An ihre
Stelle haben unter der Überschrift „Berufung"
die folgenden §§ 87 und 88 und unter der Überschrift
„Verfahren vor dem Obersten Patent-
und Markensenat" die folgenden §§ 89 bis 92
sowie 92a und 92b zu treten:
„Berufung
§ 87. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung
der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
beschwert erachtet, steht die Berufung
an den Obersten Patent- und Markensenat offen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder
der Verhandlung getroffenen Entscheidungen
und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung
findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
Sie können nur mit der Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat angefochten werden,
sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß
geübt haben (§ 39).
(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten
nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt
schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten
Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen
sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.
Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet,
so ist neben der für den Obersten Patent- und
Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden
Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift
jeder Beilage zu überreichen.
§ 88. (D In allen in den Wirkungsbereich des
Patentamtes fallenden, die Berufungen an den
Obersten Patent- und Markensenat betreffenden
Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung
zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher
Sitzung. Diese Beschlüsse sind als
Endentscheidungen anzusehen.
(2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen,
die einen begründeten Berufungsantrag enthalten,
aber mit formalen Mängeln behaftet sind, ist
von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zur Verbesserung
zu setzen. Werden die Mängel innerhalb
der Frist behoben, so ist die Berufung als
ordnungsgemäß eingebracht anzusehen.
(3) Verspätet überreichte Berufungen oder
Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag
enthalten oder innerhalb der gemäß
Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(4) In allen anderen Fällen ist die Berufung
mit den Akten von der Nichtigkeitsabteilung
dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.
Verfahren vor dem Obersten Patent- und
Markensenat
§ 89. (1) Soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem
Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen
der §§ 68 bis 84 und 85 a bis 85 h sinngemäß
Anwendung.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat
eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens
der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die
Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung
verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung
des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat
er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung
zurückzuverweisen.
§ 90. Ist die Berufung mit formalen Mängeln
behaftet, die nicht gemäß § 88 Abs. 2 beanstandet
worden sind, so ist dem Berufungswerber vom
Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
§ 91. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat ohne Einleitung des Vorverfahrens und ohne
mündliche Verhandlung endgültig mit Beschluß
zu entscheiden,
1. wenn die formalen Mängel der Berufung
innerhalb der gemäß § 90 eingeräumten Frist
nicht behoben worden sind;
2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung
der Berufung nicht berechtigt ist;
3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung
hätte zurückgewiesen werden sollen
(§ 88 Abs. 3);
4. wenn die Berufung sich gegen Beschlüsse
gemäß den §§ 68, 72 Abs. 2 und § 88 Abs. 3
richtet;
5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung
über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 85 b Abs. 2) richtet;
6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über einen Antrag gemäß § 93 richtet;
7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über den Kostenersatz (§ 77) richtet;
8. wenn sich die Berufung ausschließlich
darauf stützt, daß vom Patentamt Verfahrensvorschriften
verletzt wurden, deren Außerachtlassung
die Schöpfung einer gesetzmäßigen
Entscheidung verhindert hat, oder wenn sich auf
Grund der Berufungsausführungen im Zusammenhang
mit der Aktenlage die Zurückverweisung
der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung
wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften
als nötig erweist.
(2) Handelt es sich nicht um die endgültige
Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der
Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit
der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß
Die Paragraphen 87, 88, 88, a und 89 sowie die Anmerkung
zu Paragraph 87, haben zu entfallen. An ihre
Stelle haben unter der Überschrift „Berufung"
die folgenden Paragraphen 87 und 88 und unter der Überschrift
„Verfahren vor dem Obersten Patent-
und Markensenat" die folgenden Paragraphen 89 bis 92
sowie 92a und 92b zu treten:
„Berufung
§ 87. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung
der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
beschwert erachtet, steht die Berufung
an den Obersten Patent- und Markensenat offen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder
der Verhandlung getroffenen Entscheidungen
und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung
findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
Sie können nur mit der Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat angefochten werden,
sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß
geübt haben (Paragraph 39,).
(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten
nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt
schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten
Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen
sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.
Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet,
so ist neben der für den Obersten Patent- und
Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden
Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift
jeder Beilage zu überreichen.
§ 88. (D In allen in den Wirkungsbereich des
Patentamtes fallenden, die Berufungen an den
Obersten Patent- und Markensenat betreffenden
Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung
zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher
Sitzung. Diese Beschlüsse sind als
Endentscheidungen anzusehen.
(2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen,
die einen begründeten Berufungsantrag enthalten,
aber mit formalen Mängeln behaftet sind, ist
von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zur Verbesserung
zu setzen. Werden die Mängel innerhalb
der Frist behoben, so ist die Berufung als
ordnungsgemäß eingebracht anzusehen.
(3) Verspätet überreichte Berufungen oder
Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag
enthalten oder innerhalb der gemäß
Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(4) In allen anderen Fällen ist die Berufung
mit den Akten von der Nichtigkeitsabteilung
dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.
Verfahren vor dem Obersten Patent- und
Markensenat
§ 89. (1) Soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem
Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen
der Paragraphen 68 bis 84 und 85 a bis 85 h sinngemäß
Anwendung.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat
eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens
der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die
Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung
verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung
des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat
er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung
zurückzuverweisen.
§ 90. Ist die Berufung mit formalen Mängeln
behaftet, die nicht gemäß Paragraph 88, Absatz 2, beanstandet
worden sind, so ist dem Berufungswerber vom
Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
§ 91. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat ohne Einleitung des Vorverfahrens und ohne
mündliche Verhandlung endgültig mit Beschluß
zu entscheiden,
1. wenn die formalen Mängel der Berufung
innerhalb der gemäß Paragraph 90, eingeräumten Frist
nicht behoben worden sind;
2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung
der Berufung nicht berechtigt ist;
3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung
hätte zurückgewiesen werden sollen
(Paragraph 88, Absatz 3,);
4. wenn die Berufung sich gegen Beschlüsse
gemäß den Paragraphen 68, 72, Absatz 2 und Paragraph 88, Absatz 3,
richtet;
5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung
über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (Paragraph 85, b Absatz 2,) richtet;
6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über einen Antrag gemäß Paragraph 93, richtet;
7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über den Kostenersatz (Paragraph 77,) richtet;
8. wenn sich die Berufung ausschließlich
darauf stützt, daß vom Patentamt Verfahrensvorschriften
verletzt wurden, deren Außerachtlassung
die Schöpfung einer gesetzmäßigen
Entscheidung verhindert hat, oder wenn sich auf
Grund der Berufungsausführungen im Zusammenhang
mit der Aktenlage die Zurückverweisung
der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung
wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften
als nötig erweist.
(2) Handelt es sich nicht um die endgültige
Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der
Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit
der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß
auchauch ohne Sitzung auf schriftlichem Wege eingeholt
werden. Äußert hiebei ein Mitglied
des Obersten Patent- und Markensenates eine
vom Antrage des Referenten abweichende Meinung,
so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
§ 92. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche
Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb
einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht
auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende
diese nicht für erforderlich, so ist
über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
Beschluß zu fassen.
(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach
dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des
schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten.
Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen
Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung
und der Berufungsbeantwortung, jedoch
keine Äußerung einer Ansicht über die zu
fällende Entscheidung zu enthalten.
(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann
dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser
hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern
zu fallen, welche an der ihr zugrundliegenden
mündlichen Verhandlung teilgenommen
haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung
eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes
ein, so ist die mündliche Verhandlung
vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.
§ 92 a. Die Berufung kann bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung zurückgezogen
werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der
mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls
eine Frist für die Geltendmachung
des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen.
Werden keine Kosten verzeichnet, hat der
Referent das Verfahren einzustellen. In allen
anderen Fällen ist über die Einstellung und den
eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher
Sitzung Beschluß zu fassen.
§ 92 b. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe
mit absoluter Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung.
Er hat sich an der Abstimmung wie
jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach
der Darstellung des Sachverhaltes durch den
Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten
sowie nach deren Antragstellung
hat der Vorsitzende den Stimmführern in der
Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen
und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung
über die gestellten Anträge vorzunehmen.
Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die
Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt
wird. Die Teilnahme an der Abstimmung
darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert
werden, wenn es in einer Vorfrage in der
Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß
der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner
abgegebenen Stimme zurücktreten.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer
in einem Protokoll festzuhalten und von
ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe
seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht
schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll
über die Abstimmung beizulegen.
(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten
Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen.
Ist der Referent mit seiner Ansicht in
der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende
mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen
desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen.
Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes
mit dem Beschluß zu überprüfen."
15. Die Überschrift zu § 93 sowie dieser haben
zu lauten:
„Einschränkung von Anträgen
§ 93. Die vom Patentamt oder vom Obersten
Patent- und Markensenat rechtskräftig getroffene
Entscheidung
1. im Nichtigkeitsstreit,
a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentfähigkeit
der Erfindung im Sinne der
§§ 1 bis 3 nicht im Wege steht,
b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand
eines früheren Patentes oder Privilegiums
nicht übereinstimmt,
2. im Streit wegen Einräumung einer Zwangslizenz
nach § 21 a, daß die Erfindung gesetzmäßig
zur Ausübung gelangte, ist über das im
Laufe des Streites gestellte Begehren des Patentinhabers
nach Maßgabe der vom Patentamt
oder vom Obersten Patent- und Markensenat
hierüber getroffenen Anordnung in das Patentregister
mit der Wirkung einzutragen, daß nach
dem Zeitpunkt der Eintragung ein neuerlicher,
auf dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter
Antrag, auch wenn er von dritten Personen
gestellt wird, unzulässig ist."
Artikel II
(1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beim Patentamt eingebracht, jedoch
dem Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt
worden sind, sowie an den Patentgerichtshof
gerichtete Berufungen, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes fristgerecht beim
Patentamt eingebracht werden, gelten als an
den Obersten Patent- und Markensenat gerichtet.
ohne Sitzung auf schriftlichem Wege eingeholt
werden. Äußert hiebei ein Mitglied
des Obersten Patent- und Markensenates eine
vom Antrage des Referenten abweichende Meinung,
so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
§ 92. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche
Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb
einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht
auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende
diese nicht für erforderlich, so ist
über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
Beschluß zu fassen.
(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach
dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des
schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten.
Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen
Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung
und der Berufungsbeantwortung, jedoch
keine Äußerung einer Ansicht über die zu
fällende Entscheidung zu enthalten.
(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann
dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser
hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern
zu fallen, welche an der ihr zugrundliegenden
mündlichen Verhandlung teilgenommen
haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung
eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes
ein, so ist die mündliche Verhandlung
vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.
§ 92 a. Die Berufung kann bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung zurückgezogen
werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der
mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls
eine Frist für die Geltendmachung
des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen.
Werden keine Kosten verzeichnet, hat der
Referent das Verfahren einzustellen. In allen
anderen Fällen ist über die Einstellung und den
eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher
Sitzung Beschluß zu fassen.
§ 92 b. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe
mit absoluter Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung.
Er hat sich an der Abstimmung wie
jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach
der Darstellung des Sachverhaltes durch den
Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten
sowie nach deren Antragstellung
hat der Vorsitzende den Stimmführern in der
Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen
und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung
über die gestellten Anträge vorzunehmen.
Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die
Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt
wird. Die Teilnahme an der Abstimmung
darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert
werden, wenn es in einer Vorfrage in der
Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß
der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner
abgegebenen Stimme zurücktreten.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer
in einem Protokoll festzuhalten und von
ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe
seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht
schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll
über die Abstimmung beizulegen.
(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten
Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen.
Ist der Referent mit seiner Ansicht in
der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende
mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen
desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen.
Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes
mit dem Beschluß zu überprüfen."
15. Die Überschrift zu Paragraph 93, sowie dieser haben
zu lauten:
„Einschränkung von Anträgen
§ 93. Die vom Patentamt oder vom Obersten
Patent- und Markensenat rechtskräftig getroffene
Entscheidung
1. im Nichtigkeitsstreit,
a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentfähigkeit
der Erfindung im Sinne der
§§ 1 bis 3 nicht im Wege steht,
b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand
eines früheren Patentes oder Privilegiums
nicht übereinstimmt,
2. im Streit wegen Einräumung einer Zwangslizenz
nach Paragraph 21, a, daß die Erfindung gesetzmäßig
zur Ausübung gelangte, ist über das im
Laufe des Streites gestellte Begehren des Patentinhabers
nach Maßgabe der vom Patentamt
oder vom Obersten Patent- und Markensenat
hierüber getroffenen Anordnung in das Patentregister
mit der Wirkung einzutragen, daß nach
dem Zeitpunkt der Eintragung ein neuerlicher,
auf dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter
Antrag, auch wenn er von dritten Personen
gestellt wird, unzulässig ist."
Artikel römisch zwei
(1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beim Patentamt eingebracht, jedoch
dem Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt
worden sind, sowie an den Patentgerichtshof
gerichtete Berufungen, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes fristgerecht beim
Patentamt eingebracht werden, gelten als an
den Obersten Patent- und Markensenat gerichtet.
(2)Absatz 2,Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof
befindlichen Berufungen und Anträge, über
die noch nicht entschieden worden ist, hat der
Oberste Patent- und Markensenat nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Artikel I Z. 2, soweit es sich
um die Bestellung der im § 41 Abs. 2 und 3
des Patentgesetzes 1950 bezeichneten Richter
handelt, sowie hinsichtlich Artikel I Z. 10 das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und das Bundesministerium für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des
Artikels I sowie hinsichtlich des Artikels II das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof
befindlichen Berufungen und Anträge, über
die noch nicht entschieden worden ist, hat der
Oberste Patent- und Markensenat nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Artikel römisch drei
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 2,, soweit es sich
um die Bestellung der im Paragraph 41, Absatz 2 und 3
des Patentgesetzes 1950 bezeichneten Richter
handelt, sowie hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 10, das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und das Bundesministerium für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des
Artikels römisch eins sowie hinsichtlich des Artikels römisch zwei das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
Jonas Klaus Bock Broda