Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Abänderung der Dienstpragmatik Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,, wird abgeändert wie folgt: 1. Nach Paragraph 29, ist folgender Paragraph 29, a einzufügen: „§ 29 a. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht und ärztlich überwacht wird. Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen. (2) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden. (3) Bei einem Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen. (4) Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst." 2. An die Stelle des Paragraph 42, treten folgende Bestimmungen: „§ 42. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

  1. Absatz 2,Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr: 1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren 18 Werktage; 2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren 24 Werktage; 3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren und für Beamte der Dienstklasse römisch fünf 26 Werktage; 4. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren 30 Werktage. (4) Das Urlaubsausmaß beträgt 32 Werktage für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die 1. in der Verwendungsgruppe D den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, 2. in der Verwendungsgruppe C den Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch fünf, 3. in der Verwendungsgruppe B den Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf, 4. in der Verwendungsgruppe A den Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch fünf erreicht haben. (5) Das Urlaubsausmaß beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sieben nach einer Dienstzeit von 30 Jahren sowie für jene der Dienstklassen römisch acht und römisch neun 36 Werktage. (6) Dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem in den Absatz 4 und 5 festgesetzten Ausmaß, wenn sein Gehalt zuzüglich der für die Bemessung anrechenbaren Zulagen um höchstens 25 S unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt. (7) In die Dauer der im Absatz 3, genannten sechs Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Beamte in einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat. Eine in einem solchen Dienstverhältnis im selben Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubszeit ist auf das dem Beamten nach den Absatz 3, bis 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (8) Unter Dienstzeit im Sinne der Absatz 3 und 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge (Zeitvorrückung) maßgebend ist; als Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Die dem Beamten der Verwendungsgruppe A oder B sowie dem Beamten einer gleichartigen Verwendungsgruppe nicht angerechneten Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe angerechnet wurden oder anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter einen Dienstposten in einem Dienstzweig innehat, für den die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Dienstzeit zurückgelegt hat. (9) Die für das Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit oder besoldungsrechtliche Stellung ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln. (10) Dem Beamten gebührt, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt. (11) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht. Der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht bis zum 30. April verbraucht werden konnte. (12) Durch Verordnung der Bundesregierung kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen im einzelnen geregelt werden. Die Regelung ist so zu treffen, daß die durch den Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus den Absatz 3 bis 5 ergebenden Zeitausmaß entspricht. (13) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden. § 42 a. (1) Dem Beamten ist zu dem nach Paragraph 42, Absatz 3 bis 5 gebührenden Urlaubsausmaß ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27 aus 1964,, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat; c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß Paragraph 2, Abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21; d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein; e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach Litera d,, doch darf

der Beamte die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. (2) Der Zusatzurlaub beträgt: (3) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. (4) Dem blinden Beamten, der durch Paragraph 5, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Absatz 2, vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes. (5) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten im Zusammenhang mit den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung nach Paragraph 29, a gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub. § 42 b. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. (2) Bei Erkrankung im Ausland ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde; bei Beamten, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt jedoch der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, nicht als Ausland. (3) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden. (4) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der Beamte aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden. (5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn, Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu geben. Die Angabe über die Ursache der Dienstunfähigkeit ist im ärztlichen Zeugnis über einen im Absatz 2, zweiter Halbsatz genannten Beamten entbehrlich. Bei Erkrankung des Beamten im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen. § 42 c. Durch Verordnung der Bundesregierung ist festzusetzen, ob und inwieweit Beamten, die bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas in Verwendung stehen oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig sind, in bestimmten Zeitabschnitten ein Heimaturlaub gebührt. Bei der Bemessung der Dauer des Heimaturlaubes und der Festsetzung der Zeitabschnitte, in denen dieser gebührt, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit dem Heimatstaat aufrechterhalten werden kann und soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird. In jenem Jahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Durch Verordnung ist ferner zu regeln, inwieweit dem Beamten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seine Ehegattin und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück ersetzt werden. § 42 d. Auf die Erholungsurlaube der staatsanwaltschaftlichen Beamten sind die Vorschriften des Paragraph 72, des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/ 1961, über das Urlaubsausmaß sinngemäß anzuwenden." 3. Paragraph 43, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des § 43 Absatz eins, haben zu entfallen. 4. Nach Paragraph 43, ist folgender Paragraph 43, a einzufügen: „§ 43 a. Dem Beamten kann aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen." Artikel römisch zwei Wirksamkeitsbeginn der Art und Aufhebung von Rechtsvorschriften 1. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1965 in Kraft.

Ziffer 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden Paragraph 28, Absatz eins, lit. B Ziffer eins bis 5 und Absatz 2, bis 5 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 264, womit die Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 156, womit das römisch eins. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und II. Instanz geändert wird, und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 157, aufgehoben. Artikel römisch drei Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.

Jonas Pittermann Czettel Broda Piffl Proksch Schmitz Schleinzer Bock Prader Kreisky