Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl. Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 53/ 1965, wird abgeändert wie folgt: Artikel römisch eins 1. Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis zu 300.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel." 2. In Paragraph 4, Absatz 3, sind die Worte „31. Mai" zu streichen und an deren Stelle zu setzen „30. Juni". 3. In der Anlage A hat der erste Absatz des Punktes 7 des Abschnittes römisch eins „Allgemeine Bestimmungen" wie folgt zu lauten: „Bei Inanspruchnahme der Apotheke während der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr von. 3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 6 S zu berechnen. Die Zusatzgebühr von 6 S darf auch an Sonn- und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet werden, wenn sich nur eine Apotheke am Orte befindet und in dieser neben dem Apothekenvorstand kein Apotheker oder Assistent tätig ist." Artikel römisch zwei Die Verordnung tritt mit 15. Juni 1965 in Kraft.
Proksch