Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235 aus 1962,, wird abgeändert wie folgt: Der Paragraph 9, hat zu lauten: „§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.

  1. Absatz 2,Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten (Paragraph eins, Absatz 2,), erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat. (3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von 24 Werktagen. (4) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 18 Werktagen das Eineinhalbfache, bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge. (5) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit." Artikel römisch zwei (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt, soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964 noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen, wobei auf ganze Tage aufzurunden ist. (2) Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis in den Kalenderjahren 1964, 1965 oder 1966 beginnt, gebührt im ersten Dienstjahr ein Urlaub von 15 Werktagen, ab dem zweiten Dienstjahr gebührt der Urlaub nach den Vorschriften des Artikels römisch eins. Für nach dem 1. Jänner 1967 anfallende Urlaube beträgt das. Mindestausmaß jedenfalls 18 Werktage. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

Klaus Pittermann Proksch Broda